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Document 52000AE1424

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen"

    ABl. C 116 vom 20.4.2001, p. 117–127 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000AE1424

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen"

    Amtsblatt Nr. C 116 vom 20/04/2001 S. 0117 - 0127


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen"

    (2001/C 116/25)

    Die Kommission beschloss am 27. April 2000 gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags, den Wirtschafts- Sozialausschuss um Stellungnahme zu dem vorgenannten Bericht zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 8. November 2000 an. Berichterstatter war Herr Ataíde Ferreira.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 377. Plenartagung am 29. und 30. November 2000 (Sitzung vom 30. November) mit 85 gegen 38 Stimmen bei 11 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Mit dem Aufkommen der sog. Muster-/Standardverträge(1) oder Massenverträge auf dem Höhepunkt des industriellen Zeitalters wurde offenkundig, dass die klassischen Grundsätze freie Willensentscheidung, Gleichheit der Vertragsparteien und Vertragsfreiheit, die in dem lateinischen Leitsatz "pacta sunt servanda" zusammengefasst sind und in fast allen europäischen Zivilrechtsordnungen - ob sie auf den Code Napoléon zurückgehen oder nicht - verankert sind, nicht ausreichen, um die vertraglichen Beziehungen, insbesondere mit Privatpersonen, gerecht und angemessen zu regeln. Diese Musterverträge zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus: die wirtschaftliche Überlegenheit einer der Vertragsparteien, die infolgedessen der anderen Partei die Vertragsbedingungen diktieren kann, die Einseitigkeit der Klauseln, die gezielt zum Vorteil der stärkeren Partei aufgesetzt wurden, und die Unabänderbarkeit des zum Vertragsabschluss vorliegenden Textes, die die schwächere Partei vor das Dilemma "Alles oder Nichts" stellt(2). Aufgrund dieser Tatsachen rufen die Standardverträge verschiedene Probleme hervor, insbesondere in Bezug auf die Willensbildung sowie auf ihren Inhalt, der in allgemeine, nichtverhandelbare Klauseln gefasst ist.

    1.2. In verschiedenen europäischen Ländern wurden nach und nach in Form von Einzelgesetzen oder durch Ergänzung des jeweiligen Bürgerlichen Gesetzbuchs spezielle Rechtsvorschriften zum Ausgleich der Ungerechtigkeit erlassen, die sich aus der Verwendung einer bestimmten Art von Vertragsklauseln ergibt, namentlich der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der vorformulierten Verträge, die sich in einem Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien niederschlagen. Das dänische Gesetz über die Handelspraktiken stammt aus dem Jahre 1974; das deutsche "AGB-Gesetz" datiert von Dezember 1976; das englische "Unfair Contract Terms Act" geht auf das Jahr 1977 zurück; das irische "Sale of Goods and Supply of Services Act" wurde 1980 verkündet; Luxemburg folgte 1983 mit einem Gesetz, in dem 20 Arten missbräuchlicher Vertragsklauseln aufgeführt werden; in Portugal schließlich erging das Gesetz über "cláusulas contratuais gerais" im Jahre 1985.

    1.3. Auf europäischer Ebene war es der Europarat, der schon am 16. November 1976 eine Empfehlung in Bezug auf missbräuchliche Vertragsklauseln abgab(3). In der Gemeinschaft wurde die Frage zum ersten Mal in dem 1. Programm für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher(4) angesprochen; im 2. Programm aus dem Jahre 1981 erhielt die Kommission vom Rat den ausdrücklichen Auftrag, ein Arbeitsdokument zu diesem Thema zu erarbeiten(5). Die Kommission legte daraufhin ein entsprechendes Dokument in Form einer Mitteilung an den Rat vom 14. Februar 1984 vor(6).

    1.4. Am 27. Juli 1990 legte die Kommission ihren Legislativvorschlag vor, der später als Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 verabschiedet wurde(7).

    1.5. Der in der Präambel und in Artikel 1 klar formulierte Zweck der Richtlinie 93/13/EG ist "die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern", da es für notwendig erachtet wurde, "missbräuchliche Klauseln" nach "generell festgelegten Kriterien" bzw. einheitlichen Regeln "aus diesen Verträgen zu entfernen", "um die Errichtung des Binnenmarktes zu erleichtern und den Bürger in seiner Rolle als Verbraucher beim Kauf von Waren und Dienstleistungen mittels Verträgen zu schützen, für die die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten gelten".

    1.6. Ausdrücklich vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurden:

    - Verträge zwischen Gewerbetreibenden;

    - Verträge zwischen Verbrauchern;

    - Arbeitsverträge;

    - Verträge auf dem Gebiet des Erb- und Familienrechts;

    - Verträge in Bezug auf die Gründung und Satzung von Gesellschaften.

    1.7. Andererseits gab die Richtlinie den Mitgliedstaaten aufgrund des minimalistischen Inhalts von Artikel 8 die Möglichkeit, bei der Umsetzung in einzelstaatliche Rechtsvorschriften Folgendes auszunehmen:

    - Klauseln, die im einzelnen ausgehandelt wurden;

    - Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen der Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen;

    - Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. Dienstleistung beschreiben, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind.

    1.8. Die Richtlinie enthält ferner eine nicht vollständige Liste von als missbräuchlich zu betrachtenden Klauseln, die "Beispiele geben" soll; "eine Vertragsklausel (...) ist als missbräuchlich anzusehen", wenn sie nach Artikel 3 Absatz 1 "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht" (graue Liste).

    1.9. Die Richtlinie schrieb den Mitgliedstaaten schließlich noch vor, dafür zu sorgen, dass "angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln (...) ein Ende gesetzt wird", u. a. durch Rechtsvorschriften, wonach "Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, (...) die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und", wenn dies zutrifft, "angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen".

    1.10. Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1994 in ihr Recht übernehmen.

    1.11. Etwa fünf Jahre nach diesem Datum, d. h. vom 1. bis 3. Juli 1999, veranstaltete die Kommission in Brüssel eine öffentliche Debatte zum Thema Bewertung und Zukunftsaussichten der Richtlinie, an der rund 300 Experten aus den Bereichen Schuldrecht und Verbraucherrecht, Vertreter der Mitgliedstaaten sowie von betroffenen Berufs- und Verbraucherverbänden und Beamte der Gemeinschaftsinstitutionen teilnahmen(8).

    1.12. Nach Artikel 9 der Richtlinie sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1999 "einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie" vorlegen. Dieser Bericht, den die Kommission am 27. April 2000 fertig stellte, liegt dem WSA nunmehr zur Stellungnahme vor.

