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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62012CJ0508

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Dezember 2013.
Walter Vapenik gegen Josef Thurner.
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg.
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Vollstreckungstitel – Situation, in der die Entscheidung im Mitgliedstaat des Gläubigers in einem Rechtsstreit zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen ergangen ist.
Rechtssache C‑508/12.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2013:790

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

5. Dezember 2013 ( *1 )

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung (EG) Nr. 805/2004 — Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen — Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Vollstreckungstitel — Situation, in der die Entscheidung im Mitgliedstaat des Gläubigers in einem Rechtsstreit zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen ergangen ist“

In der Rechtssache C‑508/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (Österreich) mit Entscheidung vom 31. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2012, in dem Verfahren

Walter Vapenik

gegen

Josef Thurner

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan (Berichterstatter), des Richters J. Malenovský und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger und A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15).

2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Verfahren über eine Klage, die Herr Vapenik, der seinen Wohnsitz in Salzburg (Österreich) hat, gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels für eine Säumnisentscheidung erhoben hat. Diese war gegen Herrn Thurner ergangen, der seinen Wohnsitz in Ostende (Belgien) hat. Der Antrag von Herrn Vapenik war mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Klage gegen Herrn Thurner, einen Verbraucher, nicht in dem Mitgliedstaat erhoben worden sei, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 805/2004

3

Die Erwägungsgründe 8, 9 und 20 der Verordnung Nr. 805/2004 lauten:

„(8)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen von Tampere die Auffassung vertreten, dass der Zugang zur Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung ergangen ist, durch den Verzicht auf die dort als Voraussetzung einer Vollstreckung erforderlichen Zwischenmaßnahmen beschleunigt und vereinfacht werden sollte. Eine Entscheidung, die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, sollte im Hinblick auf die Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen. … Die Modalitäten der Vollstreckung dieser Entscheidungen unterliegen weiterhin dem nationalen Recht.

(9)

Dieses Verfahren sollte gegenüber dem Vollstreckbarerklärungsverfahren der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 2001, L 12, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1496/2002 der Kommission vom 21. August 2002 (ABl. L 225, S. 13) (im Folgenden: Verordnung Nr. 44/2001)] einen erheblichen Vorteil bieten, der darin besteht, dass auf die Zustimmung des Gerichts eines zweiten Mitgliedstaats mit den daraus entstehenden Verzögerungen und Kosten verzichtet werden kann.

...

(20)

Dem Gläubiger sollte es frei stehen, eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu beantragen oder sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 oder für andere Gemeinschaftsrechtsakte zu entscheiden.“

4

Art. 1 dieser Verordnung lautet:

„Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.“

5

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.

Eine Forderung gilt als ‚unbestritten‘, wenn

a)

der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder

b)

der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder

c)

der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder

d)

der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.“

6

Art. 6 („Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn

a)

die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist und

b)

die Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht und

c)

das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat im Fall einer unbestrittenen Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) den Voraussetzungen des Kapitels III entsprochen hat und

d)

die Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat, sofern

die Forderung unbestritten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) ist,

sie einen Vertrag betrifft, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und

der Schuldner der Verbraucher ist.“

7

In Kapitel III der Verordnung Nr. 805/2004 sind Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen festgelegt.

Verordnung Nr. 44/2001

8

Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“

9

Der zu Abschnitt 4 des Kapitels II gehörende Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt in Abs. 1:

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt,

a)

wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b)

wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c)

in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

10

In Art. 16 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung heißt es:

„(1)   Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2)   Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

11

Nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung wird „[e]ine Entscheidung … nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind“.

12

Die Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 enthalten Zuständigkeitsregeln für Versicherungs- und Verbrauchersachen sowie ausschließliche Zuständigkeiten.

13

Art. 43 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.“

14

Art. 45 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.“

Verordnung (EG) Nr. 593/2008

15

Die Erwägungsgründe 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6) lauten:

„(23)

Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeinen Regeln.

(24)

Insbesondere bei Verbraucherverträgen sollte die Kollisionsnorm es ermöglichen, die Kosten für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu senken, die häufig einen geringen Streitwert haben, und der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung zu tragen. Um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu wahren, ist zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit zu verweisen und zum anderen auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der vorliegenden Verordnung einheitlich ausgelegt wird ...“

16

Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   … [E]in Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (‚Verbraucher‘), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (‚Unternehmer‘), [unterliegt] dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a)

seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b)

eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet,

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Vapenik mit einer beim Bezirksgericht Salzburg (Österreich) eingebrachten Klage beantragt hat, Herrn Thurner zur Zahlung eines Betrags von 3158 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten aus einem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag zu verurteilen. Herr Vapenik erhob seine Klage bei diesem österreichischen Gericht als dem von den Parteien gewählten Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Keine der Parteien handelte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Klageerhebung berufs- oder gewerbebezogen.

18

Trotz Zustellung der Klage und Ladung zur Tagsatzung durch den Gerichtsvollzieher an Herrn Thurner in Belgien erschien dieser zur Tagsatzung nicht. Das Bezirksgericht Salzburg erließ daraufhin ein Versäumungsurteil, das Herrn Thurner im Postweg zugestellt wurde. Da Herr Thurner kein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegte, wurde es rechtskräftig und vollstreckbar.

19

Herr Vapenik beantragte daraufhin beim Bezirksgericht Salzburg nach der Verordnung Nr. 805/2004 die Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels für dieses Urteil. Das Bezirksgericht lehnte diesen Antrag unter Verweis auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung ab, da die Klage gegen Herrn Thurner, den Verbraucher, nicht in dem Mitgliedstaat erhoben worden sei, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe.

