Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002PC0094

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch

/* KOM/2002/0094 endg. - ACC 2002/0050 */

ABl. C 20E vom 28.1.2003, pp. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0094

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch /* KOM/2002/0094 endg. - ACC 2002/0050 */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0010 - 0011


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Trotz der 2001 aufgetretenen Schwierigkeiten ist der Rindfleischmarkt nunmehr auf dem besten Wege, sich wieder zu stabilisieren. Die Nachfrage der Verbraucher in der Gemeinschaft nimmt zu, insbesondere nach hochwertigem Rindfleisch.

Die Gemeinschaft hat ein Interesse an der Entwicklung harmonischer Handelsbeziehungen zu Drittländern. Einige dieser Länder werden von der Kommission als Länder angesehen, die hochwertiges Rindfleisch erzeugen. Aufgrund der BSE-Krise konnten einige dieser Länder nicht in den Genuss der Maßnahmen für hochwertiges Rindfleisch kommen. Deshalb sind die Ausfuhren von hochwertigem Rindfleisch infolge der Anwendung des vollen Zollsatzes auf Fleischerzeugnisse aus diesen Ländern sehr gering.

Ein zusätzliches Zollkontingent mit verringertem Zollsatz für hochwertiges Rindfleisch würde im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Lieferanten liegen und würde keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtmenge der Rindfleischeinfuhren in die Gemeinschaft haben.

Daher schlägt die Kommission die Eröffnung eines autonomen erga omnes Zollkontingents für 1 000 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch mit einem Zollsatz von 20% des Zollwerts vor.

Um zu gewährleisten, dass alle interessierten Marktbeteiligten der Gemeinschaft jederzeit gleichen Zugang zu diesem Kontingent haben, ist eine angemessene Überwachung des Kontingents zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte für die Nutzung des Kontingents die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung vorgeschrieben werden, die Beschaffenheit und Ursprung der Erzeugnisse ausweist.

2002/0050 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft an der Entwicklung harmonischer Handelsbeziehungen zu Drittländern empfiehlt es sich, ein autonomes gemeinschaft liches Zollkontingent für die Einfuhr von 1 000 Tonnen hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch zu eröffnen.

(2) Trotz der 2001 aufgetretenen Schwierigkeiten ist der Rindfleischmarkt nunmehr auf dem besten Wege, sich wieder zu stabilisieren. Die Nachfrage der Verbraucher in der Gemeinschaft nimmt zu, insbesondere nach hochwertigem Rindfleisch. Ein zusätzliches Zollkontingent mit verringertem Zollsatz für hochwertiges Rindfleisch würde im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Lieferanten liegen und würde keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtmenge der Rindfleischeinfuhren in die Gemeinschaft haben.

(3) Allen interessierten Marktbeteiligten der Gemeinschaft sollten jederzeit gleichen Zugang zu diesem Kontingent haben. Außerdem muss eine angemessene Überwachung gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sollte für die Nutzung des Kontingents die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung vorgeschrieben werden, die Beschaffenheit und Ursprung der Erzeugnisse ausweist.

(4) Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch [2] werden die Zollkontingente für die unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse von der Kommission entsprechend den Vorschriften eröffnet und verwaltet, die nach dem Verfahren des Artikels 43 derselben Verordnung festgelegt wurden -

[2] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission (ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29).

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 1 000 Tonnen (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht) hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201 3000 und 0202 3090 des Gemein samen Zolltarifs eröffnet.

(2) Der im Rahmen dieses Kontingents anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt 20% des Zollwerts.

(3) Das Kontingentsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassen werden, umfassen Bestimmungen, gemäß denen die Inanspruchnahme des in Artikel 1 genannten Kontingents die Vorlage eines Echtheitszeugnisses voraussetzt, das Art und Ursprung der Erzeugnisse gewährleistet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top