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Document 31989D0138

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1989 zur Änderung der Entscheidung 89/7/EWG zur Festlegung der Dauer der amtlichen Zulassung bestimmter Gemüsesorten (89/138/EWG) (89/138/EWG)

ABl. L 49 vom 21.2.1989, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/138/oj

31989D0138

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1989 zur Änderung der Entscheidung 89/7/EWG zur Festlegung der Dauer der amtlichen Zulassung bestimmter Gemüsesorten (89/138/EWG) (89/138/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 049 vom 21/02/1989 S. 0039 - 0039


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Februar 1989

zur Änderung der Entscheidung 89/7/EWG zur Festlegung der Dauer der amtlichen Zulassung bestimmter Gemüsesorten

(89/138/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 zweiter und vierter Unterabsatz,

auf Antrag des Königreichs Spanien,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/458/EWG ist vorgesehen, daß die Zulassung von Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 in einem Mitgliedstaat erfolgt ist, bis spätestens 30. Juni 1982 gilt.

In der Richtlinie 88/380/EWG ist vorgesehen, daß

- bei Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 bzw. im Falle Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs vor dem 1. Januar 1973 zugelassen worden sind, diese Frist bis spätestens 30. Juni 1990 verlängert werden kann, sofern vor dem 1. Juli 1982 amtliche Schritte auf Gemeinschaftsbasis unternommen worden sind, um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen für die Erneuerung ihrer Zulassung oder der Zulassung der aus ihnen entwickelten Sorten erfuellt sind;

- für Griechenland, Spanien und Portugal das Ende der befristeten Zulassung bei bestimmten Sorten, die in diesen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1986 zugelassen worden sind, auf Antrag dieser Mitgliedstaaten ebenfalls auf den 30. Juni 1990 festgesetzt werden kann.

In der Entscheidung 89/7/EWG (3) hat die Kommission bestimmte Sorten aufgeführt, die den vorstehenden Bestimmungen genügen, und festgelegt, daß ihre amtliche Zulassung spätestens bis zum 30. Juni 1990 gilt.

Es hat sich gezeigt, daß die Möhrensorte »Royal Chantenay", die in drei Mitgliedstaaten einschließlich Spaniens amtlich zugelassen ist, vorstehenden Bestimmungen ebenfalls genügt und daher in das Verzeichnis der Sorten aufzunehmen ist, deren amtliche Zulassung gemäß der Entscheidung 89/7/EWG bis zu diesem Zeitpunkt gilt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 89/7/EWG werden in der Eintragung betreffend die Art »Daucus carota L. (Möhre)" nach den Worten »Parijse Markt" die Worte »Royal Chantenay" eingefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 7 vom 10. 1. 1989, S. 25.

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