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Document 52012AE0832

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU“ COM(2011) 789 final — 2011/0372 (COD)

ABl. C 181 vom 21.6.2012, p. 169–172 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/169


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU“

COM(2011) 789 final — 2011/0372 (COD)

2012/C 181/30

Berichterstatter: Richard ADAMS

Die Europäische Kommission beschloss am 23. November 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 192 Absatz 1 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU

COM(2011) 789 final — 2011/0372 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 14. März 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 479. Plenartagung am 28./29. März 2012 (Sitzung vom 28. März) mit 151 gegen 3 Stimmen bei 16 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss erkennt und unterstützt die Notwendigkeit, der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten mit genauen und umfassenden Dateien dabei zu helfen, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen und das Energie- und Klimapaket umzusetzen. Mit dieser Verordnung wird dieser Prozess gestärkt.

1.2   Neben den ausführlichen Empfehlungen in Kapitel 4 möchte der Ausschuss darauf hinweisen, dass die Datenerhebung verhältnismäßig sein und der Fokus stets auf die Nutzung der Ergebnisse für die Verwirklichung der Klimaziele und die weitere Energieerziehung gerichtet sein muss.

2.   Einleitung

2.1   Diese neue Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die EU, um die ursprünglich 2009 in dem Energie- und Klimapaket festgelegten überarbeiteten Überwachungspflichten zu erfüllen und die rechtzeitige und angemessene Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung dieser und weiterer internationaler Verpflichtungen sicherzustellen. Zwar trägt die EU mit ca. 11 % zu den weltweiten CO2-Direktemissionen bei, doch können ihre strategischen Verpflichtungen und Maßnahmen zur Verringerung des Treibhausgasausstoßes und zur Verbesserung der Ressourceneffizienz als positiver und wesentlicher Beitrag zu den internationalen Umsetzungsmechanismen gewertet werden. Ziel ist es, die Erderwärmung auf unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (Die 20-20-20-Ziele für 2020 lauten: Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % und Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % gegenüber den Werten aus 1990.).

2.2   Aufgrund von Änderungen in der Energiebilanz der Erde beschleunigt sich der Klimawandel. Treibhausgase in der Erdatmosphäre und ihre Fähigkeit zu Absorption und Ausstoß von Infrarotstrahlung beeinträchtigen die Temperatur erheblich. Neben Wasserdampf bleibt Kohlendioxid (CO2) als wichtigstes Treibhausgas zurück, wobei Methan und Ozon ebenfalls von großer Bedeutung sind.

2.3   In den letzten 250 Jahren hat die Verbrennung fossiler Kraftstoffe zu einem Anstieg der CO2-Konzentration in der Atmosphäre von 280 ppm auf 390 ppm beigetragen. Obwohl es mehr natürliche als anthropogene CO2-Quellen gibt, wurden diese natürlichen Quellen früher durch so genannte Kohlenstoffsenken wie Photosynthese aus CO2 durch Pflanzen und Plankton ausgeglichen. Dieses Gleichgewicht wurde durch die Zunahme anthropogener Treibhausgase in Verbindung mit Entwaldung zerstört.

2.4   Es gibt überwältigende wissenschaftliche Beweise für den Klimawandel, der bereits erhebliche negative wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen hat. Prognosen auf der Grundlage verschiedener Modelle zeigen schwerwiegende Folgen für die Zukunft durch den Anstieg der Meeresspiegel, Wüstenbildung, Verlust an biologischer Vielfalt und Störungen der Klima-Abläufe. Prinzipiell ist sich die Welt einig, dass Vorbeugen besser (und günstiger) als Eindämmen oder Anpassen ist. Allerdings haben Forderungen nach Wirtschaftswachstum, Ungleichheiten in der globalen Entwicklung, die fortdauernde Abhängigkeit von fossilen Kraftstoffen als wichtigste primäre Energieträger weltweit und die ständig zunehmende Weltbevölkerung ihren Teil dazu beigetragen, dass die Welt bislang nicht in der Lage war, einen politischen Konsens in der Frage zu erreichen, wie ein wirksamer Mechanismus zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgase in Gang gesetzt werden kann.

