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Document 52002AE0190

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92"

    ABl. C 94 vom 18.4.2002, p. 14–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AE0190

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92"

    Amtsblatt Nr. C 094 vom 18/04/2002 S. 0014 - 0017


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92"

    (2002/C 94/05)

    Der Rat beschloss am 7. Dezember 2001 den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Am 27. November 2001 beauftragte das Präsidium des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz mit der Vorbereitung der diesbezüglichen Arbeiten.

    In Anbetracht der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 388. Plenartagung am 20. und 21. Februar 2002 (Sitzung vom 20. Februar) Herrn Liolios zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 55 gegen 34 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Anlässlich einer zwischenzeitlichen Überprüfung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Tabak hat die Europäische Kommission dem Rat einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der Folgendes vorsieht:

    1.1.1. Für die Ernte 2002 werden mit Ausnahme der Sortengruppe V, bezüglich derer die Prämien um 10 % gekürzt werden, bei allen anderen Sortengruppen die Prämiensätze in gleicher Höhe beibehalten wie in den letzten Jahren.

    1.1.2. Für die Ernte 2003 werden die Prämien für sämtliche Sortengruppen um 1% gesenkt, während für die Ernte 2004 die Prämiensätze wegen der Anhebung des Einbehaltungssatzes für den gemeinschaftlichen Tabakfonds sämtliche Prämien um weitere 3 % reduziert werden.

    1.1.3. Für bestimmte Sorten werden angesichts der gestiegenen Produktionskosten in den Ländern, in denen diese Sorten angebaut werden, weiterhin zusätzliche Beträge gewährt.

    1.1.4. Die Garantieschwellen (Quoten) werden für sämtliche Sortengruppen und zwar insbesondere für Sorten der Gruppe I, II, III und V folgendermaßen gesenkt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1.1.5. Nach der geltenden Regelung können die Mitgliedstaaten unter der Vorraussetzung, dass sie dies der Europäischen Kommission rechtzeitig mitteilen, ein Hoechstgebotsverfahren für sämtliche Anbauverträge (für sämtliche Sortengruppen) anwenden. Der vorgeschlagenen Regelung zufolge sollen die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Verfahrens auch auf bestimmte Sortengruppen beschränken können.

    1.1.6. Die nationale Reserve, die durch die Einbehaltung von 0,5 bis 2 % sämtlicher Quoten gebildet wurde, um sie an junge und etablierte Tabakerzeuger für die Sicherstellung der Überlebensfähigkeit ihrer Betriebe zu verteilen, wird abgeschafft.

    1.1.7. Es wird eine Neuausrichtung der Aktionsfelder und Finanzierungsbereiche dieses Fonds vorgenommen, während gleichzeitig die Mittelausstattung dieses Fonds deutlich gesteigert wird (Einbehaltungssätze bei den Tabakprämien: 2 % für die Ernte 2002, 3 % bei der Ernte 2003 und 5 % bei der Ernte 2004). Genauer gesagt, der Bereich der Agrarforschung wird durch Anstrengungen und Aktionen mit dem Ziel der Schaffung alternativer Einnahmequellen und Wirtschafttätigkeiten für die Tabakerzeuger ersetzt werden und außerdem sollen die Kampagnen zur Information und Aufklärung der Bürger über die gesundheitsschädlichen Folgen des Tabakkonsums intensiviert werden.

    1.2. Die vorgeschlagene Verordnung wird aufgrund der Prämien- und Quotenkürzungen einen Einsparungseffekt von insgesamt 61,4 Mio. EUR herbeiführen. Er setzt sich wie folgt zusammen:

    1.2.1. Durch die Kürzung der Prämie für die Sortengruppe V und die Senkung der Garantieschwellen (Quoten) für sämtliche Tabaksorten werden 31,4 Mio. EUR an gemeinschaftlichen Haushaltsmitteln eingespart.

