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Document 52000AE1407

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte, unddem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten

    ABl. C 116 vom 20.4.2001, p. 38–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000AE1407

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte, unddem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten

    Amtsblatt Nr. C 116 vom 20/04/2001 S. 0038 - 0043


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:

    - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte", und

    - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten"

    (2001/C 116/08)

    Der Rat beschloss am 14. September 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 und 175 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu den vorgenannten Vorschlägen zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 15. November 2000 an. Berichterstatter war Herr Colombo.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 377. Plenartagung (Sitzung vom 29. November 2000) mit 100 gegen 4 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Die Kommissionsvorschläge

    1.1. Mit diesen zwei Vorschlägen sollen die Umweltprobleme angegangen werden, die durch die rasch zunehmende Menge an Elektro- und Elektronikaltgeräten (EEAG) von großen und kleinen Haushaltsgeräten (Waschmaschinen, Kühlschränken, Brotröstern, Fönen usw.) bis zu IT- und Telekommunikationsausrüstungen (PC, Druckern, Mobiltelefonen usw.), von Leuchtgeräten bis zu Verteilungsautomaten verursacht werden. Insbesondere geht es - wie bei der Abfallpolitik der Gemeinschaft allgemein - um die Vermeidung solcher Abfälle, ihre Wiederverwendung, das Recycling und weitere Formen der Verwertung sowie um ihre sichere Behandlung und Beseitigung. Zugleich sollen die Vorschläge zu einer Harmonisierung zahlreicher einzelstaatlicher Initiativen beitragen, die auf diesem Gebiet bereits ergriffen wurden.

    1.2. 1998 fielen 6 Mio. Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte an (4 % der kommunalen Abfälle). Die Menge der EEAG wird voraussichtlich um mindestens 3-5 % jährlich anwachsen. Das bedeutet, dass in fünf Jahren 16-28 % mehr EEAG anfallen und sich die Menge in 12 Jahren verdoppelt haben wird. Der Berg der EEAG wächst dreimal schneller als der der üblichen kommunalen Abfälle. Über 90 % der EEAG werden auf Abfalldeponien gelagert, verbrannt oder ohne Vorbehandlung verwertet. Wegen der gefährlichen Stoffe in diesen Geräten geht ein großer Teil der Schadstoffe in kommunalen Abfällen auf EEAG zurück. Die Umweltbelastung bei der Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten ist bei weitem größer als bei der Herstellung der Materialien, aus denen die übrigen Teilströme der kommunalen Abfälle bestehen.

    1.3. Der erste Vorschlag einer "Richtlinie zu elektrischen und elektronischen Altgeräten" aufgrund von Artikel 175 des EG-Vertrages (Umwelt) betrifft die Entsorgung dieser Geräte. Er fußt auf dem Grundsatz der geteilten Verantwortung und erlegt den Betroffenen - den Herstellern, Händlern, Behörden und Verbrauchern - eine Reihe von Verpflichtungen auf.

    1.3.1. Die wesentlichen Bestimmungen zu Elektro- und Elektronikgeräten aus privaten Haushalten sind in Tabelle 1 (siehe unten) aufgelistet.

    Tabelle 1

    EEAG aus privaten Haushalten- Hauptverpflichtungen für die verschiedenen Kategorien von Betroffenen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1.3.2. Die vorgeschlagenen Bestimmungen für die EEAG, die nicht aus privaten Haushalten stammen, weichen teilweise von den ersteren ab. Beispielsweise müssen die Hersteller diese Geräte von den Nutzern zurücknehmen (Artikel 4 Ziffer 3), während das Ziel einer Mindestquote von 4 kg (Artikel 4 Ziffer 5) für diese Geräte nicht gilt. Am wichtigsten ist jedoch die Bestimmung, dass die Deckung der Kosten für die getrennte Sammlung, Behandlung, Verwertung und Entsorgung dieser Abfälle durch Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Nutzer zum Zeitpunkt des Verkaufs gewährleistet wird (Artikel 8).

