Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985R3824

    Verordnung (EWG) Nr. 3824/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Einbeziehung der selbständigen Erwerbstätigen

    ABl. L 370 vom 31.12.1985, p. 25–25 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3824/oj

    31985R3824

    Verordnung (EWG) Nr. 3824/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Einbeziehung der selbständigen Erwerbstätigen

    Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0025 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0071
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0023
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0071
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0023


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3824/85 DES RATES

    vom 20. Dezember 1985

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Einbeziehung der selbständigen Erwerbstätigen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 127,

    gestützt auf den Beschluß 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (1),

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Ziel der Gemeinschaft, die Zahl der Arbeitslosen zu verringern, kann ebenso durch Beihilfen erreicht werden, die die Schaffung von selbständigen Erwerbtätigkeiten erleichtern, wie durch Beihilfen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

    Der Anwendungsbereich des Artikels 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 (3) ist zu erweitern, um Beihilfen zur Schaffung von selbständigen Erwerbstätigkeiten mit Ausnahme der freien Berufe einzuschließen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 erhält folgende Fassung:

    »c) für höchstens zwölf Monate je Person Beihilfen für die Beschäftigung an zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätzen oder Lohnkostenzuschüsse im Rahmen von Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, und Beihilfen zur Schaffung von selbstständigen Erwerbstätigkeiten, mit Ausnahme der freien Berufe, zugunsten von Jugendlichen unter fünfundzwanzig Jahren, die einen Arbeitsplatz suchen, und von Langzeitarbeitslosen. Diese Arbeitsplätze müssen dauerhaft sein oder den Erwerb einer zusätzlichen Ausbildung oder einer beruflichen Erfahrung ermöglichen, die Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet und die Beschäftigung oder Niederlassung an einem dauerhaften Arbeitsplatz erleichert;"

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 müssen die Anträge auf Beihilfen zur Schaffung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83, in der Fassung der vorliegenden Verordnung, für im Jahr 1986 durchzuführende Maßnahmen vor dem 1. Februar 1986 gestellt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. KRIEPS

    (1) ABl. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 38.

    (2) ABl. Nr. C 237 vom 18. 9. 1985, S. 6.

    (3) ABl. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 1.

    Top