2.5   Auf dem Erdgipfel 1992 in Rio wurde ein internationales Übereinkommen ausgehandelt, die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC), um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre zu stabilisieren. Als Reaktion auf diese Konvention hat die EU 1993 einen Mechanismus zur Überwachung von Treibhausgasemissionen eingerichtet (1). Mit dem Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997 als Zusatz zu der UN-Klimarahmenkonvention sollten Treibhausgasemissionen begrenzt werden, und zwar unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Voraussetzungen, des Wohlstands und der Fähigkeit der Länder, die Reduktionsziele zu erreichen. In der Folge aktualisierte die EU 2004 ihre Überwachungsmechanismen für Treibhausgase (2) und entwickelte eine Reihe von Strategien für eine CO2-arme Wirtschaft (3); die jüngste Initiative ist der Energiefahrplan 2050 (4). In Bezug auf die grundlegenden internationalen Vereinbarungen gibt es nach wie vor nur schleppende Fortschritte, diese Verordnung bietet jedoch den erforderlichen Überwachungsrahmen für die EU, um die Einhaltung nationaler, europäischer und internationaler Verpflichtungen zu ermöglichen.

3.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

3.1   Diese Verordnung soll der Union und den Mitgliedstaaten dabei helfen, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen und das Energie- und Klimapaket umzusetzen. Sie wird außerdem zur Verbesserung zahlreicher Aspekte in Bezug auf die gemeldeten Daten beitragen und die Einhaltung der internationalen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gewährleisten, einschl. der Berichterstattung über finanzielle und technische Unterstützung für Entwicklungsländer. Sie wird ferner die Gestaltung neuer Klimaschutz- und Anpassungsinstrumente fördern und eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung künftiger Berichterstattungspflichten und Leitlinien für die Berichterstattung bieten.

3.2   Gegenstand dieser Verordnung ist die Berichterstattungspflicht gemäß der UN-Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll über sieben Treibhausgase aus sämtlichen Bereichen (Energie, Industrieverfahren, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF), Abfall, Landwirtschaft usw.). Auf den Vertragsstaatenkonferenzen der VN-Klimarahmenkonvention 2009 und 2010 wurde eine verbesserte Berichterstattung vereinbart, um u.a. der EU die Möglichkeit an die Hand zu geben, ihren Verpflichtungen für die finanzielle und technologische Unterstützung sowie die Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten gegenüber den Entwicklungsländern nachzukommen.

3.3   Mit dieser neuen Verordnung werden die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der EU-Lastenteilungsentscheidung und der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie durch einen EU-Überprüfungs- und -Erfüllungszyklus im Rahmen der Lastenteilungsentscheidung erfüllt, der die Berichtspflichten für die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten umfasst, wie dies in der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie vorgeschlagen wurde. Außerdem wird der derzeitige Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen verbessert, um den Anforderungen künftiger europäischer und internationaler Vorschriften gerecht zu werden. Hierfür wird eine Grundlage für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Emissionen aus dem Seeverkehr, die nicht CO2-bedingten Klimaauswirkungen des Luftverkehrs, LULUCF und die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel geschaffen.

3.4   Ganz allgemein wird die EU-Berichterstattung über finanzielle und technische Unterstützung für Entwicklungsländer verbessert, die Kohärenz der Berichterstattung im Einklang mit weiteren EU-Rechtsvorschriften zu Luftschadstoffen erhöht und durch die Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Vergangenheit Berichterstattung über tatsächliche Emissionen, Prognosen, Politik und Maßnahmen effizienter gestaltet.

3.5   Die neue Verordnung bietet außerdem die Grundlage für die Berichterstattung über die Einkünfte aus Versteigerungen im EU-EHS, wobei Transparenz gewährleistet und die Absicht überwacht wird, zumindest 50 % der jährlichen Versteigerungseinkünfte für Klimaschutzmaßnahmen in der EU und Drittländern aufzuwenden.

3.6   Die Verordnung trägt ferner zur Verwirklichung des 20 %-Ziels für die Emissionsreduzierung bei, da die jährliche Überprüfung beschleunigt und effizienter gestaltet und die Pflichterfüllung seitens der Mitgliedstaaten jährlich bewertet wird. Gemäß der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten sowohl in Sektoren, die im EHS erfasst sind, als auch in denjenigen, die nicht im EHS erfasst sind, Bericht über Politiken und Maßnahmen erstatten. Darüber hinaus dient sie als Grundlage für die Berichterstattung in Bezug auf Emissionen aus dem Seeverkehr und die nicht CO2 bedingten Klimaauswirkungen des Luftverkehrs, wodurch der Weg für effiziente Maßnahmen in diesen Sektoren geebnet wird.

3.7   Für die Überarbeitung, mit der frühere Rechtsvorschriften ersetzt werden, sind keine zusätzlichen Daten seitens KMU oder der Industrie erforderlich, sie betrifft die Berichterstattung der nationalen Behörden. Das heißt, dass den Unternehmen keine weiteren Verpflichtungen auferlegt werden.