    1.3.3. Außer den unter den Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 dieser Stellungnahme genannten Verpflichtungen enthält der Vorschlag für eine Richtlinie über EEAG einige Bestimmungen zu Angaben, die den Nutzern (Artikel 9) und den Behandlungsbetrieben (Artikel 10) zu liefern sind. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben zu den Mengen und Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht, gesammelt und dem Recycling (Artikel 11) zugeführt wurden, zu machen und der Kommission über die Durchführung der Richtlinie Bericht zu erstatten (Artikel 12).

    1.4. Der zweite Richtlinienentwurf (die sog. Richtlinie über die gefährlichen Stoffe) stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag (Binnenmarkt) und verlangt von den Herstellern, Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenyläther (PBDE) in Elektro- und Elektronikgeräten vom 1. Januar 2008 an durch andere Stoffe zu ersetzen. Manche Fälle der Verwendung dieser Stoffe sind jedoch von dieser Vorschrift (Artikel 4 Absatz 1) ausgenommen. In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass diese Verpflichtung zum Ersatz in der Zukunft aufgehoben werden kann, wenn technische Fortschritte und neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies ermöglichen und nachdem die Hersteller gehört wurden. Jedenfalls wird die Kommission die Voraussetzungen für diese Ersetzungspflicht bis zum 1. Januar 2004 erneut überprüfen, um gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen zu können.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    Allgemeine Bemerkungen zu beiden Vorschlägen

    2.1. Der Bericht der Kommission zu den beiden Richtlinienvorschlägen ergibt ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Lage bei der Herstellung, der Wiederverwertung, dem Recycling und der Entsorgung der einschlägigen Abfälle. Angesichts einer rasch wachsenden Menge von EEAG, ihres gefährlichen Inhalts, der Umweltbelastung durch diese Produkte und der Tatsache, dass zur Zeit über 90 % der EEAG auf Abfalldeponien gelagert, verbrannt oder ohne Vorbehandlung verwertet werden, was wiederum schwerwiegende Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit hat, ist den Richtlinienvorschlägen der Kommission zuzustimmen.

    2.2. Der Ausschuss begrüßt den neuartigen Ansatz der Kommission in Sachen Umweltauswirkungen von Elektro- und Elektronikgeräten. Mit diesen Maßnahmen nimmt die Europäische Gemeinschaft einen Spitzenplatz bei der Behandlung der Umweltprobleme, die ein sich rasch entwickelnder Wirtschaftssektor von strategischer Bedeutung aufwirft, ein. Der Ausschuss fordert die Kommission auf, international für diesen neuen Ansatz zu werben, vor allem in der OSZE.

    2.3. In seiner Stellungnahme zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft hat sich der Ausschuss bereits zum Prinzip der Verantwortlichkeit der Hersteller(1) geäußert und plädiert dafür, das der Verpackungsrichtlinie zugrundeliegende Konzept auf andere prioritäre Abfallströme auszudehnen. Denn nur die Hersteller können bei der Entwicklung und Fertigung eine möglichst lange Lebensdauer ihrer Produkte und im Falle der Verschrottung eine möglichst umweltverträgliche Verwertung und Entsorgung derselben sicherstellen. Auch das Umweltzeichen (Ecolabel) und das System EMAS zur Umweltzertifizierung können, da von ihnen Anstöße für weiterreichende Lösungen ausgehen, einen nützlichen Beitrag dazu leisten.

    2.4. Zu betonen ist jedoch, dass der stufenweise gegliederte Ansatz der Kommission im Umgang mit EEAG (1. Abfallvermeidung, 2. Wiederverwendung, Recycling und Verwertung, 3. sichere Behandlung und Entsorgung) teilweise dadurch konterkariert wird, dass ein drittes grundlegendes gesetzliches Regelwerk zur Entwicklung und Fertigung von Elektro- und Elektronikgeräten fehlt. In dieser für die wirkliche Vermeidung von EEAG-Abfällen grundlegenden Frage übernimmt die Kommission nur die allgemeine Verpflichtung, solche Bestimmungen "zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr" vorzulegen.

