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Document JOC_2002_051_E_0260_01

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des "Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" im Namen der Europäischen Gemeinschaft (EG) (KOM(2001) 520 endg. — 2001/0225(CNS))

    ABl. C 51E vom 26.2.2002, p. 260–273 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0520(02)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des "Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" im Namen der Europäischen Gemeinschaft (EG) /* KOM/2001/0520 endg. - CNS 2001/0225 */

    Amtsblatt Nr. 051 E vom 26/02/2002 S. 0260 - 0273


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des "Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" im Namen der Europäischen Gemeinschaft (EG)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Einleitung

    Das "Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" (Gemeinsames Übereinkommen) wurde am 29. September 1997 am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt. Es trat am 18. Juni 2001 in Kraft. Alle EU-Mitgliedstaaten (außer Portugal) haben das Gemeinsame Übereinkommen bereits unterzeichnet, und die Ratifizierungen erfolgen voraussichtlich vor Ende dieses Jahres.

    2. Geltungsbereich und Ziele des Gemeinsamen Übereinkommens

    Das Übereinkommen betrifft die Sicherheit bei der Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen.

    Das Gemeinsame Übereinkommen zielt darauf ab, durch die Verbesserung einzelstaatlicher Maßnahmen und der internationalen Zusammenarbeit weltweit ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen zu erreichen und zu wahren sowie in allen Phasen der Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe und radioaktiver Abfälle einen wirksamen Schutz des Einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung zu bewerkstelligen.

    Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, damit Einzelpersonen, die Bevölkerung insgesamt und die Umwelt angemessen geschützt werden und die Strahlendosis, der Arbeitskräfte und die Bevölkerung ausgesetzt sind, während des Betriebs von Entsorgungseinrichtungen für radioaktive Abfälle so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten wird. Daneben müssen die Vertragsparteien die Sicherheit der Stilllegung einer kerntechnischen Anlage gewährleisten, Notfallpläne erstellen und die grenzüberschreitende Verbringung regeln.

    Jede Vertragspartei ist verpflichtet, im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen und sonstige Schritte zu unternehmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.

    Das Gemeinsame Übereinkommen sollte einen Beitrag dazu leisten, dass auch in Ländern, in denen keine oder unzureichende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet bestehen, das höchste praktisch mögliche Niveau beim Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung wie auch beim Umweltschutz künftig gewährleistet ist.

    3. Derzeitige Lage bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der EU und den Bewerberländern

    Die Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe und radioaktiver Abfälle unterliegt seit Jahrzehnten wie alle anderen Tätigkeiten, bei denen radioaktive Strahlungen auftreten, umfassenden und spezifischen Genehmigungs- und Kontrollsystemen auf internationaler, gemeinschaftlicher und nationaler Ebene.

    Die Europäische Atomgemeinschaft (durch ihre Gemeinsame Forschungsstelle) und die meisten Mitgliedstaaten erzeugen abgebrannte Kernbrennstoffe aus Leistungs- und/oder Forschungsreaktoren, und sämtliche Mitgliedstaaten sowie die Gemeinschaft als solche erzeugen in unterschiedlichem Maß radioaktive Abfälle. Solche Abfälle können bei verschiedenen menschlichen Tätigkeiten wie der Stromerzeugung in kerntechnischen Anlagen, in der Landwirtschaft, Medizin, Industrie, Forschung und durch Verteidigungsprogramme anfallen. Bei der Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe sowie der Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle wurden in der EU sehr hohe Sicherheitsstandards erreicht, die stetig weiter verbessert werden.

    In den meisten Bewerberländern müssen die Sicherheitsniveaus dringend angehoben werden, um an die Sicherheitskultur der EU im Nuklearbereich anzuschließen, die zu den besten der Welt gehört.

    Bulgarien, die Tschechische Republik, Litauen, Rumänien, Ungarn, die Slowakei und Slowenien betreiben Leistungsreaktoren, die in diesen Ländern die Hauptquellen für radioaktive Abfälle darstellen. In Zypern, Estland, Lettland, Malta und Polen fällt radioaktiver Abfall nur in Forschungseinrichtungen, Krankenhäusern und in der Industrie an.

    In vielen MOEL wurde die Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe in letzter Zeit immer wichtiger, weil der Rücktransport nach Russland zur Wiederaufbereitung und Lagerung für die meisten dieser Länder schwierig, wenn nicht unmöglich wird. Die in den MOEL bestehenden Deponien für radioaktive Abfälle wurden zumeist nach sowjetischen Standards gebaut; einige davon würden den gegenwärtigen westlichen Sicherheitsanforderungen nicht genügen.

    4. Ziele der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die sich im Geltungsbereich und in den Zielen des Gemeinsamen Übereinkommens widerspiegeln

    Die Präambel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft enthält die Forderung, im Rahmen der Entwicklung der Kernindustrie "die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen" sowie den Wunsch, "mit den zwischenstaatlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die sich mit der friedlichen Entwicklung der Kernenergie befassen".

    Zu diesem Zweck kann "die Gemeinschaft (...) im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit (...) einer zwischenstaatlichen Einrichtung (...) eingehen" (Artikel 101 Euratom-Vertrag).

    Im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft werden in erster Linie Menschen ("Bevölkerung und Arbeitskräfte") vor den Gefahren ionisierender Strahlung geschützt; Umweltfaktoren wie Wasser, Luft und Boden, die Einfluss auf die menschliche Gesundheit haben, sind Nebenaspekte. Die Umwelt als eigenständige Dimension und als Äquivalent der menschlichen Gesundheit wird vom Euratom-Vertrag und mithin auch vom daraus abgeleiteten Recht nicht erfasst.

    Dagegen wird im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft parallel zum Ziel "Schutz der menschlichen Gesundheit" ein analoges Umweltschutzkonzept vertreten. Danach trägt "die Gemeinschaftspolitik (...) zur Verfolgung der (...) Ziele (...) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität" bei. Ferner wird als Ziel genannt: "Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme" (Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag).

