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Document 32010D0413
2010/413/CFSP: Council Decision of 26 July 2010 concerning restrictive measures against Iran and repealing Common Position 2007/140/CFSP
2010/413/GASP: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP
2010/413/GASP: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP
ABl. L 195 vom 27.7.2010, p. 39–73
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/07/2024
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32007E0140 | ||||
Implicit repeal | 32007E0246 | 26/07/2010 | |||
Implicit repeal | 32008D0842 | 26/07/2010 | |||
Implicit repeal | 32008E0479 | 26/07/2010 | |||
Implicit repeal | 32008E0652 | 26/07/2010 | |||
Implicit repeal | 32009D0840 | 26/07/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32010D0413R(01) | (BG, CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV) | |||
Corrected by | 32010D0413R(02) | (DE, CS) | |||
Corrected by | 32010D0413R(03) | (IT) | |||
Corrected by | 32010D0413R(04) | (CS, HU, MT, PT, SK) | |||
Corrected by | 32010D0413R(05) | (SL) | |||
Modified by | 32010D0644 | Ersetzung | Anhang II | 25/10/2010 | |
Modified by | 32011D0299 | Änderung | Anhang II | 23/05/2011 | |
Modified by | 32011D0299 | Zusatz | Artikel 26 .4 | 23/05/2011 | |
Modified by | 32011D0783 | Änderung | Anhang II | 01/12/2011 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 4 QT | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 20 .7 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 6 BI | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 20 .10 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Ersetzung | Artikel 20.1 Nummer B) | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 20.11 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 20.1 Nummer C) | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 20 .8 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Ersetzung | Artikel 25 .2 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 4 BI | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 3 BI | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 4 QQ | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Ersetzung | Artikel 26 .2 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 3 QT | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Ersetzung | Artikel 24 .2 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 3 TR | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Änderung | Anhang II | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Ersetzung | Artikel 26 .3 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Ersetzung | Artikel 19.1 Nummer B) | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 19.1 Nummer C) | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 20.4 BI | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Ersetzung | Artikel 7 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 4 TR | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 20 .9 | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Ersetzung | Artikel 1.1 Nummer E) | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0035 | Zusatz | Artikel 3 QQ | 23/01/2012 | |
Modified by | 32012D0152 | Zusatz | Artikel 20 .12 | 15/03/2012 | |
Modified by | 32012D0169 | Ersetzung | Artikel 1.1 Nummer C) | 23/03/2012 | |
Modified by | 32012D0169 | Ersetzung | Artikel 19.1 Nummer B) | 23/03/2012 | |
Modified by | 32012D0169 | Ersetzung | Artikel 20.1 Nummer B) | 23/03/2012 | |
Modified by | 32012D0205 | Änderung | Anhang II | 23/04/2012 | |
Modified by | 32012D0457 | Änderung | Anhang I | 03/08/2012 | |
Modified by | 32012D0457 | Änderung | Anhang II | 03/08/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Ersetzung | Artikel 20 .7 | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Streichung | Artikel 20 .9 | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Änderung | Anhang II | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 4 DE | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 4 NO | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 4 ST | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Ersetzung | Artikel 10 | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Ersetzung | Artikel 8.1 | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Ersetzung | Artikel 20 .11 | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 4 OC | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 3 SX | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 20 .14 | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Streichung | Artikel 20 .8 | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 8 BI | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 18 BI | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Streichung | Artikel 20 .10 | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 20 .13 | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Ersetzung | Artikel 20.1 Nummer C) | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 18 TR | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Ersetzung | Artikel 20.1 Nummer B) | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Ersetzung | Artikel 4 TR | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 4 UN | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0635 | Zusatz | Artikel 4 SX | 16/10/2012 | |
Modified by | 32012D0687 | TXT | Anhang II P.1.B | 07/11/2012 | |
Modified by | 32012D0829 | Zusatz | Artikel 10.3 BI | 22/12/2012 | |
Modified by | 32012D0829 | Änderung | Anhang II | 22/12/2012 | |
Modified by | 32012D0829 | Ersetzung | Artikel 20.1 Nummer B) | 22/12/2012 | |
Modified by | 32013D0270 | Änderung | Anhang II | 08/06/2013 | |
Modified by | 32013D0270 | Änderung | Anhang I | 08/06/2013 | |
Modified by | 32013D0497 | Ersetzung | Artikel 20.1 Nummer B) | 12/10/2013 | |
Modified by | 32013D0497 | Ersetzung | Artikel 19.1 Nummer B) | 12/10/2013 | |
Modified by | 32013D0661 | Vervollständigung | Anhang II | 16/11/2013 | |
Modified by | 32014D0021 | Zusatz | Artikel 26 BI | 20/01/2014 | |
Modified by | 32014D0222 | Änderung | Anhang II | 23/04/2014 | |
Modified by | 32014D0480 | Ersetzung | Artikel 26 BI | 21/07/2014 | |
Modified by | 32014D0776 | Änderung | Anhang II | 07/11/2014 | |
Modified by | 32014D0829 | Ersetzung | Artikel 26 BI | 25/11/2014 | |
Modified by | 32015D0236 | Ersetzung | Artikel 20 .14 | 14/02/2015 | |
Modified by | 32015D0236 | Vervollständigung | Anhang II P. I | 14/02/2015 | |
Modified by | 32015D0236 | Vervollständigung | Anhang II P. III | 14/02/2015 | |
Modified by | 32015D0556 | Vervollständigung | Anhang II P.III | 08/04/2015 | |
Modified by | 32015D0556 | Vervollständigung | Anhang II P.I | 08/04/2015 | |
Modified by | 32015D1008 | Aufhebung | Anhang II Nummer I | 27/06/2015 | |
Modified by | 32015D1008 | Aufhebung | Anhang II Nummer III | 27/06/2015 | |
Modified by | 32015D1008 | Ersetzung | Anhang II Nummer I | 27/06/2015 | |
Modified by | 32015D1050 | Ersetzung | Artikel 26a | 01/07/2015 | |
Modified by | 32015D1099 | Ersetzung | Artikel 26a | 08/07/2015 | |
Modified by | 32015D1130 | Ersetzung | Artikel 26a | 11/07/2015 | |
Modified by | 32015D1148 | Ersetzung | Artikel 26a | 14/07/2015 | |
Modified by | 32015D1336 | Zusatz | Artikel 26b | 02/08/2015 | |
