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Document 52002PC0527

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

/* KOM/2002/0527 endg. - CNS 2002/0229 */

ABl. C 20E vom 28.1.2003, pp. 246–254 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0527

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr /* KOM/2002/0527 endg. - CNS 2002/0229 */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0246 - 0254


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr.

Die Richtlinie muss geändert werden.

Der Vorschlag bezweckt folgendes:

- Spermalagerung auch an anderen Orten als den Besamungsstationen, in denen es gewonnen wurde, zu ermöglichen;

- Änderung der Veterinärbedingungen für die Aufnahme von Bullen in Besamungsstationen, um insbesondere hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) und der bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal disease (BVD/MD) dem wissenschaftlichen Fortschritt und den neuen Richtlinien des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) Rechnung zu tragen;

- Vereinfachung - auf Gemeinschaftsebene - des Verfahrens für die Zulassung von Besamungsstationen in Drittländern und ihre Aufnahme in Listen. Listen dieser Art werden häufig geändert, um den von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer mitgeteilten Informationen (Anschrift, Name, neu hinzu gekommene Einrichtungen, usw.) Rechnung zu tragen;

- Ermächtigung der Kommission, nach dem Ausschussverfahren die Anhänge der Richtlinie 88/407/EWG, die technische Vorschriften für die Zulassung von Besamungsstationen und Kriterien die Aufnahme der Spenderbullen enthalten, zu ändern.

Der Entwurf hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

2002/0229 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom, S.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C vom, S.

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C vom, S.

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C vom, S.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 88/407/EWG [5] sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit gefrorenem Sperma von Rindern und dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

[5] ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2) Neue wissenschaftliche Erkenntnisse machen es notwendig, die Tiergesundheitsvorschriften für die Aufnahme von Spenderbullen in Besamungsstationen, insbesondere hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) und der bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal disease (BVD/MD), zu ändern.

(3) Das Verfahren für die Aufstellung der Liste von Besamungsstationen in Drittländern, aus denen Spermaeinfuhren zugelassen sind, sollte vereinfacht werden.

(4) Die Lagervorschriften sollten für alle Einrichtungen dieselben sein, ungeachtet, ob sie einer Spermagewinnungseinheit angegliedert sind oder nicht.

(5) Da es sich bei den für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse handelt, sollten sie nach dem in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 88/407/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) "Besamungsstation": eine amtlich zugelassene und überwachte Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in der zum Zwecke künstlichen Besamung Sperma gewonnen und gelagert wird;

"Spermadepot": eine amtlich zugelassene und überwachte Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in der Sperma für die künstliche Besamung gelagert wird;".

2. Artikel 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Er muss in (einer) Einrichtung(en) gewonnen, aufbereitet und/oder gelagert worden sein, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zugelassen ist (sind);".

3. Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

4. In Artikel 5 sowie Artikel 9 Absätze 2 und 3 wird das Wort "Besamungsstation(en)" durch die Worte "Besamungsstation(en) oder Spermadepot(s)" ersetzt.

5. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Kommission legt die Listen der Besamungsstationen und Spermadepots in Drittländern fest, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zulassen können.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten von dem betreffenden Drittland vorgeschlagene Änderungen dieser Listen mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre etwaigen Bemerkungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Erhalt der Änderungsvorschläge schriftlich mit.

Haben die Mitgliedstaaten innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 3 keine Bemerkungen übermittelt, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten akzeptiert, und Spermaeinfuhren aus den betreffenden Einrichtungen werden genehmigt, sobald die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlands mitgeteilt hat, dass die Änderungen auf der entsprechenden Internet-Seite der Kommission veröffentlicht sind.

Hat wenigstens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen übermittelt, so teilt die Kommission dies den anderen Mitgliedstaaten mit, und der Punkt wird zur Beschlussfassung nach dem Verfahren des Artikels 18 auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gesetzt."

6. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Die Anhänge dieser Richtlinie werden inbesondere zur Anpassung an den technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert."

7. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses tätig wird.

2. Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

8. Artikel 19 wird gestrichen.

9. In den Artikel 8, 9, 11 und 16 werden die Worte "nach dem Verfahren des Artikels 19" durch die Worte "nach dem Verfahren des Artikels 18" ersetzt.

10. Die Anhänge A, B, C und D der Richtlinie 88/407/EWG werden durch den Text im Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungs-vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens ... nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am ... Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Der innergemeinschaftliche Handel mit gemäß dieser Richtlinie zertifiziertem Sperma und seine Einfuhr aus Drittländern sowie das Muster der bisher geltenden Bescheinigung sind nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie noch für die Dauer von sechs Monaten zulässig.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

"ANHANG A

KAPITEL I

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON EINRICHTUNGEN

1. Besamungsstationen müssen folgende anforderungen erfuellen:

a) Sie unterstehen der ständigen Aufsicht eines Stationstierarztes;

b) sie verfügen zumindest über

i) angemessene Stallungen für die Tiere, einschließlich einer Quarantäne-station;

ii) Anlagen für die Spermagewinnung, einschließlich eines separaten Raums für das Reinigen und Desinfizieren bzw. Sterilisieren der Gerätschaften;

iii) ein Labor zur Spermaaufbereitung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss;

iv) ein Depot zur Spermalagerung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss;

c) sie sind so gebaut oder abgeschirmt, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb der Station ausgeschlossen ist;

d) sie sind so gebaut, dass die Stallungen und Anlagen für die Spermagewinnung, -aufbereitung und -lagerung leicht gereinigt und desinfiziert werden können;

e) sie verfügen über Quarantäneställe, die von den normalen Stallungen völlig getrennt sind;

f) sie sind so konzipiert, dass die Stallungen räumlich vom Spermalabor getrennt sind und dass sowohl Stallungen als auch Labor vom Spermadepot getrennt sind.

2. Spermadepots müssen folgende anforderungen erfuellen:

a) Sie unterstehen der ständigen Aufsicht eines Stationstierarztes;

b) sie sind so gebaut oder abgeschirmt, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb des Depots ausgeschlossen ist;

c) sie sind so gebaut, dass die Lagerräumlichkeiten leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERWACHUNG VON EINRICHTUNGEN

1. Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie werden dahingehend überwacht, dass nur Tiere der Spenderart eingestellt sind. Soweit dies für den reibungslosen Betrieb der Station unerlässlich ist, können jedoch auch andere Nutztiere aufgenommen werden, vorausgesetzt, sie stellen kein Infektionsrisiko für Tiere der Spenderarten dar und die vom Stationsarzt gestellten Anforderungen sind erfuellt;

b) sie werden dahingehend überwacht, dass Rasse, Geburtsdaten und Kennnummern aller in der Station befindlichen Rinder, alle Gesundheits-kontrollen und Impfungen der einzelnen Tiere in einem Register erfasst sind;

c) sie werden im Rahmen der ständigen Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt untersucht;

d) sie werden dahingehend überwacht, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird und dass zugelassene Besucher verpflichtet sind, die Anweisungen des Stationstierarztes zu befolgen;

e) sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit Desinfektions-methoden und Hygienevorschriften zur Verhütung der Krankheits-verschleppung vertraut ist;

f) sie werden dahingehend überwacht, dass folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) In zugelassenen Besamungsstationen wird nur in einer zugelassenen Station gewonnenes Sperma aufbereitet und gelagert, ohne dabei mit anderen Spermachargen in Berührung zu kommen. Nicht in einer zugelassenen Besamungsstation gewonnenes Sperma kann jedoch in zugelassenen Stationen aufbereitet werden, vorausgesetzt

- es wurde von Rindern gewonnen, die die Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d) Ziffern i), ii), iii) und v) erfuellen;

- es wird mit separaten Geräten und zeitlich getrennt von Sperma aufbereitet, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist; in letzterem Fall sind die Geräte nach jeder Verwendung zu reinigen und zu sterilisieren;

