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Dokument 62018CJ0025

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019.
Brian Andrew Kerr gegen Pavlo Postnov und Natalia Postnova.
Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad - Blagoevgrad.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 Buchst. a – Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Gebäudes – Verpflichtung der Miteigentümer, die mit dieser Entscheidung festgesetzten Jahresbeiträge zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft zu entrichten – Klage auf Erfüllung dieser Verpflichtung – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c – Begriffe ‚Dienstleistungsvertrag‘ und ‚Vertrag, der ein unbewegliches Recht zum Gegenstand hat‘ – Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Gebäudes über die Ausgaben für die Instandhaltung von dessen gemeinschaftlichen Bereichen.
Rechtssache C-25/18.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2019:376

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

8. Mai 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 Buchst. a – Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Gebäudes – Verpflichtung der Miteigentümer, die mit dieser Entscheidung festgesetzten Jahresbeiträge zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft zu entrichten – Klage auf Erfüllung dieser Verpflichtung – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c – Begriffe ‚Dienstleistungsvertrag‘ und ‚Vertrag, der ein unbewegliches Recht zum Gegenstand hat‘ – Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Gebäudes über die Ausgaben für die Instandhaltung von dessen gemeinschaftlichen Bereichen“

In der Rechtssache C‑25/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okrazhen sad – Blagoevgrad (Regionalgericht Blagoevgrad, Bulgarien) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2018, in dem Verfahren

Brian Andrew Kerr

gegen

Pavlo Postnov,

Natalia Postnova

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richterin C. Toader sowie der Richter L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina und V. Soņeca als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin, M. Heller und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 31. Januar 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Brian Andrew Kerr auf der einen und Herrn Pavlo Postnov und Frau Natalia Postnova auf der anderen Seite, weil Letztere Jahresbeiträge zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft an einem Wohnhaus, das von Herrn Kerr als Eigentümervertreter verwaltet wird, nicht bezahlt haben.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1215/2012

3

Die Erwägungsgründe 4, 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:

„(4)

Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(15)

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)

Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“

4

Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5

In Art. 7 der Verordnung heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

…“

6

Art. 24 der Verordnung sieht vor:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

1.

für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

…“

Verordnung Nr. 593/2008

7

Die Erwägungsgründe 7 und 17 der Verordnung Nr. 593/2008 lauten:

„(7)

Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (‚Brüssel I‘) [ABl. 2001, L 12, S. 1] und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (‚Rom II‘) [ABl. 2007, L 199, S. 40] im Einklang stehen.

(17)

Soweit es das mangels einer Rechtswahl anzuwendende Recht betrifft, sollten die Begriffe ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ und ‚Verkauf beweglicher Sachen‘ so ausgelegt werden wie bei der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung [Nr. 44/2001], soweit der Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen unter jene Verordnung fallen. Franchiseverträge und Vertriebsverträge sind zwar Dienstleistungsverträge, unterliegen jedoch besonderen Regeln.“

8

In Art. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 heißt es:

„(1)   Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

(2)   Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

f)

Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person;

…“

9

Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:

a)

Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b)

Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)

Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10

Herr Postnov und Frau Postnova, die ihren Wohnsitz in Dublin (Irland) haben, sind Eigentümer einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Gebäude in Bansko (Bulgarien), die sie mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2008 erworben haben.

11

Bei den Jahreshauptversammlungen der Miteigentümer dieses Gebäudes im Januar 2013, Januar 2014, Februar 2015, März 2016 und März 2017 wurden Beschlüsse über die Jahresbeiträge zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gefasst.

12

Herr Kerr als Vertreter der Eigentümer dieses Gebäudes erhob beim Rayonen sad Razlog (Kreisgericht Razlog, Bulgarien) eine Klage, mit der er beantragte, Herrn Postnov und Frau Postnova zur Zahlung dieser Beiträge, zuzüglich einer Verspätungsentschädigung, zu verurteilen, weil die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Zahlung dieser Jahresbeiträge nicht vollständig nachgekommen seien.

13

Das Rayonen sad Razlog (Kreisgericht Razlog) führte in seinem Beschluss aus, dass es ihm nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 verwehrt sei, über den Rechtsstreit zwischen Herrn Kerr auf der einen und Herrn Postnov und Frau Postnova auf der anderen Seite zu entscheiden, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in Dublin (Irland) hätten und die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der in dieser Bestimmung vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht erfüllt seien.

