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Document 32015D1764
Council Decision (CFSP) 2015/1764 of 1 October 2015 amending Decision 2014/512/CFSP concerning restrictive measures in view of Russia's actions destabilising the situation in Ukraine
Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
ABl. L 257 vom 2.10.2015, p. 42–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32014D0512 | Vervollständigung | Artikel 2 Absatz 5 | 03/10/2015 | |
Modifies | 32014D0512 | Vervollständigung | Artikel 2 Absatz 6 | 03/10/2015 | |
Modifies | 32014D0512 | Vervollständigung | Artikel 2 Absatz 7 | 03/10/2015 | |
Modifies | 32014D0512 | Vervollständigung | Artikel 9 Absatz 1 L | 03/10/2015 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32015D1764R(01) | (FR) | |||
Corrected by | 32015D1764R(02) | (PL) |
2.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/42 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/1764 DES RATES
vom 1. Oktober 2015
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1) erlassen. |
(2) |
Nach Ansicht des Rates sollte die europäische Raumfahrtindustrie von diesen restriktiven Maßnahmen nicht berührt werden. |
(3) |
Der Rat hat daher beschlossen, dass bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2) genannte Pyrotechnika, die zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in Mitgliedstaaten ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in Mitgliedstaaten ansässige Satellitenhersteller erforderlich sind, zulässig sein sollten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt: „(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für
zur Verwendung für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller. Die Ausfuhrmenge von Hydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und darf eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten. Die Ausfuhrmenge von Monomethylhydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet. (6) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstiger Dienste und für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten. (7) Die unter Absatz 5 Buchstaben a, b und c und Absatz 6 genannten Tätigkeiten unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat in allen Fällen, in denen sie eine Genehmigung erteilen. Die Informationen umfassen detaillierte Angaben zu den verbrachten Mengen sowie der Endverwendung.“ |
2. |
In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: „Artikel 2 Absatz 6 gilt ab dem 9. Oktober 2015.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. SCHNEIDER
(1) Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(2) ABl. C 129 vom 21.4.2015, S. 1.