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Document 52002AE1359
Opinion of the European Economic and Social Committee on "Proposal for a Council Directive amending Directive 88/407/EEC laying down the animal health requirements applicable to intra-Community trade in and imports of semen of domestic animals of the bovine species" (COM(2002) 527 final — 2002/0229 (CNS))
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr" (KOM(2002) 527 endg. — 2002/0229 (CNS))
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr" (KOM(2002) 527 endg. — 2002/0229 (CNS))
ABl. C 85 vom 8.4.2003, p. 40–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr" (KOM(2002) 527 endg. — 2002/0229 (CNS))
Amtsblatt Nr. C 085 vom 08/04/2003 S. 0040 - 0042
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr" (KOM(2002) 527 endg. - 2002/0229 (CNS)) (2003/C 85/12) Der Rat beschloss am 9. Oktober 2002, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 13. November 2002 an. Berichterstatter war Herr Leif E. Nielsen. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 395. Plenartagung am 11. und 12. Dezember 2002 (Sitzung vom 11. Dezember) mit 103 Ja-Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags 1.1. In der Richtlinie 88/407/EWG werden genaue tierseuchenrechtliche Anforderungen für den Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und für dessen Einfuhr festgelegt. Zweck des Vorschlags der Kommission zur Änderung der Richtlinie ist es: - die Lagerung von Rindersamen auch in Spermadepots an anderen Orten als den Besamungsstationen, in denen es gewonnen wurde, zu ermöglichen; - die Veterinärbedingungen für die Aufnahme von Bullen in Besamungsstationen zu ändern, um insbesondere hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) und der bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal disease (BVD/MD) dem wissenschaftlichen Fortschritt und den neuen Richtlinien des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) Rechnung zu tragen; - das Verfahren für die Zulassung von Besamungsstationen in Drittländern zu vereinfachen. Die Listen über zugelassene Besamungsstationen werden häufig aus formalen Gründen geändert, um den von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer mitgeteilten Informationen wie Anschrift, Name oder neu hinzu gekommene Einrichtungen Rechnung zu tragen; - die Kommission zu ermächtigen, die Anhänge der Richtlinie 88/407/EWG, die technische Vorschriften für die Zulassung von Besamungsstationen und Kriterien für die Aufnahme der Spenderbullen enthalten, nach dem sog. Ausschussverfahren zu ändern. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Die Erzeugung und der Vertrieb von Rindersamen und -embryonen in der EU fand bisher in Verbindung mit zugelassenen Besamungsstationen unter der Aufsicht von fest in der örtlichen Landwirtschaft verankerten Genossenschaften und Vereinigungen statt. Trotz der uneingeschränkten Distribution von Rindersamen und -embryonen aus anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über diese Vertriebskanäle ist es durch Auslese möglich, in den Zuchtprogrammen verschiedenen spezifischen Anforderungen - beispielsweise in Bezug auf Gesundheit, Ausschluss unerwünschter genetischer Eigenschaften oder Anpassung an regionale oder örtliche Gegebenheiten - gerecht zu werden. Gleichzeitig stellt der Vertrieb von Rindersamen die wirtschaftliche Grundlage für die Zucht im Rahmen von Viehzuchtvereinigungen dar. Die bestehende Regelung mit anerkannten Besamungsstationen gewährleistet bei auftretenden Problemen bzw. Schadensfällen auch eine entsprechende Sicherheit und Produkthaftung, was bei einer grundlegenden Umstellung des Systems in diesem Ausmaß nicht mehr möglich wäre. 2.2. Die Möglichkeit, Samendepots getrennt von einer Besamungsstation einzurichten(1), führt zu einer Marktliberalisierung zugunsten einer eher international ausgerichteten "Besamungsindustrie", die Rindersamen und -embryonen über örtliche Depots vertreibt. Hier besteht die große Gefahr einer Untergrabung des bisherigen Systems einschließlich einer weiteren Zentralisierung von Auslese, Gewinnung und Vertrieb von Zuchtmaterial. Dies kann eine schrittweise Änderung der Zuchtziele und mangelnde Vielfalt des Zuchtmaterials mit "stromlinienförmigeren Nutztieren" zur Folge haben, was sowohl die künftige Viehzucht einseitig beeinflussen als auch die Bemühungen um nachhaltige Entwicklung und eine multifunktionale Landwirtschaft in der EU beeinträchtigen kann. Die Einschränkung der genetischen Vielfalt wird auch darin sichtbar, dass beispielsweise in der Welt-Holstein-Friesian-Zucht die Zahl an Stammtieren bereits unter 40 Stück liegen dürfte, der Vorschlag der Kommission könnte eine weitere Verengung begünstigen. 2.3. Obwohl in dem Vorschlag für Samendepots dieselben Veterinärbedingungen gelten wie für die bisherige Lagerung von Rindersamen im Zusammenhang mit Besamungsstationen, unterliegt die Distribution vom Samendepot bis zur Herde ausschließlich einzelstaatlichen tierärztlichen Anforderungen. Durch eine liberalisierte Distribution von örtlichen Samendepots bis zu den Herden ohne Überwachung, Kontrolle und Know-how der Viehzuchtvereinigungen kann die Gefahr der Ausbreitung ansteckender Krankheiten und Erbfehler steigen. 