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Document 31992R3140

    Verordnung (EWG) Nr. 3140/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Endivie Eskariol

    ABl. L 313 vom 30.10.1992, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3140/oj

    31992R3140

    Verordnung (EWG) Nr. 3140/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Endivie Eskariol

    Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/10/1992 S. 0033 - 0034


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3140/92 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Endivie Eskariol

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnungen (EWG) Nr. 3709/89 (1) und (EWG) Nr. 3648/90 (2) des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Verordnung (EWG) Nr. 3820/90 der Kommission (3) sind die Durchführungsbestimmungen für den bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal anwendbaren Ausgleichsmechanismus festgelegt worden.

    Nach Artikel 152 und Artikel 318 der Beitrittsakte wird ein Ausgleichsmechanismus eingeführt, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985, nachstehend "Zehnergemeinschaft" genannt, auf spanisches und portugiesisches Obst und Gemüse anzuwenden ist, für das gegenüber Drittländern ein Referenzpreis festgelegt ist. Für Endivie Eskariol aus Spanien und Portugal sollte der gemeinschaftliche Angebotspreis nur während des Anwendungszeitraums des Referenzpreises gegenüber Drittländern, d. h. vom 15. November bis 31. März des folgenden Jahres festgelegt werden.

    Nach Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 318 Absatz 1 Buchstabe a) der Beitrittsakte wird jährlich auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise in jedem Mitgliedstaat der Zehnergemeinschaft zuzueglich der Transport- und Verpackungskosten, die für die Erzeugnisse ab den Erzeugergebieten bis zu den repräsentativen Verbrauchszentren der Gemeinschaft entstehen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugungskosten ein gemeinschaftlicher Angebotspreis berechnet.

    Die genannten Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die in den letzten drei Jahren vor der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises festgestellt wurden. Der letztere Preis darf jedoch den gegenüber den Drittländern angewandten Referenzpreis nicht überschreiten. Da die Preise je nach Jahreszeit unterschiedlich sind, sollten für das Wirtschaftsjahr ein oder mehrere Zeiträume vorgesehen und für jeden Zeitraum ein gemeinschaftlicher Angebotspreis festgesetzt werden.

    Nach Artikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 3709/89 und (EWG) Nr. 3648/90 sind die bei der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises zu berücksichtigenden Erzeugerpreise die Preise eines inländischen Erzeugnisses mit bestimmten Handelsmerkmalen, die auf dem oder den repräsentativen Märkten in denjenigen Erzeugungsgebieten festgestellt werden, wo die Notierungen für das Erzeugnis oder die Sorte am niedrigsten sind, das bzw. die einen erheblichen Teil der jährlich vermarkteten Erzeugung ausmacht und der Güteklasse I sowie bestimmten Anforderungen an die Verpackung entspricht. Bei allen repräsentativen Märkten muß der Durchschnitt der Notierungen unter Ausschluß der Notierungen ermittelt werden, die, gemessen an der auf dem jeweiligen Markt festgestellten normalen Schwankungsbreite, als überhöht oder zu niedrig angesehen werden können. Weicht der Durchschnitt eines Mitgliedstaats übermässig von der normalen Schwankungsbreite ab, wird er nicht mitberücksichtigt.

    Die Anwendung der vorstehenden Kriterien führt dazu, die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Endivie Eskariol für den Zeitraum vom 15. November 1992 bis zum 31. März 1993 festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 werden die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Endivie Eskariol (KN-Code 0705 29 00) gegenüber Spanien und Portugal, ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt:

    - vom 15. November 1992 bis zum

    31. Januar 1993: 57,30

    - vom 1. Februar 1993 bis zum 31. März 1993: 60,01.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 15. November 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Oktober 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 3. (2) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 16. (3) ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 43.

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