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Document 52002AE1368
Opinion of the European Economic and Social Committee on the "Proposal for a European Parliament and Council Regulation concerning monitoring of forests and environmental interactions in the Community (Forest Focus)" (COM(2002) 404 final — 2002/0164 (COD))
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)" (KOM(2002) 404 endg. — 2002/0164 (COD))
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)" (KOM(2002) 404 endg. — 2002/0164 (COD))
ABl. C 85 vom 8.4.2003, p. 83–87
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)" (KOM(2002) 404 endg. — 2002/0164 (COD))
Amtsblatt Nr. C 085 vom 08/04/2003 S. 0083 - 0087
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)" (KOM(2002) 404 endg. - 2002/0164 (COD)) (2003/C 85/20) Der Rat beschloss am 26. Juli 2002 gemäß Artikel 175 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 13. November 2002 an (Berichterstatter war Herr Kallio). Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 395. Plenartagung am 11. und 12. Dezember 2002 (Sitzung vom 12. Dezember) mit 98 gegen 1 Stimme bei 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Inhalt des Kommissionsvorschlags 1.1. Ziel dieses Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Schaffung eines neuen Systems der Gemeinschaft für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen zum Schutz der Wälder in der Gemeinschaft. 1.2. Das System beruht auf den zwei Verordnungen des Rates zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Waldökosysteme [(EWG) Nr. 3528/86] und zur Überwachung von Waldbränden [(EWG) Nr. 2158/92](1). Die Kommission schlägt vor, den Anwendungsbereich der Verordnung so zu ändern, dass künftig auch die biologische Vielfalt, die Böden, die Klimaänderung und die Kohlenstoffbindung in die Monitoringmaßnahmen der Verordnung einbezogen werden. 1.3. Die Kommission begründet die neue Verordnung damit, dass alle vorgeschlagenen Monitoringelemente Bezug zu prioritären Aktionen des 6. Umweltaktionsprogramms und der Strategie für die nachhaltige Entwicklung haben. Sie ist der Ansicht, dass für die Strategien der EU eine bessere Information vonnöten ist, um die Art der Risiken und Unwägbarkeiten erkennen und so eine Grundlage für Lösungen und weitere politische Entscheidungen schaffen zu können. Als Rechtsgrundlage für die Verordnung schlägt die Kommission Artikel 175 EG-Vertrag vor. 1.4. Das System hat eine Laufzeit von 6 Jahren, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008. Für die Überwachung der Waldschäden durch Luftverschmutzung und durch Waldbrände sowie für die Entwicklung neuer Monitoringmaßnahmen und für die Verbesserung des Systems werden jährlich 13 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. 1.5. Die vorgeschlagene Verordnung sieht eine Kofinanzierung von Monitoringtätigkeiten und Datenerfassungsplattformen bis zu 50 % vor, darunter auch die Kofinanzierung von Studien, Experimenten und Demonstrationsvorhaben, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Programme durchgeführt werden. Die Kommission übernimmt die Kosten der intern durchgeführten Tätigkeiten, wie Koordinierung und Bewertung, Studien, Experimente und Demonstrationsvorhaben. 2. Der bestehende Rahmen 2.1. Gegenstand der nachhaltigen Forstwirtschaft und einzelstaatliche Kompetenzen 2.1.1. Die Forstwirtschaftsstrategie der Europäischen Union(2)"sollte vor allem darauf abzielen, die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung des Waldes im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung und den Entschließungen der Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa ... auszubauen"; ihr Ziel ist "die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise, die die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfuellen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt". "Dieses Konzept gilt es mit Hilfe von nationalen oder regionalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten in den Mitgliedstaaten zu konkretisieren und umzusetzen. Diese können vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips durch EU-Maßnahmen unterstützt werden, sofern solche einen Mehrwert bedeuten können". 