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Document 52001AE1479

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen"

ABl. C 48 vom 21.2.2002, p. 51–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AE1479

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen"

Amtsblatt Nr. C 048 vom 21/02/2002 S. 0051 - 0052


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen"

(2002/C 48/11)

Der Rat beschloss am 14. September 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 25. Oktober 2001 an. Berichterstatter war Herr Espuny Moyano.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 386. Plenartagung am 28. und 29. November 2001 (Sitzung vom 28. November) mit 108 gegen 2 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Der Kommissionsvorschlag

1.1. Die Kommission hat in ihrem neuen Vorschlag eine Reihe von Änderungen an der GMO für Bananen vorgenommen, die vorrangig dazu dienen, die zweite Stufe der Umsetzung der mit den Vereinigten Staaten und Ecuador am 10. und 30. April 2001 geschlossenen Vereinbarungen einzuleiten.

1.1.1. Diese Vereinbarungen wurden unterzeichnet, um den Bananenstreit zwischen der Europäischen Union und diesen beiden Staaten beizulegen. Grundlage für den in den Vereinbarungen festgehaltenen Kompromiss ist die Anpassung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen in zwei Stufen:

- die erste Stufe trat am 1. Juli 2001 mit der Änderung der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft in Kraft, mit der ein neues Verfahren zur Verteilung der Einfuhrlizenzen auf die historischen Referenzmengen festgelegt wird;

- die zweite Stufe soll am 1. Januar 2002 in Kraft treten, wenn die Änderung gewisser Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates wirksam wird.

1.1.2. Die Einleitung der zweiten Stufe hängt davon ab, ob innerhalb der Welthandelsorganisation Ausnahmegenehmigungen ("waivers") für die Artikel I (Zollpräferenz für Erzeugnisse aus den AKP-Staaten, die das Abkommen von Cotonou unterzeichnet haben) und XIII (Reservierung eines spezifischen Kontingents für die Bananen aus den AKP-Staaten) des GATT erreicht werden.

1.2. Die Kommission nutzt diesen neuerlichen Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93, um eine Reihe inzwischen nicht mehr gültiger Bestimmungen zu aktualisieren. Diese beziehen sich auf:

- die KN-Codes der gemeinsamen zolltariflichen und statistischen Nomenklatur;

- die Finanzierung der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen;

- den Verwaltungsausschuss für Bananen.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss erkennt die Bemühungen der Kommission an, eine Übereinkunft mit den Vereinigten Staaten und Ecuador zu erzielen, damit der Bananenstreit beendet wird und in der Folge die Gegenmaßnahmen gegen die europäischen Erzeuger aufgehoben werden.

2.2. Der Ausschuss ist jedoch der Auffassung, dass die Übertragung von 100000 Tonnen von Kontingent C auf das Kontingent B zu einer Zunahme der Einfuhren von Bananen zu einem ermäßigten Zollsatz und so auch zu einem Preisverfall mit den entsprechenden negativen Folgen für die Einkommen der Erzeuger führen wird.

2.3. Der Ausschuss bedauert, dass bei der vorherigen Revision der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 seine Stellungnahme vom 29. März 2000(1) in zahlreichen wichtigen Fragen unberücksichtigt geblieben ist:

- Ablehnung der Einführung eines Pauschalzollsystems ab 1. Januar 2006 und Eintreten für die Aufrechterhaltung einer Zollkontingentsregelung für noch mindestens zehn Jahre, wobei nach Ablauf dieser Zeit die Möglichkeit der Einführung eines anderen Systems geprüft werden sollte. In diesem Zeitraum könnte insbesondere bewertet werden, wie sich die neue Regelung auf die verschiedenen Erzeugergebiete der Gemeinschaft hinsichtlich der Beschäftigung, der Struktur der Erzeugung, des Einkommens der Erzeuger und der Preisentwicklung auf dem Markt ausgewirkt haben wird;

- Möglichkeit einer realistischeren Neufestsetzung des zusätzlichen autonomen Zollkontingents (Kontingent B) unter Zugrundelegung der Markterfordernisse, um auf diese Weise sowohl eine Angebotsschwäche als auch ein Überangebot zu vermeiden;

- Wahl eines Verfahrens für die Vergabe von Einfuhrlizenzen, das den mittelständischen Betrieben in Produktion und Vertrieb ermöglicht, unter den gleichen Bedingungen wie die großen multinationalen Unternehmen zu operieren, um dem Verbraucher die Entscheidungsfreiheit und ein Preis-Leistungs-Verhältnis zu garantieren, das auch die Gesundheits- und Umweltaspekte berücksichtigt;