    1.13. Mit dem Bericht der Kommission wird ein doppeltes Ziel verfolgt: Einerseits soll die Regelung zur gesetzlichen Harmonisierung der Definition, Unterbindung und "Bestrafung" missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen, aber auch die Art und Weise ihrer Umsetzung und Anwendung in den Mitgliedstaaten kritisch beleuchtet werden; andererseits soll eine öffentliche Debatte über dieses Thema in Gang gebracht werden, womit die Hoffnung verknüpft wird, dass der Kommission Beiträge zur Überprüfung und eventuellen Überarbeitung der bestehenden Regelung zugehen.

    2. Bewertung des Kommissionsberichts

    2.1. Anzuerkennen ist nicht nur die fachliche und dokumentarische Qualität des Berichts, sondern auch der zweckmäßige Zeitpunkt seiner Vorlage, obwohl, wie die Kommission selbst einräumt, aufgrund der in einigen Mitgliedstaaten erst kürzlich erfolgten Übernahme der Richtlinie noch nicht sehr viele Erfahrungen mit ihrer Anwendung gewonnen werden konnten.

    2.2. Bemerkenswert ist auch das Bemühen der Kommission, in ihrem Bericht die verschiedenen Beiträge zur Erörterung des Themas auf der bereits erwähnten internationalen Konferenz, die vom 1. bis 3. Juli 1999 stattfand, zusammenzufassen. Besondere Erwähnung verdient die Ausformulierung der grundlegenden Fragestellungen als Folge und Ergebnis dieser Diskussion.

    2.3. Der eigentlichen Bewertung des Berichts möchte der Ausschuss außerdem ein Kompliment für die Arbeiten vorausschicken, die die Kommission im Laufe der Jahre durchgeführt hat, und zwar nicht nur im Zuge der - im Bericht zusammengefassten - sektoriellen Analyse der Entscheidungen der zuständigen einzelstaatlichen Gerichte, die über den missbräuchlichen Charakter bestimmter Arten von Vertragsklauseln befunden haben, sondern auch mit der Initiative zur Einrichtung der CLAB-Datenbank(9), einem Instrument, das für die Erfassung und Beschreibung des Phänomens auf Gemeinschaftsebene von Nutzen ist. Der WSA hat bereits in seiner Stellungnahme von 1991 zum Richtlinienvorschlag(10) die Ansicht vertreten, dass die Einführung eines Verfahrens zur Analyse der Anwendung der betreffenden Regelung unverzichtbar sei, und ist deshalb besonders erfreut darüber, dass sich die Zweckmäßigkeit seines Vorschlags bestätigt hat.

    2.4. Der Ausschuss stimmt grundsätzlich überein mit der kritischen Einstellung der Kommission gegenüber der durch die Richtlinie eingeführten Regelung, wenn er ihr auch nicht hinsichtlich aller Aspekte folgen kann; er beglückwünscht die Kommission auch zu der Genauigkeit, Umsicht und Sorgfalt, mit der sie die sich durch das gesamte Dokument ziehenden Fragen formuliert hat.

    2.5. Obwohl einige Mitgliedstaaten die Richtlinie mit Verspätung umgesetzt haben, lässt sich auf europäischer Ebene Folgendes feststellen:

    a) Die Art und Weise, in der sie umgesetzt wurde, hat keine effektive Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bewirkt.

    b) Reichweite und Art der Bestimmungen der Richtlinie wurden von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt.

    c) Die Durchführung der Umsetzungsvorschriften geschieht nicht in allen Mitgliedstaaten auf gleichermaßen wirksame Weise.

    2.6. So bestehen nach wie vor je nach dem Recht, das auf Verbraucherverträge anwendbar ist, beträchtliche Unterschiede im Verbraucherschutzniveau, die durch die minimalistischen Vorgaben der Richtlinie noch verstärkt wurden, denn diese lässt es zu, dass Mitgliedstaaten strengere, jedoch nicht harmonisierte Verbraucherschutzvorschriften erlassen, was zur Verwirklichung des Binnenmarktes nicht nur nicht beiträgt, sondern diese sogar erschwert.

    2.7. Die Aufgabe des WSA besteht weniger in einer Beschreibung und Erläuterung der bestehenden Regelung und ihrer Anwendung als in der Erwägung von Änderungs- bzw. Neuformulierungsvorschlägen, wobei er, wenn auch nicht ausschließlich, die von der Kommission gestellten Fragen(11) berücksichtigen will und zwangsläufig auf seine früheren Standpunkte (die ggf. aufzugeben sind) zurückkommen muss(12).

    2.8. In Übereinstimmung mit dem Standpunkt, den der WSA in früheren Stellungnahmen zu Verbraucherfragen bezogen hat, kann er keinesfalls akzeptieren, dass das in der Europäischen Union erreichte Verbraucherschutzniveau unter dem Vorwand einer Überarbeitung der Richtlinie mit deren Neuveröffentlichung zurückgeschraubt wird; solches ist nämlich aufgrund des EG-Vertrags verboten (Artikel 2 und Artikel 153 Absatz 1).

    2.9. In diesem Zusammenhang werden in der Stellungnahme folgende grundsätzliche Fragen untersucht:

    a) der Geltungsbereich der Richtlinie;

    b) die Definition der Grundprinzipien, auf denen sie aufbaut;

    c) Merkmale und Art der Liste der als missbräuchlich eingestuften Klauseln;

    d) die Art des Rechtsmangels sowie dessen rechtliche Folgen;

    e) Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Verwendung missbräuchlicher Klauseln;

    f) die Rolle des Dialogs zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern;

    g) Bedeutung und Zukunft der CLAB-Datenbank.

    3. Der Geltungsbereich der Richtlinie

    3.1. Die erste Frage, die auch gleich zu Anfang gestellt werden muss, betrifft den Geltungsbereich des Rechtsakts.

    Wenngleich es aus historischer Sicht verständlich ist, dass die Schutzvorschriften gegen die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln ursprünglich allein für Verbraucher bei ihren vertraglichen Beziehungen mit Gewerbetreibenden konzipiert wurden, bietet jetzt der Vertrag von Amsterdam eine rechtliche Grundlage für eine Erweiterung der erfassten Materie (Artikel 65 des Vertrags)(13).