2.1.2. Die Strategie für die Forstwirtschaft beruht auf dem Subsidiaritätsprinzip. Damit liegt die Verantwortung für die Forstpolitik, sowie für nachhaltige Nutzung, Pflege und Schutz der Forste bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen daher für die Forstwirtschaft möglichst eigenständige Kompetenzen erhalten, denn dann können die Wälder ganzheitlich betrachtet werden - neben umweltpolitischen Aspekten werden so auch soziale und wirtschaftliche Aspekte einbezogen. Wenn die einzelstaatlichen Kompetenzen respektiert werden, können die unterschiedliche gesellschaftliche Bedeutung der Forstwirtschaft in den Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Eigenheiten der Waldökosysteme sowie des Artenbestandes besser berücksichtigt werden. Die Rolle der Gemeinschaft besteht in der Harmonisierung und Koordinierung, so weit dies nötig ist und im Rahmen ihrer Befugnisse liegt, wie z. B. in der Umweltpolitik, in der ländlichen Entwicklung und dem Schutz der biologischen Vielfalt. 2.2. Bestehende Monitoringmaßnahmen 2.2.1. Die Artenvielfalt und der in Biomasse gebundene Kohlenstoff werden bereits im Rahmen zahlreicher internationaler Übereinkommen und internationaler wie nationaler Bestandsaufnahmen beobachtet und bewertet. In diesem Zusammenhang sind etwa die weltweite Waldressourcenerfassung (Forest Resources Assessment, FRA) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die gesamteuropäischen Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder (MCPFE) und internationale Abkommen, wie das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) oder das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) sowie die einzelstaatlichen Waldberichte zu nennen. 2.2.2. Die FAO erhebt bereits seit 1946 Daten über die Lage der Wälder im Rahmen ihrer weltweiten Waldressourcenerfassung und veröffentlicht entsprechende Berichte jeweils im Abstand von mehreren Jahren. Die Berichte erfassen neben den vorhandenen Waldressourcen auch Informationen über den Kohlenstoffkreislauf, die Lage der Waldökosysteme, die biologische Vielfalt, die Forstprodukte und die Schutzfunktionen. Die länderspezifischen Berichte enthalten auch Informationen über die sozioökonomischen Funktionen der Wälder. 2.2.3. Im Rahmen der gesamteuropäischen Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder (MCPFE) wurden sechs gesamteuropäische Kriterien als Referenzpunkte für die Überwachung der Umsetzung einer nachhaltigen Forstwirtschaft entwickelt. Jedes dieser Kriterien wird sowohl durch quantitative als auch qualitative Indikatoren beschrieben. Auf dieser Grundlage haben europäische Staaten eigene Monitoringsysteme für eine nachhaltige Forstwirtschaft entwickelt. Viele Interessengruppen haben bei der Definition einer nachhaltigen Forstwirtschaft und beim Monitoring die gesamteuropäischen Kriterien und Indikatoren verwendet. 2.2.4. Auf der Sechsten Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die im Frühjahr 2002 in Den Haag stattfand, wurde ein Erweitertes Arbeitsprogramm zu waldbiologischer Vielfalt beschlossen. Darin wird betont, dass die Vielfalt der europäischen Wälder Bestandteil der Umsetzung der nationalen Forstpolitik ist und dass die Organisation des betreffenden Monitorings unter einzelstaatliche Verantwortung fällt. Einer Studie(3) zufolge genießen die Umsetzung der Programme zur Artenvielfalt und das Monitoring der Programme in fast allen Staaten hohe bzw. mittlere Priorität. In annähernd allen am Bericht beteiligten Ländern gibt es bereits Programme zur Artenvielfalt oder ähnliche Programme. Bei der Umsetzung des Arbeitsprogramms müssen die nationalen Prioritäten sowie die regionalen und nationalen Erfordernisse und Besonderheiten berücksichtigt werden. Die Umsetzung der Aktionsprogramme wird national wie international überwacht, und die Länder erstatten den Vertragsparteien auf deren Konferenzen Bericht über die Umsetzung. 