    2.4.1. Der Ausschuss fordert die Kommission auf, im Hinblick auf eine wirksame Abfallvermeidung von der Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten an alle verfügbaren Instrumente in Betracht zu ziehen, mit deren Hilfe sich Kriterien für eine Entwicklung und Herstellung solcher Geräte ermitteln lassen, welche die von diesen drohende Umweltbelastung verringern, ohne das innovative Potential des Sektors zu beschneiden. Nur dann wird die vorgeschlagene Abfallbewirtschaftung im Falle von EEAG den Zielen der stufenweise gegliederten Vorgehensweise, die den Gemeinschaftsbestimmungen zu Abfällen (Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling und Verwertung und sichere Entsorgung) zugrunde liegt, gerecht.

    3. Bemerkungen zur vorgeschlagenen EEAG-Richtlinie

    3.1. Artikel 1 - Ziele

    Der Ausschuss begrüßt die in den Vorschlägen genannten Ziele, vor allem das der Vorsorge bei EEAG-Abfällen (das heißt der Verringerung des Abfallvolumens und des Anteils der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe), dem zu seiner Freude große Bedeutung beigemessen wird. Er gibt jedoch zu bedenken, dass das Fehlen eines Vorschlags zur Entwicklung und Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG) einer vollständigen Erreichung dieses Ziels im Wege stehen kann.

    3.2. Artikel 4 - Getrennte Sammlung

    3.2.1. Die getrennte Sammlung ist eine unerlässliche Voraussetzung für die anschließenden Verfahren der Behandlung und Verwertung. Genauer gesagt gibt, da ja in Artikel 5 zu den Verpflichtungen bei der Behandlung bzw. Artikel 6 zu den Verwertungszielen die Menge der gesammelten EEAG (im Unterschied zum Gesamtvolumen der EEAG) gemeint ist, die Sammelquote einen grundlegenden Maßstab dafür ab, inwieweit die Ziele der Richtlinie erreicht wurden. Folglich wirft Artikel 4 Absatz 5 (das - nicht verbindliche - Ziel einer Sammelquote für EEAG aus privaten Haushalten von 4 kg/pro Einwohner bis 2006) eine Reihe von Fragen auf.

    3.2.2. Nach Auffassung der Kommission (Punkt 9.2 der Begründung) entspricht das Sammelziel von 4 kg nur 25 % der jährlich insgesamt anfallenden EEAG-Menge, woraus sich folgern ließe, dass mittelfristig mit den Umweltrisiken, die von den übrigen 75 % ausgehen, weiterhin auf ungeeignete Weise umgegangen werden dürfe. Der Ausschuss fordert die Kommission daher auf, einen oder mehrere der folgenden Vorschläge in Betracht zu ziehen: i) das "gemäßigte" Ziel verbindlich zu machen; ii) ein ehrgeizigeres Sammelziel als 4 kg vorzusehen; iii) einen Termin vor 2006 zu setzen, oder iv) ein Sammelziel für nicht aus privaten Haushalten stammende EEAG, für die es bisher noch kein Sammelziel gibt, einzuführen. Diese Vorschläge lassen sich an Hand der in der Begründung enthaltenen Beschreibung des Inhalts von Artikel 4 sowie der darin vorgebrachten Argumente noch besser rechtfertigen: im Rahmen von Pilotversuchen wurde die vorgeschlagene Marke von 4 kg in verschiedenen Ländern bereits vor einigen Jahren erreicht(2).

    3.3. Artikel 5 - Behandlung

    3.3.1. Der Ausschuss begrüßt die in Artikel 5 Absatz 1 formulierten Bestimmungen zur Behandlung. Die Verpflichtung für die Anlagenbetreiber, eine Genehmigung einzuholen, und für die Mitgliedsländer, die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen wollen, eine Inspektion vorzunehmen, wie sie in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG genannt sind, stellen zwei wichtige Instrumente dar, wenn überwacht werden soll, inwieweit die Umweltvorschriften angewendet werden.

