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Document 32016D0320

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/320 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Entscheidung 2004/842/EG über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in die einzelstaatlichen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1221) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1221

ABl. L 60 vom 5.3.2016, p. 88–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/320/oj

5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/88


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/320 DER KOMMISSION

vom 3. März 2016

zur Änderung der Entscheidung 2004/842/EG über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in die einzelstaatlichen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1221)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (5), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/842/EG der Kommission (7) enthält Vorschriften über das amtliche Etikett für Verpackungen von Saatgut der Sorten, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde.

(2)

In den letzten Jahren wurden einige Betrugsfälle bei der Verwendung der amtlichen Etiketten entdeckt. Die Sicherheit der amtlichen Etiketten sollte daher im Einklang mit dem derzeitigen technischen Kenntnisstand verbessert werden, um sicherzustellen, dass derartige Betrugsfälle vermieden werden. Vor diesem Hintergrund und damit die zuständigen Behörden den Druck, die Verteilung und die Verwendung der einzelnen amtlichen Etiketten durch die Unternehmer besser erfassen und kontrollieren sowie die Saatgutpartien nachverfolgen können, sollten diese amtlichen Etiketten zwecks größerer Sicherheit mit einer amtlich zugeteilten Seriennummer versehen werden.

(3)

Dieser Beschluss und die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission (8) sollten ab demselben Zeitpunkt gelten, um die Gleichbehandlung aller Nutzer der betreffenden Etiketten im Hinblick auf die Anforderungen zu gewährleisten. Demzufolge sollte dieser Beschluss ab dem 1. April 2017 gelten.

(4)

Die Entscheidung 2004/842/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2004/842/EG

In Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 2004/842/EG wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa)

die amtlich zugeteilte Seriennummer;“.

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. April 2017.

Brüssel, den 3. März 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(7)  Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21).

(8)  Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (siehe Seite 72 dieses Amtsblatts).


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