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Dokument 52003AE0411

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:dem Entwurf für einen Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen, unddem Entwurf für einen Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle(KOM(2003) 32 endg. — 2003/0021 (CNS) — 2003/0022 (CNS))

    ABl. C 133 vom 6.6.2003, str. 70—74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003AE0411

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:dem Entwurf für einen Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen, unddem Entwurf für einen Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle(KOM(2003) 32 endg. — 2003/0021 (CNS) — 2003/0022 (CNS))

    Amtsblatt Nr. C 133 vom 06/06/2003 S. 0070 - 0074


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:

    - dem "Entwurf für einen Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen", und

    - dem "Entwurf für einen Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle"

    (KOM(2003) 32 endg. - 2003/0021 (CNS) - 2003/0022 (CNS))(1)

    (2003/C 133/15)

    Die Kommission der Europäischen Union beschloss am 30. Januar 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags um Stellungnahme zu den vorgenannten Entwürfen zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 13. März 2003 an. Berichterstatter war Herr Wolf.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 398. Plenartagung am 26. und 27. März 2003 (Sitzung vom 26. März) mit 88 Stimmen gegen 1 Stimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Energie aus Kernspaltung trägt derzeit mit rund 15 % zum Primärenergieverbrauch (und mit 35 % zum Elektrizitätsverbrauch) in der EU bei und erzeugt keine klimaschädigenden Gase. Wegen der Sorge vor radioaktiver Verseuchung bei Betriebsunfällen und bei der Endlagerung ist ihre Verwendung jedoch umstritten, und die einzelnen Mitgliedsländer haben hierzu unterschiedliche Einstellungen. Die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung des radioaktiven Abfalls sind daher die Schlüssel-Aufgaben, auch im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Auf die Bedeutung dieser Frage wurde bereits im Grünbuch der Kommission(2)"Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" und in der dazu verfassten Stellungnahme des Ausschusses(3) hingewiesen.

    1.2. Ziel des 1957 unterzeichneten Euratom-Vertrags (Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) war es, der (Europäischen) Gemeinschaft eine alternative Quelle für die Versorgung mit heimischer Energie zu eröffnen und der wachsenden Abhängigkeit von Erdöleinfuhren aus dem Nahen Osten entgegen zu wirken(4). Nach Maßgabe dieses Vertrags hat die Gemeinschaft zur Erfuellung ihrer Aufgabe u. a. einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen (Artikel 2 b) und Artikel 30). Die derzeit für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen getroffenen Vereinbarungen sind in der Richtlinie(5) 96/29/Euratom des Rates niedergelegt.

    1.3. In weiterer Ausgestaltung der obengenannten Verpflichtung, und im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union, hat die Kommission die hier zur Diskussion stehenden Entwürfe für Vorschläge von zwei Richtlinien (Euratom) des Rates vorgelegt, deren eine die Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrifft, deren andere die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.

    1.4. Dazu wurde der Ausschuss gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags um seine Stellungnahme gebeten.

    2. Ziel und Inhalt der vorgelegten Richtlinien-Entwürfe der Kommission

    2.1. Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen

    Mit dieser Richtlinie soll ein Bündel von Maßnahmen festgeschrieben werden, die es der Gemeinschaft ermöglichen, in Weiterentwicklung und Vervollständigung bereits bestehender Abkommen und Regelwerke, die einzelnen Mitgliedstaaten auf gemeinsame Grundsätze und daraus abzuleitende Regelwerke zu verpflichten und deren Überwachung seitens der Mitgliedstaaten zu überprüfen. Dabei soll es den Mitgliedstaaten allerdings freigestellt werden, ihrerseits gegebenenfalls noch strengere Regelwerke anzuwenden. Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen beinhalten auch, dass seitens der Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel sicher gestellt sein muss, damit während der Nutzungsphase kerntechnischer Anlagen Maßnahmen für deren Sicherheit und danach die erforderlichen Stilllegungsarbeiten bestritten werden können. Die Finanzmittel für die Stilllegungsarbeiten sollen in Form von Stilllegungsfonds bereitgestellt werden.

