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Document 32001R0090

Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zu Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ABl. L 14 vom 18.1.2001, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/90/oj

32001R0090

Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zu Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 014 vom 18/01/2001 S. 0022 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission

vom 17. Januar 2001

zu Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2) insbesondere auf die Artike1 13 und 21 und die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für in loser Schüttung oder nicht normierten Einheiten ausgeführte Erzeugnisse, bei denen die Eigenmasse erst nach der Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden kann, sieht Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung, (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1557/2000(4), die Kürzung der Erstattung vor, wenn sich herausstellt, dass die tatsächlich geladene Eigenmasse die geschätzte Eigenmasse um einen bestimmten Prozentsatz unterschreitet. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch den Beschränkungen Rechnung zu tragen, die mit der Beförderung im See- und im Binnenschiffsverkehr einhergehen. Im Fall von loser Schüttung ausgeführten Erzeugnissen ist es nämlich möglich, dass die angemeldeten Mengen nicht vollständig geladen werden können, weil die für das Transportmittel zuständige Person beschließt, die Verladung aus technischen Gründen oder weil andere Ausführer größere Mengen als vorgesehen geladen haben, zu beenden.

(2) Da bestimmte Teilstücke von Schweinen, nicht verpackt werden und per definitionem auch nicht homogen sind, sind diese Erzeugnisse in die Gruppe der nicht normierten Einheiten aufzunehmen..

(3) Der Verladeort ist wegen der Vielzahl unterschiedlicher kommerzieller und administrativer Gegebenheiten im Ausfuhrhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht eindeutig definiert. Da es schwierig ist, eine einzige Regel festzulegen, solte den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Ort zu bestimmen, der für die Durchführung der Warenkontrollen der erstattungsberechtigten landwirtschaftlichen Erzeugnissen der geeignetste ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten den Verladeort in Abhängigkeit davon bestimmen können, ob die Erzeugnisse in Containern oder aber ohne nachfolgende Verladung in Container in loser Schüttung, in Säcken oder in Kartons verladen werden. Es ist außerdem angezeigt, den Zollbehörden zu gestatten, aus ausreichend gerechtfertigten Gründen die Ausfuhranmeldung für erstattungsberechtigte landwirtschaftliche Erzeugnisse bei einer anderen Zollstelle als der zuständigen Zollstelle des Verladeortes anzunehmen.

(4) Für Erzeugnisse, die der Rückwarenregelung unterliegen, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass die Wiedereinfuhr entweder durch den Mitgliedstaat erfolgt, aus dem die Erzeugnisse ursprünglich stammen, oder aber durch den Mitgliedstaat, aus dem die Erzeugnisse ursprünglich ausgeführt wurden.

(5) Es ist angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Für die Menge, die 110 % der geschätzte Eigenmasse übersteigt, wird keine Erstattung gezahlt. Beläuft sich die tatsächlich geladene Masse auf weniger als 90 % der geschätzten Eigenmasse, so wird die Erstattung für die tatsächlich geladene Eigenmasse um 10 % der Differenz zwischen der Erstattung für 90 % der geschätzten Eigenmasse und der Erstattung für die tatsächlich geladene Masse gekürzt. Für Ausfuhren im See und Binnenschifsverkehr wird die Erstattung jedoch für die tatsächlich geladene Eigenmasse gezahlt, wenn der Ausführer einen von der für das Transportmittel zuständigen Person abgezeichneten Nachweis beibringen kann, dass aus Gründen, die mit den Besonderheiten dieser Transportart zu tun haben, bzw. aufgrund der Tatsache, dass ein oder mehrere andere Ausführer größere Mengen als vorgesehen verladen haben, die vollständige Verladung seiner Waren nicht möglich war. Wendet der Ausführer das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 an, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabsatzes, wenn die Zollbehörden die Berichtigung der Buchführung, in der die ausgeführten Erzeugnisse angeschrieben wurden, bewilligt."

2. Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: "Als Erzeugnisse in nicht normierten Einheiten gelten lebende Tiere, Schlachtkörper(hälften), Schlachtkörperviertel, Vorderteile, Schinken, Schultern, Bäuche und Kotelettstränge."

3. Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Jede Person, die Erzeugisse ausführt, für die sie eine Erstattung beantragt, ist verpflichtet,

a) die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die Erzeugnisse für die Ausfuhr verladen werden sollen;

b) diese Zollstelle mindestens 24 Stunden vor Beginn des Verladevorgangs zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer des Verladens anzugeben. Die zuständigen Behörden können eine andere Frist als 24 Stunden festsetzen.

Als Verladeort für die Ausfuhr kann gelten

- bei in Containern ausgeführten Erzeugnissen der Ort, an dem die Erzeugnisse in die Container verladen werden;

- bei in loser Schüttung, Säcken, Kartons, Kisten, Flaschen usw. ausgefühiten und nicht in Container verladenen Erzeugnissen der Ort, an dem das Transportmittel beladen wird, in dem die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

Die zuständige Zollstelle kann die Verladung nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe b) genehmigen.

Die zuständige Zolllstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zur Ausgangszollstelle vorzunehmen.

Ist aus verwaltungstechnischen oder anderen ausreichend gerechtfertigten Gründen die Anwendung der Bestimmungen von Unterabsatz 1 nicht möglich, so darf die Ausfuhranmeldung nur bei einer zuständigen Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat abgegeben werden, wobei im Fall einer Warenkontrolle gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 die gestellten Erzeugnisse vollständig abgeladen werden müssen. Das vollständige Abladen ist jedoch nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden eine umfassende Warenkontrolle durchführen können."

4. Artikel 25 Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Diese Bestimmung gilt nur, wenn die Rückwarenregelung in dem Mitgliedstaat angewandt worden ist, in dem die Ausfuhranmeldung für die erste Ausfuhr angenommen wurde, oder im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(5)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Vcröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Auf Antrag der Ausführer gelten die Bestimmungen von Artikel 1 Nummer 1 für bei Inkraftreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Erstattungsvorgänge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(4) ABl. L 179 vom 18.7.2000, S. 6.

(5) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

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