Modified by | 32015D1337 | Ersetzung | Artikel 20 Absatz 14 | 02/08/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Zusatz | Artikel 26d | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Vervollständigung | Artikel 19 Absatz 1 Nummer (d) | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 25 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 23 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Zusatz | Artikel 26e | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Zusatz | Artikel 26g | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 20 Absatz 3 Text | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Vervollständigung | Artikel 20 Absatz 1 Nummer (e) | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 9 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 26 Absatz 4 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Vervollständigung | Anhang VI | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Vervollständigung | Artikel 20 Absatz 1 Nummer (d) | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 2 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 5 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 1 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 2 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Vervollständigung | Anhang IV | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 10 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 20 Absatz 6 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 18 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Vervollständigung | Anhang III | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 7 Nummer (ii) | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 20 Absatz 4 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Zusatz | Artikel 26f | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 24 Absatz 1 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 6 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Zusatz | Artikel 26c | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 26a | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 2 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 24 Absatz 2 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Ersetzung | Artikel 22 | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Vervollständigung | Anhang V | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D1863 | Vervollständigung | Artikel 19 Absatz 1 Nummer (e) | 19/10/2015 | |
Modified by | 32015D2216 | Vervollständigung | Anhang II S. I Text | 01/12/2015 | |
Modified by | 32016D0035 | Ersetzung | Artikel 26a | 15/01/2016 | |
Modified by | 32016D0036 | Ersetzung | Artikel 20 Absatz 14 | 15/01/2016 | |
Modified by | 32016D0078 | Zusatz | Anhang V Text | 23/01/2016 | |
Modified by | 32016D0609 | Zusatz | Anhang II S. I.B Text | 21/04/2016 | |
Modified by | 32017D0083 | Aufhebung | Anhang II S. I.B Text | 18/01/2017 | |
Modified by | 32017D0974 | Ersetzung | Artikel 26c Absatz 7 | 10/06/2017 | |
Modified by | 32017D0974 | Ersetzung | Artikel 26d Absatz 3 | 10/06/2017 | |
Modified by | 32017D0974 | Ersetzung | Artikel 26d Absatz 5 Nummer (f) | 10/06/2017 | |
Modified by | 32017D1127 | Ersetzung | Anhang I Text | 25/06/2017 | |
Modified by | 32018D0833 | Ersetzung | Anhang II Text | 07/06/2018 | |
Modified by | 32019D0870 | Änderung | Anhang II | 29/05/2019 | |
Modified by | 32020D0849 | Ersetzung | Anhang II Text | 20/06/2020 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 17 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 153 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 29 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 2 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 23 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 86 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 161 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 13 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil B Nummer 12 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 16 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 38 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 28 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 8 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 37 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 6 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Streichung | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 25 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 20 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 52 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 2 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 99 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 95 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32021D1252 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 40 | 31/07/2021 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 13 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 27 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 6 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 1 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 17 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 20 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 4 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 18 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 7 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 8 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 2 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil B Nummer 12 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 3 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 52 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 12 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 10 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32022D1019 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil B Nummer 9 | 29/06/2022 | |
Modified by | 32023D0726 | Zusatz | Artikel 26 Absatz 6 | 04/04/2023 | |
Modified by | 32023D0726 | Zusatz | Artikel 20 Absatz 15 | 04/04/2023 | |
Modified by | 32023D0854 | Streichung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 10 | 26/04/2023 | |
Modified by | 32023D0854 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 12 | 26/04/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 8 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Zusatz | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 174-203 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Zusatz | Anhang II Abschnitt II Teil B Nummer 13-30 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Zusatz | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 20 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 11 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Zusatz | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 25 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Zusatz | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 23 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 31 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Zusatz | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 22 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Streichung | Anhang I Text | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Zusatz | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 21 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Zusatz | Anhang II Abschnitt I Teil A Nummer 46-56 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil B Nummer 6 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32023D2195 | Zusatz | Anhang II Abschnitt II Teil A Nummer 24 | 18/10/2023 | |
Modified by | 32024D2075 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt II Teil B Nummer 5 | 30/07/2024 | |
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27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/39 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. Juli 2010
über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat der Europäischen Union hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) angenommen, durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird. |
(2) |
Am 23. April 2007 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (2) angenommen, durch den die Resolution 1747 (2007) umgesetzt wird. |
(3) |
Am 7. August 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP (3) angenommen, durch den die Resolution 1803 (2008) umgesetzt wird. |
(4) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) hat am 9. Juni 2010 die Resolution 1929 (2010) angenommen, durch die der Geltungsbereich der mit den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wird und weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran eingeführt werden. |
(5) |
