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Document 92002E002603

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2603/02 von Gerhard Schmid (PSE) an die Kommission. Informelle Geldtransfersysteme.

ABl. C 222E vom 18.9.2003, pp. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E2603

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2603/02 von Gerhard Schmid (PSE) an die Kommission. Informelle Geldtransfersysteme.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0011 - 0012


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2603/02

von Gerhard Schmid (PSE) an die Kommission

(18. September 2002)

Betrifft: Informelle Geldtransfersysteme

Außerhalb des offiziellen Bankwesens existieren sogenannte informelle Geldtransfersysteme (z.B. Hawala Banking), die vor allem für den Geldverkehr zwischen Mitgliedern einer ethnischen Gemeinschaft verwendet werden, aber auch dort, wo es keine offiziellen Banken gibt.

Im Zusammenhang mit diesem System des Geldtransfers richte ich die folgenden Fragen an die Kommission:

1. Gibt es Mitgliedsstaaten der EU, in denen das Benutzen dieser Systeme illegal ist?

2. In welchen Mitgliedstaaten der EU unterliegen diese Geldtransfersysteme einer Melde- oder Registrierpflicht (im Rahmen von einer Pflicht zur Anmeldung als Finanzinstitut oder Ähnliches)?

3. In welchen Mitgliedstaaten der EU unterliegen sie einer Genehmigungspflicht?

4. In welchen Mitgliedstaaten der EU unterliegen sie einer Beaufsichtigung wie Kreditinstitute?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(30. Oktober 2002)

Die Internationale Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche (FATF) nahm im Oktober 2001 acht Besondere Empfehlungen betreffend die Finanzierung des Terrorismus an(1). In Empfehlung Nr. VI wird auf alternative Geldtransfersysteme Bezug genommen. Außerdem werden die Staaten aufgefordert sicherzustellen, dass alle Geldtransferleistungen, einschließlich der über informelle Systeme oder Netze abgewickelten Leistungen, einer Genehmigungs- oder Registrierpflicht unterliegen, deren Missachtung angemessen geahndet werden soll.

In den EU-Mitgliedstaaten stellt sich die Lage hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlung Nr. VI wie folgt dar:

1. Der Kommission ist kein Mitgliedstaat bekannt, in dem die Nutzung dieser Systeme durch Kunden illegal ist. Die Missachtung der Genehmigungs- oder Registrierpflicht durch Unternehmen, die Geldtransfers vornehmen, ist dagegen in allen Mitgliedstaaten außer Finnland, Griechenland und Irland strafbar. Diese Länder haben angekündigt, dass sie diese Angelegenheit in zukünftigen Rechtsvorschriften zu regeln gedenken.

2. Geldtransferleistungen sind in Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich registrierpflichtig

3. In Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Spanien besteht eine entsprechende Genehmigungspflicht.

In Griechenland oder Irland gilt derzeit zwar keine Registrier- oder Genehmigungspflicht, doch beabsichtigen diese Länder den Erlass einschlägiger Rechtsvorschriften.

4. In Deutschland und Frankreich müssen Unternehmen, die Geldtransfers vornehmen, als Banken zugelassen sein.

(1) Der Wortlaut ist von folgender Website abrufbar: www.fatf-gafi.org.

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