4.   Allgemeine und besondere Bemerkungen

4.1   Der Ausschuss teilt die Meinung der Europäischen Kommission, dass eine genaue und umfassende Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und weitere Klimadaten für die effektive Einhaltung der internationalen Verpflichtungen gemäß der UN-Klimarahmenkonvention und für den Aufbau von Glaubwürdigkeit und Vertrauen in anderen Ländern in der ganzen Welt, die ihren Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten, unerlässlich ist.

4.2   In der EU ist seit langem die Europäische Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) für die Zusammenstellung von Überwachungsdaten aus den Mitgliedstaaten und deren Weiterleitung an das UNFCCC als Teil eines EU-Inventars der europäischen Emissionen zuständig; sie ist außerdem für die Zusammenstellung der erforderlichen Informationen zur Überwachung der Einhaltung EU-interner Übereinkommen über die Lastenteilung für die Klimaschutzverpflichtungen verantwortlich. Daher muss die Europäische Kommission befugt sein, die erforderlichen Daten bei den Mitgliedstaaten einzufordern, ihre Genauigkeit, Aktualität und Kohärenz zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchsetzung zu stärken, sollte die Berichterstattung unzureichend sein.

4.3   Die verschiedenen Berichterstattungsanforderungen sind mit der Zeit flickwerkartig erweitert worden und enthalten einige Überschneidungen, Lücken und Inkohärenzen. Und mit dem Energie- und Klimapaket wurden jüngst neue Anforderungen hinzugefügt. Es ist bereits absehbar, das über kurz oder lang wahrscheinlich weitere Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung über Seeverkehrsemissionen hinzukommen. Es ist besonders wichtig, dass genaue und aktuelle Überwachungs- und Berichterstattungsdaten über die Fortschritte im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % bis 2020 vorliegen.

4.4   Der Ausschuss stimmt der Aussage der Europäischen Kommission zu, dass es nun an der Zeit ist, all diese Anforderungen in einer einzigen neuen Verordnung zusammenzufassen. Dadurch werden zum einen einige wichtige Gebiete erfasst und zum anderen die Regeln für die Einhaltung vereinfacht, da alle Anforderungen in ein einziges Überwachungs- und Berichterstattungssystem zusammenführt werden, das alle aktuellen und gegenwärtig absehbaren einschlägigen Anforderungen umfasst.

4.5   Der Ausschuss begrüßt, dass die Systeme für die Berichterstattung (sofern sie verhältnismäßig und von Vorteil sind) auf den nationalen Inventarsystemen und dem EU-Inventar aufbauen (Artikel 5 und 6), die die jährliche Bewertung der Fortschritte im Verhältnis zur Verwirklichung des übergeordneten 2020-Zieles und den nationalen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung (Artikel 4) ermöglichen. Dies ist die beste Art der proaktiven Erhebung von Informationen, um Fortschritte zu überwachen und notfalls neue Impulse zu setzen und so sicherzustellen, dass ein grundlegendes mittelfristiges Ziel erreicht wird.

4.6   Mit dieser Verordnung wird eine umfassende Überwachung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffsenken aus allen Sektoren in der gesamten EU vorgeschrieben, die ganz klar eine wesentliche Voraussetzung zur korrekten Bewertung des Gesamtbeitrags der EU zu den weltweiten Emissionen ist. Der Ausschuss befürwortet die vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs auf Emissionen aus dem Seeverkehr (Artikel 10) und andere Arten von Emissionen, für die bislang keine Überwachungs- und Berichterstattungspflichten bestehen. Wie der Ausschuss bereits angemerkt hat (5), sieht er den Vorschlag in Erwägungsgrund (10) mit Sorge, dass einige Flüge von der Berichterstattungspflicht für Luftverkehrsemissionen ausgenommen sein sollten, da eine derartige Ausnahme manchmal missbraucht werden kann. Dieser Punkt sollte nach Meinung des Ausschusses kontinuierlich überwacht werden.

4.7   Neben der Überwachung der Treibhausgase an sich ist es auch wichtig, den Umfang der Maßnahmen und Investitionen zur Verringerung oder Begrenzung der Emissionen und ihrer Auswirkungen sowie die Anstrengungen und Investitionen zur Anpassung an die Folgen des bereits realen Klimawandels zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Es bedarf Informationen über die Anstrengungen und Investitionen des öffentlichen und des privaten Sektors. Der Ausschuss unterstützt ausdrücklich die in Artikel 13 bis 16 der Verordnung enthaltenen dahingehenden Vorschläge. Artikel 16 über die Informationen, die in Bezug auf die nationalen Anpassungsmaßnahmen übermittelt werden müssen, ist allerdings etwas ungenau. Aus Sicht des Ausschusses muss dieser Artikel weiter ausformuliert werden. Es gilt, einen korrekten verhältnismäßigen Nutzen sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden.