2.2.5. Die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) müssen sog. nationale Bestandsaufnahmen der Treibhausgasemissionen erstellen, in denen die anthropogenen Quellen sowie Treibhausgasemissionen und -speicher berechnet, aufgelistet, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Klimapolitische Maßnahmen mit Verbindung zur Forstwirtschaft (im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft - LULUCF) sind verknüpft mit den Klimastrategien der Länder und den nationalen forstwirtschaftlichen Programmen. 2.2.6. Für die nationalen Waldberichte werden Informationen über den Waldbestand, den Zustand der Wälder, die Böden und die Flora erhoben. In den vergangenen Jahren kamen das Monitoring der Artenvielfalt sowie die Erhebung von Daten über die Speicherung von Kohlenstoff im Baumbestand und in den Böden zu den für die Waldberichte erfassten Informationen hinzu. Die Informationen erstrecken sich u. a. auf eigentliche Angaben zur biologischen Vielfalt bzw. entsprechende Daten, die die Diversität beeinflussen, wie Bodenvegetation, Zusammensetzung der Holzarten und Nährstoffgehalt der Böden. Fischer kommt in seinem Bericht zu dem Schluss, dass die Länder beim Monitoring der Diversitätsprogramme die benötigten Daten vorrangig aus den nationalen Waldberichten erhalten. 2.3. Der Ständige Forstausschuss 2.3.1. Aufgabe des Ständigen Forstausschusses, der mit der Entscheidung des Rates vom 29. Mai 1989 (367/89/EWG) eingerichtet wurde, ist die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Forstwirtschaft sowie die Unterstützung der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums eingeleiteten forstwirtschaftlichen Maßnahmen. Der Ausschuss sorgt für eine bessere gegenseitige Information über die Lage und die Entwicklungen im Forstsektor der Mitgliedstaaten und er informiert die Kommission über die Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf den Forstsektor. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz. 3. Bemerkungen 3.1. Die Wälder spielen bei der Klimaregulierung, im Kampf gegen Umweltverschmutzung, Erosion, Überschwemmungen, Lawinen und Erdrutsche sowie bei der Regulierung der Wasserressourcen eine wichtige Rolle. Sie bieten außerdem einen reichhaltigen biologischen Lebensraum und stellen ein wichtiges Erbe sowohl im Hinblick auf die Umwelt wie auch aus wirtschaftlicher Sicht dar, da sie nachhaltige erneuerbare Ressourcen liefern, wenn sie vernünftig bewirtschaftet werden. Es gibt viele verschiedene Eigentumsformen am Forst, die Funktionen des Forstes sind jedoch für die Gesellschaft so wichtig, dass die Ressourcen im Interesse der ländlichen Entwicklung und im allgemeinen Interesse zu schützen sind und ihre Nutzung auf intelligente Art reguliert werden muss. Es obliegt den zuständigen Behörden, die angemessenen technischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen durchzuführen, um so gegen Waldbrände, gegen die Übersäuerung der Böden(4), den Rückgang der biologischen Vielfalt sowie gegen jegliche Risiken im Hinblick auf eine Degradation dieses besonderen Lebensraums vorzugehen, auf den die menschlichen Aktivitäten durch neue Werkzeuge und technische Mittel zur Nutzung im Laufe der Jahrtausende einen immer stärkeren Einfluss ausgeübt haben. 3.2. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass es nötig ist, Mittel zur Untersuchung und zur Überwachung der Forste entsprechend der Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu erschließen und die erhaltenen Informationen zu koordinieren, um sie zur Verwirklichung der Gemeinschaftsstrategie(5) rationeller einsetzen zu können. Er begrüßt die Vorschläge der Kommission vorbehaltlich der folgenden Anmerkungen und Vorschläge. 3.3. Die bestehenden Programme, die auf den Verordnungen zum Schutz der Wälder in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung und gegen Brände basieren und seit mehr als 10 Jahren in Kraft sind, müssen unbedingt weiterentwickelt und fortgeführt werden. Für die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten ist es wichtig, dass die Grundstrukturen der Programme unverändert beibehalten werden. 