- es gelangt nicht in den innergemeinschaftlichen Handel und kann zu keinem Zeitpunkt mit Sperma für den innergemeinschaftlichen Handel in Berührung kommen oder zusammen mit diesem gelagert werden;

- es wird durch eine Markierung kenntlich gemacht, die sich von der Kennzeichnung gemäß Ziffer vii) unterscheidet;

Auch tiefgefrorene Embryonen können in zugelassenen Stationen gelagert werden, vorausgesetzt

- die Lagerung wird von der zuständigen Behörde genehmigt;

- die Embryonen erfuellen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern;

- die Embryonen werden in separaten Behältnissen in Räumlichkeiten für die Lagerung von zugelassenem Sperma gelagert;

ii) das Sperma wird nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengsten Hygienebedingungen gewonnen, aufbereitet und gelagert;

iii) alle während der Spermagewinnung oder -aufbereitung mit dem Sperma selbst oder mit dem Spendertier in Berührung kommende Geräte werden vor jeder Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

iv) alle bei der Spermaaufbereitung verwendeten Stoffe tierischen Ursprungs - einschließlich Zusatzstoffe und Verdünnungsmittel - stammen aus tiergesundheitlich unbedenklicher Quelle oder werden vor ihrer Verwendung so behandelt, dass jegliches Risiko einer Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist;

v) die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Spermaportionen werden, außer im Falle von Einwegbehältnissen, vor dem Abfuellen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

vi) das verwendete Kältemittel wurde zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet;

vii) jedes Einzeldosis Sperma ist deutlich so gekennzeichnet, dass das Gewinnungsdatum, die Rasse und die Kennnummer des Spendertiers sowie die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Art und Format der in ihrem Hoheitsgebiet praktizierten Kennzeichnung mit;

viii) Lagerräumlichkeiten erfuellen die nachstehend festgelegten besonderen Bedingungen für die Überwachung von Spermadepots.

2. Spermadepots müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie werden dahingehend überwacht, dass alle Spermaverbringungen (in und aus dem Depot) in einem Register erfasst sind und der Gesundheitsstatus der Spenderbullen, deren Sperma eingelagert ist, die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfuellt;

b) sie werden im Rahmen der ständigen Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt untersucht;

c) sie werden dahingehend überwacht, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird und dass zugelassene Besucher verpflichtet sind, die Anweisungen des Stationstierarztes zu befolgen;

d) sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit Desinfektions-methoden und Hygienevorschriften zur Verhütung von Krankheits-verschleppung vertraut ist;

e) sie werden dahingehend überwacht, dass folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) In zugelassenen Spermadepots wird nur in einer gemäß der Richtlinie 88/407/EWG zugelassenen Besamungsstation gewonnenes Sperma gelagert, ohne dabei mit anderen Spermachargen in Berührung zu kommen;

Auch tiefgefrorene Embryonen können in zugelassenen Spermadepots gelagert werden, sofern

- die Lagerung von der zuständigen Behörde genehmigt wird;

- die Embryonen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern erfuellen;

- die Embryonen im Spermadepot in separaten Behältnissen gelagert werden;

ii) das Sperma wird nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengsten Hygienebedingungen gelagert;

iii) alle mit dem Sperma in Berührung kommende Geräte werden vor jeder Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

iv) die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Spermaportionen werden - außer im Falle von Einwegbehältnissen - vor dem Abfuellen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

v) das verwendete Kältemittel wurde zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet;

vi) jede Einzeldosis Sperma ist deutlich so gekennzeichnet, dass das Datum der Spermagewinnung, die Rasse und die Kennnummer des Spendertieres sowie Zulassungsnummer des Spermadepots leicht festgestellt werden können; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Art und Format der in ihrem Hoheitsgebiet praktizierten Kennzeichnung mit.

