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Document 32007D0584

2007/584/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3905) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 219 vom 24.8.2007, pp. 37–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/584/oj

24.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3905)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/584/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein Bekämpfungsprogramm erstellt hat, das für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets obligatorisch ist, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den innergemeinschaftlichen Handel möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie frei ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den innergemeinschaftlichen Handel möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2) wurden die von den Mitgliedstaaten vorgelegten und in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Infektionen mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (im Folgenden „BHV1“ genannt) für die im genannten Anhang aufgeführten Regionen genehmigt; für diese Programme gelten ergänzende Garantien in Bezug auf BHV1 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG.

(4)

Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Anhang III der Entscheidung 2004/558/EG enthält die Definition des Begriffs „BHV1-freier Betrieb“.

(5)

Derzeit sind alle Regionen Deutschlands in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt. Deutschland hat nun Unterlagen zur Stützung seines Antrags eingereicht, einen Teil seines Hoheitsgebiets für frei von BHV1-Infektionen zu erklären, und Regeln für die inländische Verbringung von Rindern innerhalb dieses Teils und in diesen Teil seines Hoheitsgebiets vorgelegt. Dementsprechend hat Deutschland die Anwendung der ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG für die Regierungsbezirke Oberpfalz und Oberfranken im Bundesland Bayern beantragt.

(6)

Die Bewertung des von Deutschland gestellten Antrags hat ergeben, dass diese beiden BHV1-freien Verwaltungsbezirke in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufzunehmen sind und die Anwendung der ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG auf diese Verwaltungsbezirke auszudehnen ist. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend geändert werden.

(7)

Italien hat die Programme zur Tilgung von BHV1-Infektionen in der Autonomen Region Friaul-Julisch-Venetien und in der Autonomen Provinz Trient vorgelegt. Diese Programme erfüllen die Kriterien des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG. Außerdem enthalten die Programme Regeln für die inländische Verbringung von Rindern innerhalb dieser und in diese Regionen; diese entsprechen den zuvor in der italienischen Provinz Bozen umgesetzten Regeln, die dort zur erfolgreichen Tilgung der Seuche geführt haben.

(8)

Die von Italien für diese beiden Regionen vorgelegten Programme und ergänzenden Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sollten genehmigt werden. Daher ist Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend zu ändern.

(9)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat eine Stellungnahme zur Definition der Begriffe „BHV1-freies Tier“ und „BHV1-freier Betrieb“ sowie zu den Verfahren zur Überprüfung und Aufrechterhaltung dieses Status (3) abgegeben. Einige in dieser Stellungnahme enthaltene Empfehlungen sollten berücksichtigt werden. Anhang III der Entscheidung 2004/558/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Im Interesse eines klaren Gemeinschaftsrechts sollten die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2004/558/EG durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2004/558/EG werden durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)   ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20.

(3)  http://www.efsa.europa.eu/en/science/ahaw/ahaw_opinions/1348.html


ANHANG

„ANHANG I

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Deutschland

Alle Regionen mit Ausnahme der Regierungsbezirke Oberpfalz und Oberfranken im Bundesland Bayern

Italien

Autonome Region Friaul-Julisch-Venetien (Friuli Venezia Giulia)

Autonome Provinz Trient (Trento)

„ANHANG II

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Dänemark

Alle Regionen

Deutschland

Regierungsbezirke Oberpfalz und Oberfranken im Bundesland Bayern

Italien

Provinz Bozen (Bolzano)

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen

„ANHANG III

BHV1-freie Betriebe

1.   Ein Rinderhaltungsbetrieb wird als frei von BHV1-Infektionen betrachtet, wenn er die in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen erfüllt.

1.1.   In den letzten sechs Monaten wurde kein BHV1-Verdachtsfall registriert, und alle Rinder des Betriebs sind frei von klinischen Symptomen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.

Der Betrieb und alle nicht angrenzenden Weiden oder Betriebsstätten, die — unabhängig von den Eigentumsverhältnissen — als epidemiologische Einheit zum Betrieb gehören, müssen wirksam von Weiden und Betriebsstätten mit einem geringeren BHV1-Status getrennt sein, und zwar durch natürliche oder physische Barrieren, die den unmittelbaren Kontakt zwischen Tieren mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus effektiv verhindern.

1.2.   Es wurden nur Rinder aus Betrieben in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Anhang II oder aus BHV1-freien Betrieben eingestellt, und keines der Rinder des Betriebs ist mit anderen als solchen Rindern in Kontakt gekommen, die aus Betrieben in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Anhang II oder aus BHV1-freien Betrieben stammen.

1.3.   Weibliche Rinder werden nur mit Rindersperma in Übereinstimmung mit der Richtlinie 88/407/EWG besamt, oder wurden von Bullen aus Betrieben in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung oder aus BHV1-freien Betrieben gedeckt.

1.4.   In dem Betrieb wird mindestens eines der folgenden Kontrollsysteme angewandt:

1.4.1.

Eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper wurde mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens zwei Blutproben durchgeführt, die im Abstand von fünf bis sieben Monaten von allen mehr als neun Monate alten weiblichen Rindern sowie von allen mehr als neuen Monate alten männlichen Rindern entnommen wurden, die für Zuchtzwecke verwendet werden oder werden sollen;

1.4.2.

eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper wurde mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens folgenden Proben durchgeführt:

zwei einzelnen Milchproben oder einer Milch-Sammelprobe von nicht mehr als fünf Tieren, die im Abstand von fünf bis sieben Monaten von allen laktierenden weiblichen Rindern entnommen wurden/wurde, und

zwei Blutproben, die im Abstand von fünf bis sieben Monaten von allen mehr als neun Monate alten, nicht laktierenden weiblichen Rindern sowie von allen mehr als neuen Monate alten männlichen Rindern entnommen wurden, die für Zuchtzwecke verwendet werden oder werden sollen;

1.4.3.

im Fall von Milchviehbetrieben mit einem Anteil von mindestens 30 % laktierenden weiblichen Rindern wurde eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens folgenden Proben durchgeführt:

drei Milchproben, die je nach Spezifikation des verwendeten Tests von einer Gruppe von höchstens 50 laktierenden weiblichen Rindern in einem Abstand von mindestens drei Monaten entnommen wurden, und

einer einzelnen Blutprobe, die von allen mehr als neun Monate alten, nicht laktierenden weiblichen Rindern sowie von allen mehr als neun Monate alten männlichen Rindern entnommen wurde, die für Zuchtzwecke verwendet werden oder werden sollen;

1.4.4.

alle Rinder des Betriebs stammen entweder aus Betrieben in den Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Anhang II oder aus BHV1-freien Betrieben.

2.   Der Status ‚BHV1-frei‘ wird einem Rinderhaltungsbetrieb weiter gewährt, wenn

2.1.

die Bedingungen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.4 weiterhin erfüllt sind, und

2.2.

in dem Betrieb während eines zwölfmonatigen Zeitraums mindestens eines der folgenden Kontrollsysteme angewandt wird:

2.2.1.

eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper wurde mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens einer Blutprobe durchgeführt, die von allen mehr als 24 Monate alten Rindern entnommen wurde;

2.2.2.

eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper wurde mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens folgenden Proben durchgeführt:

einer einzelnen Milchprobe aller laktierenden weiblichen Rinder oder einer Milch-Sammelprobe von nicht mehr als fünf Tieren, und

einer einzelnen Blutprobe, die von allen mehr als 24 Monate alten, nicht laktierenden weiblichen Rindern sowie von allen mehr als 24 Monate alten männlichen Rindern entnommen wurde;

2.2.3.

im Fall von Milchviehbetrieben mit einem Anteil von mindestens 30 % laktierenden weiblichen Rindern wurde eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens folgenden Proben durchgeführt:

zwei Milchproben, die je nach Spezifikation des verwendeten Tests von einer Gruppe von höchstens 50 laktierenden weiblichen Rindern in einem Abstand von drei bis zwölf Monaten entnommen wurden, und

einer einzelnen Blutprobe, die von allen mehr als 24 Monate alten, nicht laktierenden weiblichen Rindern sowie von allen mehr als 24 Monate alten männlichen Rindern entnommen wurde.

3.   Der Status ‚BHV1-frei‘ eines Rinderhaltungsbetriebs wird ausgesetzt, wenn ein Tier bei den Untersuchungen gemäß den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 eine positive Reaktion auf einen Test auf BHV1-Antikörper gezeigt hat.

4.   Der gemäß Nummer 3 ausgesetzte Status der BHV1-Freiheit eines Betriebs wird nur dann wieder gewährt, wenn eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper nicht eher als 30 Tage nach dem Entfernen der seropositiven Tiere mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens folgenden Proben durchgeführt wurde:

zwei einzelnen Milchproben oder einer Milch-Sammelprobe von nicht mehr als fünf Tieren, die im Abstand von mindestens zwei Monaten von allen laktierenden weiblichen Rindern entnommen wurden/wurde, und

zwei Blutproben, die im Abstand von mindestens drei Monaten von allen nicht laktierenden weiblichen Rindern und allen männlichen Rindern entnommen wurden.

Hinweis:

a)

Dort, wo in diesem Anhang auf einen serologischen Test zum Nachweis von BHV1-Antikörpern Bezug genommen wird, gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Grundsätze hinsichtlich des Impfstatus der getesteten Tiere.

b)

Der Umfang der in diesem Anhang genannten Milch-Sammelproben kann auf der Grundlage dokumentierter Nachweise verändert werden, die belegen, dass der Test unter allen Gegebenheiten der Laborroutine aussagekräftig genug ist, um innerhalb des veränderten Probenumfangs eine einzelne schwach positive Reaktion festzustellen.

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