    2.2. Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

    Ziel dieser Richtlinie ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die Anwendung der - im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung - besten Methoden für eine nachhaltige Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus abgebrannten Brennelementen und sonstigen Quellen zu sorgen. Die Richtlinie umfasst auch Vorschläge für die Erstellung eines verbindlichen Zeitplans, nach dessen Maßgabe alle Mitgliedstaaten sogenannte Endlagerstätten bereitzustellen haben, wobei ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen sein soll. Nach heutigem Wissenstand handelt es sich dabei um die Lagerung in dafür geeigneten geologischen Formationen, welche die sehr langlebigen radioaktiven Abfälle auch über die entsprechend erforderliche lange Zeit einschließen und vom Menschen und der Biosphäre fernhalten, um die Gesundheit der Bevölkerung sicher zu schützen. Betont wird dabei auch, dass Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet seitens der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitergeführt und verstärkt werden müssen, und dass, auch für die Vertrauensbildung in der Öffentlichkeit, größtmögliche Transparenz bei der Erkundung von Lösungen erforderlich ist.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Beides, nämlich einerseits, von den Mitgliedstaaten politisch gewollt, die Energieversorgung und deren Einbettung in den gemeinsamen Binnenmarkt, sowie andererseits, naturgegeben, die Folgen möglicher Unfälle kerntechnischer Anlagen und radioaktiver Verseuchung, sind grenzüberschreitende Vorgänge, die das Interesse aller Mitgliedstaaten betreffen, ja sogar darüber hinaus reichen. Also ist es sinnvoll und konsequent, diese beiden Themen auch als Gemeinschaftsaufgaben in Angriff zu nehmen. Grundsätzlich begrüßt der Ausschuss dementsprechend auch die hier zur Diskussion stehende Initiative der Kommission bezüglich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen sowie der Entsorgung radioaktiver Abfälle, und die Ziele des dazu vorgeschlagenen Richtlinienentwurfs. Der Ausschuss sieht einen besonders wichtigen Gesichtspunkt in der Sicherheit der kerntechnischen Anlagen der Beitrittsländer und deren Integration in ein europäisches Regelwerk. Einigen inhaltlichen Punkten des vorgelegten Richtlinienentwurfs steht der Ausschuss allerdings eher kritisch gegenüber, zudem sieht er zu bestimmten Fragen noch Klärungsbedarf.

    3.2. Der Ausschuss hat bereits mehrfach(6) auf das längerfristig ungelöste Energieproblem hingewiesen und auch die wichtige Rolle der Kernenergie dabei betont. Wegen der seit Jahrzehnten und auch gegenwärtig zufriedenstellend funktionierenden Energieversorgung der Bevölkerung kann allerdings das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung einer langfristigen und nachhaltigen Energieversorgung nachlassen. Auch können die Risiken und Auswirkungen einer künftigen Energieknappheit unterschätzt werden.

    3.3. Selbst angesichts des hohen Sicherheitsniveaus der kerntechnischen Anlagen in den derzeitigen Mitgliedstaaten sind, auch wegen der unterschiedlichen Haltung der einzelnen Mitgliedstaaten zur Nutzung der Kernenergie, gemeinschaftliche Regelungen zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen und zur Entsorgung nuklearer Abfälle und abgebrannter Brennelemente besonders wichtig.

    3.4. Darum empfiehlt der Ausschuss, wegen der Wichtigkeit der vorliegenden Thematik und trotz möglicher Gegensätze, seitens der Kommission mit Zielstrebigkeit und Hartnäckigkeit vorzugehen, aber dennoch genügend Flexibilität aufzubringen und genügend Zeit(7) für Diskussionen innerhalb der gesellschaftlichen Gruppierungen, zwischen den Organen der Gemeinschaft, und zwischen den Mitgliedstaaten einzuplanen. Dabei ist auch deutlich zu machen, dass die seitens der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen die unterschiedlichen Grundsatzpositionen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Kernenergie - und deren wechselseitige Respektierung der Mitgliedstaaten untereinander - nicht berühren.

    3.5. Ein Punkt möglicher Auseinandersetzungen könnte in der rechtlichen Begründung der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe liegen, die sich auf die bisher bestehenden Vertragswerke, nämlich auf Artikel 2 b)(8) und auf Artikel 30 des Euratom-Vertrags abstützt. Obwohl der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil(9) vom 10. Dezember 2002 die darauf beruhende Grundauffassung der Kommission unterstützt und auch der Ausschuss darüber keine Zweifel hegt, empfiehlt der Ausschuss, die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente bei geeigneter Gelegenheit auch explizit festzuschreiben.