3.4. Die neuen Monitoringmaßnahmen zur biologischen Vielfalt der Wälder, zur Kohlenstoffbindung, den Böden und den Auswirkungen von Klimaänderungen, unterscheiden sich von der Weiterführung und Fortentwicklung der bestehenden Programme. Sie sind jedoch kompatibel, beziehen sich auf dasselbe Umfeld und können ausgehend von Mitteln und Methoden, die bereits in Gebrauch sind, angewendet werden. Die Luftverschmutzung(6) und die Übersäuerung der Böden sind unzweifelhaft die größten Probleme in den Forstgebieten der Gemeinschaft und der Bewerberländer. Es steht außer Zweifel, dass diese Fragen, unter Berücksichtigung internationaler Anstrengungen im Hinblick auf das Klima, Treibhausgase und die biologische Vielfalt, gemeinsam auf jeweils nationaler Ebene und harmonisch und kooperativ zwischen den Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene behandelt werden müssen. Dies verlangt nach angemessenen Monitoringmaßnahmen, deren Bedarf sowie endgültige Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten jeglicher Art im Hinblick auf eine maximale Kosten-Nutzen-Effizienz untersucht werden sollen. 3.5. Der im Finanzbogen zu der vorgeschlagenen Verordnung erwähnte Finanzbedarf für das Monitoring scheint vor allem auch von daher unrealistisch, als nicht bekannt ist, wie das Monitoring umgesetzt werden soll. Die Kosten für Methoden und Mittel der Umsetzung sowie für die Erhebung verlässlicher Daten, die die Basis für die politische Entscheidungsfindung bilden könnten, sollen im Rahmen einer gut fundierten Auswertung untersucht werden. 3.6. In einer Studie(7) wird davon ausgegangen, dass für ein verlässliches Monitoring der biologischen Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union etwa 150000 bis 1,5 Mio. Beobachtungssektoren eingerichtet werden müssten, während das aktuelle Netz zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf etwa 7000 Beobachtungssektoren zurückgreift. Angesichts mangelnder wissenschaftlicher Gewissheit erscheint es sinnvoll, die tatsächlichen Bedürfnisse genauer festzulegen. Hierbei sollte auch die Möglichkeit der Nutzung neuer Beobachtungstechnologien geprüft werden, wie z. B. Satelliten oder Beobachtungspunkte, automatische Ablesungen und die Computerisierung, um die Erhebung verwertbarer und verlässlicher Informationen zu verwirklichen und Statistiken zur Unterstützung der gemeinschaftlichen Forststrategie zu erarbeiten. 3.7. Die Erweiterung der Europäischen Union, mit der die Waldfläche der Gemeinschaft um ca. 30 Mio. ha wachsen wird(8), wird voraussichtlich bereits 2004 erfolgen. Die vorgelegten Berechnungen legen nicht dar, welche Kosten der Aufbau und Betrieb der Monitoringsysteme in den neuen Mitgliedstaaten verursachen würde. Die Ausweitung des Monitorings auf die Bereiche biologische Vielfalt, Kohlenstoffbindung, Böden und Klimawandel dürfte zu einem erheblichen Anstieg der Kosten führen. Bei der Überwachung der Umsetzung der Verordnung sollten ferner die Möglichkeiten der neuen Mitgliedstaaten für ein zunehmend intensiviertes Monitoring sowie die Möglichkeiten für strukturelle und institutionelle Reformen berücksichtigt werden, die in diesen Ländern für eine Umsetzung des Monitoring notwendig werden würden. 3.8. Es muss berücksichtigt werden, dass die Mitgliedstaaten den Zustand der Artenvielfalt auf nationaler Ebene bereits zu überwachen haben, u. a. gemäß ihrer im Artenschutz-Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen sowie im Rahmen der gesamteuropäischen Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder. Auch andere internationale Organisationen und Gruppen erheben Monitoringdaten über den Zustand der Wälder, die biologische Vielfalt und den Kohlenstoffkreislauf. Daher müssen sich die Institutionen der Gemeinschaft bemühen, alle von den Mitgliedstaaten und internationalen Einrichtungen bereits zusammengetragenen Informationen zu nutzen, um mögliche Doppelungen zu vermeiden und auf diese Weise die Kosten des Ausbaus der bestehenden Systeme und der Abstimmung der Verfahren zu begrenzen. Besondere Aufmerksamkeit muss hierbei den Durchführungsmodalitäten geschenkt werden. 