    3.2. Das vertragliche Ungleichgewicht und die materielle Ungleichheit der Parteien beim Abschluss bestimmter Vertragsarten, deren Inhalt von einer der Parteien vorgeschlagen wird, ohne dass die andere Partei eine andere Wahl hätte als die Bedingungen anzunehmen oder abzulehnen, gibt es nicht nur bei vertraglichen Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern, sondern allgemein bei allen Beziehungen, die auf solchen Vertragsarten beruhen, d. h. bei denen eine der Parteien nicht die effektive Möglichkeit hat, den Vertragsinhalt gleichberechtigt zu beeinflussen - dies gilt ganz besonders für Klein- und Mittelbetriebe in Industrie und Handel sowie andere Selbständige und Vereine/Gruppen. Im übrigen haben einige Mitgliedstaaten bereits Rechtsvorschriften in Bezug auf missbräuchliche Vertragsklauseln erlassen, die weit über die Vorschriften der nun vorgeschlagenen Richtlinie hinausgehen, indem sie auch andere Beziehungen als Verbraucherbeziehungen zwischen Privatpersonen sowie Geschäftsbeziehungen abdecken.

    3.3. Es scheint also keine Rechtfertigung dafür zu geben, die Regelung zur Unterbindung missbräuchlicher Klauseln auf vertragliche Beziehungen von Verbrauchern zu beschränken, sondern es spricht alles dafür, sie auf sämtliche Arten von Vertragsbeziehungen, die dieselben Merkmale aufweisen, auszuweiten, wie es der WSA bereits in seiner erwähnten Stellungnahme von 1991 gefordert hatte(14).

    3.4. Sollte die Kommission nicht beabsichtigen, den Geltungsbereich der Richtlinie in diesem Sinne erheblich auszudehnen, so sollte sie in einem ersten Schritt zumindest die automatische Anwendbarkeit der Bestimmungen in den Fällen vorsehen, in denen eine missbräuchliche Klausel in einer vertraglichen Beziehung "Wirtschaft-Verbraucher" in einem früheren Stadium der Verteilerkette auch Teil der vertraglichen Beziehung zwischen Unternehmer war.

    3.5. Dies hindert jedoch nicht daran, dass die Verträge, bei denen eine Partei ein Verbraucher ist, aufgrund ihres besonderen Charakters eine differenzierte Behandlung erfahren müssen, weil sowohl die als missbräuchlich betrachteten Klauseln als auch der Grad des zu gewährenden Schutzes unterschiedlich sein können: z. B. Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Verboten und Regelung in Bezug auf die Bewertung der Missbräuchlichkeit (Bewertung von Amts wegen seitens der zuständigen Stelle oder Umkehrung der Beweislast im Zusammenhang mit der Behauptung und dem Nachweis der Missbräuchlichkeit).

    3.6. Auf der anderen Seite sind gegenwärtig bestimmte Situationen ausgeklammert(15), was sich nach Ansicht der Kommission auch nicht begründen lässt. Hierin pflichtet der Ausschuss der Kommission bei.

    3.6.1. Es geht hier insbesondere um den Ausschluss vertraglicher Klauseln, die der Verbraucher im einzelnen aushandelt, um "bindende" Rechtsvorschriften und Klauseln, die den Preis und den Hauptgegenstand eines Vertrages betreffen; all diese Ausnahmen wurden übrigens von den meisten Mitgliedstaaten nicht in ihre Gesetzgebung übernommen, was für den Schutz der Verbraucher von unbestreitbarem Vorteil ist.

    3.6.2. Auf der anderen Seite hat die Tatsache, dass die meisten Mitgliedstaaten keinen Gebrauch von der Möglichkeit dieser Ausnahmen gemacht haben, auf Gemeinschaftsebene zur Vergrößerung des rechtlichen Gefälles geführt (keine Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften), wodurch, besonders auf dem Gebiet des Wettbewerbs, Sand in das Getriebe des Binnenmarkts gestreut wird(16).

    4. Die Definition der allgemeinen Grundsätze

    4.1. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze, auf denen die Regelung beruht, sollte die Frage nach der Bedeutung einiger für die Vertragsaushandlung grundlegender Konzepte gestellt werden.

    4.1.1. Dies gilt für den Grundsatz der Transparenz, dessen Inhalt und Funktion in der gegenwärtigen Fassung der Richtlinie nicht ganz klar zum Ausdruck kommt, insbesondere was seine Folgen für die Gültigkeit des Vertrages betrifft.

    4.1.2. Nach Ansicht des Ausschusses würde der Text an Klarheit gewinnen, wenn darin unmissverständlich festgestellt würde, dass

    a) die Klauseln, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurden, nur dann als vom Verbraucher akzeptiert zu betrachten sind, wenn er vor Abschluss des Vertrages Gelegenheit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen und ihren Sinn zu erfassen, und

    b) die Vertragsklauseln in lesbarer, klarer und unmissverständlicher Form abzufassen sind, sodass ein Durchschnittsverbraucher, der die normale Sorgfalt eines "guten Familienvaters" walten lässt, sie verstehen kann; andernfalls sind sie als nichtig und unwirksam zu betrachten(17).

    4.1.3. Der Grundsatz der Transparenz müsste auch die Grundlage dafür bilden, dass im Falle allgemeiner, nicht im Einzelnen aushandelbarer Vertragsbedingungen der Vertragsanbieter die Folgen festlegt, die sich für die Vertragsnehmer bei Nichterfuellung der Verpflichtungen zur Information vor Vertragsabschluss ergeben; dabei müsste besonderes Gewicht auf den Fernabsatz, insbesondere unter Einsatz der neuen Technologien, gelegt werden, eine Materie, auf die der WSA den Rat und die Kommission schon 1991 - leider erfolglos - aufmerksam gemacht hat(18)(19).

    4.2. Auf Gemeinschaftsebene ist auch zu klären, was der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, insbesondere wenn er in Verbindung mit dem Konzept des Kräfteungleichgewichts zwischen den Vertragsparteien gesehen wird; durch eine entsprechende Klarstellung lässt sich erreichen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie nicht mehr, wie es heute der Fall ist, in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen verschiedene, ja sogar divergierende Regelungen geschaffen werden.

    4.2.1. Auf der internationalen Konferenz vom 1. bis 3. Juli 1999 wurden die unterschiedlichen Interpretationen der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie enthaltenen Formulierung "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" eingehend erörtert, denn dieser Ausdruck wurde bei der Übersetzung der Richtlinie in die einzelnen Amtssprachen unterschiedlich und in einigen Fällen sogar mit gegensätzlichen Begriffen wiedergegeben(20).

    4.2.2. Alles andere als klar ist auch der Inhalt des Begriffs "erhebliches Missverhältnis", das über den Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben hinaus vorhanden sein muss, damit eine Klausel als missbräuchlich eingestuft werden kann.