    3.3.2. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass für die Anlagen zur Abfallbehandlung und -verwertung überall auf dem Gebiet der Europäischen Union die gleichen Unmweltnormen gelten, damit es nicht zu Verzerrungen auf dem Markt und zu unerwünschten Anreizen für den Abfalltransport in Länder kommt, die als "laxer" gelten.

    3.3.3. Die Möglichkeit, gefährliche Abfälle, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 verwertet werden sollen, in Länder außerhalb der Gemeinschaft zu exportieren, darf den Blick dafür nicht verstellen, dass das von gefährlichen Stoffen ausgehende Risiko entsprechend der Länge des Transportweges, der Ausweitung des geographischen Gebiets und der Zunahme der Personen, die mit den Substanzen zu tun haben, wächst. Aus diesem Grunde und wegen des Vorrangs vorbeugender Maßnahmen müssen, wie der Ausschuss bereits bemerkt hat(3), die Prinzipien der Nähe und der Selbstversorgung zur Anwendung kommen, wo immer das möglich ist.

    3.4. Artikel 6 - Verwertung

    3.4.1. Der Ausschuss spricht sich für ehrgeizige Zielsetzungen bei der Verwertung, der Wiederverwendung und dem Recycling aus. Nach Ansicht der Kommission entsprechen die vorgeschlagenen Ziele den gegenwärtigen Möglichkeiten der Recycling-Unternehmen und bringen keine besonderen zusätzlichen Kosten im Vergleich zu den Durchschnittskosten, die bei anderen europäischen Pilotptrojekten festgestellt wurden, mit sich. Deshalb ist die Frage berechtigt, warum diese Ziele erst 2006 erreicht werden und warum sie dann bis wenigstens Ende 2009 unverändert bleiben sollen (ehrgeizigere Ziele sind vielleicht erst "für die Jahre nach 2008" geplant). Schließlich weist der Ausschuss darauf hin, dass das Fehlen eines speziellen Zieles für die Wiederverwertung von EEAG das anvisierte Ergebnis mindern wird.

    3.4.2. Der Ausschuss ist sich im Klaren, dass sich solche ehrgeizigen Ziele nur mit modernen und leistungsfähigen Abfallbehandlungsanlagen erreichen lassen. In diesem Bereich sind vorwiegend mittelständische Unternehmen tätig. Damit diese aber immer größere Abfallmengen verarbeiten können, müssen Anreize für Investitionen in diesem Sektor geschaffen werden. Bereitzustellen sind vor allem Finanzinstrumente, die es den mittelständischen Unternehmen ermöglichen, mit der Entwicklung Schritt zu halten.

    3.5. Artikel 7 und 8 - Finanzierungsverpflichtungen

    3.5.1. Artikel 7 enthält die Bestimmungen, die vielleicht auf den größten Widerspruch stoßen werden. Auf Grundlage des Prinzips der geteilten Verantwortlichkeit sollen die mit den vorgeschlagenen Maßnahmen verbundenen Kosten zwischen Herstellern und staatlichen Behörden aufgeteilt werden. Der Ausschuss stimmt diesem Prinzip zwar zu, möchte aber zu einigen spezifischen Gesichtspunkten von Artikel 7 folgende Bemerkungen machen:

    3.5.2. Die Möglichkeit für den Verbraucher, die EEAG kostenlos zurückzugeben, sollte als eine für den Erfolg der Richtlinie unabdingbare Voraussetzung angesehen werden.

    3.5.3. Der Ausschuss stellt fest, dass Lastenverteilung zwischen Behörden und Herstellern nach den vorgeschlagenen Maßnahmen - im Augenblick - ausgewogen (50 % : 50 %) wäre. Vorgesehen ist jedoch, den Anteil der staatlichen Behörden an den Gesamtkosten zu erhöhen, was eine Anwendung des Prinzips der verteilten Verantwortlichkeit erschweren würde.