    3.5.1. Der Ausschuss hat allerdings Zweifel, dass daraus auch eine Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Regelung finanzieller Rückstellungen zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen abgeleitet werden kann. Bei der seitens der Kommission dazu vorgeschlagenen Bestimmung handelt es sich nur um eine administrativ-organisatorische Regelung, die ausschließlich die Art und Weise der Finanzierung der Stilllegung vorschreibt, und die somit den sachlichen Aspekt des Gesundheitsschutzes nicht berührt.

    4. Besondere Bemerkungen

    Obwohl der Ausschuss, wie im vorhergehenden Paragraphen deutlich gemacht, das grundsätzliche Anliegen der Kommission unterstützt, seien hier einige Klarstellungen und einschränkende Bemerkungen angebracht.

    4.1. Hinsichtlich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen empfiehlt der Ausschuss, keine neuartigen, eigenständigen Definitionen und Regelwerke zu erarbeiten, sondern die Definitionen und Regelwerke der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) mit Sitz in Wien als gemeinsames Referenzsystem anzuwenden und seitens der Gemeinschaft deren volle und stringente Anwendung (gemäß der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen) durch die Mitgliedstaaten zu überprüfen. Gleichzeitig empfiehlt der Ausschuss aber auch, sich seitens der Gemeinschaft an einer Weiterentwicklung dieser IAEO-Richtlinien sachkundig und engagiert zu beteiligen. Damit würde zudem ein erwünschter Beitrag zum globalen Anliegen eines sicheren und verantwortungsvollen Umgangs mit Kernenergie geleistet. Der Ausschuss begrüßt zudem die Absicht der Kommission, dabei auch die Ergebnisse von WENRA(10) und NRWG(11) zu berücksichtigen.

    4.2. Nach Meinung des Ausschusses sollen die Richtlinien zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen und deren Kontroll-Verfahren klarstellen, dass dabei der bisherige Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten voll erhalten bleibt, und dass der Betreiber kerntechnischer Anlagen auch weiterhin die ausschließliche Verantwortung für deren Sicherheit trägt. Letztere Forderung folgt auch aus dem Verursacherprinzip, welches der Ausschuss für sehr wichtig erachtet.

    4.3. Auch sollen die seitens der Kommission vorgesehenen Überprüfungen nicht zu Mehraufwand bei den Inspektionen von kerntechnischen Anlagen führen, sondern sich darauf konzentrieren, die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden, bezogen auf die gemeinsamen Sicherheitsnormen - sobald diese in Kraft getreten sind -, zu überprüfen und festzustellen. Erforderlichenfalls könnte die Kommission vorherige Überprüfungen vornehmen(12). Dazu empfiehlt der Ausschuss eine Ergänzung des im Richtlinienentwurf vorgeschlagenen Artikels 12.1 wie folgt: "..., um ein hohes Niveau kerntechnischer Sicherheit aufrechtzuerhalten nimmt die Kommission Überprüfungen der Sicherheitsbehörden vor, und zwar nach Maßgabe der in Artikel 7.1 dargelegten gemeinsamen Sicherheitsnormen, sobald diese in Kraft getreten sind".

    4.4. Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen bzw. vom Ausschuss empfohlenen Verfahren und hinsichtlich des Zeitplans ihrer Implementierung ist jedoch noch zu klären und sicherzustellen, dass die derzeit bereits betriebenen und geplanten kerntechnischen Anlagen in den Mitgliedstaaten, soweit sie den bereits derzeit geforderten sehr hohen Sicherheitsstandards der derzeitigen Mitgliedstaaten genügen, nicht unbillig eingeschränkt, benachteiligt oder behindert werden. Dies betrifft die Ausgewogenheit zwischen einerseits den Prinzipien der Besitzstandswahrung sowie der Planungs- und Rechtssicherheit sowie andererseits der Gewährleistung höchstmöglicher Sicherheit. Der Ausschuss vermisst im Vorschlag der Kommission klare und positive Aussagen zu dieser wichtigen Frage. Der Ausschuss empfiehlt eine dementsprechende Ergänzung des im Richtlinienentwurf vorgeschlagenen Artikels 7.1 mit z. B. folgendem Wortlaut: "Die Mitgliedstaaten verpflichten die für kerntechnische Anlagen verantwortlichen Unternehmen, bei deren Betrieb die auf sie anwendbaren gemeinsamen Sicherheitsnormen, ... zu beachten. Der Zeitrahmen zur Einführung der gemeinsamen Sicherheitsnormen und ausgestaltende Vorschriften werden in zukünftigen Ergänzungen der vorliegenden Richtlinie festgelegt."