    4.2.3. Schließlich mangelt es dem Ausdruck "Treu und Glauben" an inhaltlicher Eindeutigkeit, was sich aus den unterschiedlichen rechtsgeschichtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten erklärt und die grundlegende theoretische (aber auch für die Rechtsanwendung wichtige praktische) Frage nach sich zieht, ob dieser Begriff weiterhin Bestandteil der Definition des Konzepts "missbräuchliche Klausel" sein sollte.

    4.3. Zu diesen Fragen nimmt die Kommission in ihrem Bericht nicht ausdrücklich Stellung. Der WSA fordert die Kommission auf, nicht vor den sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu kapitulieren, sondern sich zu diesen grundlegenden Begriffen im Sinne einer Klarstellung von Bedeutung und Inhalt zu äußern, damit ihre Umsetzung in einzelstaatliches Recht ohne Missverständnisse und auf wirklich einheitliche Weise erfolgt.

    4.4. Der WSA fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, gemeinsam die Möglichkeit zu untersuchen, die gesamte Materie unter einem neuen Blickwinkel, genauer gesagt unter Einbeziehung der nordamerikanischen Erfahrungen mit der Erarbeitung von Rahmengesetzen bzw. Modellgesetzen ("uniform laws") noch einmal zu behandeln, damit die Bemühungen um eine wirkliche Konvergenz der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zumindest in einigen Bereichen (Versicherungen, Banken, Verkehr, Versorgungsdienste usw.) konsequenter zum Erfolg führen und die Schwierigkeiten, die aus dem Nebeneinander einzelstaatlicher Rechtsordnungen resultieren, welche auf sich nicht deckenden Konzepten beruhen, besser überwunden werden können.

    5. Merkmale und Art der Liste der als missbräuchlich eingestuften Klauseln

    5.1. Die Arten missbräuchlicher allgemeiner Vertragsklauseln, die verboten sind, sollten ebenfalls überprüft und die entsprechende Liste überarbeitet werden, wobei zwischen absolut verbotenen Klauseln (schwarze Liste) und je nach Fall verbotenen Klauseln (graue Liste) zu unterscheiden wäre.

    5.1.1. Anstatt noch mehr Beispiele für Klauseln anzuführen, sollte nach Ansicht des Ausschusses die Formulierung verbessert und vereinfacht werden.

    5.1.2. Die schwarze Liste sollte sich auf die Situationen beschränken, in denen die Missbräuchlichkeit der Klausel bei der Rechtsvergleichung zwischen den Mitgliedstaaten einhellig anerkannt wird, weil die Klausel gegen allgemeine, für alle Vertragsarten durchgängig akzeptierte Grundsätze verstößt.

    5.2. Unabhängig davon, ob die Liste bindenden oder hinweisenden Charakter hat, d. h. ob sie schwarz oder grau ist, muss sie wortwörtlich in die Rechtstexte, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, übernommen werden.

    5.3. In dem Rechtsakt ist ferner hinzuweisen auf den verbindlichen Charakter der schwarzen Liste und den lediglich hinweisenden Charakter der grauen Liste. Die gegenwärtige Situation ist unbefriedigend, worauf der WSA bereits aufmerksam gemacht hat(21).

    5.4. Auch der Inhalt der Listen muss unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden, wobei die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, nach Hauptvertragsarten gegliederte Listen von Klauseln aufzustellen (z. B. Bankdienstleistungen, Versicherungen(22), Timesharing, Pauschalreisen ...)(23).

    6. Die Art des Rechtsmangels sowie dessen rechtliche Folgen

    6.1. Wie die Kommission in ihren Bericht selbst einräumt, wird der Rechtsmangel, der sich aus der Verwendung missbräuchlicher Klauseln und ihren Folgen ergibt, in der gegenwärtigen Regelung nur sehr unzureichend charakterisiert.

    Die Richtlinie beschränkt sich in Artikel 6 auf die Formulierung, dass "missbräuchliche Klauseln (...) für den Verbraucher unverbindlich sind", was dazu geführt hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie im Einklang mit ihren Rechtstraditionen unterschiedliche Rechtsfolgen für die Verwendung missbräuchlicher Klauseln vorgesehen haben, die die gesamte Bandbreite abdecken: rechtliche Inexistenz, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit, Ungültigkeit, Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit dieser Klauseln.

    6.2. Da für jede dieser zivilrechtlichen Sanktionen eine unterschiedliche Regelung besteht, sind auch deren Konsequenzen verschieden, und zwar insbesondere der Grad der Verbindlichkeit für die Vertragsparteien, der Zeitpunkt, ab dem die rechtlichen Wirkungen eintreten, und die Möglichkeit, dass der Richter von Amts wegen entscheidet(24).

    6.3. Der Ausschuss möchte daher zweckmäßigerweise empfehlen, dass im neuen Wortlaut der Richtlinie genau festgelegt wird, welcher Art die zivilrechtliche Sanktion für die Verwendung missbräuchlicher Klauseln ist, welche Wirkung und Tragweite sie für die Verträge hat, in denen derartige Klauseln stehen (unheilbare Nichtigkeit, Teilnichtigkeit, Unwirksamkeit, eingeschränkte Gültigkeit) und welche Möglichkeiten für die Gerichte bestehen, eine Entscheidung von Amts wegen zu treffen.

    6.4. Was die von der Kommission angesprochene Möglichkeit angeht, die zivilrechtlichen Sanktionen zu verschärfen, so hält der WSA dieses unter den gegenwärtigen Umständen nicht für gerechtfertigt. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass im Falle einer Schädigung der Interessen der Gegenpartei aufgrund der alleinigen Verwendung einer missbräuchlichen Klausel die Umkehrung der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs und des Vorliegens eines Schadens gerechtfertigt ist, wobei allerdings der Geschädigte den Umfang des Schadens nachweisen sollte.

    6.5. Die Einführung zusätzlicher Sanktionen schließlich dürfte nur begründet sein - und zwar in Form eines "Zwangsgeldes" -, wenn der Vertragsanbieter, gegen den erfolgreich eine Unterlassungsklage angestrengt wurde, arglistig gegen das Verbot verstößt, Vertragsklauseln zu verwenden oder zu empfehlen, die bereits im Wege einer gerichtlichen Entscheidung endgültig untersagt wurden(25).

    7. Verfahren zur Prävention und Unterbindung missbräuchlicher Klauseln

    7.1. Die Grenzen des Rechtsweges und die Möglichkeiten zu seiner Verbesserung

    7.1.1. In der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten ist die Beschreitung des Rechtsweges die einzige Möglichkeit, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln zu verhindern. Auf der erwähnten Konferenz, die vom 1. bis 3. Juli 1999 stattfand, gelangten fast alle gehörten Experten einhellig zu der Auffassung, dass das in den einzelnen Ländern bestehende System der gerichtlichen Kontrolle lückenhaft und wenig wirksam ist, wenn es darum geht, die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln ein für allemal zu unterbinden.