4.8   Nach Meinung des Ausschusses sollten auch Anstrengungen unternommen werden, um den CO2-Fußabdruck oder CO2-Ausstoß, den die EU durch ihre Handelsbeziehungen und Investitionen in anderen Ländern anderswo verursacht, zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Gegenstand von Artikel 17 sind die Berichterstattung über die Unterstützung von Entwicklungsländern und der Technologietransfer. Allerdings werden die Auswirkungen von Handel und privaten Finanzströmen ausgeklammert. Der Ausschuss ist sich bewusst, dass die durch andere Länder (sowohl Industrie- wie auch Entwicklungsländer) verursachten Emissionen gemäß der UN-Klimarahmenkonvention in der Emissionsbilanz vor Ort verbucht werden und dass die Industrieländer einschl. EU als Teil der Vereinbarungen aus 2010 und 2011 Bemühungen zur Verbesserung der Inventar- und Überwachungssysteme in den Entwicklungsländern unterstützen werden. Dies ist zwar eine sinnvolle Entwicklung, reicht alleine jedoch nicht aus, um das eigentliche Übel bei der Wurzel zu packen, namentlich den CO2-Fußabdruck der EU im Rest der Welt. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, sich stärker mit diesen Aspekten auseinanderzusetzen.

4.9   Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, ihr Möglichstes zu tun, um die Aufnahme der finanziellen und technologischen Unterstützung, die zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe geleistet wird, in die Berichterstattung über die finanzielle und technologische Unterstützung sicherzustellen. Auf diese Weise kann ein umfassenderes Bild von Umfang und Höhe der Unterstützung für die Entwicklungsländer seitens der EU insgesamt gegeben werden, wodurch wiederum Politikgestaltung und Prioritätensetzung bei der Umsetzung verbessert werden können.

4.10   Auf Genauigkeit und Kohärenz der in der Berichterstattung erfassten Informationen kommt es in diesem Bereich besonders an, da es für die Welt unermesslich wichtig ist, dass der Klimawandel wirksam bekämpft und sichergestellt wird, dass jedes Land seinen gerechten Beitrag leistet. Aktualität ist ein weiterer wesentlicher Faktor, damit etwaige Diskrepanzen zwischen Plänen und Zusagen schnell ermittelt und rasch Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können. Der Ausschuss befürwortet die diesbezüglichen strengeren Vorschriften und Überprüfungsverfahren der neuen Verordnung.

4.11   In den meisten Artikel des Verordnungsvorschlags werden den Mitgliedstaaten Pflichten zur Bereitstellung bestimmter Informationen an die Europäische Kommission auferlegt. Der Ausschuss weiß, dass es enge Arbeitsbeziehungen zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Europäischer Umweltagentur (EUA) gibt und dass die meisten Anforderungen in Zusammenarbeit und Konsensfindung zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der EUA ausgearbeitet wurden, die maßgeblich für die Erhebung detaillierter Daten und die Qualitätskontrolle verantwortlich ist. Der Ausschuss befürwortet diese Zusammenarbeit, da sie seiner Meinung nach am ehesten dazu geeignet ist, den besten Fluss aktueller und genauer Informationen sicherzustellen und Schwierigkeiten auszubügeln.

4.12   Der Ausschuss hält fest, dass es immer noch Fälle geben könnte, in denen bestimmte Daten oder Berichte nicht rechtzeitig von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Er unterstützt die Bestimmungen zur Schätzung fehlender Informationen in derartigen Fällen (Artikel 9) sowie die Möglichkeit für die Europäische Kommission, in Fällen anhaltender oder vorsätzlicher Nichteinhaltung Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

4.13   Der Ausschuss begrüßt die ausdrückliche Anerkennung der Rolle der Europäischen Umweltagentur in Artikel 25 und die Versicherung der Europäischen Kommission, dass sie sich für die regelmäßige Überwachung auf die hervorragenden Netzwerke stützen möchte, die die EUA in ganz Europa für die Zusammenarbeit von Fachleuten aufgebaut hat. Die EUA verfügt über die fachlichen Kompetenzen und kann sich auf Netzwerke stützen, um dieser Aufgabe nachzukommen. Ihre unabhängigen Berichte über Umweltinformationen und -tendenzen sind von hoher Qualität und werden weltweit geschätzt. Nach Auffassung des Ausschusses sollte die EUA eine führende Rolle bei der Durchführung dieser Verordnung übernehmen. Je stärker sie für Veröffentlichung oder Validierung der erhobenen Informationen verantwortlich zeichnet, desto mehr wird die Verordnung an objektiver Autorität und Glaubwürdigkeit gewinnen.