    4.5. Zudem sollen die resultierenden Vorschriften technischer Art so abgefasst und deren Überwachung so vorgeschrieben werden, dass dadurch (i) die erfinderische Weiterentwicklung von kerntechnischen Anlagen und von deren Sicherheitskonzepten, und (ii) der den Prinzipien des Binnenmarkts folgende Wettbewerb um die besten technischen Lösungen und Konzepte, stimuliert und gefördert werden. Ziel soll sowohl die Einhaltung der in Punkt 4.3 dargelegten Sicherheitsstandards als auch eine stetige wissenschaftlich-technische Weiterentwicklung kerntechnischer Anlagen, ihrer Sicherheitskonzepte, und der Entsorgungsverfahren sein, um den bestmöglichen Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten und das Gefährdungspotential zu minimieren.

    4.5.1. In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass der im Vorschlag der Kommission (Artikel 1, Ziffer 1, Buchstabe a) benutzte unbestimmte Begriff "angemessen geschützt werden" als "entsprechend den Schutzzielen der Richtlinie(13) 96/29/Euratom des Rates" konkretisiert werden sollte.

    4.6. Grundsätzlich unterstützt der Ausschuss das Anliegen der Kommission, die Verfügbarkeit der zur Stilllegung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Finanzmittel sicherzustellen. Allerdings gibt es nach Meinung des Ausschusses in den meisten Mitgliedstaaten bereits gute Regelungen für diesen Zweck. Demgegenüber können die seitens der Kommission vorgeschlagenen Stilllegungsfonds zu geringen Spielraum für die Betreiber der Anlagen oder für die Mitgliedstaaten lassen, die jeweils wirtschaftlichste Art und Weise zu wählen, um dieses Ziel zu erreichen.

    4.6.1. Unbeschadet der unklaren Rechtsgrundlage (siehe 3.5.1) für eine Zuständigkeit der Gemeinschaft für diese spezielle Finanzierungsfrage empfiehlt der Ausschuss daher auch aus inhaltlichen Erwägungen heraus, diese Zuständigkeit ausschließlich bei den Mitgliedstaaten zu belassen. Zudem empfiehlt er, die Wahlfreiheit der Betreiber für die jeweils wirtschaftlichste Art einer ausreichenden, sicheren und mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verträglichen finanziellen Vorsorge innerhalb der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. In diesem Sinne wären die von der Kommission vorgeschlagenen Stilllegungsfonds nur als ein optionales Angebot zu betrachten. Im Übrigen weist der Ausschuss darauf hin, dass auch bei diesem Fragenkreis, analog zu dem unter Punkt 4.4 gesagten, die Ausgewogenheit zwischen einerseits den Prinzipien der Besitzstandswahrung sowie der Planungs- und Rechtssicherheit sowie andererseits der Gewährleistung höchstmöglicher Sicherheit berücksichtigt werden muss.

    4.6.2. Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag der Kommission (Artikel 2, Ziffer 10), dass "konventionelle Abfälle", d. h. die bei den Stilllegungsarbeiten anfallenden nicht-radioaktiven Abfälle, nach den dafür bereits geltenden Vorschriften behandelt und entsorgt werden müssen. Ihre Entsorgung ist nach Meinung des Ausschusses daher nicht Gegenstand der unter 4.6 und 4.6.1 behandelten Thematik.

    4.7. Die von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinien zur Entsorgung nuklearer Abfälle sehen bestimmte Zeitpläne für die Genehmigung der diversen Lager vor, insbesondere, dass in allen Mitgliedstaaten, in denen Brennelemente entsorgt werden müssen, die Genehmigung für den Betrieb des jeweiligen Endlagers bis spätestens im Jahr 2018 erteilt werden muss. Der Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass eine unbefristete oberirdische oder zu oberflächennahe Lagerung (hochradioaktiver) abgebrannter Brennelemente, die nicht wiederaufgearbeitet werden, nicht als geeignete oder nachhaltige Alternative zur unterirdischen Endlagerung angesehen werden kann.