20

Herr Vapenik legte gegen diesen Beschluss beim vorlegenden Gericht Rekurs ein und machte geltend, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 805/2004 erfüllt seien, da der Darlehensvertrag zwischen zwei Privaten geschlossen worden sei. Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung, wonach dieser Titel u. a. dann ausgestellt werde, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handele, sei in der Ausgangsrechtssache daher nicht anwendbar.

21

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Salzburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nur Verträge zwischen Unternehmern als Gläubiger und Verbrauchern als Schuldner erfasst, oder reicht es, dass zumindest der Schuldner Verbraucher ist, so dass sie auch für Forderungen gilt, die ein Verbraucher gegen einen anderen hat?

Zur Vorlagefrage

22

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass er auch auf Verträge anwendbar ist, die zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden.

23

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C‑320/12, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 805/2004 ist der Verbraucher eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Ihm ist nicht zu entnehmen, ob es für die Qualifizierung dieser Vertragspartei als „Verbraucher“ eine Rolle spielt, ob ihr Vertragspartner Unternehmer ist oder nicht. Welche Eigenschaft der Vertragspartner eines Verbrauchers haben muss, ergibt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung, so dass Sinn und Bedeutung des Begriffs „Verbraucher“ in der fraglichen Bestimmung, in der nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der Verordnung Nr. 805/2004 verfolgten Ziels zu ermitteln sind.

25

Insoweit ist, um die Beachtung der vom europäischen Gesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen. Da die mit der Verordnung Nr. 805/2004 eingeführten Regeln diejenigen der Verordnung Nr. 44/2001 ergänzen sollen, kommt deren Bestimmungen besonderes Gewicht zu.

26

So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das u. a. mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) geschaffene System zum Schutz der Verbraucher auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, Randnr. 39, vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, Randnr. 41, sowie vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, Randnr. 31).

27

Außerdem hat, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, die durch ihre Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen geschaffene Sonderregelung die Funktion, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als des Vertragspartners zu sorgen, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird.

28

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der auf den Begriff „Verbraucher“ Bezug nimmt, nach seinem Wortlaut und seinem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C‑419/11, Randnr. 32).

29

Schließlich ist, wie den Erwägungsgründen 23 und 24 der Verordnung Nr. 593/2008 zu entnehmen ist, das Erfordernis des Schutzes der schwächeren Parteien, zu denen die Verbraucher gehören, im vertraglichen Kontext auch anerkannt, wenn es um die Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren Rechts geht. Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung sieht insoweit vor, dass Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

30

Diese Rechtsinstrumente erkennen somit die Notwendigkeit an, die schwächere Partei des Vertrags zu schützen, wenn dieser zwischen einer nicht berufs- oder gewerbebezogen und einer berufs- oder gewerbebezogen handelnden Person geschlossen wurde.

31

In Anbetracht des in den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Verbraucherschutzziels der Wiederherstellung von Gleichheit zwischen den Parteien in den Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer können diese Bestimmungen nicht auf Personen ausgedehnt werden, die dieses Schutzes nicht bedürfen.

32

So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen nicht auf Verträge angewandt werden können, die zwischen zwei berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnrn. 11 und 24).

33

An einem Ungleichgewicht zwischen den Parteien fehlt es jedoch auch bei einem Vertragsverhältnis wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen, das zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen besteht. Daher kann dieses Verhältnis nicht der Schutzregelung unterliegen, die für Verträge zwischen Verbrauchern und berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen gilt.

34

Diese Auslegung wird durch die Struktur und die Systematik der besonderen Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen in Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bestätigt, wonach für Klagen, die ein Verbraucher erhebt oder die gegen ihn gerichtet sind, die Gerichte seines Wohnorts zuständig sind. Daraus folgt, dass diese Bestimmung nur auf Verträge Anwendung findet, in denen zwischen den Vertragsparteien ein Ungleichgewicht herrscht.

35

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die mit der Verordnung Nr. 805/2004 eingeführten Vorschriften die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ergänzen sollen.

36

Insoweit ist festzustellen, dass durch die Bestätigung eines Urteils über eine unbestrittene Forderung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß der Verordnung Nr. 805/2004 zwar das in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Vollstreckbarerklärungsverfahren vermieden werden kann, doch schließt das Fehlen einer solchen Bestätigung die Möglichkeit der Vollstreckung dieses Urteils nach dem in der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht aus.

37

Würde der Begriff „Verbraucher“ im Rahmen der Verordnung Nr. 805/2004 weiter gefasst als in der Verordnung Nr. 44/2001, könnte es zu Unstimmigkeiten bei der Anwendung dieser beiden Verordnungen kommen. Die mit der erstgenannten Verordnung eingeführte Ausnahmeregelung könnte nämlich dazu führen, dass ein Urteil nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, obwohl seine Vollstreckung im Rahmen der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr. 44/2001 durchaus möglich wäre, da die Voraussetzungen, unter denen diese Regelung es dem Beklagten ermöglicht, der Ausstellung eines Vollstreckungstitels mit der Begründung entgegenzutreten, es liege ein Verstoß gegen die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Verbrauchers vor, nicht erfüllt wären.

38

Nach alledem bezieht sich der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 805/2004 auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

39

Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass er nicht auf Verträge anwendbar ist, die zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden.

Kosten

40

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Verträge anwendbar ist, die zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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