    Um diese Ziele zu erreichen, arbeiten "die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten (...) im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen" (Artikel 174 Absatz 4 EG-Vertrag).

    Im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sind wichtige Umweltschutzaspekte enthalten, die über den Geltungsbereich des Euratom-Vertrages hinausgehen. Aus diesem Grund besteht eine wichtige ökologische Dimension, die im Euratom-Vertrag nicht gegeben ist und daher eine Bezugnahme auf die Umweltschutzbestimmungen erfordert, die im EG-Vertrag enthalten sind oder sich daraus ergeben.

    Abgebrannte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle sind potentiell sehr gefährlich, und bei deren Entsorgung muss der Schutz der Menschen und der Umwelt vor Gefahren aufgrund der abgegebenen ionisierenden Strahlung heute und in Zukunft gewährleistet werden.

    Es bestehen technische Lösungen, die gestützt auf gemeinsame Grundsätze für hohe Sicherheitsniveaus das Erreichen dieser Ziele ermöglichen. Falls die Mitgliedstaaten diese Lösungen und Grundsätze kontinuierlich verbessern und umsetzen, müsste ein einheitlich hohes Schutzniveau auf ihrem Hoheitsgebiet sichergestellt sein.

    Daher ist eine Zuständigkeit der Gemeinschaft für einige der vom Übereinkommen berührten Bereiche aufgrund der beiden Verträge zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegeben. Diese Zuständigkeit hat die Gemeinschaft intern durch das Erlassen gemeinschaftlicher Rechtsakte wahrgenommen.

    Es ist deshalb wichtig, dass die beiden Gemeinschaften zusammen mit den Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens werden.

    Auf diese Weise können die Gemeinschaften die Vertragsziele Gesundheits- und Umweltschutz im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens verfolgen, indem sie ihren Verantwortlichkeiten in den vom Übereinkommen erfassten Bereichen nachkommen und gleichzeitig die Kompatibilität ihrer Rechtsvorschriften auf den vom Übereinkommen berührten Gebieten sicherstellen.

    Ein weiterer wichtiger Aspekt besteht darin, dass die Gemeinschaften als Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens vertreten durch die Kommission an den Sitzungen zur Berichterstattung teilnehmen würden.

    Dies gäbe der Kommission einerseits unmittelbaren und umfassenden Zugang zu allen bei diesen Sitzungen verfügbaren Informationen über die Lage bei der Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe und radioaktiver Abfälle in allen Staaten, die Vertragspartei des Übereinkommens sind, und würde ihr andererseits im Rahmen der Zuständigkeiten der beiden Gemeinschaften die aktive Beteiligung am "Peer-Review" ermöglichen. Im Hinblick auf die Aufnahme von MOEL in die EU wäre die Beteiligung am "Peer-Review" für die Kommission eine Möglichkeit, die Übertragung der EU-Sicherheitskultur zu verbessern, da diese Sicherheitskultur sich in den Bestimmungen des Gemeinsamen Übereinkommens zur Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe und radioaktiver Abfälle in diesen Staaten niederschlägt. Gleichzeitig könnte sich die Kommission durch die Berichte einen besseren Überblick über die bereits erzielten Resultate verschaffen.

    5. Den vorgeschlagenen Beschlüssen beigefügte Erklärungen

    Nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens sind internationale Organisationen, die Vertragspartei des Übereinkommens werden, verpflichtet, dem Verwahrer eine Erklärung zu übermitteln, in der Folgendes angegeben wird:

    - welche Staaten Mitglieder der Organisation sind,

    - welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und

    - welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist.

    Der jedem Beschlussentwurf beigefügte Erklärungsentwurf soll dieser Anforderung gerecht werden. Sofern die Zuständigkeit der betreffenden Gemeinschaft erklärt wird (jeweils dritter Absatz), werden die genannten Artikel des Übereinkommens automatisch in die Liste der als auf diese Gemeinschaft anwendbar erklärten Artikel aufgenommen; der Umkehrschluss trifft nicht zwingend zu. Das bedeutet, dass die Artikel in Kapitel 6 (Tagungen der Vertragsparteien) und Kapitel 7 (Schlussklauseln und sonstige Bestimmungen) des Übereinkommens analog zu dem Präzedenzfall der Erklärung zum Beschluss des Rates vom 7. Dezember 1998 über die Genehmigung des Beitritts zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit in diese Liste aufgenommen werden.

    Abschließend ist im Hinblick auf die Erklärungen zu den Zuständigkeiten der jeweiligen Gemeinschaften darauf hinzuweisen, dass nach dem Beschluss des Gerichtshofes vom 14. November 1978 (s. Punkt 6, "Schlussfolgerungen") "es nicht erforderlich ist, den anderen Parteien des Übereinkommens gegenüber die Verteilung der einschlägigen Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufzuzeigen und festzulegen" (Absatz 35). Daher werden Begriffe wie "gemeinsame Befugnis" oder "ausschließliche Zuständigkeit" nicht verwendet. Diese Unterlassung erfolgte absichtlich und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.

    6. Vereinbarkeit von Übereinkommen und Gemeinschaftsrecht

    Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen den Grundsätzen und Anforderungen des Gemeinsamen Übereinkommens.

    Allerdings verlangt die relevante Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft [1] im Gegensatz zu Artikel 27 Absatz 1 Ziffer i des Gemeinsamen Übereinkommens, der die grenzüberschreitende Verbringung betrifft, für Ausfuhrgenehmigungen nicht die ,Zustimmung" des Bestimmungsstaates.

    [1] ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

    Aus diesem Grund muss die Europäische Atomgemeinschaft beim Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen einen Vorbehalt in Bezug auf die mangelnde Übereinstimmung des Gemeinschaftsrechts mit dieser Bestimmung von Artikel 27 Absatz 1 Ziffer i des Gemeinsamen Übereinkommens erheben.