14

Herr Kerr focht diesen Beschluss vor dem vorlegenden Gericht an.

15

Dem vorlegenden Gericht stellt sich die Frage nach der rechtlichen Natur der Verpflichtungen, die sich aus der Entscheidung einer Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit wie der Hauptversammlung von Miteigentümern eines Wohngebäudes ergeben.

16

Unter diesen Umständen hat das Okrazhen sad – Blagoevgrad (Regionalgericht Blagoevgrad, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Entscheidungen von nicht personifizierten Rechtsgemeinschaften, die kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entstehen, die mit Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen werden, aber alle, auch diejenigen, die nicht abgestimmt haben, binden, Grundlage einer „vertraglichen Verpflichtung“ im Hinblick auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Sind auf solche Entscheidungen die Regeln über die Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei Vertragsverhältnissen der Verordnung Nr. 593/2008 anzuwenden?

3.

Für den Fall, dass die erste und die zweite Frage verneint werden: Sind auf solche Entscheidungen die Vorschriften der Verordnung Nr. 864/2007 anzuwenden, und welche der in der Verordnung genannten außervertraglichen Anspruchsgrundlagen ist hier einschlägig?

4.

Für den Fall, dass die erste oder die zweite Frage bejaht wird: Sind die Entscheidungen nicht personifizierter Gemeinschaften über die Ausgaben für Gebäudeinstandhaltung als „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 oder als solche über ein „dingliches Recht“ oder „Miete oder Pacht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung anzusehen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

17

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entsteht, mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen wird, aber alle Mitglieder bindet, einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft.

18

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung, deren Erfüllung begehrt wird, aus einer von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes angenommenen Entscheidung, mit der die Höhe der Jahresbeiträge zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums festgelegt wird.

19

Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt wurde, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C‑308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Folglich gilt die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die der Gerichtshof vorgenommen hat, auch für Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, soweit diese Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 27).

21

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die allgemeine Regel dar. Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats – je nach Lage des Falles – verklagt werden kann oder muss (Urteile vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C‑560/16, EU:C:2018:167, Rn. 26, und vom 12. September 2018, Löber, C‑304/17, EU:C:2018:701, Rn. 18).

22

Somit sind die besonderen Zuständigkeitsregeln in der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 31, vom 17. Oktober 2013, OTP Bank, C‑519/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:674, Rn. 23, und vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 18).

23

Zu der besonderen Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist (Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 38, und vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 34).

24

Zwar verlangt diese Bestimmung nicht den Abschluss eines Vertrags, doch ist für ihre Anwendung gleichwohl die Feststellung einer Verpflichtung unerlässlich, da sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung nach dem Ort bestimmt, an dem die der Klage zugrunde liegende Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung kann somit nicht so verstanden werden, dass sie eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39, und vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 35).

25

Demzufolge setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (Urteile vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 47, vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 33, und vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 36).

26

Zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), der Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, so dass, wie in Rn. 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der erstgenannten Bestimmungen auch für die zweitgenannte gilt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Ansprüche, die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind und ihre Grundlage in dem zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, weil der Beitritt zu einem Verein zwischen den Mitgliedern enge Bindungen gleicher Art schafft, wie sie zwischen den Parteien eines Vertrags bestehen (Urteile vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung, 34/82, EU:C:1983:87, Rn. 13 und 15, vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 15, und vom 20. Januar 2005, Engler, C‑27/02, EU:C:2005:33, Rn. 47).

27

Wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft zwar gesetzlich vorgeschrieben, die Einzelheiten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums werden jedoch gegebenenfalls durch Vertrag geregelt, und der Eintritt in die Eigentümergemeinschaft erfolgt durch freiwilligen Erwerb einer Eigentumswohnung samt Miteigentumsanteilen an den gemeinschaftlichen Bereichen, so dass es sich bei der Verpflichtung der Miteigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung im Sinne der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung handelt.

28

Dass sich diese Verpflichtung ausschließlich aus dem Erwerb oder aber aus diesem Erwerb in Verbindung mit einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer dieses Gebäudes ergibt, ist für die Anwendung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 auf einen Rechtsstreit über diese Verpflichtung unerheblich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung, 34/82, EU:C:1983:87, Rn. 18).