    3.5.4. Die Bestimmungen in Artikel 7, Absatz 3 zur Finanzierungsverpflichtung werfen Fragen zu zwei Punkten - zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen und zum Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Anwendung verfügen - auf.

    3.5.4.1. Zur ersten Fragestellung ist zu bemerken, dass die Hersteller gemäß dem Vorschlag die EEAG-Abfallbewirtschaftung erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie (mit)finanzieren müssen. Die Auswirkungen dieser Bestimmung sollten noch weiter überdacht werden. Denn die fünfjährige Übergangsfrist wurde zwar vor allem vorgeschlagen, um die Probleme im Zusammenhang mit EEG, die vor Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden (die Altgeräte im Gegensatz zu neuen Geräten(4)) zu lösen, aber es trifft ebenfalls zu, dass auf diese Weise die Probleme im Zusammenhang mit EEG, die älter als fünf Jahre sind, übergangen werden.

    3.5.4.1.1. Schließlich scheint der Vorschlag den Staaten, die dieses wünschen, die Möglichkeit einzuräumen, die Finanzierungsverpflichtung bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist einzuführen, doch müsste dies im Text noch klarer zum Ausdruck kommen.

    3.5.4.2. Zum zweiten Gesichtspunkt ist zu sagen, dass die entscheidende Frage lautet, ob den Herstellern, wie ihre Verbände verlangen, die Einführung einer transparenten Gebühr zugestanden werden soll. Auch wenn die Kommission befürchtet, dass eine solche Gebühr die Hersteller davon abhalten könnte, ihre Produkte ständig zu verbessern, schließt der Vorschlag diese Möglichkeit nicht aus. Bei Geräten, die vor Inkrafttreten der Richtlinie (das heisst bevor gänzlich klar wird, was diese Bestimmungen für die Entwicklung neuer Geräte bedeuten) in Verkehr kommen, lässt sich eine solche transparente Gebühr durchaus rechtfertigen, wenn sie aber auch bei später vermarkteten Geräten Anwendung finden soll, ist größte Vorsicht angebracht.

    3.6. Artikel 9 - Informationen für die Nutzer

    Der Ausschuss weist auf die wesentliche Bedeutung einer angemessenen Aufklärung hin. Um die Verbraucher zu veranlassen, ihren Beitrag zur Bewirtschaftung der EEAG-Abfälle zu leisten, sollten die Mitgliedsländer von den Massenmedien unterstützte Werbekampagnen durchführen. Auch die Bedeutung neuartiger und "unterhaltsamer" Anreize (beispielsweise die Einführung eines Preises, der die Kommunen mit den besten Sammelergebnissen auszeichnet) sowie der Umwelterziehung ist nicht zu unterschätzen.

    3.7. Informationen für Behandlungs- und Recyclingsbetriebe

    3.7.1. Für den Ausschuss ist eine möglichst umfassende Verbreitung von Informationen bei den weitgehend mittelständischen Recyclingsbetrieben von wesentlicher Bedeutung. Denn ihre Hilfe könnte zu den Bemühungen um eine Modernisierung und Anpassung der Verfahren an neue Umweltauflagen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die erforderlichen Mittel für Umschulungen aufzutreiben, beitragen.

    3.7.2. Der Ausschuss plädiert für die Bereitstellung von Handbüchern über Recyclingsverfahren, für die Anbringung von Erkennungsmarken an den Kunststoffteilen und den Teilen, die gefährliche Stoffe enthalten, und für die Entwicklung von Geräten, die sich ohne Mühe in verwertbare und zu entsorgende Einzelteile zerlegen lassen.

    4. Bemerkungen zum Richtlinienvorschlag über gefährliche Stoffe

    4.1. Der 1. Januar 2004 anstelle von 2008 scheint als Datum für die Verbannung von Stoffen wie PBB und PBDE, deren Produktion beispielsweise in Deutschland aufgrund freiwilliger Absprachen bereits 1986 endete, angemessener, wenn den Herstellern die Anpassung an die neuen Bestimmungen ermöglicht werden soll. Dies gilt um so mehr als laut Kommission "der letzte europäische Hersteller von PBB seine Produktion im Jahr 2000 eingestellt" hat.