    7.1.2. Hierfür wurden hauptsächlich folgende Gründe angeführt:

    a) das schleppende Tempo der Gerichtsverfahren, selbst wenn es sich um abgekürzte oder beschleunigte Verfahren handelt;

    b) das allgemeine Problem der Tragweite und Wirkung der rechtskräftig entschiedenen Sache, die sich im Allgemeinen ausschließlich auf den Vertrag oder die zur gerichtlichen Beurteilung vorliegende Klausel und auf den Vertragsanbieter beschränkt;

    c) die Möglichkeit, dass die Vertragsanbieter die Verträge im Verlauf der Behandlung der Unterlassungsklage ausdrücklich ändern, sodass das Gerichtsverfahren wegen "Erledigung der Hauptsache" seinen Sinn verliert und eingestellt werden muss; sie zwingen die Verbraucher damit, so oft neue Gerichtsverfahren anzustrengen, wie es ihnen gelingt, den Wortlaut der Klauseln Schritt für Schritt zu verändern bzw. nur deren Nummerierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzustellen.

    7.1.3. Zu fördern sind daher nach Ansicht des Ausschusses die Bemühungen der Kommission,

    a) Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie raschere und wirksamere Rechtswege gewährleisten, die zum effektiven Verbot missbräuchlicher Vertragsklauseln führen und deren Nichtverwendung garantieren;

    b) zu untersuchen, ob es möglich ist, im Einklang mit den neuen Entwicklungen, die sich im Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten vollziehen, die Bedingungen zu definieren, unter denen eine gerichtliche Entscheidung in Bezug auf eine bestimmte Art als missbräuchlich eingestufter Klausel verbindliche Wirkung haben kann für alle identischen Verträge, die von demselben Gewerbetreibenden und - vorbehaltlich der Gewährleistung des Klagerechts - von sonstigen Gewerbetreibenden desselben Wirtschaftszweiges oder sogar jedwedem sonstigen Vertragspartner angeboten werden;

    c) den wegen Verwendung missbräuchlicher Klauseln rechtskräftig verurteilten Gewerbetreibenden nach dem Ermessen des Richters und unter Berücksichtigung der durch die Zuwiderhandlung erwirkten Vorteile die Verpflichtung aufzuerlegen, den Inhalt der als missbräuchlich bewerteten Klauseln in den Medien bekannt zu machen, soweit diese Maßnahme rechtzeitig zur Vorbeugung gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln und zur Information der potentiellen Beteiligten beitragen kann;

    d) Mechanismen für eine angemessene finanzielle Unterstützung für diese Maßnahmen vorzusehen.

    7.2. Verwaltungsaufsicht

    7.2.1. Unbeschadet des in der vorangegangenen Ziffer Gesagten muss nach Ansicht des Ausschusses auf Gemeinschaftsebene die Errichtung eines Systems unabhängiger, geeigneter Verwaltungsinstanzen vorgesehen werden, die über die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln befinden und die Befugnis haben, ihre allgemeine Verwendung zu untersagen, wobei für die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben sein muss, den Verwaltungsakt vor Gericht anzufechten.

    7.2.2. Aufgrund der Erfahrungen, die in den Mitgliedstaaten mit solchen Systemen gewonnen wurden (Vereinigtes Königreich - Office of Fair Trading, Frankreich und Belgien - Ausschüsse für missbräuchliche Klauseln, Verbraucherbeauftragte in den skandinavischen Ländern), ist es voll und ganz gerechtfertigt, die Kommission zur entschiedenen Weiterverfolgung des in der obigen Ziffer beschriebenen Kurses zu ermutigen.

    7.2.3. Was der WSA hingegen im Einklang mit einem bereits in seiner Stellungnahme von 1991 vertretenen Standpunkt(26) nicht unterstützt, ist die Einrichtung eines europäischen "Ombudsmanns" für den hier in Rede stehenden Zweck, weil er nicht der Ansicht ist, dass eine Instanz, die vom täglichen Leben der Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere der Verbraucher in ihren jeweiligen Ländern oder Regionen weit entfernt ist, zur wirksamen und rechtzeitigen Lösung von Konflikten beitragen kann, wie sie durch die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln entstehen.

    7.3. Die Verwaltungsbehörden, die sich zur Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln äußern sollten, müssen auch die Möglichkeit haben, Empfehlungen hinsichtlich eines nicht missbräuchlichen Wortlauts der betreffenden Klauseln abzugeben(27).

    8. Die Rolle des Dialogs zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern

    8.1. Da es sinnvoller ist, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln vorzubeugen, als diese im Nachhinein zu ahnden, da Verträge im Binnenmarkt immer mehr über die Grenzen hinweg geschlossen werden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der verschiedenen Verträge in den Mitgliedstaaten, wie allgemein bekannt ist, identisch sind, erscheint es zweckmäßig, die Institutionalisierung außergerichtlicher Konzertierungsverfahren durch einen Dialog zwischen Verbraucher- und Wirtschaftsvertretern sowie einen gemeinschaftsweiten Dialog der Wirtschaftsvertreter im Hinblick auf die Einführung von Branchenvereinbarungen ins Auge zu fassen(28).

    8.1.1. Dabei ist allerdings insofern Umsicht geboten, als solche Vereinbarungen keine gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßenden abgestimmten Verhaltensweisen sein dürfen, obwohl andererseits eine systematische und zielbezogene Interpretation der einschlägigen Vertragsbestimmungen kaum zu einer Verurteilung von Vereinbarungen, die auf dieser Basis geschlossen werden, führen kann.

    8.1.2. Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhag die Förderung freiwilliger Vereinbarungen, die zur Aufstellung von Verhaltenskodizes führen, in denen Musterverträge ohne missbräuchliche Klauseln enthalten sind; dies gilt besonders für die problematischsten Wirtschaftszweige (z. B. Leistungen der Daseinsvorsorge und Finanzdienstleistungen), insbesondere wenn die Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, vor allem über Internet, erfolgen.

    8.2. Zur Lösung von Streitfällen, bei denen es um Allgemeine Geschäftsbedingungen insbesondere in grenzüberschreitend abgeschlossenen Verträgen, die zudem noch im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgehandelt wurden, geht, sollte auch die Einführung außergerichtlicher Vermittlungs- oder sogar Schlichtungsverfahren erwogen werden. Freiwillige Regelungen können leichter eingeleitet bzw. durchgesetzt werden, wenn sie mit außergerichtlichen Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren gekoppelt sind.