29

Ebenso unerheblich ist insoweit, dass die betreffenden Miteigentümer nicht an der Annahme dieser Entscheidung mitgewirkt haben oder dieser widersprochen haben, die Entscheidung und die sich daraus ergebende Verpflichtung aber kraft Gesetzes verbindlich sind und auch für sie gelten, denn jeder Miteigentümer erklärt sich dadurch, dass er Miteigentümer einer Liegenschaft wird und bleibt, damit einverstanden, dass sämtliche Bestimmungen des Miteigentumsvertrags sowie die von der Hauptversammlung der Miteigentümer dieses Gebäudes angenommenen Entscheidungen für ihn gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 18 und 19).

30

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entsteht, mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen wird, aber alle Mitglieder bindet, einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft.

Zur zweiten und zur dritten Frage

31

Da die zweite und die dritte Frage nur für den Fall gestellt worden sind, dass die erste Frage verneint wird, sind sie nicht zu beantworten.

Zur vierten Frage

32

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Rechtsstreit, der eine Zahlungsverpflichtung betrifft, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes ergibt und sich auf die Ausgaben für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes bezieht, als ein Rechtsstreit über einen Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 oder als ein Vertrag über ein dingliches Recht im Sinne von deren Art. 4 Abs. 1 Buchst. c anzusehen ist.

33

Der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 593/2008 vorgesehene Ausschluss von Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen vom Anwendungsbereich der Verordnung betrifft nicht die Forderung einer Rechtsgemeinschaft – hier einer Rechtsgemeinschaft, die durch die von deren Verwalter vertretenen Miteigentümer eines Wohngebäudes gebildet wird – auf Zahlung von Jahresbeiträgen zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft dieses Gebäudes (die unter das allgemeine Schuldrecht fällt), sondern ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen.

34

Diese Auslegung wird auch durch den Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Herrn Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Herrn Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I (ABl. 1980, C 282, S. 1), gestützt, nach dem der Ausschluss dieser Fragen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, zur Unterzeichnung aufgelegt am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1), das zwischen den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 593/2008 ersetzt wurde, für alle jene sehr komplexen Rechtsakte gilt, die für die Errichtung einer Gesellschaft erforderlich sind oder ihre innere Verfassung oder ihre Auflösung regeln, d. h. für die unter das Gesellschaftsrecht fallenden Rechtshandlungen.

35

Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 593/2008 auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuwenden ist.

36

Nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/2008 sollten der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Verordnung Nr. 44/2001 im Einklang stehen. Soweit die Verordnung Nr. 44/2001 durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben und ersetzt wurde, gilt dieses Ziel der Kohärenz auch in Bezug auf diese Verordnung.

37

Der Gerichtshof hat zu Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 – wonach für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, ausschließlich zuständig sind – bereits entschieden, dass diese Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C‑605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, und vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).

38

In Anbetracht dieser Gesichtspunkte und des Umstands, dass die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Klage keine solche Klage ist, sondern auf den Anspruch der Miteigentümergemeinschaft auf Zahlung der Beiträge für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gestützt ist, betrifft diese Klage keinen Vertrag, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 593/2008 ein dingliches Recht zum Gegenstand hat.

39

Der Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29, vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C‑9/12, EU:C:2013:860, Rn. 37, vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 57, vom 15. Juni 2017, Kareda, C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 35, und vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C‑64/17, EU:C:2018:173, Rn. 38).

40

Im vorliegenden Fall bezieht sich die Klage, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, auf die Erfüllung einer Verpflichtung auf Zahlung des von der Hauptversammlung der Miteigentümer festgesetzten Beitrags der Beklagten zu den Betriebsausgaben für das Gebäude, dessen Miteigentümer sie sind.

41

Folglich ist ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens als ein Rechtsstreit anzusehen, der nicht ein dingliches Recht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 593/2008, sondern eine Dienstleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zum Gegenstand hat.

42

Unter diesen Umständen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, der eine Zahlungsverpflichtung betrifft, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes ergibt und auf die Ausgaben für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes bezieht, als ein Rechtsstreit über einen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

Kosten

43

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entsteht, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen wird, aber alle ihre Mitglieder bindet, einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft.

 

2.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, der eine Zahlungsverpflichtung betrifft, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes ergibt und auf die Ausgaben für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes bezieht, als ein Rechtsstreit über einen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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