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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010TO0071

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 2010.
    Xeda International SA gegen Europäische Kommission.
    Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
    Rechtssache T-71/10 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00077*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2010:173





    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 2010 – Xeda International und Pace International/Kommission

    (Rechtssache T‑71/10 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 91/414/EWG – Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

    1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randrn. 20-21)

    2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Irreversible Änderung von Marktanteilen – Einbeziehung – Voraussetzungen – Beurteilung unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der Lage des Konzerns, zu dem es gehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 39, 41-48)

    3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Entscheidung über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Risiko, das normalerweise von einem im Pflanzenschutzmittelsektor tätigen Unternehmen zu tragen ist – Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 55-59)

    Gegenstand

    Im Wesentlichen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314, S. 79) bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über die Klage entschieden wird

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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