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Document 92002E002871
WRITTEN QUESTION E-2871/02 by Charles Tannock (PPE-DE), Neil Parish (PPE-DE)and Theresa Villiers (PPE-DE) to the Commission. France's illegal ban on the import of British beef.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2871/02 von Charles Tannock (PPE-DE), Neil Parish (PPE-DE)und Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Das gesetzwidrige Einfuhrverbot Frankreichs für britisches Rindfleisch.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2871/02 von Charles Tannock (PPE-DE), Neil Parish (PPE-DE)und Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Das gesetzwidrige Einfuhrverbot Frankreichs für britisches Rindfleisch.
ABl. C 222E vom 18.9.2003, pp. 25–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2871/02 von Charles Tannock (PPE-DE), Neil Parish (PPE-DE)und Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Das gesetzwidrige Einfuhrverbot Frankreichs für britisches Rindfleisch.
Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0025 - 0026
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2871/02 von Charles Tannock (PPE-DE), Neil Parish (PPE-DE)und Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission (11. Oktober 2002) Betrifft: Das gesetzwidrige Einfuhrverbot Frankreichs für britisches Rindfleisch Die französische Regierung erwägt angeblich die Aufhebung ihres gesetzwidrigen Einfuhrverbots für britisches Rindfleisch. Dieses Verbot ist seit mehr als zwei Jahren in Kraft. Beabsichtigt die Kommission, Frankreich mit einer Geldstrafe zu belegen, auch wenn das Verbot aufgehoben wird, und wenn ja, wird diese Strafe rückwirkend gelten? Kann die Kommission bestätigen, dass die britische Regierung nach den Europäischen Verträgen berechtigt ist, beim Gerichtshof Klage auf Schadenersatz zu führen, wenn die Kommission keine Geldbuße gegen Frankreich verhängt? Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission (11. Dezember 2002) Nach Artikel 228 des EG-Vertrags kann die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen hat, erneut den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie dann die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen. Dieses muss nicht unbedingt mit dem Vorschlag der Kommission übereinstimmen. Das Verfahren nach Artikel 228 gegen Frankreich hat die Kommission in der erwähnten Angelegenheit ordnungsgemäß eingeleitet und dem Gerichtshof die nach ihrem Dafürhalten angemessene Strafgeldforderung mitgeteilt. Bevor jedoch das Verfahren bis zur Urteilsreife gediehen war, ist Frankreich durch ein entsprechendes Gesetz seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Nach sorgfältiger Prüfung des französischen Gesetzes vertrat die Kommission die Ansicht, dass eine Konformität mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts erreicht worden ist. Die Kommission hat daher ihren Antrag gegen Frankreich zurückgenommen und beantragt, dass die Kosten des gesamten Verfahrens von dem Mitgliedstaat getragen werden. Angesichts der bei neueren (einschließlich der von den Abgeordneten angeführten) Fällen gewonnenen Erkenntnisse hat die Kommission vor kurzem beschlossen, ihr Vorgehen bei der Anwendung des Artikels 228 zu überprüfen, um festzustellen, inwieweit sich die Effizienz der Entscheidungen des Gerichtshofs unter Ausnutzung aller durch die Pauschalbeträge bzw. Zwangsgelder gebotenen Möglichkeiten verbessern lässt. Nach Artikel 227 des EG-Vertrags kann ein Mitgliedstaat den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat. Allerdings würde ein Verfahren nach diesem Artikel auch bei einer positiven Entscheidung des Gerichtshofs nicht zu einer finanziellen Wiedergutmachung für den Mitgliedstaat, der das Verfahren eingeleitet hat, führen.