ANHANG B

KAPITEL I

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME VON TIEREN IN ZUGELASSENE BESAMUNGSSTATIONEN

1. Alle in eine Besamungsstation aufgenommenen Rinder müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie wurden für mindestens 28 Tage in einer eigens zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Station quarantänisiert, in der sich nur andere Klauentiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden dürfen;

b) sie wurden vor ihrer Einstellung in die Quarantänestation gemäß Buchstabe a) aus Beständen selektiert, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannt brucellose- und tuberkulosefrei sind, und sind zu keinem Zeitpunkt in Beständen mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten worden;

c) sie stammen aus amtlich anerkannt leukosefreien Beständen im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG bzw. wurden von Mutterkühen geboren, die nach dem Absetzen der Kälber gemäß Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG mit Negativbefund auf enzootische Rinderleukose untersucht wurden. Bei aus einem Embryotransfer hervorgegangenen Tieren gilt die Empfängerkuh als "Mutterkuh".

Ist diese Anforderung nicht erfuellt, so wird das Sperma erst dann für den Handel zugelassen, wenn das Spendertier das Alter von zwei Jahren erreicht hat und gemäß Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c) mit Negativbefund getestet wurde;

d) sie wurden in 28 Tagen vor ihrer Quarantänisierung gemäß Buchstabe a) mit jeweils negativem Befund folgenden Untersuchungen (ausgenommen dem BVD/MD-Antikörpertest gemäß Ziffer v) unterzogen:

i) einer intrakutanen Tuberkulinprobe auf Rindertuberkulose nach dem Verfahren gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG ;

ii) einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG;

iii) einer serologischen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose nach dem Verfahren gemäß Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG;

iv) einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV, soweit die Tiere nicht aus einem IBR/IPV-freien Bestand im Sinne von Artikel 2.3.5.3. des Internationalen Tiergesundheitskodex stammen;

v) zur Feststellung von BVD/MD:

- einem Virusisolationstest oder einem Virusantigentest und

- einer serologischen Untersuchung auf etwa vorhandene Antikörper;

die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Untersuchungen gemäß Buchstabe d) an in der Quarantänestation entnommenen Proben durchgeführt werden, sofern die Ergebnisse vor Beginn der 28-tägigen Quarantäne gemäß Buchstabe a) vorliegen;

e) sie wurden im Rahmen der Quarantäne gemäß Buchstabe a) nach frühestens 21 Tage mit Negativbefund den folgenden Untersuchungen (ausgenommen dem BVD/MD-Antikörpertest gemäß Ziffer iii) unterzogen:

i) einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG;

ii) einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV;

bei Positivbefunden werdendie betreffenden Tiere unverzüglich aus der Quarantänestation entfernt; die anderen Tiere derselben Gruppe bleiben in Quarantäne und sind frühestens 21 Tage nach dem Entfernen des (der) seropositiven Tiere(s) mit Negativbefund neu zu testen;

iii) zur Feststellung einer BVD/MD-Infektion:

- einem Virusisolationstest oder einem Virusantigentest und

- einem serologischen Test auf etwa vorhandene Antikörper;

(seronegative oder seropositive) Tiere können nur in die Besamungsstation aufgenommen werden, wenn es bei den Tieren, die vor Aufnahme in die Quarantänestation serologisch negativ reagiert haben, nicht zur Serokonversion kommt;

kommt es zur Serokonversion, so sind alle weiterhin seronegativ reagierenden Tiere über längere Zeit in Quarantäne zu halten, d.h. bis in der Gruppe drei Wochen lang keine Serokonversion auftritt. Seropositive Tiere dürfen in die Besamungsstation aufgenommen werden;

iv) zur Feststellung von campylobacter fetus subsp venerealis:

- in Falle von Tieren, die weniger als sechs Monate alt sind oder die vor der Quarantäne ab dem sechstem Lebensmonat in einer Gruppe von Tieren ein und desselben Geschlechts gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;

- in Falle von sechs Monaten alten oder älteren Tieren, die vor der Quarantäne möglicherweise mit weiblichen Tieren in Berührung gekommen sind: einer dreimal im Abstand von jeweils einer Woche durchzuführenden Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;

v) zur Feststellung von trichomonas foetus :

