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Document 52002AE0186

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag fᄐr eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere"

    ABl. C 94 vom 18.4.2002, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AE0186

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag fᄐr eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere"

    Amtsblatt Nr. C 094 vom 18/04/2002 S. 0005 - 0006


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere"

    (2002/C 94/02)

    Der Rat beschloss am 25. Januar 2002, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 29. Januar 2002 an. Berichterstatter war Herr Jaschick.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 388. Plenartagung am 20. und 21. Februar 2002 (Sitzung vom 20. Februar) mit 116 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Die EU ist seit 1998 Vertragspartei des Übereinkommens ETS 123 des Europarates zum Schutz der zu Versuchen und anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Wirbeltiere.

    1.2. Die Richtlinie 86/609/EWG(1) dient mit ihren Anhängen der Durchführung dieses Übereinkommens. Die Anhänge müssen fortlaufend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem neuesten Stand der Technik angepasst werden.

    1.3. Um möglichst schnell die physiologische und ethologische Situation der Tiere zu verbessern, hat der Europarat in einem "Änderungsprotokoll" (ETS 170) zum Übereinkommen ein "vereinfachtes Verfahren" zur zügigeren Anpassung der Anhänge vorgelegt. Nach Aussagen der Kommission wäre die Gemeinschaft ohne das von ihr vorgeschlagenen Regelungsausschussverfahren kaum in der Lage, den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss stimmt dem Kommissionsvorschlag - vorbehaltlich der nachfolgenden Bemerkungen - zu. Er ist geeignet, durch eine Verfahrensvereinfachung den verbesserten Schutz der Tiere in relativ kurzer Zeit zu realisieren (Phase 1 des einschlägigen strategischen Plans der Europäischen Kommission).

    2.2. Das vorgesehene Regelungsverfahren steht ganz im Einklang mit der vertraglichen Verpflichtung der EU, dem Tierschutz in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    2.3. Unbeschadet dessen dringt der WSA auf eine gründliche Überarbeitung der Richtlinie des Rates 86/609/EWG (Phase 2 des strategischen Plans der Europäischen Kommission).

    2.3.1. Hierbei sollte auch auf bestimmte Grundbegriffe des Tierschutzes Bezug genommen werden: die drei Gebote(3R)(2) und die fünf Rechte(3), wie dies in dem Übereinkommen ETS 87 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vorgesehen ist.

    2.3.2. Der Ausschuss stellt fest, dass die Richtlinie selbst 15 Jahre nach ihrer Verabschiedung von 3 Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich und den Niederlanden) immer noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Er ist sich bewusst, dass gegenwärtig drei Fälle, die Belgien, Frankreich und die Niederlande betreffen, beim Europäischen Gerichtshof anhängig sind. In seiner früheren Stellungnahme(4) traf der WSA folgende klare Feststellung: "Die Art und Weise, in der die vorgeschlagene Richtlinie durchgeführt wird, ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der darin verankerten Zielsetzungen."

    2.3.2.1. Der Ausschuss bedauert diese Situation vor allem deshalb, weil die unzureichende Umsetzung in einigen Mitgliedstaaten dem angestrebten Schutz der Tiere zuwiderläuft.

    2.3.2.2. Der Ausschuss ermuntert die Kommission, weiterhin alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um endlich eine lückenlose Umsetzung der Richtlinie zu erreichen.

    2.3.2.3. Der Ausschuss weist darauf hin, dass derzeit lediglich 7 Unterzeichnerstaaten (von 43) dieses Protokoll ratifiziert haben, ohne es jedoch in Kraft zu setzen; 5 dieser 7 Staaten gehören der EU an (Finnland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich). Generell wurde dieses Protokoll vom Europarat noch nicht in Kraft gesetzt. Zudem wurde auch der Grundtext, d. h. ETS 123, von 5 EU-Mitgliedstaaten (Irland, Italien, Luxemburg, Österreich und Portugal) noch nicht ratifiziert.

    2.3.2.4. Der Ausschuss ermuntert die Kommission, auf eine verstärkte Ratifizierung von ETS 123 wie auch des Protokolls durch die Mitgliedstaaten hinzuwirken.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1. Der WSA steht dem Kommissionsvorschlag positiv gegenüber (siehe Ziffer 2.1), obwohl die Regelungsverfahren zur Änderung der Anhänge der fraglichen Richtlinie zu seinem Ausschluss vom Konsultationsverfahren führen würde [das Europäische Parlament würde weiterhin konsultiert, und zwar im Rahmen des Rechtes auf Zusicht ("Droit de regard")]. Der Ausschuss hat in seiner obenerwähnten Stellungnahme von 1986 bereits Folgendes betont: "Die Anhänge zur vorgeschlagenen Richtlinie sind sehr wichtig. Es müsste geklärt werden, ob ein zusätzliches Konsultierungsverfahren ins Auge gefasst wird. Geringfügige Änderungen in den Anhängen könnten für die Wissenschaft und die Industrie von großer Bedeutung sein."(5)(6).