3.9. Auch in dem Bereich Emission von Treibhausgasen und Treibhausgassenken sollte eine Überschneidung mit bestehenden, auf Grund des Gemeinschaftsrechts und anderer Übereinkommen durchzuführenden Monitoringmaßnahmen und zu erstellenden Berichten vermieden werden. Beim Thema Kohlenstoff sollten die Leitlinien zu Forstfragen der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) und die Berichte der Mitgliedstaaten, zu deren Erstellung sie sich durch das Kyoto-Protokoll verpflichtet haben, genutzt werden. Diese Berichte sollten mit größtmöglicher Sorgfalt und Genauigkeit erstellt werden. Für ein Monitoring der Böden sollte der Vorschlag der Kommission für eine entsprechende Vorschrift als Bezugspunkt dienen. 3.10. Die Länder haben viel in die Entwicklung und Aktualisierung der nationalen Bestandsaufnahmen investiert. Die nationalen Systeme und deren Stärkung sind Voraussetzung für ein kosteneffizientes Monitoring. Die Stärkung der nationalen Monitoringmaßnahmen ermöglicht die Fortführung kontinuierlicher Zeitreihen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Länder, ohne dass Ressourcen für die Schaffung überlappender Systemen vertan würden, wobei aber gleichzeitig die erforderlichen Änderungen für eine bessere Harmonisierung der einzelstaatlichen Monitoringsysteme mit den Systemen der Mitgliedstaaten vorgenommen würden und dem zusätzlichen Informationsbedarf entsprochen würde. Aufgabe der Gemeinschaft könnte es sein, die Vergleichbarkeit der Daten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ggf. mit den zuständigen internationalen Einrichtungen und Gremien zu verbessern, eine Synthese dieser Daten zu erarbeiten, in die auch andere Quellen einfließen, eine offene Zusammenarbeit zu fördern und die besten Verfahren herauszufinden sowie, falls erforderlich, politisch-strategische Vorschläge bzw. Legislativvorschläge zu formulieren. 3.11. Als alleinige Rechtsgrundlage der Verordnung schlägt die Kommission Artikel 175 EG-Vertrag vor, der auch schon in der Vergangenheit als Grundlage für Umweltschutzvorschriften gedient hat. Die Entschließung des Ministerrats der Europäischen Union im Jahr 1998 über eine Strategie für die Forstwirtschaft bekräftigt die Bedeutung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in der Forstwirtschaft, dem gemäß die Verantwortung und Pflichten für die nachhaltige Pflege und Nutzung der Wälder sowie für ihren Schutz bei den Mitgliedstaaten liegt. Auch im 6. Umweltaktionsprogramm wird davon ausgegangen, dass die Strategien zur Forstwirtschaft und entsprechende Maßnahmen weiterhin unter Berücksichtigung der EU-Strategie für die Forstwirtschaft und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips umgesetzt und entwickelt werden. Das Subsidiaritätsprinzip basiert auf der Zuordnung der Befugnisse an die jeweils geeignetste Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und wird gemeinsam mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit angewandt. 3.12. Nachhaltige Forstwirtschaft umfasst alle Aspekte der Nachhaltigkeit. Bei der Untersuchung sollte die ökologische neben der sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit als ein Teilbereich der nachhaltigen Forstwirtschaft behandelt werden. Die Holz be- und verarbeitende Industrie und verwandte Branchen sind einer der wichtigsten Industriesektoren in der Europäischen Union; die Gesamtbeschäftigung in der Holz be- und verarbeitenden Industrie wird in einer erweiterten Union gegenüber dem derzeitigen Stand um etwa ein Viertel auf ungefähr fünf Millionen Personen ansteigen. Die vorrangige Verantwortung für eine nachhaltige Forstpflege und -nutzung sowie für den Schutz der Wälder liegt bei den einzelnen Staaten und muss im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung wahrgenommen werden. Dies ist ein Schlüsselelement der nationalen Forstprogramme und forstwirtschaftlichen Strategien. Die Staaten sind auch zuständig für die berufliche Qualifikation der forstwirtschaftlichen Akteure für die praktische Arbeit in der nachhaltigen Forstwirtschaft. In einem Forst, dessen traditionelle Merkmale, insbesondere die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten, in ausgewogener Weise bewahrt werden müssen, könnten andere Wirtschafts- oder Freizeitaktivitäten, wie z. B. das Sammeln von Heilpflanzen oder der Ökotourismus entwickelt werden. Die Kompetenzen für die Bewirtschaftung der Wälder, ihre Nutzung und ihren Schutz sollten auch künftig von den Mitgliedstaaten wahrgenommen und dabei die neuen Forderungen der Gesellschaft hinsichtlich einer nachhaltigen Nutzung und des Umweltschutzes beachtet werden. 