    8.2.1. In der Regel erscheint es nicht angebracht, den Wortlaut irgendeines Vertrags - außer wenn er Leistungen der Daseinsvorsorge zum Inhalt hat - einer vorherigen Prüfung seitens einer Aufsichtsbehörde zu unterwerfen, weil dies nicht nur viel bürokratischen Aufwand verursachen, sondern auch keine Gewähr dafür bieten würde, dass derartige Verträge nicht mit missbräuchlichen Klauseln behaftet sind.

    8.2.2. Allerdings sollten nach Ansicht des Ausschusses die unter Ziffer 7.2.1 erwähnten Instanzen, sofern sie tatsächlich eingerichtet werden, die Befugnis erhalten, den Wortlaut Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu genehmigen, wenn die Vertragsanbieter ihnen diese freiwillig unterbreiten(29).

    9. Die CLAB-Datenbank

    9.1. Der Ausschuss möchte an dieser Stelle noch einmal betonen, wie wichtig diese Initiative und das Bemühen der Kommission um ständige Aktualisierung der Datenbank ist, da von ihr nicht nur die Wissenschaft profitieren kann, sondern auch die Gemeinschaftsinstitutionen sowie die Richter, Anwälte und Verwaltungsbehörden, denen die Auslegung und Anwendung des von der Richtlinie abgeleiteten einzelstaatlichen Rechts obliegt, und da sie zudem einen entscheidenden Beitrag zur Weiterentwicklung des vergleichenden Rechts in dieser Materie leistet und der Erarbeitung von Modellgesetzen ("uniform laws") den Weg bereitet (vgl. Ziffer 4.4).

    9.2. Allerdings hielte es der Ausschuss für angebracht, wenn die Kommission über die Sammlung und Bereitstellung von Daten mit Hilfe der CLAB-Datenbank hinaus die bereits in ihrem Besitz befindlichen Erkenntnisse besser nutzen würde, indem sie sie u. a. in sämtlichen Gemeinschaftssprachen zugänglich machte(30) und globale, sektorielle oder themenspezifische Studien über die allgemeinen Tendenzen der europäischen Rechtsprechung in dieser Materie veröffentlichte(31).

    9.3. Es wäre wünschenswert, dass die Kommission in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Funktionsweise der CLAB-Datenbank erstellt und dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt.

    10. Schlussfolgerungen

    10.1. Bei einer künftigen, hoffentlich baldigen Überarbeitung der Richtlinie 93/13/EWG sollte nicht nur eine "Annäherung" der Rechtsvorschriften angestrebt werden, sondern es muss auf eine tatsächliche Harmonisierung und bei fundamentalen Aspekten wie dem Begriff "missbräuchliche Klausel" und der Festlegung einer "schwarzen Liste" auf eine strikte Vereinheitlichung des Rechts der Mitgliedstaaten hingearbeitet werden.

    10.2. Ein weiterer grundlegender Aspekt dieser Revision sollte die Neudefinition des Geltungsbereichs der Richtlinie sein, sodass sie auch Verträge zwischen Gewerbetreibenden erfasst, wenn darin ein erhebliches Kräfteungleichgewicht bzw. eine erhebliche Ungleichheit zwischen den Verhandlungspartnern vorhanden ist und insbesondere wenn "Muster-/Standardverträge" bzw. "Massenverträge" verwendet werden.

    10.3. Ferner müssen die gegenwärtigen Ausnahmen beseitigt werden: Die Richtlinie muss also auch anwendbar sein auf im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, auf allgemeine Bedingungen, die sich aus "bindenden Rechtsvorschriften" ergeben, sowie auf Vertragsbestimmungen, die sich auf den Preis oder den Hauptgegenstand des Vertrages beziehen, sofern sie die Voraussetzungen für die Einstufung als missbräuchlich erfuellen.

    10.4. Darüber hinaus sind alle Konsequenzen aus dem für vertragliche Beziehungen geltenden Transparenzgrundsatz zu ziehen; dies bedeutet die Nichtigkeit aller doppeldeutigen, unklaren, unverständlichen oder unlesbaren Vertragsklauseln, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die entsprechenden Bestimmungen mit den Regelungen anderer Richtlinien, die bereits eine Informationsverpflichtung beinhalten, zu vereinbaren sind (z. B. Fernabsatz, elektronischer Geschäftsverkehr).

    10.5. Der gesamte Inhalt des Begriffs "Missbrauch" muss auf der objektiven Basis des "ungleichen Kräfteverhältnisses zwischen den Vertragsparteien" neu überdacht werden, wobei glasklar darzustellen ist, ob und inwieweit der Begriff "mala fides" in die Definition der missbräuchlichen Klausel einzubeziehen ist.

    10.6. Im Zusammenhang mit der Liste der als missbräuchlich eingestuften Klauseln ist Folgendes zu beachten:

    10.6.1. Aufzustellen ist eine "schwarze Liste" von Klauseln, die in jedem Fall, d. h. unabhängig von jeglicher Bewertung konkreter Vertragssituationen bzw. Umstände, die die Vertragspartner betreffen, als missbräuchlich zu gelten haben;

    10.6.2. Beizubehalten ist eine überarbeitete "graue Liste" mit hinweisendem Charakter als Anhaltspunkt für die Behörden bzw. Gerichte, die vor dem Hintergrund des einschlägigen Vertrages über die Missbräuchlichkeit der betreffenden Klauseln zu befinden haben;

    10.6.3. Aufzustellen sind ferner verschiedene, nach Wirtschaftszweigen bzw. wesentlichen Dienstleistungen ausdifferenzierte Listen mit hinweisendem Charakter für Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern;

    10.6.4. Die Listen müssen im genauen Wortlaut in das nationale Recht übernommen werden.

    10.7. Es muss klargestellt werden, welcher Art der Rechtsmangel ist, der sich aus der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ergibt, welche rechtlichen Folgen er hat und ob die Möglichkeit besteht, dass ein Richter darüber von Amts wegen befindet.

    10.8. Zu erwägen ist die Möglichkeit, dass richterliche Entscheidungen, in denen im Zuge einer Unterlassungsklage die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln festgestellt wird, in gleichartigen Situationen allgemeine Wirkungen entfalten, d. h. nicht auf den in der Rechtssache behandelten Fall beschränkt bleiben, wobei die Möglichkeit der Anrufung der Gerichte in angemessener Form zu garantieren ist.