    7. Schlussfolgerungen

    Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Beschluss 1-78 [2] (Erwägungsgrund 34) fest: "(...) stellt es sich heraus , dass der Gegenstand eines Abkommens oder einer Vereinbarung teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft [3] und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt, ist es durchaus angebracht, von dem Verfahren des Artikels 102 des Vertrages [4] Gebrauch zu machen, wonach solche Verpflichtungen von der Gemeinschaft in Verbindung mit den Mitgliedstaaten übernommen werden können. Derartige Abkommen und Vereinbarungen werden seitens der Gemeinschaft nach dem normalen Verfahren des Artikels 101 Absatz 2 abgeschlossen: Sie werden, was die Gemeinschaft angeht, von der Kommission (...) mit Zustimmung des Rates abgeschlossen."

    [2] Beschluss 1-78 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 14.11.1978, (1998) Slg. 1978, 2151.

    [3] Europäische Atomenergiegemeinschaft

    [4] EAG-Vertrag

    Der EG-Vertrag enthält in Bezug auf Umweltziele folgende Bestimmung: "Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden" (Artikel 174 Absatz 4 Satz 2).

    Deshalb wird vorgeschlagen,

    dass der Rat

    nach Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Genehmigung

    und

    nach Artikel 174 Absatz 4 sowie Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft den Abschluss

    des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle in Bezug auf Fragen, die in die Zuständigkeit einer dieser beiden Gemeinschaften fallen,

    beschließt.

    2001/0225 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des "Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" im Namen der Europäischen Gemeinschaft (EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 174 Absatz 4 sowie Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

    [5] ABl.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das "Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" lag vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am 18. Juni 2001 zur Unterzeichnung auf.

    (2) Dieses Übereinkommen steht nunmehr für regionale Organisationen mit Integrationscharakter oder anderer Art zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, und die Gemeinschaft hat sich zum Beitritt entschlossen.

    (3) Angesichts der gemeinschaftlichen Umweltschutzpolitik nach Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sollte das Gemeinsame Übereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen werden.

    (4) Wird eine Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so hat sie nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii desselben dem Verwahrer eine Erklärung zu übermitteln, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    1. Das "Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen.

    2. Der Text des Gemeinsamen Übereinkommens liegt diesem Beschluss bei.

    3. Der Text der Erklärung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle liegt diesem Beschluss bei.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Entwurf

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

    nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii des

    Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

    Derzeit sind folgende Staaten Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

    Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 16, 18, 19 und 29 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.

    Die Gemeinschaft verfügt aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 174, über Zuständigkeiten in den von den Artikel 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 18 und 19 des Gemeinsamen Übereinkommens erfassten Bereichen.

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): Nukleare Sicherheit

    Tätigkeit(en): Beitritt von Euratom und Europäischer Gemeinschaft zu einem internationalen Abkommen - Ratsentscheidung

    Bezeichnung der Massnahme: GENEHMIGUNG DES ,GEMEINSAMEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE SICHERHEIT DER BEHANDLUNG ABGEBRANNTER BRENNELEMENTE UND ÜBER DIE SICHERHEIT DER BEHANDLUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE" IM NAMEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT SOWIE ABSCHLUSS DES ,GEMEINSAMEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE SICHERHEIT DER BEHANDLUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE" IM NAMEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : Mio. EUR (VE)

    2.2 Geltungsdauer:

    2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

    a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    ( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

    ( sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

    2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    ( Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

    ODER

    ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    - N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

    in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die ent sprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt).

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag, Artikel 174 Absatz 4, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    Das Übereinkommen betrifft die Sicherheit bei der Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen. Das Gemeinsame Übereinkommen zielt darauf ab, durch die Verbesserung einzelstaatlicher Massnahmen und der internationalen Zusammenarbeit weltweit ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen zu erreichen und zu wahren sowie in allen Phasen der Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe und radioaktiver Abfälle einen wirksamen Schutz des Einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung zu bewerkstelligen.

    Eine Zuständigkeit der Gemeinschaft ist für einige der vom Übereinkommen berührten Bereiche aufgrund der beiden Verträge zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegeben. Diese Zuständigkeit hat die Gemeinschaft intern durch das Erlassen gemeinschaftlicher Rechtsakte wahrgenommen.

    Es ist deshalb wichtig, dass die beiden Gemeinschaften zusammen mit den Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens werden.

    Auf diese Weise können die Gemeinschaften die Vertragsziele Gesundheits- und Umweltschutz im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens verfolgen, indem sie ihren Verantwortlichkeiten in den vom Übereinkommen erfassten Bereichen nachkommen und gleichzeitig die Kompatibilität ihrer Rechtsvorschriften auf den vom Übereinkommen berührten Gebieten sicherstellen.

    5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    5.3 Durchführungsmodalitäten

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    (Die Berechnungsweise der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist anhand der Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern).

    6.1.1 Finanzielle Intervention

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

    (Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind hinreichend detaillierte Angaben zu den hierzu erforderlichen spezifischen Einzelaktionen zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse ("outputs") zu gestatten.)

