EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D2451

Beschluss (EU) 2022/2451 des Rates vom 8. Dezember 2022 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien

ST/14239/2022/INIT

ABl. L 320 vom 14.12.2022, p. 41–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2451/oj

14.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/41


BESCHLUSS (EU) 2022/2451 DES RATES

vom 8. Dezember 2022

über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2011, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands — einschließlich der effektiven Anwendung aller Schengen-Bestimmungen in Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien — in Kroatien gegeben sind, gefasst.

(2)

Mit seinem Beschluss (EU) 2017/733 (2) hat der Rat nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in Kroatien gegeben sind, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (SIS) für Kroatien mit Wirkung vom 27. Juni 2017 in Kraft gesetzt.

(3)

Evaluierungen wurden durchgeführt, um zu überprüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen verbleibenden Bereichen des Schengen-Besitzstands — Außengrenzenmanagement, polizeiliche Zusammenarbeit, SIS, Rückkehr/Rückführung, Visumpolitik, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Schusswaffen — in Kroatien entsprechend den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Schengen-Evaluierungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (3) erfüllt worden sind.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 22. Oktober 2019 zur Überprüfung der vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Kroatien ihrer Ansicht nach die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um sicherzustellen, dass die für die Anwendung aller einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Ferner stellte sie fest, dass Kroatien weiter kohärent daran arbeiten müsste, alle laufenden Maßnahmen — insbesondere im Bereich des Außengrenzenmanagements — umzusetzen, um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen weiterhin erfüllt werden. Die Kommission bestätigte ferner, dass Kroatien weiterhin den mit dem Schengen-Besitzstand verbundenen Verpflichtungen nachgekommen ist, die das Land bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist.

(5)

Der Rat ist am 9. Dezember 2021 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Kroatien die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands erfüllt hat.

(6)

Daher ist es möglich, die Zeitpunkte für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien festzulegen, ab denen Personenkontrollen an den Binnengrenzen zu Kroatien abgeschafft werden sollten.

(7)

Die im Beschluss (EU) 2017/733 vorgesehenen Einschränkung der Nutzung des SIS sollten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt aufgehoben werden, der für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien festgesetzt wurde.

(8)

Die mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführte vereinfachte Regelung für Drittstaatsangehörige, die ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, das von Kroatien für die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt wurde, sollte erhalten bleiben, damit das Reisen für bestimmte Personengruppen nicht erschwert wird. Daher sollten einige Bestimmungen jenes Beschlusses für eine begrenzte Übergangszeit weiter gelten.

(9)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D und F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D und F des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D, und F des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab dem 1. Januar 2023 werden die Personenkontrollen an den Land- und Seebinnengrenzen zu Kroatien abgeschafft; von diesem Zeitpunkt an gelten die im Anhang genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für Kroatien in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(2)   Die Personenkontrollen an den Luftbinnengrenzen werden ab dem 26. März 2023 abgeschafft; von diesem Zeitpunkt an gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen, soweit sie die Abschaffung von Personenkontrollen an den Luftbinnengrenzen regeln.

(3)   Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch Kroatien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Artikel 2

Vor dem 1. Januar 2023 von Kroatien ausgestellte nationale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt bleiben während ihrer Geltungsdauer für die Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten oder des geplanten Aufenthalts in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen gültig, soweit sie diese Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für diese Zwecke gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014/EU anerkannt haben. Die in jenem Beschluss niedergelegten Bedingungen finden Anwendung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RAKUŠAN


(1)  Stellungnahme vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(4)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011, die für Kroatien in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, sowie zu Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Kraft zu setzen sind

A.

Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19):

Artikel 1, soweit er sich auf andere in diesem Abschnitt genannte Bestimmungen bezieht, Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, die Artikel 20, 21 und 22, die Artikel 40 bis 43 und die Artikel 126 bis 130, soweit sie sich auf andere in diesem Abschnitt genannte Bestimmungen beziehen.

B.

Folgende andere Rechtsakte der Union zusammen mit den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten:

1.

Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34);

2.

Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55);

3.

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5);

4.

Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1);

5.

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60);

6.

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129) mit Ausnahme von Artikel 6;

7.

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) — mit Ausnahme von Artikel 3;

8.

Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1);

9.

Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9);

10.

Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1), soweit sie sich auf andere in diesem Anhang genannte Bestimmungen beziehen;

11.

Artikel 1, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a, Titel III sowie die Bestimmungen des Titels II und der Anhänge, die sich auf das Schengener Informationssystem und das Visa-Informationssystem beziehen, der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1);

12.

Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1), soweit sie entsprechend Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 noch nicht anwendbar ist;

13.

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20), soweit sie das mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichtete Visa-Informationssystem betrifft und noch nicht gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 anwendbar ist;

14.

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99), soweit sie das in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festgelegte Visa-Informationssystem und das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem gemäß diesem Anhang betrifft;

15.

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27), soweit sie das in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festgelegte Visa-Informationssystem und das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem gemäß diesem Anhang betrifft;

16.

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85), soweit sie das in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festgelegte Visa-Informationssystem und das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem gemäß diesem Anhang betrifft;

17.

Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25);

18.

Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1);

19.

Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11);

20.

Verordnung (EU) 2021/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1);

21.

Verordnung (EU) 2021/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15).


Top