    10.9. Es muss mehr Druck auf die Mitgliedstaaten ausgeübt werden, damit sie im Hinblick auf das Verbot der Verwendung missbräuchlicher Klauseln wirksame und schnelle Gerichtsverfahren einführen.

    10.10. Einzuführen ist die Verpflichtung, nach dem Ermessen des Richters in den Medien diejenigen Gerichtsurteile bekannt zu geben, in denen der Beklagte zum Verzicht auf die Verwendung missbräuchlicher Klauseln verurteilt wird, sofern und soweit dies zur Prävention einer weiteren Verwendung beitragen kann.

    10.11. Zu fördern ist in den Mitgliedstaaten die Einführung von Verwaltungsverfahren zur Überwachung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch unabhängige Instanzen, denen die Befugnis eingeräumt wird, die Missbräuchlichkeit zu definieren, die Verwendung der Klauseln zu verbieten und einen ordnungsgemäßen Wortlaut zu empfehlen, wobei die Möglichkeit, den Verwaltungsakt vor Gericht anzufechten, gewährleistet sein muss.

    10.12. Im Hinblick auf die Entfernung missbräuchlicher oder unbilliger Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, vorzugsweise im Wege eines Dialogs zwischen den Vertretern der beteiligten Parteien, Verfahren zur außergerichtlichen Konzertierung auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene zu institutionalisieren; diese Verfahren sollten nach Möglichkeit zur Abfassung von Standardverträgen bzw. zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes führen, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge und der Finanzdienstleistungen und dabei vor allem mit dem Blick auf Verträge, die im Fernabsatz, speziell über Internet, abgeschlossen werden.

    10.13. Zu untersuchen ist die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten aus eigener Initiative oder als Reaktion auf einen entsprechenden Anstoß der Kommission einheitliche Referenzvorschriften bzw. Rahmengesetze zur Festlegung von Musterverträgen für die einzelnen Branchen erlassen.

    10.14. Zu fördern ist schließlich die Erhaltung der CLAB-Datenbank und ihre ständige Aktualisierung, wobei all ihre potentiellen Nutzeffekte zu erforschen sind und der Zugang zu ihr, insbesondere durch die Bereitstellung der Daten in mehreren Sprachen, verbessert werden muss.

    Brüssel, den 30. November 2000.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) Dieser Ausdruck, der in den "common law"-Systemen mit "standard form contracts" wiedergegeben wird, wurde im Jahre 1901 als "contrat-type" von dem großen französischen Rechtswissenschaftler Saleilles geprägt, um Vertragsangebote mit vorher festgelegtem, nicht verhandelbarem Inhalt zu bezeichnen.

    (2) Carbonnier, "Droit Civil", 6. Ausgabe, Band 4, 1969, S. 53.

    (3) Entschließung 76 (47) des Europarats vom 16.11.1976.

    (4) Entschließung des Rates vom 14.4.1975.

    (5) Ziffer 30: "Die Kommission wird als erstes ein Arbeitsdokument vorlegen, in dem sie die Problematik darlegt und die verschiedenen Möglichkeiten für eine Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen aufzeigt, die unter Umständen durch Disparitäten in diesem Bereich beeinträchtigt werden." (Bulletin der EG 5-81).

    (6) KOM(84) 55 endg., Bulletin der EG, Beilage 1/84.

    (7) ABl. L 95 vom 21.4.1993.

    (8) Die Arbeiten dieser Veranstaltung können im Internet eingesehen werden: (http://europa.eu.int/com/dgs/health_consumer/events/event 29_01.pdf); insgesamt 356 Seiten. Die vom damaligen Leiter des Referats C der GD XXIV zusammengefassten Schlussfolgerungen stehen auf Seite 232 ff.

    (9) Datenbank über missbräuchliche Vertragsklauseln.

    (10) ABl. C 159 vom 17.6.1991, S. 34 ff., Ziffer 2.1.4.

    (11) Die 22 Fragen, zu denen die Kommission eine Diskussion in Gang bringen sowie Stellungnahmen und Anregungen einholen möchte, entpuppen sich bei genauerem Hinsehen als 33 Fragen. Aufgabe des WSA ist wie gesagt nicht, jede einzelne Frage zu beantworten, sondern zu den wichtigsten Stellung zu beziehen.

    (12) Siehe insbesondere die Initiativstellungnahme von 1998 "Die Verbraucher auf dem Versicherungsmarkt", veröffentlicht in ABl. C 95 vom 30.3.1998.

    (13) Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein:

    a) Verbesserung und Vereinfachung

    - des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;

    - der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;

    - der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;

    c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

    (14) ABl. C 159 vom 17.6.1991, Ziffer 2.3.3.

    (15) Siehe Aufzählung in Ziffer 1.7.

    (16) Hiermit werden die unter Frage Nr. 1 des Kommissionsberichts zusammengefassten Fragen bejaht, und es wird eindeutig Stellung bezogen in der Frage der Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf sämtliche Verträge unabhängig davon, ob eine Vertragspartei Verbraucher ist, womit auch die während der internationalen Konferenz vom 1.-3. Juli 1999 vorgebrachten Vorschläge und Anregungen berücksichtigt werden.

    (17) Vgl. die Aussage des WSA in Ziffer 2.5.3 seiner bereits erwähnten Stellungnahme.

    (18) Op.cit., Ziffer 2.5.

    (19) Hiermit beantwortet der Ausschuss die unter den Fragen Nr. 3, 4 und 5 des Berichts zusammengefassten Fragestellungen der Kommission.

    (20) Ein auf der Konferenz anwesender portugiesischer Jurist gab hierzu folgenden Kommentar ab: "Was bedeutet letzten Endes 'entgegen dem Gebot von Treu und Glauben'? (...). Geht es hier um ein subjektives Konzept? Oder sind Treu und Glauben objektiv messbar? Kann eine Vertragsklausel aber im letztgenannten Fall missbräuchlich sein, weil sie ein 'erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers' verursacht, und gleichwohl dem Gebot von Treu und Glauben entsprechen?" (Prof. Pinto Monteiro).

    (21) Op.cit., Ziffer 2.8.

    (22) Bereits erwähnte Stellungnahme des WSA aus dem Jahr 1998, auf die im Bericht der Kommission ausführlich eingegangen wird.

    (23) Hiermit hat der Ausschuss die Fragen der Kommission unter Nr. 2 auf S. 19 beantwortet.

    (24) Vgl. das wichtige Urteil des Gerichtshofs vom 27.7.2000 (Rechtssachen C 240/98 und 244/98).

    (25) Hiermit sind die Fragen der Kommission unter Nr. 6, 7 und 8 auf S. 22/23 sowie unter Nr. 13 und 14 auf S. 26 beantwortet.