    4.8. Dennoch meint der Ausschuss, dass der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan - trotz der anscheinend langen Zeitspanne bis 2018 - zu knapp bemessen sein könnte, um in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Beitrittsländer, nicht nur eine Lösung zu finden, sondern diese auch politisch durchzusetzen. Das zügige Zustandekommen einer guten Lösung erhöht das mögliche Maß an erzielbarer Sicherheit. Grundsätzlich sollte dabei jeder kerntechnische Anlagen betreibende Mitgliedstaat innerhalb seines eigenen Territoriums mindestens einen geeigneten Standort für das Endlager bereitstellen; doch sollte ein freiwilliges gemeinsames Vorgehen bzw. die freiwillige Einrichtung eines gemeinsamen Endlagers einzelner oder mehrerer benachbarter Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden. Solche gemeinsame Vorgehensweisen sollten von den beiden bzw. sämtlichen beteiligten Staaten in ihren Programme für die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle festgeschrieben werden. Der Ausschuss verweist hierzu auf die Euratom Richtlinie des Rates 92/3/EG(14), in der auch festgehalten ist, dass der Import radioaktiven Abfalls in einen Mitgliedstaat nur mit dessen Zustimmung möglich ist. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf die Überwachung und die Kontrolle der Verbringung von radioaktiven Abfällen, aber der Ausschuss empfiehlt gleichwohl, aus Gründen der Klarheit in Artikel 4.1 ausdrücklich festzuhalten, dass kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, irgendwelche radioaktiven Abfälle entgegen seinen einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein- oder auszuführen.

    4.9. Ähnlich wie bereits unter Punkt 4.1 ausgeführt, ist der Ausschuss auch in der Entsorgungsfrage der Meinung, dass einerseits die Begriffsbestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten harmonisiert werden sollten, dass aber andererseits, soweit irgend möglich, auf die Definitionen und technischen Regelwerke der IAEO zurückgegriffen werden soll. Bevor vom IAEO-System abweichende technische Definitionen oder Regelwerke eingeführt werden, ist vorrangig anzustreben, etwaige Lücken oder Mängel des IAEO-Systems zu schließen oder zu beseitigen.

    4.10. Bei Genehmigungsverfahren sollte nach Meinung des Ausschusses Transparenz und eine angemessene Beteiligung potentiell Betroffener durch Anwendung verfahrensrechtlicher Mindeststandards gewährleistet sein. Der Ausschuss stellt mit Befriedigung fest, dass dies bereits in der Richtlinie 97/11/EG des Rates(15) (vom 27. März 1997) geregelt ist, und er empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, soweit nicht bereits der Fall, dementsprechend verfahren werden(16).

    4.11. Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission auch in Zukunft beabsichtigt, die Forschung auf dem Gebiet Sicherheit von kerntechnischen Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle zu unterstützen und gemeinschaftsweit zu koordinieren. Er betont wiederholt(17), dass diese Programme ausreichend und auf breiter Basis zu fördern sind. Er sieht darin einen wesentlichen Beitrag, um den bestmöglichen Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten; und er appelliert dementsprechend auch an die Mitgliedstaaten, sich ihrerseits an dieser Aufgabe auch in den nationalen Forschungsprogrammen angemessen und verstärkt zu beteiligen.

    5. Zusammenfassung

    Der Ausschuss

    - bekräftigt die grundlegende Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle zu gewährleisten;

    - befürwortet grundsätzlich die darauf gerichtete Initiative der Kommission, insbesondere auch im Hinblick auf eine Harmonisierung der Regelwerke und auf die neu beitretenden Mitgliedsstaaten;

    - zieht die Zuständigkeit der Gemeinschaft für diesen Fragenkreis, welche derzeit implizit durch ihre Zuständigkeit für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte begründet wird, nicht in Zweifel; dies gilt jedoch nicht für die vorgeschlagenen Stilllegungsfonds;