Der Europäische Rat hat am 17. Juni 2010 seiner wachsenden Besorgnis über das Nuklearprogramm Irans zum Ausdruck gebracht und die Annahme der Resolution 1929 (2010) begrüßt. Unter Hinweis auf seine Erklärung vom 11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Rat ersucht, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 (2010) vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, damit alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Entwicklung sensibler Technologien durch Iran zur Unterstützung seiner Nuklear- und Trägerraketenprogramme auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden können. Diese Maßnahmen sollten sich auf folgende Bereiche konzentrieren: den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor, Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie und die zusätzlich benannten Personen und Einrichtungen, insbesondere das Korps der Islamischen Revolutionsgarden. |
(6) |
Die Resolution 1929 (2010) verbietet Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial und -technologie zu tun haben, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen. |
(7) |
Die Resolution 1929 (2010) weitet die mit der Resolution 1737 (2006) verhängten finanziellen Restriktionen und Reisebeschränkungen auf weitere Personen und Einrichtungen aus, einschließlich auf Personen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines. |
(8) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder von dem Ausschuss gemäß Nummer 18 der Resolution 1737 (2006) (im Folgenden: „der Ausschuss“) benannt werden, und darüber hinaus auf weitere Personen und Einrichtungen Anwendung finden, die nach denselben Kriterien, wie sie der Sicherheitsrat oder der Ausschuss anwenden, benannt werden. |
(9) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollte zusätzlich zu den vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe weiterer Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an den Iran verboten werden, die für die mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder die sie als noch offen bezeichnet hat, oder mit anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen verwendet werden könnten. Dieses Verbot sollte sich auch auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck erstrecken. |
(10) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten Zurückhaltung üben, wenn sie neue kurzfristige Verpflichtungen in Bezug auf staatliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, damit die noch ausstehenden Beträge verringert werden und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt; ferner sollten sie mittel- und langfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran verbieten. |
(11) |
In der Resolution 1929 (2010) werden alle Staaten aufgefordert, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist. |
(12) |
In der Resolution 1929 (2010) heißt es weiter, dass die VN-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See mit Zustimmung des Flaggenstaates verlangen können, wenn es Informationen gibt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Schiff Artikel befördert, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) verboten ist. |
(13) |
Die Resolution 1929 (2010) sieht ferner vor, dass alle VN-Mitgliedstaaten gehalten sind, Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist, in einer Weise, die ihren Verpflichtungen nach den anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrats und internationalen Übereinkommen nicht widerspricht, zu beschlagnahmen und zu entsorgen. |
(14) |
Ferner sieht die Resolution 1929 (2010) vor, dass die VN-Mitgliedstaaten gehalten sind, die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus für Schiffe Irans zu verbieten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist. |
(15) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Flughäfen für alle Frachtflüge aus Iran, mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge, zu sperren. |
(16) |
Darüber hinaus sollte die Erbringung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Angehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge verboten werden, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist. |
(17) |
In der Resolution 1929 (2010) werden ferner alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bereitstellung von Finanzdiensten, einschließlich Versicherung oder Rückversicherung, oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, falls diese Dienste, Vermögenswerte oder Ressourcen zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. |
(18) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherung und Rückversicherung an die Regierung Irans, an in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum und unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen, auch durch unerlaubte Mittel, verbieten. |
(19) |
Darüber hinaus sollten folgende Transaktionen mit der Regierung Irans, der iranischen Zentralbank oder iranischen Banken, einschließlich Niederlassungen und Tochterunternehmen, und Finanzunternehmen, die von in Iran ansässigen Personen und Einrichtungen kontrolliert werden, verboten werden: der Verkauf, der Kauf, die Vermittlung und die Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen. |
(20) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Resolution 1929 (2010) sollte die Eröffnung neuer Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Vertretungen iranischer Banken im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Gründung neuer Gemeinschaftsunternehmen oder die Beteilung iranischer Banken an der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken verboten werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten die Eröffnung von Vertretungen oder Tochterunternehmen oder Bankkonten in Iran zu verbieten. |
(21) |
Die Resolution 1929 (2010) sieht ferner vor, dass die Staaten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen verpflichten, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Iran eingetragenen oder der Hoheitsgewalt Irans unterstehenden Einrichtungen Geschäfte tätigen, falls sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass diese Geschäfte zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Verstößen gegen die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beitragen könnten. |
(22) |
In der Resolution 1929 (2010) wird Kenntnis genommen von dem potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die Iran aus seinem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und wird ferner festgestellt, dass die chemischen Apparate und Stoffe, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, zahlreiche Gemeinsamkeiten mit denen aufweisen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind. |
(23) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Schlüsselausrüstungen und Technologien sowie die damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, die in Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie verwendet werden könnten, an Iran verbieten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten neue Investitionen in diesen Branchen in Iran verbieten. |
(24) |
Das Verfahren zur Änderung der Anhänge I und II dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Bemerkungen einzureichen. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten. |
(25) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(26) |
Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates. |
(27) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL 1
EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 1
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, ist verboten:
a) |
Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind; |
b) |
vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten; |
c) |
Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile für diese Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung. Von diesem Verbot ausgenommen sind nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, welche einen ballistischen Schutz bewirken, und die nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind; |
d) |
bestimmte sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden; |
e) |
sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a erfasst sind, mit Ausnahme der Kategorie 5 – Teil 1 und Kategorie 5 – Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates. |
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten, sofern diese Tätigkeiten vor Dezember 2006 aufgenommen wurden.