4.14   Die EUA ist auch in der besten Position, um vergleichbare Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden informell auf einige der unmittelbaren Nachbarländer der EU auszuweiten, die bereits jetzt regelmäßig mit ihr kooperieren und daraus klare Vorteile ziehen. Letztlich sollte auf die Errichtung eines Überwachungssystems in Europa abgezielt werden, das allgemein als Modell bzw. bewährtes Verfahren in der ganzen Welt anerkannt wird.

4.15   Kapazitätsaufbau: Ein erfolgreiches Überwachungs- und Berichterstattungssystem in Europa hängt davon ab, ob es in jedem Mitgliedstaat qualifizierte und kompetente Teams und Netze für die Ermittlung genauer, objektiver und aktueller Primärdaten gibt. Der Ausschuss begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission und der EUA, einschlägige Kapazitäten in den Mitgliedstaaten durch Networking, Peer-Grouping und Unterstützung für angemessene Schulungsmaßnahmen zu fördern und aufrechtzuerhalten. Es wäre hilfreich, spezifische Haushaltsmittel für diese Aufgaben bereitzustellen.

4.16   Der Ausschuss stellt erfreut fest, dass die Europäische Kommission mit dieser Verordnung eine erhebliche Verbesserung der einschlägigen Informationen in Bezug auf deren Umfang und Qualität sicherstellen will – und dies zu lediglich moderaten Zusatzkosten dank der Einsparungen, die durch die Straffung der Anforderungen erzielt werden. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Klimaproblematik für Europa und die Welt ist eine gründliche und verlässliche Überwachung und Berichterstattung nach Maßgabe der Vorschriften der neuen Verordnung erforderlich. Gleichzeitig ist es aber auch wichtig, dass jedwede zusätzliche Belastung zum gegenwärtigen Zeitpunkt so gering wie möglich gehalten werden sollte. Der Ausschuss nimmt daher mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Wirtschaft mit dieser Verordnung keine zusätzlichen Belastungen auferlegt werden.

4.17   Ganz allgemein drängt der Ausschuss darauf, dass länderspezifische Daten (Artikel 2) zwischen den relevanten Generaldirektionen der Europäischen Kommission und den Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes ausgetauscht werden. So kann die umfassendere Nutzung wertvoller Informationen seitens derjenigen gefördert werden, die sektorspezifische oder sonstige Prioritäten in relevanten für Planung zuständigen Generaldirektionen und Dienststellen festlegen.

4.18   Neben aggregierten Daten für die nationale und internationale Überwachung der Fortschritte bei der Einhaltung der klimapolitischen Verpflichtungen müssen unbedingt auch weiterhin desaggregierte Daten entwickelt werden, damit die Beiträge von Einzelnen und verschiedenen Organisationen zur Bekämpfung des Klimawandels und zu einschlägigen Lösungen bewertet und überwacht werden können, und zwar von den Einzelnen als auch den Organisationen selbst wie auch von anderen. Lokale bzw. individuelle Mess- und Überwachungssysteme sollten nach Möglichkeit mit den nationalen und internationalen Mess- und Überwachungssystemen übereinstimmen, damit die Daten aggregiert oder desaggregiert werden können und der Beitrag der verschiedenen Maßnahmen und Tätigkeiten seitens unterschiedlicher Akteure verglichen und bewertet werden kann. Dies ist zwar nicht der eigentliche Zweck des Verordnungsvorschlags, doch ist es äußerst wichtig, dass diese Anforderung bei der Gestaltung nationaler und europäische Überwachungssysteme berücksichtigt wird, um ein absolut kohärentes Überwachungssystem auf allen Ebenen zu entwickeln.

4.19   Der Ausschuss schlägt außerdem vor, mittels Informations- und Aufklärungsmaterial und einschlägiger praktischer Aktionsprogramme auch die Bürger in diese wichtige Maßnahme zur Datenerhebung und Überwachung einzubinden. Es sollten alle erdenklichen Gelegenheiten ergriffen werden, um die Bürger zu sensibilisieren und ihnen die sozialen Auswirkungen der Klimaschutzpolitik zu erklären und diese zu überwachen. Der Ausschuss wird in diesem Bereich auch weiterhin eine aktive Rolle übernehmen.

Brüssel, den 28. März 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993.

(2)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004.

(3)  COM(2011) 112 final.

(4)  COM(2011) 885 final.

(5)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 47.


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