    - empfiehlt, dass der bisherige Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten und ihrer Sicherheitsbehörden dabei voll erhalten bleibt, und dass der Betreiber kerntechnischer Anlagen auch weiterhin die ausschließliche Verantwortung für deren Sicherheit tragen soll (Verursacherprinzip);

    - empfiehlt, keine neuen technischen Regelwerke und Definitionen einzuführen, sondern die Einhaltung der IAEO-Richtlinien sicherzustellen und sich auch seitens der Gemeinschaft an deren Weiterentwicklung zu beteiligen;

    - empfiehlt, die Regelwerke so zu interpretieren und die Überwachung ihrer Einhaltung so vorzuschreiben, dass eine erfinderische Weiterentwicklung der verschiedenen Sicherheits- und Entsorgungskonzepte und deren Wettbewerb untereinander stimuliert und gefördert werden;

    - unterstützt die Auffassung der Kommission, dass für jedes Mitgliedsland die Endlagerung der dort anfallenden hoch radioaktiven Abfälle in geeigneten geologischen Formationen anzustreben ist, ohne dabei eine freiwillige Aufgabenteilung benachbarter Mitgliedstaaten auszuschließen. Allerdings empfiehlt er, den Zeitplan für die Genehmigung der jeweiligen Endlager durch die Mitgliedstaaten elastischer zu gestalten und den jeweiligen speziellen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten anzupassen;

    - unterstützt die Kommission in ihrem Ziel, die Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel seitens der Mitgliedstaaten für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen sicherzustellen, empfiehlt jedoch, die ausschließliche Zuständigkeit für diese Aufgabe bei den Mitgliedstaaten zu belassen;

    - empfiehlt zu klären und durch Überarbeitung der Art. 7.1 und 12.1 sicherzustellen, dass bei Umsetzung der in der Richtlinie vorgeschlagenen bzw. vom Ausschuss empfohlenen Verfahren und beim Zeitplan ihrer Implementierung die bereits bestehenden oder geplanten kerntechnischen Anlagen, soweit sie den hohen Sicherheitsstandards der derzeitigen Mitgliedstaaten genügen, nicht unbillig behindert, benachteiligt oder eingeschränkt werden, dass also auch die Prinzipien der Besitzstandswahrung sowie der Rechts- und Planungssicherheit ausgewogen beachtet werden;

    - unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die Forschung auf dem Gebiet Sicherheit von kerntechnischen Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle auch in Zukunft mit Nachdruck zu fördern und gemeinschaftsweit zu koordinieren; er hält dies für einen sehr wichtigen Beitrag für den zukünftigen bestmöglichen Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Er appelliert zudem an die Mitgliedstaaten, sich ihrerseits daran maßgeblich und verstärkt zu beteiligen.

    Brüssel, den 26. März 2003.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger Briesch

    (1) Die Kommissionsdokumente enthalten auch eine Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über Nukleare Sicherheit im Rahmen der Europäischen Union, die der Ausschuss wegen ihrer Bedeutung im Stellungnahmetext berücksichtigt hat.

    (2) Grünbuch KOM(2000) 769 endg.

    (3) ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 6.

    (4) Grünbuch KOM(2000) 769 endg., S. 40.

    (5) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

    (6) Stellungnahme zum "Grünbuch", ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 6 und Stellungnahme zum Forschungsbedarf, ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 3.

    (7) Der Ausschuss bedauert, dass ihm in dieser wichtigen Frage seitens der Kommission eine unangemessen knappe Frist zur Stellungnahme gestellt wurde.

    (8) Zitat: "Zur Erfuellung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen".

    (9) Fall C-29/99.

    (10) Vereinigung westeuropäischer nuklearer Aufsichtsbehörden.

    (11) Arbeitsgruppe der Nuklearaufsichtsbehörden.

    (12) Insbesondere bei den Beitrittskandidaten nach Maßgabe der in den Mitgliedstaaten vorherrschenden Sicherheitspraxis.

    (13) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

    (14) ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

    (15) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

    (16) Der Ausschuss weist zudem auf die völkerrechtlich verbindliche Konvention der UNO hin, nämlich die ESPOO-Konvention vom 25. Februar 1991, in Kraft seit dem 10. September 1997.

    (17) ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 6 und ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 3.

    Góra