(3) Es ist ferner verboten,
a) |
technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen; |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe bereitzustellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind; |
c) |
wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
(4) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten.
Artikel 2
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, von nicht von Artikel 1 erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, einschließlich Software, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Ferner unterliegt die Bereitstellung von
a) |
technischer Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdiensten im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran, |
b) |
Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, |
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beitragen würde.
Artikel 3
(1) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten gegebenenfalls nicht, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
a) |
die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und |
b) |
Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden. |
(2) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
a) |
die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und |
b) |
Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden. |
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede ablehnende Entscheidung.
Artikel 4
(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:
a) |
Raffination |
b) |
Flüssigerdgas |
c) |
Exploration |
d) |
Produktion. |
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist verboten, für Unternehmen in Iran, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:
a) |
technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung. |
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN
Artikel 5
Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial und -technologie zu tun hat, insbesondere Urananreicherungs- und Wiederaufbereitungstätigkeiten, alle mit Schwerwasser zusammenhängende Tätigkeiten oder Technologien im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern, die als Träger für Kernwaffen dienen können, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 6
Folgendes ist verboten:
a) |
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind; |
b) |
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; |
c) |
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Iran, die in den Branchen der Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden. |
Artikel 7
(1) Das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses abgeschlossen wurden.
(2) Die Verbote gemäß Artikel 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses abgeschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden.
(3) Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben a und b
i) |
gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geschlossen wurden; |
ii) |
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geschlossen wurde. |
BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurzfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen mittel- und langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran ein.
(2) Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen worden sind.
(3) Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.
KAPITEL 2
FINANZBEREICH
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der iranischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.
Artikel 10
(1) Um die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten verstärkt alle Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit
a) |
Banken mit Sitz in Iran, insbesondere mit der Zentralbank Irans; |
b) |
der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Niederlassungen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran; |
c) |
außerhalb der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten befindlichen Niederlassungen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran; |
d) |
Finanzunternehmen, die nicht in Iran ansässig sind, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden. |
(2) Zu den Zwecken nach Absatz 1 sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstituten gemäß Absatz 1 gehalten,
a) |
ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
b) |
darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen; |
c) |
alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen; |
d) |
der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die sonst zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen. |
(3) Geldtransfers von und nach Iran werden folgendermaßen abgewickelt:
a) |
Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung abgewickelt; diese Transfers werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen; |
b) |
sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40 000 Euro werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; diese Transfers werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen; |
c) |
alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 40 000 Euro erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates. Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist ablehnend beschieden hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede ablehnende Entscheidung. |
(4) Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Niederlassungen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführte oder bei ihnen eingegangene Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Ausführung oder Eingang zu melden.
Vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen über den Austausch von Informationen leiten die zuständigen Behörden die gemeldeten Daten bei Bedarf unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Partner solcher Transaktionen niedergelassen sind, weiter.
Artikel 11
(1) Iranischen Banken, einschließlich der Zentralbank Irans, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie anderen Finanzunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.
(2) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Iran untersagt.
Artikel 12
(1) Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Irans, an in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende oder von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten.
(2) Absatz 1 ist nicht auf die Bereitstellung von Kranken- und Reiseversicherung an Personen anwendbar.
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 13
Es ist verboten, mit der Regierung Irans, der Zentralbank Irans oder Banken mit Sitz in Iran oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran oder Finanzunternehmen, die weder in Iran ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgegeben werden.
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Personen und Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, bei Geschäften mit Einrichtungen, die in Iran eingetragen sind oder der iranischen Gerichtsbarkeit unterstehen, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Line, sowie mit Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, Wachsamkeit walten zu lassen, um sicherzustellen, dass diese Geschäfte nicht zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Verstößen gegen die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beitragen.
KAPITEL 3
VERKEHRSSEKTOR
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See verlangen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei Überprüfungen, die nach Absatz 2 durchgeführt werden, zusammen.