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

    I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) 23.600

    II. Dauer der Maßnahme unbegrenzt

    III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II) // In EUR

    in Jahren

    in EUR

    8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

    8.1 Begleitung

    8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    GEMEINSAMES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SICHERHEIT DER BEHANDLUNG ABGEBRANNTER BRENNELEMENTE UND ÜBER DIE SICHERHEIT DER BEHANDLUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE

    GEMEINSAMES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SICHERHEIT DER BEHANDLUNG ABGEBRANNTER BRENNELEMENTE UND ÜBER DIE SICHERHEIT DER BEHANDLUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE

    PRÄAMBEL

    KAPITEL 1 ZIELE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

    ARTIKEL 1 ZIELE

    ARTIKEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 3 ANWENDUNGSBEREICH

    KAPITEL 2 SICHERHEIT DER BEHANDLUNG ABGEBRANNTER BRENNELEMENTE

    ARTIKEL 4 ALLGEMEINE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

    ARTIKEL 5 VORHANDENE ANLAGEN

    ARTIKEL 6 WAHL DES STANDORTS GEPLANTER ANLAGEN

    ARTIKEL 7 AUSLEGUNG UND BAU VON ANLAGEN

    ARTIKEL 8 BEWERTUNG DER ANLAGENSICHERHEIT

    ARTIKEL 9 BETRIEB VON ANLAGEN

    ARTIKEL 10 ENDLAGERUNG ABGEBRANNTER BRENN ELEMENTE

    KAPITEL 3 SICHERHEIT DER BEHANDLUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE

    ARTIKEL 11 ALLGEMEINE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

    ARTIKEL 12 VORHANDENE ANLAGEN UND FRÜHERE TÄTIGKEITEN

    ARTIKEL 13 WAHL DES STANDORTS GEPLANTER ANLAGEN

    ARTIKEL 14 AUSLEGUNG UND BAU VON ANLAGEN

    ARTIKEL 15 BEWERTUNG DER ANLAGENSICHERHEIT

    ARTIKEL 16 BETRIEB VON ANLAGEN

    ARTIKEL 17 BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN NACH DEM VERSCHLUSS

    KAPITEL 4 ALLGEMEINE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 18 DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

    ARTIKEL 19 RAHMEN FÜR GESETZGEBUNG UND VOLLZUG

    ARTIKEL 20 STAATLICHE STELLE

    ARTIKEL 21 VERANTWORTUNG DES GENEHMIGUNGS INHABERS

    ARTIKEL 22 PERSONAL UND FINANZMITTEL

    ARTIKEL 23 QUALITÄTSSICHERUNG

    ARTIKEL 24 STRAHLENSCHUTZ WÄHREND DES BETRIEBS

    ARTIKEL 25 NOTFALLVORSORGE

    ARTIKEL 26 STILLEGUNG

    KAPITEL 5 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 27 GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNG

    ARTIKEL 28 AUSGEDIENTE UMSCHLOSSENE QUELLEN

    KAPITEL 6 TAGUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

    ARTIKEL 29 VORBEREITUNGSTAGUNG

    ARTIKEL 30 ÜBERPRÜFUNGSTAGUNGEN

    ARTIKEL 31 AUSSERORDENTLICHE TAGUNGEN

    ARTIKEL 32 BERICHTERSTATTUNG

    ARTIKEL 33 TEILNAHME

    ARTIKEL 34 ZUSAMMENFASSENDE BERICHTE

    ARTIKEL 35 SPRACHEN

    ARTIKEL 36 VERTRAULICHKEIT

    ARTIKEL 37 SEKRETARIAT

    KAPITEL 7 SCHLUSSKLAUSELN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 38 BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDEN HEITEN

    ARTIKEL 39 UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG UND BEITRITT

    ARTIKEL 40 INKRAFTTRETEN

    ARTIKEL 41 ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS

    ARTIKEL 42 KÜNDIGUNG

    ARTIKEL 43 VERWAHRER

    ARTIKEL 44 VERBINDLICHE WORTLAUTE

    Präambel

    Die Vertragsparteien -

    i) in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;

    ii) in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;

    iii) in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;

    iv) in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;

    v) in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

    vi) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;

    vii) in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;

    viii) in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;

    ix) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;

    x) im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfuellung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;

    xi) überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;

    xii) in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;

    xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit, des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen, des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial, des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;

    xiv) eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen ,Internationale(n) Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen" [6] von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel "Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle" [7]von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;

    [6] englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources

    [7] englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management

    xv) unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;

    xvi) in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung genannte radioaktive Material, wünschenswert ist -

    sind wie folgt übereingekommen:

    Kapitel 1

    Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    Artikel 1

    Ziele

    Ziele dieses Übereinkommens sind:

    i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;

    ii) Gewährleistung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen eine mögliche Gefährdung in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt heute und in Zukunft vor schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung zu schützen, und dies in einer Weise, daß die Bedürfnisse und Wünsche der heutigen Generation erfuellt werden, ohne daß die Fähigkeit künftiger Generationen, die eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu erfuellen, aufs Spiel gesetzt wird;

    iii) Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie in irgendeiner Stufe der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle eintreten.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

    a) "abgebrannte Brennelemente" nuklearen Brennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;

    b) "Ableitungen" geplante und kontrollierte Freisetzungen fluessiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die rechtmäßig im Rahmen der von der staatlichen Stelle genehmigten Grenzwerte aus staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlagen während des Normalbetriebs in die Umwelt erfolgen;

    c) "Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente" jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung abgebrannter Brennelemente ist;

    d) "Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle" jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung radioaktiver Abfälle ist, wobei eine kerntechnische Anlage während der Stillegung nur dann eingeschlossen ist, wenn sie von der Vertragspartei als Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle bezeichnet wird;

    e) "Behandlung abgebrannter Brennelemente" sämtliche Tätigkeiten, welche die Handhabung oder Lagerung abgebrannter Brennelemente betreffen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen.

    f) "Behandlung radioaktiver Abfälle" sämtliche Tätigkeiten, einschließlich Stillegungstätigkeiten, die mit der Handhabung, Vorbearbeitung, Bearbeitung, Konditionierung, Lagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;

    g) "Bestimmungsstaat" einen Staat, zu dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;

    h) "Durchfuhrstaat" jeden Staat, der nicht Ursprungs- oder Bestimmungsstaat ist und durch dessen Hoheitsgebiet eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;

    i) "Endlagerung" die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

    j) "Genehmigung" jede von einer staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, Erlaubnis oder Bescheinigung, eine mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle verbundene Tätigkeit auszuüben;

    k) "Betriebsdauer" den Zeitraum, in dem eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle bestimmungsgemäß genutzt wird. Bei einem Endlager beginnt dieser Zeitraum mit der ersten Einlagerung der abgebrannten Brennelemente oder radioaktiven Abfälle in der Anlage und endet mit dem Verschluß der Anlage;

