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Document 32002R1036

    Verordnung (EG) Nr. 1036/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter und der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 99. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

    ABl. L 157 vom 15.6.2002, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1036/oj

    32002R1036

    Verordnung (EG) Nr. 1036/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter und der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 99. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

    Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/2002 S. 0033 - 0034


    Verordnung (EG) Nr. 1036/2002 der Kommission

    vom 14. Juni 2002

    zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter und der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 99. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 635/2000(4), verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Buttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die 99. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise, die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2002 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Juni 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

    (3) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3.

    (4) ABl. L 76 vom 25.3.2000, S. 9.

    ANHANG

    zu der Verordnung der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter und der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 99. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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