(4) Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Iran befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
(5) Bei Überprüfungen nach den Absätzen 1 oder 2 beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss im Einklang mit Nummer 16 der Resolution 1929 (2010) verboten ist. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einführers; sollte es nicht möglich sein, diese Kosten beim Einführer einzutreiben, so können sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
(6) Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Gebieten aus, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, für iranische oder von Iran beauftragte Schiffe, einschließlich gecharterter Schiffe, ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung gemäß der Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen über Übertragungen von Tätigkeiten der Frachtabteilung von Iran Air oder von Schiffen, die im Eigentum der Islamic Republic of Iran Shipping Lines stehen oder von dieser betrieben werden, an andere Unternehmen, die möglicherweise vorgenommen wurden, um die in den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verhängten Sanktionen zu umgehen oder gegen die Bestimmungen dieser Resolutionen zu verstoßen, einschließlich der Umbenennung oder Umregistrierung von Flugzeugen oder Schiffen.
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle von iranischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge oder alle aus Iran kommenden Frachtflüge mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge zu sperren.
Artikel 18
Die Bereitstellung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder Sicherheitszwecke oder bis die Ladung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.
KAPITEL 4
EINREISEBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet
a) |
von in der Anlage zur Resolution 1737 (2006) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution 1737 (2006) benannten Personen sowie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden gemäß der Auflistung in Anhang I; |
b) |
von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie von weiteren führenden Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden; diese sind in Anhang II aufgeführt. |
(2) Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen, sofern diese Tätigkeiten vor Dezember 2006 aufgenommen wurden.
(3) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(4) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
i) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
ii) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
iii) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht, |
iv) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(5) Absatz 4 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(6) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
(7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen sie feststellen, dass die Reise gerechtfertigt ist
i) |
aufgrund einer humanitären Notlage, einschließlich religiöser Verpflichtungen, |
ii) |
aufgrund der Notwendigkeit, die Ziele der Resolutionen 1737 (2006) und 1929 (2010) zu erreichen, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt, |
iii) |
aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene, einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden. |
(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(10) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss von der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der in Anhang I aufgeführten Personen, wenn eine Ausnahme gewährt wurde.
KAPITEL 5
EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN
Artikel 20
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
a) |
Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der Resolution 1737 (2006) aufgeführt sind, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) und Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) benannten weiteren Personen und Einrichtungen sowie die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Line, wie in Anhang I aufgeführt; |
b) |
nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere führende Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die unter ihrem Eigentum oder ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln; diese sind in Anhang II aufgeführt. |
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, |
b) |
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, |
c) |
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dienen, |
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, |
b) |
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) eingetreten ist, nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, |
c) |
für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen, sofern diese Tätigkeiten vor Dezember 2006 aufgenommen wurden. |
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(6) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
a) |
der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht; |
b) |
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, |
und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
KAPITEL 6
SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
Artikel 21
Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.
KAPITEL 7
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.
Artikel 23
(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Liste in Anhang II.
Artikel 24
(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.
(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.
(3) Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 25
(1) Die Anhänge I und II enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden.
(2) Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss.
Artikel 26
(1) Dieser Beschluss wird insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(2) Die Maßnahmen betreffend die Bankbeziehungen zu iranischen Banken gemäß den Artikeln 10 und 11 werden innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlass dieses Beschlusses überprüft.
(3) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Artikel 27
Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP wird aufgehoben.
Artikel 28
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.
(2) ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.
(3) ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.
(4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
ANHANG I
Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
A. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind
Natürliche Personen
1) |
Fereidoun Abbasi-Davani. Weitere Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der Verbindungen zum Institut für angewandte Physik unterhält und eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammenarbeitet. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
2) |
Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
3) |
Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
4) |
Amir Moayyed Alai. Weitere Informationen: Leitungsfunktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
5) |
Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
6) |
Mohammad Fedai Ashiani. Weitere Informationen: an der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und an der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
7) |
