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Verbraucherschutz im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte

Verbraucherschutz im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie stärkt den Verbraucherschutz im Hinblick auf Verträge für den Verkauf, Wiederverkauf* und Tausch* von Teilzeitnutzungsrechten* und langfristigen Urlaubsprodukten*. Der Sektor hat sich tatsächlich weiterentwickelt, und neue Urlaubsprodukte sind auf den Markt gebracht worden, die nicht von den vorherigen Rechtsvorschriften erfasst wurden. Diese Richtlinie aktualisiert oder formuliert die Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher klarer und trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei.
  • Die Richtlinie legt Vorschriften für Werbung, vorvertragliche und vertragliche Informationen, das Widerrufsrecht und ein während der Widerrufsfrist geltendes Anzahlungsverbot fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Eindeutige Informationen

Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher an einen Vertrag gebunden ist, kostenfrei eindeutige, korrekte und ausreichende Informationen, unter Benutzung eines Formblatts, in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) des Verbrauchers zur Verfügung.

Das Formblatt (wie in den Vorlagen im Anhang der Richtlinie dargelegt) enthält insbesondere Informationen über das Produkt (im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt oder eines Tauschvertrags) oder die Leistung (im Falle eines Wiederverkaufsvertrags) sowie die Rechte des Verbrauchers und alle zu tragenden Kosten. Es muss angegeben werden, dass ein Widerrufsrecht besteht und unter welchen Bedingungen von diesem Gebrauch gemacht werden kann. Diese Informationen sind fester Vertragsbestandteil.

Jegliche Werbung gibt an, wo die genannten Informationen angefordert werden können. Ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Investition vermarktet werden.

Bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen:

  • ist in der Einladung in deutlicher Weise der Geschäftszweck der Veranstaltung anzugeben;
  • steht das Informationspaket dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung.

Widerrufsrecht

Vor Unterzeichnung des Vertrags muss der Gewerbetreibende ausdrücklich auf das Recht des Verbrauchers auf Widerruf, die Widerrufsfrist und das Anzahlungsverbot in diesem Zeitraum hinweisen. Diese Vertragsbestimmungen werden gesondert unterzeichnet. Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, damit die Wahrnehmung des Widerrufsrechts erleichtert wird.

Dem Verbraucher steht das Recht auf Widerruf ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach der Unterzeichnung oder dem Erhalt des Vertrags zur Verfügung. Diese Bedenkzeit wird auf drei Monate erweitert, sofern dem Verbraucher das Informationspaket nicht ausgehändigt wurde, bzw. auf ein Jahr, wenn kein gesondertes Formblatt für den Widerruf zur Verfügung gestellt wurde.

Falls ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, wird jeder Vertrag in Verbindung mit dem Hauptvertrag ohne zusätzliche Kosten automatisch beendet.

Zahlung

Vor Ende der Widerrufsfrist sind keine Anzahlungen, Sicherheitsleistungen oder Schuldanerkenntnisse des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten erlaubt. Bei Wiederverkaufsverträgen dürfen im Voraus des tatsächlichen Verkaufs keine Beiträge an den Gewerbetreibenden gezahlt werden.

Zahlungen im Rahmen langfristiger Urlaubsverträge werden in gleichen jährlichen Ratenzahlungen vorgenommen. Ab der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Vertragsstrafen beenden, indem er binnen 14 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Zahlung den Gewerbetreibenden davon in Kenntnis setzt.

Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten informieren die Verbraucher über Mittel des Rechtsbehelfs (Entschädigung) im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften und unterstützen außergerichtliche Einigungen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 23. Februar 2009 in Kraft getreten und musste bis spätestens 23. Februar 2011 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Wiederverkaufsvertrag. Ein Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einen Verbraucher dabei unterstützt, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben.
Tauschvertrag. Ein Vertrag, mit dem ein Verbraucher einem Tauschsystem beitritt, das diesem Verbraucher im Tausch die Gewährung vorübergehenden Zugangs für andere Personen zu den Vergünstigungen aus dem Teilzeitnutzungsvertrag des Verbrauchers ermöglicht.
Teilzeitnutzungsvertrag. Ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine Übernachtungsunterkunft für mehr als einen Nutzungszeitraum, üblicherweise eine oder zwei Wochen pro Jahr, zu nutzen.
Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt. Ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt, manchmal in Verbindung mit Reise- oder sonstige Leistungen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10-30).

Letzte Aktualisierung: 03.02.2022

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