    4.2. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) zählt die Kommission die Kriterien auf, bei deren Vorhandensein die Verpflichtung zum Ersatz schon vom 31. Dezember 2003 an (Artikel 6) - das heißt vier Jahre vor Inkrafttreten der Verpflichtung - überprüft werden kann. Das scheint dem Ziel der Richtlinie zu widersprechen. Wirkungsvoller wäre vorzusehen, dass Konsultationsverfahren mit allen betroffenen Parteien eingeleitet werden, nachdem die Stoffe, von denen der Vorschlag handelt, ersetzt wurden. Dabei sollte Artikel 5 Absatz 2 über die mögliche Änderung der Bestimmungen zum Ersatz der Stoffe, von denen die Richtlinie handelt, die Konsultierung aller Betroffenen (Recyclings- und Verwertungsbetriebe, Verbraucher- und Umweltschutzverbände) vorsehen.

    4.3. Der Ausschuss empfiehlt, vor allem im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Ersetzung gefährlicher Stoffe, eine sorgfältige Überprüfung der in den Mitgliedsländern geltenden zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen zu Produkten, die Schwermetalle, PBDE und PBB enthalten, um diese Erfahrungen zu nutzen und sie besser in die neuen Gemeinschaftsvorschriften einzufügen. Denn wenn die Kommission sicherstellen will, dass die Ziele der Richtlinien erreicht werden, muss sie auch in möglichst großem Umfang auf die bereits in einigen Mitgliedsländern geltenden freiwilligen Absprachen zurückgreifen, um die damit erzielten positiven Ergebnisse weiterzuverbreiten und noch festzustellende mögliche Schwachpunkte zu beseitigen.

    4.4. Ein Stoff, der bei der Behandlung und Entsorgung von EEAG-Abfällen, besondere Sorgen bereitet, ist das PVC (Polyvinylchlorid). Im Allgemeinen bestehen die EEAG zu 20 % aus Kunststoff (Punkt 5 Absatz 2 der Begründung). PVC wiederum stellt einen Anteil von mehr als 20 % an den Kunststoffen, die in Elektro- und Elektronikgeräten enthalten sind. Im Grünbuch zur Umweltproblematik von PVC(5) beschreibt die Kommission die problematischen Auswirkungen von PVC auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Diese hängen in den meisten Fällen mit der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe und der Abfallbewirtschaftung zusammen.

    4.5. Angesichts der Bedeutung dieses Themas und seiner wirtschaftlichen und sozialen Tragweite ist der Ausschuss bereit, seinen Beitrag zu der mit dem Grünbuch angestoßenen Debatte zu leisten. Er begrüßt, dass die Kommission sich verpflichtet, bis Anfang 2001 eine Mitteilung vorzulegen, in der sie eine umfassende Gemeinschaftsstrategie in Sachen Umweltproblematik von PVC darstellen will. Seiner Ansicht nach müssen die Richtlinienvorschläge eine ausdrückliche Verpflichtung enthalten, diese rechtlichen Instrumente an die künftige Entwicklung der Strategien anzupassen, mit denen die Gemeinschaft die sich aus der Verwendung von PVC ergebenden Umweltprobleme lösen will.

    Brüssel, den 29. November 2000.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) ABl. C 89 vom 19.3.1997.

    (2) Beispielsweise erreichte Norwegen in kurzer Zeit eine Sammelquote von 5 kg.

    (3) Ebendort.

    (4) Damit keine Verwirrung entsteht, scheint es angebracht, zwischen Produkten, die vor Inkrafttreten der Richtlinie ("Altgeräte") und solchen, die vor Inkrafttreten der Finanzierungsverpflichtung ("historische Geräte") in Verkehr gebracht wurden, zu unterscheiden.

    (5) Entwurf eines Grünbuchs zur Umweltproblematik von PVC (KOM(2000) 469) vom 26.7.2000.

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