Abbas Rezaee Ashtiani. Weitere Informationen: leitender Beamter im Büro für Exploration und Bergbau der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
8) |
Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
9) |
Haleh Bakhtiar. Weitere Informationen: an der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
10) |
Morteza Behzad. Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
11) |
Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
12) |
Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorsitzender und geschäftsführender Direktor der Bank Sepah. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
13) |
Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Informationen: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
14) |
Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
15) |
Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Weitere Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
16) |
Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bassidsch-Widerstandstruppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
17) |
Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr-Industriegruppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
18) |
Seyyed Hussein Hosseini. Weitere Informationen: an dem Projekt für den Schwerwasserforschungsreaktor in Arak beteiligter Beamter der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
19) |
M. Javad Karimi Sabet. Weitere Informationen: Vorsitzender der in der Resolution 1747 (2007) benannten Novin Energy Company. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
20) |
Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Leiter der Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
21) |
Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
22) |
Naser Maleki. Funktion: Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG). Weitere Informationen: Naser Maleki ist darüber hinaus Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der die Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist der in Nutzung befindliche ballistische Langstreckenflugkörper Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
23) |
Hamid-Reza Mohajerani. Weitere Informationen: an der Produktionsleitung in der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
24) |
Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
25) |
Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
26) |
Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Weitere Informationen: ehemaliger stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels; an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
27) |
Houshang Nobari. Weitere Informationen: Leitungsfunktion in der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
28) |
Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
29) |
Mohammad Qannadi. Funktion: Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der Atomenergie-Organisation Irans. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
30) |
Amir Rahimi. Funktion: Leiter des Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff. Weitere Informationen: Dieses Zentrum ist Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
31) |
Javad Rahiqi: Funktion: Leiter des Isfahan-Zentrums für Kerntechnik der Atomenergie-Organisation Irans (zusätzliche Angaben: Geburtsdatum: 24. April 1954; Geburtsort: Marshad). Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010 (durch die EU: 24.4.2007). |
32) |
Abbas Rashidi. Weitere Informationen: an den Anreicherungstätigkeiten in Natanz beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
33) |
Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
34) |
Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
35) |
Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: Person, die sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
36) |
Seyed Jaber Safdari. Weitere Informationen: Leiter der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
37) |
Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
38) |
Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
39) |
Ghasem Soleymani. Weitere Informationen: Direktor des Uranabbaubetriebs im Uranbergwerk Saghand. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
40) |
Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Landstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
41) |
General Zolqadr. Funktion: für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
Einrichtungen
1) |
Abzar Boresh Kaveh Co. (auch BK Co.). Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
2) |
Amin Industrial Complex: Amin Industrial Complex versuchte, Temperaturregler zu beschaffen, die in der Kernforschung und in Betriebseinrichtungen/Produktionsanlagen im Nuklearbereich eingesetzt werden können. Amin Industrial Complex steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien, die in der Resolution 1737 (2006) benannt wurde. Adresse: P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran; Amin Industrial Estate, Khalage Rd., Seyedi District, Mashad, Iran; Kaveh Complex, Khalaj Rd., Seyedi St., Mashad, Iran Auch bekannt als: Amin Industrial Compound und Amin Industrial Company. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
3) |
Ammunition and Metallurgy Industries Group (auch: a) AMIG, b) Ammunition Industries Group). Weitere Informationen: a) Die AMIG kontrolliert Siebter Tir; b) die AMIG steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
4) |
Armament Industries Group: Armament Industries Group (AIG) produziert und wartet eine Reihe von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich groß- und mittelkalibriger Rohrwaffen und dazugehöriger Technologie. AIG führt einen Großteil seiner Beschaffungstätigkeit über den Hadid Industries Complex durch. Adresse: Sepah Islam Road, Karaj Special Road Km 10, Iran; Pasdaran Ave., P.O. Box 19585/777, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 9.6.2010). |
5) |
Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
6) |
Bank Sepah and Bank Sepah International. Weitere Informationen: Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
7) |
Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies. Weitere Informationen:a) Tochtergesellschaft der Saccal System companies; b) dieses Unternehmen versuchte, relevante Güter für eine in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtung zu erwerben. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
8) |
Cruise Missile Industry Group (auch: Naval Defence Missile Industry Group). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
9) |
Organisation der Verteidigungsindustrien. Weitere Informationen: a) übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen an dem Zentrifugenprogramm sowie an dem Flugkörperprogramm beteiligt; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
10) |
Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft: Das Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, das die Forschung und Entwicklung, die Produktion, die Wartung, die Ausfuhren und das Beschaffungswesen Irans im Verteidigungssektor beaufsichtigt. Adresse: Pasdaran Ave, PO Box 19585/777, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 9.6.2010). |
11) |
Doostan International Company: Doostan International Company (DICO) liefert Elemente für das Programm Irans für ballistische Flugkörper. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
12) |
