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Document 52002PC0525(02)
Proposal for a Council Decision extending the period of application of Council Decision 2000/185/EC authorising Member States to apply a reduced rate of VAT to certain labour-intensive services in accordance with the procedure provided for in Article 28(6) of Directive 77/388/EEC
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)
/* KOM/2002/0525 endg. Band II */
ABl. C 20E vom 28.1.2003, pp. 214–215
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG) /* KOM/2002/0525 endg. Band II */
Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0214 - 0215
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Zur Umsetzung der Empfehlungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1998 und insbesondere der "Wiener Strategie für Europa" hat der Rat am 22. Oktober 1999 die Richtlinie 1999/85/EG [1] angenommen. Diese Richtlinie ändert die Richtlinie 77/388/EWG [2] (Sechste MwSt-Richtlinie) dahingehend, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten MwSt-Satz anzuwenden. Damit sollen die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer gezielten MwSt-Vergünstigung für die betreffenden Dienstleistungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Eindämmung der Schwarzarbeit zu testen. [1] ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34. [2] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. L 128, 15.5.2002, S. 41). Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie in der durch die Richtlinie 1999/85/EG geänderten Fassung musste jeder an der Einführung dieser Regelung interessierte Mitgliedstaat die Kommission vor dem 1. November 1999 entsprechend unterrichten. Neun Mitgliedstaaten haben einen entsprechenden Antrag gestellt, der den Erfordernissen dieser Bestimmungen entspricht. Diese Anträge sind Gegenstand der Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000. [3] [3] ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 10. Auf der Grundlage der Berichte, die von den Mitgliedstaaten, die diese ermäßigten Sätze anwenden, vor dem 1. Oktober 2002 vorzulegen sind, hat die Kommission vor dem 31. Dezember 2002 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen globalen Bewertungsbericht vorzulegen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung über den auf arbeitsintensive Dienstleistungen anwendbaren MwSt-Satz beigefügt ist. Diese Maßnahme dient der Straffung der Vorschriften und Ausnahmeregelungen in Bezug auf die ermäßigten MwSt-Sätze, die die Kommission in ihrer Mitteilung über die Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt [4] angekündigt hat und bei der insbesondere auch der Frage der Anwendung der ermäßigten MwSt-Sätze im Rahmen der verschiedenen Bereiche der Gemeinschaftspolitik und namentlich der Förderung der Beschäftigung Beachtung geschenkt werden soll. [4] KOM (2000) 348 endg. vom 7.6.2000. In Anbetracht des Zeitaufwands, der für eine eingehende globale Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten erforderlich ist, schlägt die Kommission vor, Artikel 28 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie dahingehend zu ändern, dass der Zeitraum für die Anwendung der ermäßigten MwSt-Sätze auf arbeitsintensive Dienstleistungen um ein Jahr verlängert wird. Dementsprechend ist die Entscheidung 2000/85/EG, mit der die betreffenden neun Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf arbeitsintensive Dienstleistungen ermächtigt werden, in gleicher Weise zu ändern, damit diese Mitgliedstaaten ihre Regelungen zu den gleichen Bedingungen wie bisher, ohne Änderung oder Erweiterung des Anwendungsbereichs, noch ein Jahr beibehalten können. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [5], insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6, [5] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie [...]. auf Vorschlag der Kommission [6], [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund der Entscheidung 2000/185/EG des Rates [7] Entscheidung können Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2002 auf diejenigen arbeitsintensiven Dienstleistungen, für die sie dies beantragt hatten, einen ermäßigten MwSt-Satz anwenden. [7] ABl. L 59 vom 4.3.2000, S.10. (2) Auf der Grundlage der Berichte, die von den Mitgliedstaaten, die diese ermäßigten Sätze anwenden, vor dem 1. Oktober 2002 vorzulegen sind, hat die Kommission vor dem 31. Dezember 2002 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen globalen Bewertungsbericht vorzulegen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung über den auf arbeitsintensive Dienstleistungen anwendbaren MwSt-Satz beigefügt ist. (3) Da die Mitgliedstaaten der Kommission bisher noch keinerlei Beurteilung zukommen ließen und in Anbetracht des Zeitaufwands, der für eine eingehende globale Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wurde die in der Richtlinie 77/388/EWG festgelegte Hoechstdauer für die Anwendung der fraglichen Regelung verlängert. (4) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG ist daher ebenfalls zu ändern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/185/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002" durch die Worte "für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003" ersetzt. 2. In Artikel 3 Absatz 2 wird die Datumsangabe "31. Dezember 2002" durch die Angabe "31. Dezember 2003" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...]