Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92002E002751

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2751/02 von Michael Cashman (PSE) an die Kommission. Reiseschecks.

ABl. C 222E vom 18.9.2003, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

92002E2751

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2751/02 von Michael Cashman (PSE) an die Kommission. Reiseschecks.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0016 - 0016


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2751/02

von Michael Cashman (PSE) an die Kommission

(24. September 2002)

Betrifft: Reiseschecks

Ist der Kommission bekannt, dass Reiseschecks als sicheres und vernünftiges Zahlungsmittel während der Ferien empfohlen werden, dass diese aber in einigen Ländern so in Deutschland und auf Mallorca, von verschiedenen Geschäften und Unternehmen nicht akzeptiert werden mit der Begründung, man habe solche Schecks nie zuvor gesehen? Darüber hinaus wird die Kommission um Mitteilung darüber gebeten, ob ihr bekannt ist, dass sogar ausländische Banken eine Gebühr von 18 bis 20 % auf Reiseschecks erheben?

Welche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gelten derzeit, um die Bürger vor solchen Praktiken von Geschäftsleuten und Banken zu schützen, sowie im Hinblick auf z.B. Angestellte der Postämter, die trotz dieser Praktiken nach wie vor dringend zum Kauf von Reiseschecks raten? Wird die Kommission sich um diese Fragen kümmern und mitteilen, ob sie in diesem Bereich Maßnahmen zu ergreifen gedenkt?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(16. Oktober 2002)

Bei einem Reisescheck handelt es sich um ein privates Zahlungsinstrument, das von einem Finanzinstitut ausgestellt wird und einen bestimmten Zahlungsbetrag repräsentiert. Mit einem Reisescheck kann man Käufe in Geschäften, Hotels usw. tätigen oder aber die Summe bei einer Bank oder einer Spezialagentur in Bargeld umtauschen.

Dieses Zahlungsinstrument hat keinen gesetzlichen Kurs. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Bank nicht zur Annahme eines Reiseschecks verpflichtet ist. Nimmt eine Bank einen solchen Scheck dennoch entgegen, bestimmt sie frei den Betrag der Unkosten, die sie dafür erhebt.

Für Schecks oder Reiseschecks bestehen keine spezifischen Gemeinschaftsvorschriften und die Kommission plant auch keinerlei Maßnahmen auf diesem Gebiet.

Die angesprochenen Probleme können mit allgemeinen Rechtsmitteln gelöst werden. Was die Werbung von seiten der Emittenten betrifft, so kann sie im Lichte der Vorschriften über irreführende Werbung(1) analysiert werden. Die Informationen über die bei der Einlösung von Reiseschecks erhobenen Kosten fallen unter die nationalen Rechtsvorschriften für die Werbung für Dienstleistungsgebühren.

(1) Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, ABl. L 250 vom 19.9.1984.

Top