- in Falle von Tieren, die weniger als sechs Monate alt sind oder die vor der Quarantäne ab dem sechstem Lebensmonat in einer Gruppe von Tieren ein und desselben Geschlechts gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Präputialprobe;

- in Falle von sechs Monaten alten oder älteren Tieren, die vor der Quarantäne möglicherweise mit weiblichen Tieren in Berührung gekommen sind: einer dreimal im Abstand von jeweils einer Woche durchzuführenden Untersuchung einer Präputialprobe;

Tiere, bei denen einer der genannten Tests positiv ausfällt, sind unverzüglich aus der Quarantänestation zu entfernen. Im Falle der Gruppenquarantäne trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Tiere einen zufriedenstellenden Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs in die Besamungsstation aufgenommen werden;

f) vor der ersten Versendung von Sperma von serologisch positiv gegen BVD/MD reagierenden Bullen ist eine Spermaprobe jedes einzelnes Tieres durch Virusisolationstest oder Antigen-ELISA auf BVD/MD zu untersuchen. Im Falle eines Positivbefunds ist der betreffende Bulle aus der Station zu entfernen und sein gesamtes Sperma unschädlich zu beseitigen.

2. Alle Tests sind in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen.

3. Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation aufgenommen werden. Alle Zu- und Abgänge von Tieren sind zu registrieren.

4. Die Tiere dürfen am Tag ihrer Aufnahme in die Besamungsstation keinerlei klinische Krankheitsanzeichen aufweisen. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 5 müssen alle Tiere aus einer Quarantänestation gemäß Nummer 1 Buchstabe a) stammen, die laut amtlicher Feststellung am Tag der Versendung der Tiere folgende Anforderungen erfuellt:

a) Sie liegt inmitten eines Gebiets, in dem im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul - und Klauenseuche aufgetreten ist;

b) sie ist seit mindestens drei Monaten frei von Maul - und Klauenseuche und Brucellose;

c) sie ist seit mindestens 30 Tagen frei von Rinderkrankheiten, die gemäß Anhang E der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig sind.

5. Sofern die Anforderungen gemäß Nummer 4 erfuellt sind und die Routineuntersuchungen gemäß Kapitel II in den vergangenen zwölf Monaten durchgeführt wurden, können Tiere ohne Quarantänisierung oder ungetestet von einer zugelassenen Besamungsstation in eine andere zugelassene Besamungsstation mit gleichem Gesundheitsstatus umgesetzt werden, sofern die Versendung auf direktem Wege erfolgt. Die betreffenden Tiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, und die Transportmittel müssen vor ihrer Verwendung desinfiziert worden sein. Umsetzungen zwischen Besamungsstationen in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG.

KAPITEL II

OBLIGATORISCHE ROUTINEUNTERSUCHUNGEN FÜR RINDER IN ZUGELASSENEN BESAMUNGSSTATIONEN

1. Alle in einer zugelassenen Besamungsstation gehaltenen Rinder sind mindestens einmal jährlich mit Negativbefund folgenden Untersuchungen zu unterziehen:

a) einer intrakutanen Tuberkulinprobe auf Rindertuberkulose nach dem Verfahren gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG;

b) eine serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG;

c) einer serologischen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose nach dem Verfahren gemäß Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG;

d) einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV;

e) einer serologischen Untersuchung auf BVD/MD-Antikörper (nur bei seronegativen Tieren durchzuführen);

reagiert ein Tier serologisch positiv, so ist jedes seit dem letzten Negativbefund von diesem Tier gewonnene Ejakulat entweder zu vernichten oder erneut mit Negativbefund auf etwa vorhandene Viren zu testen;

f) auf campylobacter fetus subsp venerealis anhand einer Präputialprobe; nur Bullen in Spermaproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Spermaproduktion in Berührung kommen, müssen getestet zu werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über sechs Monaten wieder in Produktion stehen, sollten spätestens 30 Tage vor Wiederaufnahme der Spermagewinnung getestet werden;

g) auf trichomonas foetus anhand einer Präputialprobe, nur Bullen in Spermaproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Spermaproduktion in Berührung kommen, müssen getestet zu werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über sechs Monaten wieder in Produktion stehen, sind spätestens 30 Tage vor Wiederaufnahme zu testen.

