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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010CO0446

    Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2011.
    Alcoa Trasformazioni Srl gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Vorzugstarife für die Lieferung von elektrischem Strom - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit.
    Rechtssache C-446/10 P(R).

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2011:829





    Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2011 – Alcoa Trasformazioni/Kommission

    (Rechtssache C‑446/10 P[R])

    „Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Vorzugstarife für die Lieferung von elektrischem Strom – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit“

    1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Vermögenslage des Antragstellers – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 17‑18, 20‑22)

    2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung der objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens an seinem Fortbestand unabhängig von den Mitgliedern des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Ausschluss – Interessen des Konzerns, die nicht unabhängig von denen seiner Mitglieder sind (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 18, 20)

    3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Insolvenz des betreffenden Unternehmens – Kein notwendiger Zusammenhang mit der Voraussetzung der Dringlichkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 22)

    4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Unerheblich für die Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz – Befugnis des Unionsrichters, solche Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 46‑48)

    5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Irreparabler Charakter des Schadens – Beurteilung allein auf der Grundlage der Ungewissheit im Hinblick auf den Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 54‑57)

    6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 63‑66)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juli 2010 – Alcoa Trasformazioni/Kommission (T‑177/10 R) – Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C(2009) 8112 final der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/2004 (ex NN 58/2004) und C 36/B/2006 (ex NN 38/2006), die die Italienische Republik der Alcoa Trasformazioni Srl gewährt hat

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt die Kosten.

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