    1) "grenzüberschreitende Verbringung" jede Beförderung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle aus einem Ursprungsstaat in einen Bestimmungsstaat;

    m) "kerntechnische Anlage" eine zivile Anlage mit ihrem Gelände, ihren Gebäuden und ihrer Ausrüstung, in der radioaktives Material in solchem Umfang hergestellt, verarbeitet, verwendet, gehandhabt, gelagert oder endgelagert wird, daß Sicherheitsüberlegungen erforderlich sind;

    n) "Lagerung" das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, in der für ihren Einschluß gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;

    o) "radioaktive Abfälle" radioaktives Material in gasförmiger, fluessiger oder fester Form, für das von der Vertragspartei oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von der Vertragspartei anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug der Vertragspartei kontrolliert wird;

    p) "staatliche Stelle" eine oder mehrere Stellen, die von der Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, jeden Aspekt der sicheren Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, zu regeln;

    q) "Stillegung" alle Schritte, die zur Entlassung kerntechnischer Anlagen, ausgenommen Endlager, aus staatlicher Kontrolle führen. Dazu gehören auch die Dekontaminations- und Demontagearbeiten;

    r) "umschlossene Quelle" radioaktives Material in fester Form, das dauerhaft in einer Kapsel eingeschlossen oder dicht verschlossen ist, ausgenommen Brennelemente von Kernreaktoren;

    s) "Ursprungsstaat" einen Staat, aus dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder eingeleitet wird;

    t) "Verschluß" die Beendigung aller betrieblichen Tätigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einem Endlager. Darin eingeschlossen sind die abschließenden technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen;

    u) "Wiederaufarbeitung" ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.

    Artikel 3

    Anwendungsbereich

    (1) Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente Anwendung, soweit diese aus dem Betrieb ziviler Kernreaktoren stammen. Abgebrannte Brennelemente, die sich im Rahmen einer Wiederaufarbeitungstätigkeit in Wiederaufarbeitungsanlagen befinden, sind nicht vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens erfaßt, sofern die Vertragspartei nicht die Wiederaufarbeitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente erklärt.

    (2) Dieses Übereinkommen findet ferner auf die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle Anwendung, soweit diese aus zivilen Anwendungen stammen. Dieses Übereinkommen findet jedoch keine Anwendung auf Abfälle, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und nicht aus dem Kernbrennstoffkreislauf stammen, sofern sie nicht eine ausgediente umschlossene Quelle sind oder von der Vertragspartei zu radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden.

    (3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung, abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb von Militär- oder Verteidigungsprogrammen, sofern sie nicht von der Vertragspartei zu abgebrannten Brennelementen oder radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden. Dieses Übereinkommen findet jedoch Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus Militär- oder Verteidigungsprogrammen, wenn dieses Material dauerhaft in ausschließlich zivile Programme übergeführt und dort behandelt wird.

    (4) Dieses Übereinkommen findet ferner auf Ableitungen im Sinne der Artikel 4, 7, 11, 14, 24 und 26 Anwendung.

    Kapitel 2

    Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

    Artikel 4

    Allgemeine Sicherheitsanforderungen

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor radiologischer Gefährdung geschützt sind.

    Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,

    i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung abgebrannter Brennelemente entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;

    ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente im Einklang mit der gewählten Brennstoffkreislaufpolitik auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;

    iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung abgebrannter Brennelemente zu berücksichtigen;

    iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;

    v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente verbunden sein kann, zu berücksichtigen;

    vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;

    vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.

    Artikel 5

    Vorhandene Anlagen

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden.

    Artikel 6

    Wahl des Standorts geplanter Anlagen

    (1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Verfahren festgelegt und angewendet werden,

    i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer Betriebsdauer beeinträchtigen könnten;

    ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen;

    iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;

    iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage

    aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

    (2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 4 sicherzustellen, daß diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen für andere Vertragsparteien haben.

    Artikel 7

    Auslegung und Bau von Anlagen

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

    i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher radiologischer Auswirkungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch aufgrund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen, getroffen werden;

    ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente berücksichtigt werden;

    iii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.

    Artikel 8

    Bewertung der Anlagensicherheit

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

    i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer Betriebsdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;

    ii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.

    Artikel 9

    Betrieb von Anlagen

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

    i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 8 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;

    ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 8 hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;

    iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen;

    iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der Betriebsdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente zur Verfügung steht;

    v) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;

    vi) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;

    vii) daß für eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Stillegungspläne ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der Betriebsdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.

    Artikel 10

    Endlagerung abgebrannter Brennelemente

    Hat eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug abgebrannte Brennelemente für die Endlagerung bestimmt, so erfolgt die Endlagerung dieser abgebrannten Brennelemente in Übereinstimmung mit den in Kapitel 3 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich der Endlagerung radioaktiver Abfälle.

    Kapitel 3

    Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

    Artikel 11

    Allgemeine Sicherheitsanforderungen

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der Behandlung radioaktiver Abfälle der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor radiologischer und sonstiger Gefährdung geschützt sind.

    Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,

    i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung radioaktiver Abfälle entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;

    ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;

    iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung radioaktiver Abfälle zu berücksichtigen;

    iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;

    v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung radioaktiver Abfälle verbunden sein kann, zu berücksichtigen;

    vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;

    vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.