    1.2.2. Der gemeinschaftliche Tabakfonds wird wegen der höheren Einbehaltungsrate bei den Prämien für sämtliche Sortengruppen (um 1 % für die Ernte 2003 und um 3 % für die Ernte 2004) zur Finanzierung des Tabaksfonds in den beiden Jahren 2003 und 2004 mit zusätzlichen 30 Mio. EUR ausgestattet sein (und zwar 10 Mio. EUR im Jahre 2003 und 20 Mio. EUR im Jahre 2004).

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. In ihrer Mitteilung "Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung"(1) schlägt die Europäische Kommission vor, die Unterstützung durch die Gemeinsame Agrarpolitik neu auszurichten, um gesunde, hochwertige Produkte und Methoden statt Quantität zu belohnen.

    2.2. Vor diesem Hintergrund erklärt die Kommission in ihrem Vorschlag zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter, dass die Tabakregelung nach ihrer Auswertung im Jahr 2002 angepasst werden muss.

    2.3. Der Ausschuss kann diese allgemeine Ausrichtung durchaus nachvollziehen, weist jedoch darauf hin, dass die endgültige Bewertung und Stellungnahme auch in Verbindung mit der Vorlage der Auswertung der Kommission und ihres Vorschlags für den Rohtabakmarkt erfolgen muss.

    2.4. Da der Tabaksektor für benachteiligte Regionen von großer Bedeutung ist und in erster Linie Kleinlandwirte beschäftigt, ist es besonders wichtig, dass die Kommission bereits jetzt damit beginnt, Vorschläge für Alternativen auszuarbeiten.

    2.5. Der Ausschuss stellt fest, dass die seit 1996 für den gemeinschaftlichen Tabakfonds bereitgestellten Mittel bislang weitgehend unbenutzt blieben.

    2.6. Der Ausschuss erinnert an die negativen Erfahrungen mit dem freiwilligen Ausstieg Zehntausender Erzeuger der Tabaksorten Gruppe V aus dem Tabaksektor im Zeitraum 1993/1994, von denen die meisten nach dem Auslaufen der dreijährigen Unterstützung (in Form einer Entschädigungsleistung) durch die Europäische Union in der Arbeitslosigkeit gelandet sind. Nur wenigen von ihnen gelang es, ihre Tätigkeit auf andere Sektoren umzustellen, sodass die Regionen, in denen dieses Umstellungsprogramm zum Einsatz kam, dem wirtschaftlichen Verfall und Niedergang anheim gefallen sind.

    2.7. Der Ausschuss hält die im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Quotensenkung für überzogen, vor allen Dingen bezüglich der Gruppen I und II, deren Sorten zu denen gehörten, die am stärksten nachgefragt wurden. Die europäischen Tabakerzeuger haben in den letzten Jahren nämlich technische und landwirtschaftliche Verbesserungen zum Einsatz gebracht, mit dem Ziel, die Produktion den Marktbedürfnissen anzupassen. Außerdem ist bei der heutigen Situation des Marktes für Tabakblätter eine Senkung der Garantieschwellen in keiner Weise angezeigt.

    2.8. Ebenfalls für überzogen hält der Ausschuss die vorgeschlagene Senkung der Prämie für Tabaksorten der Gruppe V um 10 %, weil sie möglicherweise die Umstrukturierungsprogramme gefährdet, die die Mitgliedstaaten bezüglich dieser Tabaksorten mit Erfolg unter freiwilliger Beteiligung der Erzeuger in die Tat umsetzen.

    2.9. Was die vorgeschlagenen Bestimmungen für das Hoechstgebotsverfahren für Anbauverträge und die nationalen Quotenreserven angeht, ist der Ausschuss der Ansicht, dass sie in die richtige Richtung gehen und ihrem Wesen nach das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Art von Aktivität begünstigen und die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und einen Abbau der Formalitäten erleichtern. Dennoch muss im Hinblick auf eine bessere Abstimmung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit den gesetzlichen Vorschriften einiger Mitgliedstaaten vorgesehen werden, dass der in den gesetzlichen Bestimmungen einiger Mitgliedstaaten als Möglichkeit für die Genossenschaften vorgesehene "Anbau- und Liefervertrag" als gleichwertig zu betrachten ist mit dem "Anbauvertrag" laut der gegenwärtig gültigen gemeinschaftlichen Rechtsverordnung (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98).