- Einführung flankierender Maßnahmen um die Folgen abzufedern, die die neuerliche Änderung der Einfuhrregelung für die Gemeinschaftserzeuger haben wird;

- Einführung besonderer Hilfsmaßnahmen für die Erzeuger in Somalia, um sie bei der Bewältigung der in diesem Land herrschenden politischen Instabilität zu unterstützen, die sie an einer regelmäßigen Ausfuhr von Bananen auf den Gemeinschaftsmarkt hindert.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss ist sich der Notwendigkeit bewusst, die in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgelegte Bananen-Einfuhrregelung an die mit den Vereinigten Staaten und Ecuador geschlossenen Vereinbarungen anzupassen, und er widersetzt sich daher nicht der Übertragung von 100000 Tonnen von Kontingent C auf Kontingent B und auch nicht der Tatsache, dass ersteres (Kontingent C) den Bananen aus den AKP-Staaten vorbehalten wird.

3.2. Der Ausschuss weist darauf hin, dass vor einer Änderung der geltenden Verordnung (EWG) Nr. 404/93 bei der WTO zwei Ausnahmegenehmigungen für die Artikel I und XIII des GATT mit einer Geltungsdauer bis 2008 einzuholen sind, denn in diesem Jahr läuft die bestehende Regelung mit den AKP aus; andernfalls wäre die Produktion dieser Länder ungeschützt.

3.3. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass es mit jeder Änderung der GMO für Bananen zu einem Abbau des Schutzes für die Gemeinschaftserzeuger gekommen ist, und dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht die für die Vermarktung der Gemeinschaftsbananen erforderlichen Garantien bieten. Seines Erachtens ist es daher notwendig, das Instrument der Ausgleichsbeihilfe für Einkommensverluste so zu verstärken und zu konsolidieren, dass dessen Funktionsweise und Kosten nicht durch spätere Reformen mit dem Ziel der Einsparung der für die Gemeinsame Agrarpolitik eingesetzten Haushaltsmittel in Frage gestellt werden können. Zur Begründung dieser Maßnahme könnte Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag herangezogen werden, der eine Rechtsgrundlage für spezifische Bedingungen für die Anwendung der Gemeinschaftspolitiken in den Gebieten in äußerster Randlage bietet.

3.4. Nach Auffassung des Ausschusses muss eine Klausel eingeführt werden, die die Erzeuger-Mitgliedstaaten zur freiwilligen Beschränkung der Erzeugung von Bananen ermächtigt, um so einen Anspruch auf Ausgleichsbeihilfen für die mit Bananenstauden bepflanzten Anbauflächen in dem Moment zu erwerben, in dem ein solcher Beschluss gefasst wird. Eine solche Maßnahme würde dazu dienen, die traditionellen Bananenerzeuger in Gebieten mit niedriger Produktivität aber von großer Bedeutung für den Umweltschutz abzusichern, denn diese wären am stärksten von der möglichen anteiligen Aufteilung der Beihilfe bei einer Überschreitung des garantierten Regional- und Gesamtkontingents betroffen. Zudem wird in einigen der neuen Plantagen verstärkt intensiver Anbau betrieben, was sich negativ auf die Erhaltung der Umwelt auswirken kann.

3.5. Der Ausschuss möchte darauf hinweisen, dass ein Fehler bei den Zahlenangaben im Finanzbogen im Anhang zu dem Kommissionsvorschlag vorliegt, wo von den 20,8 Mio. EUR Zollausfällen die 7,5 Mio. EUR neue Zolleinnahmen abgezogen werden. Das Ergebnis ist ganz offensichtlich 13,3 und nicht 15,3 Mio. EUR, wie in dem Kommissionsdokument angegeben.

4. Schlussfolgerungen

4.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss ist sich der Notwendigkeit bewusst, die in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgelegte Bananen-Einfuhrregelung anzupassen, damit der Bananenstreit in der WTO beendet wird und die von den Vereinigten Staaten von Amerika beschlossenen einseitigen Gegenmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Erzeugnisse aus der Europäischen Union in ihren Markt aufgehoben werden.

4.2. Der Ausschuss bekräftigt, dass diese Anpassung der GMO für Bananen, die notwendig ist, nicht die Wirksamkeit der GMO hinsichtlich der Erreichung ihrer grundlegenden Ziele beeinträchtigen darf, insbesondere die Aufrechterhaltung der Garantie für die Vermarktung der Bananen aus der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, die Sicherung angemessener Einkommen für deren Erzeuger und ein vielfältiges Angebot an Bananen verschiedener Herkunftsgebiete zu vernünftigen Preisen in der ganzen Gemeinschaft.

Brüssel, den 28. November 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) ABl. C 140 vom 18.5.2000.

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