    Artikel 12

    Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten

    Jede Vertragspartei trifft zur gegebenen Zeit die geeigneten Maßnahmen,

    i) um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden;

    ii) um die Folgen früherer Tätigkeiten zu überprüfen und dann zu entscheiden, ob aus Strahlenschutzgründen ein Eingreifen erforderlich ist, wobei zu beachten ist, daß die Verminderung der Beeinträchtigung infolge der Verringerung der Strahlenbelastung so erheblich sein soll, daß sie den Schaden und die Kosten, einschließlich der sozialen Kosten, eines solchen Eingreifens rechtfertigt.

    Artikel 13

    Wahl des Standorts geplanter Anlagen

    (1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle Verfahren festgelegt und angewendet werden,

    i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer Betriebsdauer sowie die Sicherheit eines Endlagers nach dem Verschluß beeinträchtigen könnten;

    ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen, wobei eine mögliche Veränderung der Standortbedingungen von Endlagern nach dem Verschluß zu berücksichtigen ist;

    iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;

    iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

    (2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 11 sicherzustellen, daß diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen auf andere Vertragsparteien haben.

    Artikel 14

    Auslegung und Bau von Anlagen

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

    i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher radiologischer Auswirkungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch aufgrund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen, getroffen werden;

    ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, berücksichtigt werden;

    iii) daß im Stadium der Auslegung technische Vorschriften für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet werden;

    iv) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.

    Artikel 15

    Bewertung der Anlagensicherheit

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

    i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfalle entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer Betriebsdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;

    ii) daß außerdem vor dem Bau eines Endlagers für die Zeit nach dem Verschluß eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen und die Ergebnisse anhand der von der staatlichen Stelle festgelegten Kriterien bewertet werden;

    iii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.

    Artikel 16

    Betrieb von Anlagen

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

    i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 15 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;

    ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 15 hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;

    iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen. Bei einem Endlager werden die dabei erzielten Ergebnisse dazu verwendet, die Gültigkeit getroffener Annahmen nachzuweisen und zu prüfen und die Bewertungen nach Artikel 15 für die Zeit nach dem Verschluß auf den neuesten Stand zu bringen;

    iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der Betriebsdauer einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle zur Verfügung steht;

    v) daß Verfahren zur Beschreibung und Trennung radioaktiver Abfälle angewendet werden;

    vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;

    vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;

    viii) daß für eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, Stillegungsplane ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der Betriebsdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden;

    ix) daß P1äne für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der Betriebsdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.

    Artikel 17

    Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nach dem Verschluß eines Endlagers

    i) die von der staatlichen Stelle benötigten Unterlagen über die örtlichen Gegebenheiten, die Auslegung und Bestände der betreffenden Anlage aufbewahrt werden;

    ii) bei Bedarf aktive oder passive behördliche Kontrollen wie etwa Überwachungen oder Zugangsbeschränkungen durchgeführt werden;

    iii) gegebenenfalls eingegriffen wird, wenn zu irgendeiner Zeit während einer aktiven behördlichen Kontrolle eine ungeplante Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt erkannt wird.

    Kapitel 4

    Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

    Artikel 18

    Durchführungsmaßnahmen

    Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.

    Artikel 19

    Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug

    (1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und erhält diesen aufrecht.

    (2) Dieser Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor:

    i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsanforderungen und Strahlenschutzregelungen;

    ii) ein Genehmigungssystem für Tätigkeiten bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

    iii) ein System, das verbietet, eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben;

    iv) ein System angemessener behördlicher Kontrollen, staatlicher Prüfung sowie Dokumentation und Berichterstattung;

    v) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen;

    vi) eine eindeutige Zuweisung der Verantwortung der an den verschiedenen Schritten der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen.

    (3) Bei der Prüfung der Frage, ob radioaktives Material der für radioaktive Abfälle geltenden staatlichen Aufsicht unterliegen soll, tragen die Vertragsparteien den Zielen dieses Übereinkommens gebührend Rechnung.

    Artikel 20

    Staatliche Stelle

    (1) Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in Artikel 19 genannten Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug betraut und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfuellen.

    (2) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug die geeigneten Maßnahmen, um die tatsächliche Unabhängigkeit der staatlichen Aufgaben von anderen Aufgaben sicherzustellen, wenn Organisationen sowohl an der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle als auch an der staatlichen Aufsicht darüber beteiligt sind.

    Artikel 21

    Verantwortung des Genehmigungsinhabers

    (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt, und trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.

    (2) Gibt es keinen Genehmigungsinhaber oder anderen Verantwortlichen, so liegt die Verantwortung bei der Vertragspartei, der die Hoheitsbefugnisse über die abgebrannten Brennelemente oder die radioaktiven Abfälle zukommen.

    Artikel 22

    Personal und Finanzmittel

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

    i) daß während der Betriebsdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle das benötigte qualifizierte Personal für sicherheitsbezogene Tätigkeiten zur Verfügung steht;

    ii) daß angemessene Finanzmittel zur Unterstützung der Sicherheit von Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle während ihrer Betriebsdauer und für die Stillegung zur Verfügung stehen;

    iii) daß finanzielle Vorsorge getroffen wird, um die Fortführung der entsprechenden behördlichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen während des für erforderlich erachteten Zeitraums nach dem Verschluß eines Endlagers zu ermöglichen.

    Artikel 23

    Qualitätssicherung

    Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Programme zur Qualitätssicherung im Hinblick auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufgestellt und durchgeführt werden.

    Artikel 24

    Strahlenschutz während des Betriebs

    (1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der Betriebsdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle

    i) die von der Anlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt werden;

    ii) niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen gebührend Rechnung tragen, überschreitet;

    iii) Maßnahmen zur Verhinderung ungeplanter und unkontrollierter Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umwelt getroffen werden.

    (2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Ableitungen begrenzt werden,

    i) damit die Strahlenbelastung so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt werden;

    ii) damit niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen gebührend Rechnung tragen, überschreitet.

