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Dokument 62003TJ0136

Urteil des Gerichts erster Instanz (Einzelrichter) vom 8. Juli 2004.
Robert Charles Schochaert gegen Rat der Europäischen Union.
Beamte - Schadensersatzklage - Ablehnung der Beförderung - Mobbing - Beistandspflicht.
Rechtssache T-136/03.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00215; II-00957

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2004:229

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

8. Juli 2004

Rechtssache T‑136/03

Robert Charles Schochaert

gegen

Rat der Europäischen Union

„Beamte – Schadensersatzklage – Ablehnung der Beförderung – Mobbing – Beistandspflicht“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

Gegenstand:         Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger angeblich durch die wiederholte Weigerung des Rates, ihn nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern, und durch Mobbing erlitten hat.

Entscheidung:         Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.     Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Anfechtungsklage – Grenzen

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

2.     Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Maßnahme – Angemessener Ersatz des immateriellen Schadens

(Beamtenstatut, Artikel 91)

3.     Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Umfang

(Beamtenstatut, Artikel 24)

1.     Da die Artikel 90 und 91 des Statuts hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens nicht zwischen Anfechtungsklage und Schadensersatzklage unterscheiden, steht es dem Betroffenen wegen der Selbständigkeit der verschiedenen Klagearten frei, eine von beiden oder beide zusammen zu wählen, sofern das Gericht innerhalb von drei Monaten nach Zurückweisung seiner Beschwerde angerufen wird.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeit der Klagearten gilt jedoch für den Fall, dass zwischen der Schadensersatzklage und der Anfechtungsklage ein enger Zusammenhang besteht. Eine Partei kann zwar eine Schadensersatzklage erheben, ohne gezwungen zu sein, die Aufhebung der rechtswidrigen Maßnahme zu betreiben, die ihren Schaden verursacht hat; sie kann aber auf diesem Weg nicht die Unzulässigkeit eines Antrags umgehen, der die gleiche Rechtswidrigkeit betrifft und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielt.

Daraus folgt, dass eine Schadensersatzklage, die nur auf den Ersatz eines materiellen Schadens – wie der Einbuße an zusätzlichen Einkünften, die der Betroffene erzielt hätte, wenn er befördert worden wäre – gerichtet ist, den er nicht erlitten hätte, wenn eine rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre, keine selbständige Klage ist. Daher kann sich der Betroffene, der gegen die ihn beschwerenden Maßnahmen nicht rechtzeitig mit der Anfechtungsklage vorgegangen ist, nicht über eine Schadensersatzklage neue Klagefristen verschaffen, um zu versuchen, dieses Versäumnis auszugleichen.

(Randnrn. 24 bis 26)

Vgl. Gerichtshof, 15. Dezember 1966, Schreckenberg/Kommission der EAG, 59/65, Slg. 1966, 785, 797; Gerichtshof, 12. Dezember 1967, Collignon/Kommission, 4/67, Slg. 1967, 469, 480; Gerichtshof, 22. Oktober 1975, Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, Slg. 1975, 1171, Randnrn. 10 und 11; Gericht, 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑27/90, Slg. 1991, II‑35, Randnrn. 36 und 37; Gericht, 27. Juni 1991, Valverde Mordh/Gerichtshof, T‑156/89, Slg. 1991, II‑407, Randnr. 144; Gericht, 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T‑20/92, Slg. 1993, II‑799, Randnr. 46; Gericht, 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑109 und II‑331, Randnrn. 25, 26 und 27; Gericht, 19. September 2000, Stodtmeister/Rat, T‑101/98 und T‑200/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑177 und II‑807, Randnr. 38

2.     Die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme stellt als solche einen angemessenen und grundsätzlich – sofern nämlich diese Maßnahme keine ausdrücklich negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers enthält, die ihn verletzen könnte – hinreichenden Ersatz des gesamten immateriellen Schadens dar, den der Kläger aufgrund der aufgehobenen Maßnahme erlitten haben kann.

(Randnr. 34)

Vgl. Gericht, 26. Januar 1995, Pierrat/Gerichtshof, T‑60/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑23 und II‑77, Randnr. 62; Gericht 21. Januar 2004, Robinson/Parlament, T‑328/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 79

3.     Die Verwaltung muss aufgrund der Beistandspflicht, die ihr nach Artikel 24 des Statuts obliegt, beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit der Ordnung und Ruhe des Dienstbetriebs unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren, um die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, wenn der Beamte, der den Schutz seines Beschäftigungsorgans verlangt, den Ansatz eines Beweises dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen.

(Randnr. 49)

Vgl. Gerichtshof, 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 und 16; Gericht, 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T‑5/92, Slg. 1993, II‑477, Randnr. 31; Gericht, 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T‑136/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑267 und II‑1225, Randnr. 42

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