    2.10. Da der gemeinschaftliche Tabakfonds durch die Einbehaltung eines bestimmten Prozentsatzes der den Erzeugern gewährten Prämie finanziert wird, bedeutet jedwede Progression dieses Einbehaltungssatzes eine entsprechende Verringerung der Prämienhöhe. Deswegen ist der diesbezügliche Vorschlag mit Vorsicht zu genießen, weil er eine deutliche Verringerung der Prämienleistung beinhaltet. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Anhebung des Einbehaltungssatzes für den gemeinschaftlichen Tabakfonds ohne vorherige Bewertung der Verwaltung dieses Fonds insbesondere bezüglich des Einsatzes der Fondsmittel und der Umsetzung der Erkenntnisse dieser Studie weder gerechtfertigt noch angezeigt erscheint.

    2.11. Schließlich möchte der Ausschuss auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments zum fünften Erwägungsgrund der Kommissionsvorlage hinweisen, der sich in seinem diesbezüglichen Berichtsentwurf folgendermaßen liest(2): "In der von der Kommission vorgeschlagenen Formulierung dieser Erwägung wird bei einem im Wesentlichen konsultativen Dokument das Endergebnis der zu seiner Zeit zu treffenden Beschlüsse über die Zukunft der Tabakregelung vorweggenommen. Dabei wurden zudem zwei Aspekte nicht berücksichtigt, nämlich erstens, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung von Göteborg nicht bestätigt hat, sondern lediglich den Rat aufgefordert hat, die Vorschläge mit Blick auf die Anwendung der europäischen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung zu prüfen, und zweitens, weil in der Mitteilung selbst eine Reihe von Bestimmungen für jene Sektoren vorgesehen sind, die vom Anpassungsprozess direkt betroffen sind, wie beispielsweise der Tabaksektor. Daher kann nicht ein einzelner Absatz der Mitteilung herausgegriffen werden, wie dies in der Erwägung 5 der Fall ist, wenn dabei die übrigen Bestimmungen und Vorschläge ignoriert werden; Darüber hinaus muss bedacht werden, dass die Debatte über die Zukunft der GMO für Tabak noch nicht abgeschlossen ist, da die Studien, die die Kommission für das Jahr 2000 versprochen hat, noch nicht vorliegen."

    2.11.1. Aus den vorgenannten Gründen ist der Ausschuss der Auffassung, dass jedwede übereilte Änderung in diesem Sektor verfrüht erscheint und nicht abzusehende soziale und finanzielle Folgen haben könnte. Solange eine Studie zu diesem Sektor (die für Ende 2002 vorgesehen ist) nicht vorliegt und nicht entsprechend ausgewertet worden ist, laufen Ausführungen, wie sie etwa in Erwägungsgrund V des Kommissionsvorschlag enthalten sind, den früheren Sichtweisen der Europäischen Kommission zuwider. Deswegen sollte auch aus Gründe der Kontinuität der Erwägungsgrund V aus dem jetzigen Verordnungsvorschlag herausgenommen werden.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1. Der WSA macht auf die beträchtliche Verspätung der Kommission bei der Vorlage ihres Vorschlags aufmerksam; die endgültigen Entscheidungen werden möglicherweise erst dann getroffen werden, wenn die Anbauaktivitäten bereits begonnen haben, was die Tätigkeiten der Erzeuger und des Verarbeitungsgewerbes beeinträchtigen und das Funktionieren des Marktes deutlich stören wird.