    (3) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der Betriebsdauer einer staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlage für den Fall, daß es zu einer ungeplanten und unkontrollierten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt, entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Freisetzung unter Kontrolle zu bringen und ihre Folgen zu mildern.

    Artikel 25

    Notfallvorsorge

    (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß vor Inbetriebnahme und während des Betriebs einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb und nötigenfalls auch außerhalb der Anlage geeignete Notfallpläne zur Verfügung stehen. Diese Notfallpläne sollen in ausreichend häufigen Abständen erprobt werden.

    (2) Jede Vertragspartei trifft in dem Maße, wie sie von einem radiologischen Notfall in einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in der Nähe ihres Hoheitsgebiets betroffen sein könnte, die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Hoheitsgebiet.

    Artikel 26

    Stillegung

    Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Stillegung einer kerntechnischen Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen,

    i) daß qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;

    ii) daß die Bestimmungen des Artikels 24 über den Strahlenschutz während des Betriebs, über Ableitungen sowie über ungeplante und unkontrollierte Freisetzungen zur Anwendung kommen;

    iii) daß die Bestimmungen des Artikels 25 über die Notfallvorsorge zur Anwendung kommen;

    iv) daß Aufzeichnungen über Informationen, die für eine Stillegung wichtig sind, aufbewahrt werden.

    Kapitel 5

    Verschiedene Bestimmungen

    Artikel 27

    Grenzüberschreitende Verbringung

    (1) Jede an einer grenzüberschreitenden Verbringung beteiligte Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine solche Verbringung in einer Weise durchgeführt wird, die im Einklang mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen verbindlichen internationalen Übereinkünften steht.

    Zu diesem Zweck

    i) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die grenzüberschreitende Verbringung genehmigt ist und nur nach vorheriger Notifikation und Zustimmung des Bestimmungsstaats stattfindet;

    ii) unterliegt eine grenzüberschreitende Verbringung durch Durchfuhrstaaten den internationalen Verpflichtungen, die für die jeweils verwendeten Beförderungsarten maßgeblich sind;

    iii) stimmt eine Vertragspartei, die Bestimmungsstaat ist, einer grenzüberschreitenden Verbringung nur dann zu, wenn sie über die erforderlichen administrativen und technischen Mittel sowie über die zum Vollzug erforderliche Struktur zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer im Einklang mit diesem Übereinkommen stehenden Weise verfügt;

    iv) genehmigt eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, eine grenzüberschreitende Verbringung nur dann, wenn sie sich im Einklang mit der Zustimmung des Bestimmungsstaats die Gewißheit verschaffen kann, daß die Anforderungen der Ziffer iii vor der grenzüberschreitenden Verbringung erfuellt sind;

    v) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, für den Fall, daß eine grenzüberschreitende Verbringung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu Ende geführt wird oder werden kann, die geeigneten Maßnahmen, um die Wiedereinfuhr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann.

    (2) Eine Vertragspartei darf keine Genehmigung für die Beförderung ihrer abgebrannten Brennelemente oder radioaktiven Abfälle an einen südlich von 60 Grad südlicher Breite gelegenen Bestimmungsort zur Lagerung oder Endlagerung erteilen.

    (3) Dieses Übereinkommen läßt folgendes unberührt:

    i) die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flußschiffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten;

    ii) das Recht einer Vertragspartei, zu der radioaktive Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt worden sind, die radioaktiven Abfälle und andere Erzeugnisse nach der Aufbereitung in den Ursprungsstaat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen;

    iii) das Recht einer Vertragspartei, ihre abgebrannten Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen;

    iv) das Recht einer Vertragspartei, zu der abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung ausgeführt worden sind, radioaktive Abfälle und andere Erzeugnisse, die aus der Wiederaufarbeitung stammen, in den Ursprungsstaat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen.

    Artikel 28

    Ausgediente umschlossene Quellen

    (1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Besitz, die Wiedernutzbarmachung oder die Endlagerung ausgedienter umschlossener Quellen auf sichere Art und Weise erfolgt.

    (2) Eine Vertragspartei erlaubt die Wiedereinfuhr ausgedienter umschlossener Quellen in ihr Hoheitsgebiet, wenn sie im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat, daß diese Quellen an einen Hersteller zurückgeführt werden, der zur Entgegennahme und zum Besitz ausgedienter umschlossener Quellen befugt ist.

    Kapitel 6

    Tagungen der Vertragsparteien

    Artikel 29

    Vorbereitungstagung

    (1) Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

    (2) Auf dieser Tagung wird von den Vertragsparteien

    i) der Zeitpunkt für die in Artikel 30 bezeichnete erste Überprüfungstagung festgelegt. Diese Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch dreißig Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

    ii) eine Geschäftsordnung und Finanzregeln ausgearbeitet und durch Konsens angenommen;

    iii) insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes festgelegt:

    a) Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 32 vorzulegenden Staatenberichte;

    b) der Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;

    c) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.

    (3) Jeder Staat und jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen und für die dieses Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, dürfen an der Vorbereitungstagung teilnehmen, als ob sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wären.

    Artikel 30

    Überprüfungstagungen

    (1) Die Vertragsparteien halten Tagungen zur Überprüfung der nach Artikel 32 vorgelegten Berichte ab.

    (2) Auf jeder Überprüfungstagung

    i) legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste Überprüfungstagung fest, wobei die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen drei Jahre nicht überschreiten darf,

    ii) können die Vertragsparteien die nach Artikel 29 Absatz 2 getroffenen Regelungen überprüfen und Änderungen durch Konsens annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Sie können auch die Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.

    (3) Auf jeder Überprüfungstagung erhält jede Vertragspartei angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und um Klarstellung zu diesen Berichten zu ersuchen.

    Artikel 31

    Außerordentliche Tagungen

    Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

    i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vereinbart wird, oder

    ii) findet auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 37 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingegangen ist, daß das Ersuchen von der Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.