    (26) Op.cit., Ziffer 2.1.7.

    (27) Hiermit hat der Ausschuss die Fragen Nr. 9, 10, 11 und 12 auf S. 26 sowie Nr. 16 auf S. 28 und Nr. 17 auf S. 30 des Kommissionsberichts beantwortet.

    (28) Vgl. Ziffer 2.54 der Stellungnahme von 1991.

    (29) Hiermit hat der WSA die Frage Nr. 15 auf Seite 28 und die Fragen unter den Nummern 18, 19 und 20 auf Seite 32 des Kommissionsdokuments beantwortet.

    (30) Vgl. in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft.

    (31) Hiermit hat der WSA einen unter institutionellen Gesichtspunkten angemessenen Beitrag zur Beantwortung der Frage Nr. 2, 21 und 22 der Kommission geleistet.

    ANHANG

    zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Die nachstehenden Änderungsanträge, die mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigten, wurden im Verlauf der Beratungen abgelehnt:

    Ziffern 3.1 bis 3.5

    Durch nachstehenden Text ersetzen:

    "Gegenstand der 1993 erlassenen Richtlinie sind missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Es wird die Frage aufgeworfen, ob der Geltungsbereich auf missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die die Beziehungen zwischen Gewerbereibenden regeln, ausgeweitet werden soll.

    Diese Ausweitung ist aus mehreren Gründen nicht wünschenswert:

    Zwischen Gewerbetreibenden muss Vertragsfreiheit herrschen. Außerdem darf nicht das Risiko eingegangen werden, sämtliche Bestimmungen des allgeeinen Schuldrechts über den Haufen zu werfen. Überdies wäre es völlig abwegig, den Geltungsbereich eines Texts, der ausschließlich im Hinblick auf den Verbraucherschutz erstellt wurde, auf Gewerbetreibende auszudehnen."

    Begründung

    Die Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden sind völlig anders geartet als die Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Die Parteien stehen auf gleichem Fuße, und die Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts müssen zur Anwendung kommen.

    Die Tatsache, dass der eine oder andere Mitgliedstaat von dieser Regel abeicht, rechtfertigt keine Ausweitung auf die gesamte Europäische Gemeinschaft.

    Selbst wenn eine Regelung ins Auge gefasst würde, wäre sie in der genannten Richtlinie völlig fehl am Platze. Dies gilt um so mehr, wenn beabsichtigt würde, die im Einzelnen ausgehandelten Klauseln in den Geltungsbereich einzubeziehen.

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 48, Nein-Stimmen: 51, Stimmenthaltungen: 4.

    Ziffern 3.6 bis 3.6.2

    Durch folgenden Text ersetzen:

    "Vor dem gleichen Hintergrund ist es geboten, im Einzelnen ausgehandelte Klauseln auch weiterhin aus dem Geltungsbereich auszuklammern.

    Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Richtlinie für Verträge gilt, die alle Waren und Dienstleistungen betreffen, einschließlich derer, die keine Massenerzeugnisse darstellen.

    In dem zuletzt genannten Fall kann der Verbraucher in Anbetracht der Organisationsform des betreffenden Marktes Vertragsklauseln selbst aushandeln oder sogar eigene Klauseln gegenüber dem Verkäufer durchsetzen. Wichtig ist, dass diese Klauseln aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeklammert bleiben. Eine undifferenzierte Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle Klauseln kann zu der paradoxen Situation führen, dass der Verbraucher dann, wenn er feststellt, dass der vom ihm selbst vorgeschlagene Vertrag unterschiedliche Auslegungen zulässt, sich auf die für ihn vorteilhafteste Auslegung berufen kann, obwohl die betreffende Klausel auf sein Betreiben in den Vertrag aufgenommen wurde."

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 63, Nein-Stimmen: 66, Stimmenthaltungen: 2.

    Ziffern 4.2 bis 4.3

    Ersatzlos streichen.

    Begründung

    Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein unabdingbares, im Schuldrecht der Mitgliedstaaten etabliertes Rechtsprinzip, was auch für das auf dem "common law" basierende Schuldrecht gilt. Er bedarf im Rahmen der betreffenden Richtlinie keiner besonderen Behandlung. Unter Ziffer 4.3 wird zudem auf latente sachliche und rechtliche Schwierigkeiten verwiesen, weswegen auch die Kommission nicht zu der Frage Stellung bezieht.

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 52, Nein-Stimmen: 70, Stimmenthaltungen: 7.

    Ziffer 4.4

    Ersatzlos streichen.

    Begründung

    Die Erfahrungen, die in Nordamerika mit der Erarbeitung von "Rahmengesetzen" oder "Modellgesetzen" gemacht wurden, sind nicht ohne weiteres auf die Europäische Union übertragbar. Im Gegensatz zur Europäischen Union gibt es in den Vereinigten Staaten nämlich einheitliche Rechtsbegriffe.

    Außerdem könnte ein sektoraler Ansatz in bestimmten Sektoren eher Verwirrung stiften als für Klarheit auf Seiten des Verbrauchers sorgen.

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 46, Nein-Stimmen: 73, Stimmenthaltungen: 6.

    Ziffer 6.4

    Den zweiten Satz ersatzlos streichen.

    Begründung

    Es besteht kein Grund, die Beweislast umzukehren, um den Kausalzusammenhang und das Vorliegen eines Schadens zugunsten des Verbrauchers nachzuweisen. Damit ginge die Richtlinie über die Haftungsregelung hinaus, die mit der Richtlinie zur Produkthaftung geschaffen wurde und der zufolge der Geschädigte nachweisen muss, dass ein Produkt mangelhaft ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen beiden besteht.

    Außerdem ist für eine solche Bestimmung kein Platz in einer Richtlinie, die nicht den Aspekt des Schadenersatzes betrifft.

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 48, Nein-Stimmen: 67, Stimmenthaltungen: 8.

    Ziffern 7.1.2 (b) und 7.1.3 (b)

    Ersatzlos streichen.

    Begründung

    Wir müssen uns hier an den Grundsatz der relativen Wirkung von Urteilen halten, der in den meisten Mitgliedstaaten ein grundlegendes Rechtsprinzip darstellt.

    Außerdem können wir nicht die Kommission auffordern, diesen Aspekt zu prüfen, weil sie nicht befugt ist, auf dem Gebiet des Verfahrensrechts tätig zu werden (siehe Artikel 3 Buchstabe B Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags).

    Abstimmungsergebnis

    Ja-Stimmen: 51, Nein-Stimmen: 74, Stimmenthaltungen: 6.

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