2. Alle Tests sind in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen.

3. Fällt eine der genannten Untersuchungen positiv aus, so ist das betreffende Tier zu quarantänisieren, und das seit dem letzten Negativbefund gewonnene Sperma darf nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen, ausgenommen - im Falle von BVD/MD - Sperma jedes Ejakulats, das mit Negativbefund auf BVD/MD-Virus getestet wurde.

Sperma, das nach dem Tag des Positivbefunds von anderen Tieren in der Besamungsstation gewonnen wird, ist separat zu lagern und darf bis zur Wiederherstellung des Gesundheitsstatus der Station nicht in den innergemeinschaft-lichen Handel gelangen.

ANHANG C

ANFORDERUNGEN AN SPERMA FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL

1. Das Sperma muss von Tieren gewonnen werden, die folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie sind am Tag der Spermagewinnung frei von klinischen Krankheitsanzeichen;

b) i) sie wurden in den 12 Monaten vor der Spermagewinnung nicht gegen Maul - und Klauenseuche geimpft;

ii) sie wurden in den 12 Monaten vor der Spermagewinnung gegen Maul - und Klauenseuche geimpft; in diesem Fall sind 5% (mindestens fünf Pailletten) des jeweils gewonnenen Spermas durch Virusisolationtest mit Negativbefund auf Maul- und Klauenseuche zu untersuchen;

c) sie wurden in den 30 Tagen unmittelbar vor der Spermagewinnung nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

d) sie wurden im falle von Frischsperma zumindest in den 30 Tagen unmittelbar vor der Gewinnung des Spermas ununterbrochen in einer zugelassenen Besamungsstation gehalten;

e) sie werden nicht zum Natursprung eingesetzt;

f) in werden Besamungsstationen gehalten, in denen zumindest in den drei Monaten vor und in den 30 Tagen nach der Spermagewinnung oder - im Falle von Frischsperma - bis zum Versandtag kein Fall von Maul - und Klauenseuche aufgetreten ist und die inmitten eines Gebiets liegen, in dem im Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen kein Fall von Maul - und Klauenseuche aufgetreten ist;

g) sie wurden in Besamungsstationen gehalten, die in dem Zeitraum, der 30 Tagen vor der Spermagewinnung beginnt und 30 Tage nach der Spermagewinnung endet, oder - im Falle von Frischsperma - bis zum Tag des Versands frei von Rinderkrankheiten waren, die gemäß Anhang E Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig sind.

2. Das Sperma ist mit den nachstehend genannten Antibiotika zu versetzen, die folgende Konzentrationen im endprodukt gewährleisten:

mindestens

- 500µg Streptomycin je ml/Endverdünnung,

- 500 IU Penizillin je ml/Endverdünnung,

- 150 µg Lincomycin je ml/Endverdünnung,

- 300 µg Spectinomycin je ml/Endverdünnung.

Es kann eine alternative Antibiotikakombination mit gleichwertiger Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen verwendet werden.

Unmittelbar nach Zugabe der Antibiotika ist das verdünnte Sperma für mindestens 45 Minuten auf einer Temperatur von mindestens 5°C zu halten.

3. Sperma für den innergemeinschaftlichen Handel muss folgende Anforderungen erfuellen.

a) Es ist vor dem Versand für mindestens 30 Tage unter zugelassenen Bedingungen zu lagern; diese Anforderung gilt nicht für Frischsperma.

b) es ist in Transportbehältnissen in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, die vor ihrer Verwendung gereinigt, desinfiziert oder sterilisiert und vor dem Versand aus den zugelassenen Lagerräumlichkeiten verplombt wurden.

ANHANG D

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Kennnummern der Spendertiere und Gewinnungsdatum.

(3) Name des Labors gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 88/407/EWG .

(4) Kann im Falle von Frischsperma gestrichen werden."

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