    Artikel 32

    Berichterstattung

    (1) Nach Artikel 30 dieses Übereinkommens legt jede Vertragspartei auf jeder Überprüfungstagung der Vertragsparteien einen Staatenbericht vor. Dieser Bericht behandelt die Maßnahmen, die zur Erfuellung jeder der Verpflichtungen dieses Übereinkommens getroffen worden sind. Für jede Vertragspartei behandelt der Bericht außerdem

    i) die Politik im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;

    ii) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;

    iii) die Politik im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;

    iv) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;

    v) die Kriterien, die zur Bestimmung und Einstufung radioaktiver Abfälle verwendet werden.

    (2) Der Bericht enthält außerdem

    i) eine Liste der Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;

    ii) ein Bestandsverzeichnis der abgebrannten Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet und die zur Zeit gelagert werden oder endgelagert worden sind. Dieses Bestandsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und, sofern verfügbar, auch Angaben über seine Masse und seine Gesamtaktivität;

    iii) eine Liste der Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;

    iv) ein Bestandsverzeichnis der radioaktiven Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet und die

    a) in Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle und Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs gelagert sind;

    b) endgelagert sind oder

    c) aus früheren Tätigkeiten stammen.

    Dieses Bestandsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und andere verfügbare einschlägige Angaben wie etwa Volumen oder Masse, Aktivität und bestimmte Radionuklide;

    v) eine Liste der kerntechnischen Anlagen, die sich in der Stillegung befinden, und Angaben über den Stand der Stillegungsarbeiten in diesen Anlagen.

    Artikel 33

    Teilnahme

    (1) Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil und ist durch einen Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.

    (2) Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt, zuvor die Bestimmungen des Artikels 36 schriftlich anzuerkennen.

    Artikel 34

    Zusammenfassende Berichte

    Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf den Tagungen der Vertragsparteien erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

    Artikel 35

    Sprachen

    (1) Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

    (2) Die nach Artikel 32 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei abgefaßt, die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden bezeichneten Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen Landessprache als der bezeichneten Sprache vorgelegt werden, so stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.

    (3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.

    Artikel 36

    Vertraulichkeit

    (1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Rechtsvorschriften zum Schutz von Informationen vor Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "Informationen" unter anderem Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernmaterial, durch Rechte des geistigen Eigentums oder durch industrielle oder gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen und personenbezogene Daten.

    (2) Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützt eingestuft hat, so werden diese ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die Vertraulichkeit dieser Informationen ist zu wahren.

    (3) Dieses Übereinkommen berührt hinsichtlich der Informationen über abgebrannte Brennelemente oder radioaktive Abfälle, die nach Artikel 3 Absatz 3 von diesem Übereinkommen erfaßt werden, nicht das alleinige Ermessen der betreffenden Vertragspartei, zu entscheiden,

    i) ob diese Informationen geheimhaltungsbedürftig sind oder anderweitig kontrolliert werden, um eine Verbreitung auszuschließen;

    ii) ob die unter Ziffer i bezeichneten Informationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden sollen und

    iii) welche Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit an diese Informationen geknüpft werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden.

    (4) Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Staatenberichte auf jeder nach Artikel 30 abgehaltenen Überprüfungstagung ist vertraulich.

    Artikel 37

    Sekretariat

    (1) Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet) stellt für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.

    (2) Das Sekretariat

    i) beruft die in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen bereit;

    ii) übermittelt den Vertragsparteien die aufgrund dieses Übereinkommens eingegangenen oder vorbereiteten Informationen.

    Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.

    (3) Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, so kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls Finanzmittel freiwillig aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

    Kapitel 7

    Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

    Artikel 38

    Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

    Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit. Für den Fall, daß die Konsultationen sich als unergiebig erweisen, kann auf die im Völkerrecht vorgesehenen Vermittlungs-, Vergleichs- und Schiedsverfahren zurückgegriffen werden, einschließlich der Regeln und Praktiken, die in der Organisation gelten.

    Artikel 39

    Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

    (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.

    (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

    (3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.

    (4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem Charakter zur Unterzeichnung vorbehaltlich der Bestätigung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig sind.

    ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfuellung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.

    iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem in Artikel 43 bezeichneten Verwahrer eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel dieses Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist.

    iv) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

    (5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

    Artikel 40

    Inkrafttreten

    (1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft, einschließlich der Urkunden von fünfzehn Staaten, von denen jeder über ein betriebsbereites Kernkraftwerk verfügt.

    (2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten zur Erfuellung der in Absatz 1 genannten Bedingungen notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

    Artikel 41

    Änderungen des Übereinkommens

    (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf einer Überprüfungstagung oder einer außerordentlichen Tagung geprüft.

    (2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Verwahrer vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingegangenen Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Verwahrer übermittelt.

    (3) Die Vertragsparteien beschließen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie sie einer diplomatischen Konferenz vorlegen. Für den Beschluß, eine vorgeschlagene Änderung einer diplomatischen Konferenz vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich, mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist.

    (4) Die diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens wird vom Verwahrer einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen gemäß Absatz 3 gefaßten Beschluß statt. Die diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, daß Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.

    (5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden, bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der entsprechenden Urkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diese Vertragspartei in Kraft.

    Artikel 42

    Kündigung

    (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

    (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

    Artikel 43

    Verwahrer

    (1) Der Generaldirektor der Organisation ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

    (2) Der Verwahrer unterrichtet die Vertragsparteien

    i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden nach Artikel 39;

    ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40;

    iii) von den nach Artikel 42 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung;

    iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien angenommen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 4l.

    Artikel 44

    Verbindliche Texte

    Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

    ZU URKUND DESSE HABEN HIERZU GEHÖRIG BEFUGTEN UNTERZEICHNETEN DIESES ÜBEREINKOMMEN UNTERSCHRIEBEN.

    Geschehen zu Wien am fünften September neunzehnhundertsiebenundneunzig.

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