Electro Sanam Company (auch: a) E. S. Co., b) E. X. Co.). Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
13) |
Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff (NFRPC) und Isfahan-Zentrum für Kerntechnik (ENTC). Weitere Informationen: Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
14) |
Ettehad Technical Group. Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
15) |
Fajr Industrial Group. Weitere Informationen: a) früher: Instrumentation Factory Plant; b) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung; c) am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
16) |
Farasakht Industries: Farasakht Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Iran Aircraft Manufacturing Company, die ihrerseits im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte steht. Adresse: P.O. Box 83145-311, Kilometer 28, Esfahan-Tehran Freeway, Shahin Shahr, Isfahan, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
17) |
Farayand Technique. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
18) |
First East Export Bank, P.L.C.: First East Export Bank, PLC, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Bank Mellat. In den vergangenen sieben Jahren hat die Bank Mellat Transaktionen im Wert von Hunderten Millionen Dollar für iranische Einrichtungen im Nuklear-, Flugkörper- und Verteidigungsbereich ermöglicht. Adresse: Unit Level 10 (B1), Main Office Tower, Financial Park Labuan, Jalan Merdeka, 87000 WP Labuan, Malaysia; Firmenregistrierungsnummer LL06889 (Malaysia). Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
19) |
Industrial Factories of Precision (IFP) Machinery (auch: Instrumentation Factories Plant). Weitere Informationen: von der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien für einige Erwerbsversuche eingesetzt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
20) |
Jabber Ibn Hayan. Weitere Informationen: an Brennstoffkreislaufaktivitäten beteiligtes Labor der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008 (durch die EU: 24.4.2007). |
21) |
Joza Industrial Co. Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
22) |
Kala-Electric (auch: Kalaye Electric). Weitere Informationen: a) Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
23) |
Kernforschungszentrum Karadsch. Weitere Informationen: Teil des Forschungszweigs der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
24) |
Kaveh Cutting Tools Company: Kaveh Cutting Tools Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien. Adresse: 3rd km der Khalaj Road, Seyyedi Street, Mashad 91638, Iran; Km 4 der Khalaj Road, Ende der Seyedi Street, Mashad, Iran; P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran; Khalaj Rd., Ende der Seyyedi Alley, Mashad, Iran; Moqan St., Pasdaran St., Pasdaran Cross Rd., Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
25) |
Kavoshyar Company. Weitere Informationen: Tochterfirma der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
26) |
Khorasan Metallurgy Industries. Weitere Informationen: a) Tochtergesellschaft der Ammunition Industries Group (AMIG), die von der Organisation der Verteidigungsindustrien abhängig ist; b) an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
27) |
M. Babaie Industries: M. Babaie Industries untersteht der Shahid Ahmad Kazemi Industries Group (früher Air Defense Missile Industries Group) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien Irans. Die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien kontrolliert die Flugkörperunternehmen Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) und Shahid Bakeri Industrial Group (SBIG), die beide in der Resolution 1737 (2006) benannt wurden. Adresse: P.O. Box 16535-76, Teheran, 16548, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
28) |
Malek-Ashtar-Universität: Sie untersteht dem Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte. Dazu gehören Forschungsgruppen, die früher dem Forschungszentrum für Physik unterstanden. Den Inspektoren der Internationalen Atomenergie-Organisation wurde es nicht gestattet, Gespräche mit den Mitarbeitern zu führen oder Dokumente unter der Kontrolle dieser Organisation einzusehen, um die noch offene Frage der möglichen militärischen Dimension des Nuklearprogramms Irans zu lösen. Adresse: Kreuzung von Imam Ali Highway und Babaei Highway, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.6.2008 (durch die VN: 9.6.2010). |
29) |
Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: a) Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
30) |
Ministry of Defense Logistics Export: Ministry of Defense Logistics Export (MODLEX) verkauft in Iran hergestellte Rüstungsgüter an Kunden in aller Welt, unter Verstoß gegen Resolution 1747 (2007), die Iran den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial verbietet. Adresse: P.O. Box 16315-189, Teheran, Iran; auf der Westseite der Dabestan Street gelegen, Abbas Abad District, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.6.2008 (durch die VN: 9.6.2010). |
31) |
Mizan Machinery Manufacturing: Mizan Machinery Manufacturing (3M) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SHIG. Adresse: P.O. Box 16595-365, Teheran, Iran. Auch bekannt als: 3MG. Datum der Benennung durch die EU: 24.6.2008 (durch die VN: 9.6.2010). |
32) |
Modern Industries Technique Company: Modern Industries Technique Company (MITEC) ist für die Planung und den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 in Arak zuständig. MITEC war führend an den Beschaffungen für den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 beteiligt. Adresse: Arak, Iran. Auch bekannt als: Rahkar Company, Rahkar Industries, Rahkar Sanaye Company, Rahkar Sanaye Novin. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
33) |
Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin: Das Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin ist eine große Forschungskomponente der Atomenergie-Organisation Irans, die in der Resolution 1737 (2006) benannt wurde. Es ist das Zentrum der Atomenergie-Organisation Irans für die Entwicklung von Kernbrennstoff und ist an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt. Adresse: P.O. Box 31585-4395, Karadsch, Iran. Auch bekannt als: Zentrum für Agrarforschung und Nuklearmedizin, Agrar- und Medizinforschungszentrum Karadsch. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
34) |
Niru Battery Manufacturing Company. Weitere Informationen: a) Tochtergesellschaft der Organisation der Verteidigungsindustrien; b) ihre Rolle besteht in der Fertigung von Aggregaten für das iranische Militär, darunter für Flugkörpersysteme. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
35) |
Novin Energy Company (auch: Pars Novin). Weitere Informationen: operiert im Rahmen der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
36) |
Parchin Chemical Industries. Weitere Informationen: Zweig der Organisation der Verteidigungsindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
37) |
Pars Aviation Services Company. Weitere Informationen: wartet Luftfahrzeuge. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
38) |
Pars Trash Company. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
39) |
Pejman Industrial Services Corporation: Pejman Industrial Services Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG. Adresse: P.O. Box 16785-195, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
40) |