    3.2. Aus den vorstehend genannten Gründen ersucht der Ausschuss die Europäische Kommission,

    a) für den nächsten Dreijahreszeitraum 2002-2004 die für den Tabakssektor geltende Regelung und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 660/1999(3) zu verlängern und die Prämien und die Garantieschwellen (Quoten) für sämtliche Sortengruppen in der derzeitigen Höhe beizubehalten. In jedem Falle möchte der WSA der Europäischen Kommission vorschlagen, das Inkrafttreten der künftigen Änderungen für das Jahr 2003 vorzusehen, hingegen für das Jahr 2002 die Regelung des vorangegangenen Jahres (2001) beizubehalten.

    b) für den gesamten Dreijahreszeitraum 2002-2004 den Einbehaltungssatz von 2 % der Prämien zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Tabakfonds - wie ihn die Verordnung (EG) Nr. 1636/1998 des Rates(4) vorsieht - unverändert zu lassen und außerdem als eines der Betätigungsfelder, für die aus diesem Fonds Mittel bereitgestellt werden, auch weiterhin die landwirtschaftliche Forschung auszuweisen.

    3.3. Der Ausschuss befürwortet die Initiative der Kommission den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, Aktionspläne unter in Anspruchnahme von Mitteln des gemeinschaftlichen Tabakfonds durchzuführen, hält auf der Basis einer zwischenzeitlichen Überprüfung der GMO und ohne vorherige Bewertung des Fonds die vorgeschlagene Anhebung des Einbehaltungssatzes für überzogen aus heutiger Sicht und bis die inzwischen angehäuften Mittel entsprechend begeben wurden und somit das Funktionieren des gemeinschaftlichen Tabakfonds gewährleistet ist, sollte jedwede Einbehaltung bei den den Tabakerzeugern gewährten Prämien zur Finanzierung des Tabakfonds ausgesetzt werden.

    Brüssel, den 20. Februar 2002.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) KOM(2001) 264 endg.

    (2) Dok. PE 307.209 vom 9. Januar 2002, Begründung der Änderung 1, S. 6 (Berichterstatter: Herr Cunha).

    (3) Verordnung (EG) 660/1999 des Rates vom 22.3.1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 1999, 2000 und 2001, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10-14.

    (4) Verordnung (EG) Nr. 1636/98 des Rates vom 20.6.1998 zur Änderung der Verordnung (EVG) Nr. 2075/1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak, ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 23-27.

    ANHANG

    zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    (Artikel 47 der Geschäftsordnung)

    Der folgende Änderungsantrag, auf den mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen entfielen, wurde vom Ausschuss im Verlauf der Beratungen abgelehnt:

    Text des Entwurfs der Stellungnahme wie folgt ersetzen: "1. Einleitung

    1.1. Der Kommissionsvorschlag stimmt inhaltlich mit der zuvor verabschiedeten Mitteilung 'Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung'(1) überein. Es wird eine schrittweise Einstellung der Subventionierung des Tabakanbaus vorgeschlagen, wobei zugleich Vorkehrungen getroffen werden sollen, um alternative Einkommensquellen und eine Erwerbstätigkeit für die in der Tabakindustrie Beschäftigten sowie die Tabakerzeuger zu schaffen.

    1.2. Aus dem Vorschlag geht hervor, dass eine Studie zur Bewertung der GMO für Rohtabak in Angriff genommen wurde, die es ermöglichen soll, Bilanz aus den Auswirkungen der Gemeinschaftsbestimmungen für den Rohtabaksektor zu ziehen.

    1.3. Der Vorschlag beinhaltet Maßnahmen zur Minderung der Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für eine Neuausrichtung der Unterstützung durch die Gemeinsame Agrarpolitik, um gesunde, hochwertige Produkte und Methoden statt Quantität zu belohnen.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter und unterstützt sowohl den Vorschlag, bereits jetzt die Absicht anzuzeigen, die Subventionierung für den Tabakanbau schrittweise einzustellen, als auch die konkreten Vorschläge der Kommission zur Änderung der bestehenden Verordnung (EWG) Nr. 2075/92."

    Begründung

    Der Kommissionsvorschlag ist sachlich und stimmt mit dem Dokument zur "Nachhaltigen Entwicklung in Europa" überein. Der Entwurf der Stellungnahme widerspricht diesen Grundsätzen. Ich schlage deshalb vor, den Kommissionsvorschlag zu befürworten.

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 44, Nein-Stimmen: 55, Stimmenthaltungen: 3.

    (1) KOM(2001) 264 endg.

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