2.4. Die Verbreitung ansteckender Haustierseuchen in der EU kann schwerwiegende Folgen haben. In jüngster Vergangenheit zeigte der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in aller Deutlichkeit die möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Seuche auf. Darüber hinaus sind verschiedene andere ansteckende Rinderseuchen wie Tuberkulose, Brucellose, IBR und BVD zu nennen. Deshalb besteht Anlass zu höchster Wachsamkeit gegenüber allen Risikofaktoren, nicht zuletzt beim Kontakt mit den einzelnen Herden. 2.5. Durch den Binnenmarkt mit dem grundsätzlich freien Vertrieb von lebenden Tieren über größere Entfernungen, größeren Herden und einer stärkeren Konzentration von Haustieren in bestimmten Regionen steigt gleichzeitig die Gefahr der Verbreitung ansteckender Krankheiten einschließlich der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen eines eventuellen Ausbruchs. 2.6. Entnahme, Lagerung, Einfuhr, Distribution und Verwendung von Samen und Embryonen bergen in diesem Zusammenhang eine ernsthafte Ansteckungsgefahr, weshalb besonders strenge Kontrollmaßnahmen geboten sind. Eine Spermadosis eines Ejakulats kann z. B. für 2000 Besamungen eingesetzt werden und eine eventuelle Ansteckung die entsprechende Anzahl von Herden in mehreren Mitgliedstaaten betreffen. 2.7. Die vorgenannten Aspekte treffen nach der Erweiterung in noch höherem Maße zu, nicht zuletzt was die Zuchtentwicklung und das mögliche Vorherrschen "industrieller Besamungsinteressen" in den neuen Mitgliedstaaten betrifft. Hinzu kommt, dass ein Präzedenzfall für künftige parallele Regelungen, z. B. im Schweinesektor, geschaffen wird. Aus diesen Gründen wird eine genauere Erwägung möglicher Konsequenzen gefordert. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Nach der vorgeschlagenen Regelung kann ein Samendepot Samen und Embryonen ein- und ausführen. Deshalb müssen für den örtlichen Amtstierarzt klare Verfahren für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen festgelegt werden. Die derzeitigen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Samen gewährleisten in einem ausreichenden Ausmaß die notwendige Sicherheit sowohl für den Besamungstierarzt als auch für den Tierzüchter auf einem hohen Niveau, was bei Samendepots im Einzelfall nicht voll gewährleistet sein könnte. 3.2. Die Hersteller von Rindersamen müssen registriert werden, um die Rückverfolgbarkeit der Vertriebskette von der Entnahme bis zur Verwendung in den Herden zu gewährleisten. Es ist unabdingbar, dass der Vertrieb ohne Rückgabemöglichkeit nur in eine Richtung erfolgt, d. h. vom Hersteller zum Depot und vom Depot zum Viehbetrieb. 3.3. Die Einführung von Samen und Embryonen aus Besamungsstationen und Samendepots in Drittstaaten setzt sichere Kontrollmaßnahmen und die Rückverfolgbarkeit im Falle der Gefahr eines Ausbruchs ansteckender Haustierseuchen voraus. Unter anderem ist es erforderlich, die Registrierung und Überwachung von Besamungsstationen in Drittstaaten zu gewährleisten, aus denen Rindersamen für Samendepots in der EU eingeführt wird, so dass die Veterinärbehörden des betreffenden Mitgliedstaats im Falle später auftretender Gesundheitsprobleme sofort die erforderlichen Vorkehrungen treffen können. 3.4. Für einen wirksameren Einsatz von Bullen in den zugelassenen Besamungsstationen werden folgende Ergänzungen vorgeschlagen: - Wenn die in Anhang B Kapitel I Absatz 1 Buchstabe d) und e) genannten Untersuchungen in Quarantäne oder im Isolationsstall durchgeführt werden, sollte der Beginn der Quarantänezeit ab dem Datum gerechnet werden, an dem die Proben für die Untersuchungen unter d) eingesammelt werden, und nicht ab dem Datum, an dem die Ergebnisse eintreffen, was bis zu zwei Wochen später sein kann. Der Zeitraum zwischen den unter Buchstabe d) und e) genannten Untersuchungen beträgt somit 21 Tage, was dem Standard des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) entspricht. - Die Untersuchungen zur Feststellung von campylobacter und trichomonas, die einen bakteriologischen anstelle eines serologischen Nachweises erfordern, sollten nach 7 statt nach den vorgeschlagenen 21 Tagen Quarantäne durchgeführt werden. Dies ermöglicht eine frühzeitige Identifizierung infizierter Tiere und im Falle einer Infektion die Durchführung aller Untersuchungen innerhalb der Quarantänezeit. 3.5. Laut Artikel 3 des Vorschlags ist der Handel mit gemäß dieser Richtlinie zertifiziertem Sperma und seine Einfuhr nach dem Infkrafttreten der Richtlinie noch sechs Monate zulässig. In mehreren Sprachfassungen ist die Formulierung unklar und wirft wesentliche Fragen bezüglich der bestehenden Depots auf, die üblicherweise länger genutzt werden. 4. Schlussbemerkung 4.1. Obwohl in den Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie mehrere Jahre auf die Ausarbeitung eines Standards des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) - u. a. zur Impfung gegen IBR - gewartet wurde, ist der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss der Ansicht, dass dem Änderungsvorschlag in Bezug auf Samendepots in der vorliegenden Form nicht zugestimmt werden kann. Den drei anderen Änderungsvorschlägen kann sich der Ausschuss hingegen anschließen. Brüssel, den 11. Dezember 2002. Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Roger Briesch (1) Nach den derzeitigen Bestimmungen ist es nur möglich, ein zu einer Besamungsstation gehörendes "Satellitendepot" einzurichten.