3.13. Bei den Aktionsprogrammen für die Wälder und andere natürliche Ressourcen sowie bei den dazugehörigen Monitoringprogrammen und den auf Grundlage der Monitoringmaßnahmen getroffenen Entscheidungen sollte beachtet werden, dass die Forstwirtschaft und die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Wäldern in den einzelnen Ländern ein unterschiedlich großes gesellschaftliches Gewicht haben. Die Gemeinschaftsbestimmungen müssen der Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Wäldern in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. 3.14. Die Entwicklung von Informationssystemen ist ein begrüßenswertes Ziel. Bei ihrer Entwicklung müssten die verbesserte Verfügbarkeit der Informationen und der verstärkte Informations- und Erfahrungsaustausch über bewährte Verfahren einfließen. Gleichzeitig muss jedoch beim Austausch und der Veröffentlichung von Informationen ein ausreichender Datenschutz gewährleistet werden, u. a. bezogen auf Waldbesitzer und ihren Waldbesitz. Im Vorschlag für die Verordnung sollte ausdrücklich auf die EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 Bezug genommen werden. 3.15. In der vorgeschlagenen Verordnung werden als Durchführungsorgane neben der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Ständigen Forstausschuss das Internationale Kooperationsprogramm für die Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP), die Wissenschaftliche Koordinierungsstelle und die Europäische Umweltagentur genannt. Die Aufgabenverteilung zwischen diesen Einrichtungen müsste klarer dargestellt werden, so dass eine Doppelung der Arbeiten vermieden wird und die Berichtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung nicht auf ein Vielfaches anwachsen. 3.16. Der Ständige Forstausschuss sollte bei der Umsetzung und Entwicklung der Verordnung eine starke Position einnehmen, er sollte als Regulierungsausschuss für die Durchführung der Verordnung fungieren. Zu seinen künftigen Aufgaben müssten auch der Informationsaustausch sowie die Diskussion mit der Öffentlichkeit und den verschiedenen Interessengruppen gehören. Brüssel, den 12. Dezember 2002. Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Roger Briesch (1) Stellungnahme ABl. C 80 vom 3.4.2002, S. 45. (2) KOM(98) 649 endg., 18.11.1998 (nicht im ABl. veröffentlicht). Stellungnahme des Ausschusses, ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 97-104. (3) Fischer, R. Overview on national biodiversity monitoring activities within some EU/ICP Forest countries, Draft 7.10.2002 (Überblick über die nationalen Monitoringmaßnahmen zur Artenvielfalt in einigen "EU/ICP-Forest"-Ländern, Entwurf vom 7.10.2002). (4) Stellungnahme des EWSA zur Mitteilung "Bodenschutzstrategie", vom 18.9.2002, Stellungnahme "Schutz des Waldes gegen Luftverschmutzung", ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 24-26. (5) KOM(98) 649 endg., 18.11.1998 (nicht im ABl. veröffentlicht). Stellungnahme des Ausschusses, ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 97-104, Ziffer 2.1.2 (Forststrategie für die EU). (6) Stellungnahme des EWSA "Nationale Emissionshöchstgrenzen für Luftschadstoffe/Ozon", ABl. C 29 vom 23.2.2000, S. 11-17. (7) Prof. Tomppo, E.: Assessing the Biodiversity of Forests at National and Continental Level. 10.9.2002 (Bewertung der biologischen Vielfalt der Wälder auf nationaler und europäischer Ebene, vom 10.9.2002). (8) Stellungnahme des Ausschusses ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 51-59.