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Durch die Verordnung (EU) 2024/903 soll die Interaktion zwischen Institutionen der Europäischen Union (EU) und Stellen sowie öffentlichen Stellen der EU-Mitgliedstaaten durch den Austausch von Daten, Informationen und Wissen durch digitale Prozesse (grenzübergreifende Interoperabilität) erleichtert werden, wodurch eine stärkere Zusammenarbeit und ein nahtloser Datenfluss über Grenzen hinweg gefördert wird.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Ziele
Die Verordnung:
stellt einen klaren Rechtsrahmen zur Förderung der Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste auf verschiedenen Verwaltungsebenen und Sektoren;
fördert den digitalen Wandel der öffentlichen Verwaltungen mit dem Ziel, bis 2030 vollständig interoperable öffentliche Dienste zu erreichen;
steigert die Konnektivität und Inklusivität, indem sichergestellt werden soll, dass die Vorteile des digitalen Wandels ländliche und abgelegene Gebiete erreichen.
Interoperabilitätsbewertung und Weitergabe von Lösungen
Die EU-Einrichtungen und öffentliche Stellen haben folgende Aufgaben:
Durchführung Interoperabilitätsbewertungen vor der Einführung neuer oder geänderter digitaler Systeme
Bewertung der Auswirkungen solcher neuen oder geänderten digitalen Systeme auf die grenzüberschreitende Interoperabilität
Identifizierung und Beratung der betroffenen Interessenvertreter
Identifizierung von Hindernissen und Vorschläge für Lösungen für grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste und
Weitergabe von Interoperabilitätslösungen – wiederverwendbare Vermögenswerte, die eine grenzüberschreitende Interoperabilität ermöglichen, wie Rahmen, Leitlinien, Referenzarchitekturen, technische Spezifikationen, Normen, Dienste und Anwendungen sowie Quellcode.
richtet das Portal für ein interoperables Europa zur Bereitstellung des Zugangs zu Interoperabilitätslösungen, Förderung des Wissensaustauschs und Unterstützung des digitalen Wandels im öffentlichen Sektor ein
veröffentlicht Lösungen für ein interoperables Europa und den Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF) auf dem Portal, um sicherzustellen, dass sie zugänglich, maschinenlesbar und wiederverwendbar sind.
Unterstützung und Ausbildung im Bereich der Governance für ein interoperables Europa
Der mit der Verordnung eingesetzte Beirat für ein interoperables Europa:
besteht aus Repräsentanten aus jedem Mitgliedstaat und der Kommission
entwickelt den EIF, der Empfehlungen für die rechtliche, organisatorische, semantische und technische Interoperabilität enthält
empfiehlt interoperable Lösungen für Europa, die dann auf dem Portal veröffentlicht werden
erleichtert die strategische Zusammenarbeit und berät bei der Anwendung der Verordnung
nimmt Richtlinien und schlägt Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität des öffentlichen Sektors vor.
Der Beirat kann der Kommission Folgende vorschlagen:
Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der Umsetzung der Digitalpolitik und Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität
Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen
Interoperabilitäts-Reallabore zur Förderung von Innovation, Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Unterstützung Europäische GovTech-Ökosysteme, mit strengen Richtlinien für die Datenverarbeitung und die Haftung der Teilnehmer.
Schulung und Überprüfung
Die Kommission stellt mit Unterstützung des Beirats Folgendes zur Verfügung: Schulungsmaterialien und Kurse über die Interoperabilität, einschließlich Zertifizierungsprogrammen zur Förderung bewährter Verfahren und Qualifikationen.
Ein freiwilliger Peer-Review-Mechanismus unterstützt öffentliche Stellen bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa und bei der Durchführung von Bewertungen.
Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa
Besteht aus öffentlichen und privaten Interessenträgern und stellt dem Beirat Fachwissen und Beratung zur Verfügung.
Jeder Mitgliedstaat benennt zuständige Behörden und eine zentrale Anlaufstelle, die für die Anwendung und Koordinierung der Verordnung zuständig ist.
EU-Einrichtungen, die an transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten beteiligt sind, benennen einen Interoperabilitätskoordinator, der die Einhaltung und Unterstützung gewährleistet.
Planung und Überwachung
Der Beirat nimmt eine Jährliche Agenda für ein interoperables Europa zur Koordinierung der Prioritäten für die Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität an.
Die Kommission überwacht und berichtet über den Fortschritt der transeuropäischen digitalen öffentlichen Dienste, wobei der Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Interoperabilität, der Umsetzung des EIF und der Entwicklung von quelloffenen Lösungen liegt.
Der Gesamthaushaltsplan der Union deckt die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Pflege des Portals für ein interoperables Europa und Unterstützungsmaßnahmen ab.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie gilt ab dem . Die Vorschriften für Interoperabilitätsbewertungen, die Weitergabe von Lösungen zwischen EU-Einrichtungen und öffentlichen Stellen sowie die Benennung der zuständigen nationalen Behörden und zentralen Anlaufstellen gelten ab .
Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom , S. 1–44).
Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom , S. 80–152).
Die aufeinanderfolgenden Änderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 wurden in den ursprünglichen Text übernommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom , S. 164–198).
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom , S. 70–115).
Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom , S. 56–83).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom , S. 39–98).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1–88).
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom , S. 1–15).
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom , S. 12–33).
Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom , S. 75–82).