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Document 51994AC1302

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik"

    ABl. C 397 vom 31.12.1994, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994AC1302

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik"

    Amtsblatt Nr. C 397 vom 31/12/1994 S. 0019


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (94/C 397/09)

    Die Kommission beschloß am 20. Oktober 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Der Ausschuß beauftragte Herrn Strauß als Hauptberichterstatter mit der Vorbereitung der diesbezueglichen Arbeiten.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 320. Plenartagung (Sitzung vom 23. November 1994) mit grosser Mehrheit bei 12 Gegenstimmen und 10 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Allgemeine Bemerkungen

    1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß vertritt die Auffassung, daß die in der Vorlage enthaltenen Vorschläge zur Regelung der Überwachung der Einhaltung der vorgeschlagenen neuen Bestimmungen über den Zugang zu bestimmten westlichen Gemeinschaftsgewässern zu komplex, zu bürokratisch und in der bestehenden Form nicht durchsetzbar sind.

    1.2. Aus diesem Grunde sollte die Kommission diese Vorschläge neu überdenken und Regelungen aufstellen, die unionsweit angewandt werden können und die für die Fischereiwirtschaft keine unnötige Belastung darstellen.

    1.3. Der Ausschuß betont in seiner Stellungnahme aus dem Jahre 1993 (), daß eine Gemeinsame Fischereipolitik nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie von der Fischereiwirtschaft akzeptiert wird. Diese Akzeptanz hängt von der Überzeugung der Fischer ab, daß sie - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - von allen nationalen Behörden gleich behandelt werden. Gegenwärtig sind sie jedoch der Meinung, daß die Bestimmungen zur Erhaltung der Bestände in der Europäischen Union nicht einheitlich angewandt werden. Eine grössere direkte Beteiligung der EU an der Überwachung der Fischerei ist demnach notwendig. Diesem Erfordernis wird in den Vorschlägen nicht Rechnung getragen.

    1.4. Für eine angemessenere Kontrolle benötigen EU- und nationale Kontrollbehörden genügend Mittel, woran es gegenwärtig noch mangelt.

    1.5. Eine Überwachung per Satellit könnte im Gegensatz zu den von der Kommission erwogenen, sehr viel komplexeren Maßnahmen, die effektivste Kontrollmöglichkeit sein. Die Kosten einer entsprechenden Anlage sollten, wie schon früher empfohlen, von den Behörden übernommen werden.

    2. Besondere Bemerkungen

    2.1.

    Artikel 3 a)

    Die Kapitäne sollten nicht zur ständigen Meldung, sondern nur dazu verpflichtet sein, die Einfahrt in das bzw. die Ausfahrt aus dem betreffenden Fanggebiet zu melden. Die Fänge können auch nach dem Anlanden überprüft werden.

    2.2.

    Artikel 19 b)

    Die TSS bringen sowohl für die Verwaltung als auch für die Fischerei grosse Erschwernisse mit sich. Wird der Begriff "Tag je Standardschiff" (TSS) in die Grundverordnung aufgenommen, dann sollte, sowohl für mobile als auch für stationäre Fanggeräte, die Uhrzeit der Einfahrt in das bzw. der Ausfahrt aus dem Fanggebiet berücksichtigt werden.

    2.3.

    Artikel 19 c) Absatz 2

    Dieser Absatz sollte gestrichen werden. Fischereifahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Führung eines Logbuchs ausgenommen sind, tätigen nur einen kleinen Teil der Gesamtfänge. Den Kontrollbehörden sollte nicht noch die zusätzliche Kleinarbeit der Kontrolle von Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 m aufgebürdet werden. Küstenschiffe können auf jeden Fall täglich kontrolliert werden.

    2.4.

    Artikel 19 d) Absatz 1

    Dieser Absatz sollte gestrichen werden. Es ist für die Fischer schwer möglich, die Behörden für jede Fischerei 15 Tage im voraus vom voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausschöpfung ihrer Fangtage in einem Fanggebiet zu unterrichten. Der Fischfang wird von veränderlichen Faktoren, wie dem Wetter und dem Vorhandensein von Fischen in den Fanggebieten bestimmt. Die fraglichen Mitteilungen müssten also ständig korrigiert werden, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde.

    2.5.

    Artikel 19 e)

    Es sollte die Aufgabe der Küstenstaaten sein, dafür Sorge zu tragen, daß die Fischereifahrzeuge die Vorschriften für bestimmte Fischereien einhalten. Um eine Gleichbehandlung der Fischer sicherzustellen, könnten die Inspektoren der Küstenstaaten von Inspektoren der EU und der Mitgliedstaaten begleitet werden.

    Geschehen zu Brüssel am 23. November 1994.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

    () ABl. Nr. C 108 vom 19. 4. 1993, S. 36.

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