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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62000CO0059

    Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2001.
    Bent Mousten Vestergaard gegen Spøttrup Boligselskab.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Vestre Landsret - Dänemark.
    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Öffentliche Bauaufträge - Bauaufträge, die unterhalb der in der Richtlinie 93/37/EWG vorgesehenen Schwellenwerte liegen - Klausel, die die Verwendung von Material einer bestimmten Marke vorschreibt, ohne vergleichbares Material zuzulassen - Freier Warenverkehr.
    Rechtssache C-59/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-09505

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2001:654

    62000O0059

    Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2001. - Bent Mousten Vestergaard gegen Spøttrup Boligselskab. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Vestre Landsret - Dänemark. - Rechtssache C-59/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-09505


    Schlüsselwörter


    1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung

    (Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes)

    2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Anwendungsbereich - Öffentlicher Bauauftrag, der den durch die Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht überschreitet - Ausschluss - In den Ausschreibungsunterlagen zu dem betreffenden Auftrag enthaltene Klausel, nach der die Verwendung eines bestimmten Fabrikats vorgeschrieben ist, ohne gleichwertiges Material zuzulassen - Freier Warenverkehr - Unzulässigkeit

    (Artikel 30 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]; Richtlinie 93/37 des Rates)

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