    3.2. Der WSA macht deshalb seine Zustimmung davon abhängig, dass die Europäische Kommission bei der Überarbeitung der Richtlinie (Phase 2) Folgendes berücksichtigt:

    - Einbeziehung aller Akteure(7) und insbesondere der NRO und der Tierschutzverbände in ihre Vorbereitungsarbeiten;

    - alsbaldige Überarbeitung der Richtlinie 86/609/EWG;

    - Einbeziehung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Kommission (Wissenschaftlicher Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz - SCAHAW).

    3.2.1. Der WSA ist zu dieser Zustimmung angesichts der Tatsache bereit, dass die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens ETS 123 zur Erfuellung bestimmter Verpflichtungen gezwungen wäre; er weist jedoch darauf hin, dass solche internationale Übereinkommen (eine Art "gemischter Abkommen") nicht unbedingt rechtsverbindliche Bestimmungen enthalten.

    3.3. Im Übrigen entspricht die inzwischen 15 Jahre alte Richtlinie - auch nach Meinung der Kommission - nicht mehr dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse; u. a. müssen die Begriffsbestimmungen überarbeitet werden.

    3.4. Zudem hat sich der Umfang des Übereinkommens des Europarates erweitert und bezieht z. B. auch Tiere für Unterrichts- und Ausbildungszwecke ein.

    3.5. Schließlich sollte die Kommission die Kontrollen und den Schutz bestimmter Arten, wie nichtmenschlicher Primaten, verbessern(8).

    3.6. Die Europäische Gemeinschaft sollte ihren in der am 30. April 1998 hinterlegten Genehmigungsurkunde geäußerten Vorbehalt aufgeben; sie lehnte dort die in Artikel 28 des Übereinkommens ETS 123 vorgesehene Verpflichtung zur Mitteilung von statistischen Daten ab. Der Grund für diesen Vorbehalt lag in dem Fehlen annehmbarer und einheitlicher Ergebnisse, wie dem Zweiten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die statistischen Angaben zu den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren zu entnehmen ist. Sie sollte Frankreich, Deutschland und Portugal dazu auffordern, es ihr gleichzutun.

    3.6.1. Gleichzeitig sollte die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern, die Bestimmungen der Artikel 13 und 26 der Richtlinie 86/609/EWG vollständig und wirksamer zu erfuellen, indem sie beispielsweise auf eine jährliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten drängt.

    3.7. Der Ausschuss erkennt das europaweit und weltweit gute Ansehen des ECVAM (Europäisches Zentrum zur Validierung alternativer Methoden) an, da dessen einschlägiger Beitrag für die Validierung von alternativen Testverfahren, insbesondere In-vitro-Verfahren von großer Bedeutung ist.

    4. Geltungsbereich

    4.1. Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich die Einbeziehung des EWR in den Geltungsbereich der Richtlinie. Er sollte auch auf die Schweiz ausgedehnt werden, sobald sich die Gelegenheit dazu ergibt.

    4.2. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kommission die Beitrittsländer ermuntert, ebenfalls die Voraussetzungen für eine dann möglichst schnelle Übernahme dieser Regelungen zu schaffen.

    Brüssel, den 20. Februar 2002.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) ABl. C 207 vom 18.8.1986, S. 3.

    (2) Replacement, reducing and refinement (Ersetzung, Reduzierung und Verfeinerung).

    (3) auf Freiheit von Hunger und Durst, von Stress, von Schmerzen, von Verletzungen und Krankheit sowie auf artgerechtes Verhalten, so dass z. B. Kannibalismus verhindert wird.

    (4) ABl. C 207 vom 18.8.1986, S. 3.

    (5) ABl. C 207 vom 18.8.1986, S. 3.

    (6) Es sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, wie der WSA in besonders geeigneter Weise in den Informationsfluss einbezogen werden könnte.

    (7) einschließlich WSA.

    (8) Dabei sollte auch die Situation dieser in Tierversuchen verwendeten Arten in ihren Ursprungsländern betrachtet werden, insbesondere dann, wenn es sich um nichtmenschliche Primaten oder bedrohte Arten handelt.

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