Pishgam (Pioneer) Energy Industries. Weitere Informationen: war am Bau der Uranumwandlungsanlage Isfahan beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
41) |
Qods Aeronautics Industries. Weitere Informationen: stellt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. her. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
42) |
Sabalan Company: Sabalan ist ein Deckname für die SHIG. Adresse: Damavand Tehran Highway, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
43) |
Sanam Industrial Group. Weitere Informationen: untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
44) |
Safety Equipment Procurement (SEP). Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
45) |
Siebter Tir. Weitere Informationen: a) der Organisation der Verteidigungsindustrien unterstehende Einrichtung, die weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen wird; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
46) |
Sahand Aluminum Parts Industrial Company (SAPICO): SAPICO ist ein Deckname für die SHIG. Adresse: Damavand Tehran Highway, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
47) |
Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Weitere Informationen: a) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
48) |
Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Weitere Informationen: a) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
49) |
Shahid Karrazi Industries: Shahid Karrazi Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG. Adresse: Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
50) |
Shahid Satarri Industries: Shahid Sattari Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG. Adresse: Südost-Teheran, Iran. Auch bekannt als: Shahid Sattari Group Equipment Industries. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
51) |
Shahid Sayyade Shirazi Industries: Shahid Sayyade Shirazi Industries (SSSI) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien. Adresse: Bei Nirou Battery Mfg. Co, Shahid Babaii Expressway, Nobonyad Square, Teheran, Iran; Pasdaran St., P.O. Box 16765, Teheran 1835, Iran; Babaei Highway – bei Niru M.F.G, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
52) |
Sho’a’ Aviation. Weitere Informationen: stellt Ultraleichtflugzeuge her. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
53) |
Special Industries Group: Special Industries Group (SIG) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien. Adresse: Pasdaran Avenue, PO Box 19585/777, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.7.2007 (durch die VN: 9.6.2010). |
54) |
TAMAS Company. Weitere Informationen: a) an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt; b) TAMAS ist ein Dachunternehmen mit vier Tochterfirmen, von denen eine Firma Urangewinnung für Urankonzentration betreibt und eine weitere für Uranaufbereitung, -anreicherung und -abfälle zuständig ist. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
55) |
Tiz Pars: Tiz Pars ist ein Deckname für die SHIG. Zwischen April und Juli 2007 versuchte Tiz Pars, für die SHIG eine Fünf-Achs-Laserschweiß- und -schneidmaschine zu beschaffen, womit ein wesentlicher Beitrag zum Flugkörperprogramm Irans geleistet werden könnte. Adresse: Damavand Tehran Highway, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
56) |
Ya Mahdi Industries Group. Weitere Informationen: untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
57) |
Yazd Metallurgy Industries: Yazd Metallurgy Industries (YMI) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien. Adresse: Pasdaran Avenue, bei Telecommunication Industry, Teheran 16588, Iran; Postal Box 89195/878, Yazd, Iran; P.O. Box 89195-678, Yazd, Iran; Km 5 der Taft Road, Yazd, Iran. Auch bekannt als: Yazd Ammunition Manufacturing and Metallurgy Industries, Directorate of Yazd Ammunition and Metallurgy Industries. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
B. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden stehen oder in ihrem Namen handeln
1) |
Fater (oder Faater) Institute: Tochterunternehmen von Khatam al-Anbiya (KAA). Fater hat mit ausländischen Lieferanten, wahrscheinlich im Namen anderer KAA-Unternehmen, an Projekten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden in Iran gearbeitet. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
2) |
Gharagahe Sazandegi Ghaem: Gharagahe Sazandegi Ghaem steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
3) |
Ghorb Karbala: Ghorb Karbala steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
4) |
Ghorb Nooh: Ghorb Nooh steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
5) |
Hara Company: Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
6) |
Imensazan Consultant Engineers Institute: Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
7) |
Khatam al-Anbiya Construction Headquarters: Khatam al-Anbiya Construction Headquarters (KAA) ist ein Unternehmen im Eigentum des Korps der Islamischen Revolutionsgarden, das an großen zivilen und militärischen Bauprojekten und anderen technischen Aktivitäten beteiligt ist. Es führt in erheblichem Umfang Arbeiten an Projekten der Organisation für passive Verteidigung durch. Tochterunternehmen von KAA waren insbesondere an dem Bau der Urananreicherungsanlage in Ghom (Fordo) stark beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
8) |
Makin: Makin steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA und ist ein Tochterunternehmen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
9) |
Omran Sahel: Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
10) |
Oriental Oil Kish: Oriental Oil Kish steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
11) |
Rah Sahel: Rah Sahel steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
12) |
Rahab Engineering Institute: Rahab steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA und ist ein Tochterunternehmen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
13) |
Sahel Consultant Engineers: Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
14) |
Sepanir: Sepanir steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
15) |
Sepasad Engineering Company: Sepasad Engineering Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
C. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln
1) |
Irano Hind Shipping Company: Adresse: 18 Mehrshad Street, Sadaghat Street, gegenüber dem Park Mellat, Vali-e-AsrAve., Teheran, Iran; 265, bei Mehrshad, Sedaghat St., gegenüber dem Mellat Park,Vali Asr Ave., Teheran 1A001, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
2) |
IRISL Benelux NV: Adresse: Noorderlaan 139, B-2030, Antwerpen, Belgien; Umsatzsteueridentifikationsnummer BE480224531 (Belgien). Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
3) |
South Shipping Line Iran (SSL): Adresse: Apt. No. 7, 3rd Floor, No. 2, 4th Alley, Gandi Ave., Teheran, Iran; Qaem Magham Farahani St., Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
ANHANG II
Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b
I. |
Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind A. Personen
B. Einrichtungen
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II. |
Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) A. Persons
B. Entities
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III. |
Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
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