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Document 32004R0869

Verordnung (EG) Nr. 869/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten

ABl. L 162 vom 30.4.2004, p. 8–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/869/oj

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 869/2004 DES RATES

vom 26. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) hat mehrere Empfehlungen abgegeben, und die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend „IOTC“ genannt) hat mehrere Entschließungen angenommen, aus denen sich Verpflichtungen im Bereich der Kontrolle und Überwachung ergaben, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 (2) umgesetzt wurden.

(2)

Die ICCAT hat auf ihrer 17. Tagung im Jahr 2001 sowie auf ihrer 13. außerordentlichen Tagung im Jahr 2002 und die IOTC hat auf ihrer sechsten und auf ihrer siebten ordentlichen Tagung in den Jahren 2001 bzw. 2002 für bestimmte Bestände weit wandernder Arten neue Kontrollmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen und Entschließungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und folglich anzuwenden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden folgende Buchstaben angefügt:

„g)

‚Mast‛: Haltung von Fischen in Netzkäfigen mit dem Ziel, ihr Gewicht oder ihren Fettgehalt im Hinblick auf ihre Vermarktung zu steigern;

h)

‚Hälterung‛: Einsetzen von Wildfischen gleich welcher Größe in geschlossene Strukturen (Netzkäfige) zum Zweck der Mast;

i)

‚Mastbetrieb‛: Betrieb, der Wildfische zur Mast in Netzkäfigen hält;

j)

‚Transportschiff‛: Schiff, das Wildfische übernimmt und sie lebend zu Mastbetrieben befördert.“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Beteiligung von Schiffen an der Thunfischmast (Roter Thun)

(1)   Jeder Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der zur Mast bestimmten Roten Thun auf ein Transportschiff umlädt, vermerkt im Logbuch Folgendes:

die Mengen umgeladenen Roten Thuns und die Stückzahl;

das Fanggebiet;

das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Umladung des Roten Thuns;

den Namen des Transportschiffs, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer sowie sein internationales Rufzeichen;

den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die umgeladenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind.

(2)   Jeder Kapitän eines Transportschiffs, auf die Roter Thun umgeladen wird, registriert

a)

die Mengen übernommenen Roten Thuns je Fischereifahrzeug und die Stückzahl;

b)

den Namen des Fischereifahrzeugs, das die Mengen gemäß Buchstabe a) gefangen hat, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer und sein internationales Rufzeichen;

c)

das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Übernahme des Roten Thuns;

d)

den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die übernommenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind.

(3)   Der betreffende Kapitän ist von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 entbunden, wenn der Vermerk durch eine Kopie der Umladeerklärung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder eine Kopie des Dokuments T 2 M gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ersetzt wird, die die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) des vorliegenden Artikels enthält.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Mengen von Rotem Thun erfassen, der von Schiffen unter ihrer Flagge in Netzkäfige eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Mengen Roten Thuns, der von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen und in Netzkäfige eingesetzt wurde, nach Artikel 5 (ICCAT-Aufgabe I).

Wird zur Mast bestimmter Roter Thun aus- oder eingeführt, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils Nummer und Datum der von ihnen bestätigten statistischen Dokumente gemäß der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (3) und geben an, welches Drittland Bestimmungsland ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und Roten Thun zu Mastzwecken fangen. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 30. April jeden Jahres und umfasst folgende Angaben:

a)

interne Nummer des Fischereifahrzeugs gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission (4),

b)

Name und Adresse des oder der Reeder, Betreiber oder Charterer.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg die Liste aller Schiffe, denen von ihnen eine Genehmigung zur Lieferung und/oder Umladung von Rotem Thun zu Mastzwecken erteilt wurde. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 30. April jeden Jahres und umfasst folgende Angaben:

a)

Name, Flaggenstaat und Registernummer des Schiffs,

b)

gegebenenfalls frühere Flagge(n),

c)

Schiffstyp (Bünn-Schiffe, Schlepper usw.), Länge und Tonnage in BRZ,

d)

internationales Rufzeichen,

e)

Name und Adresse des oder der Reeder, Betreiber oder Charterer.

Artikel 4b

Thunfischmastbetriebe (Roter Thun)

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe für Roten Thun, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, ihren zuständigen Behörden 72 Stunden nach Beendigung einer Hälterung durch ein Fischereifahrzeug oder Transportschiff eine Hälterungserklärung gemäß Anhang Ia vorlegen. Für die Vorlage dieser Erklärung, die alle nach diesem Artikel geforderten Angaben enthält, sind die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Mastbetriebe zuständig.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe nach Absatz 1 spätestens zum 1. Juli jeden Jahres eine Vermarktungserklärung für den gemästeten Roten Thun vorlegen.

(3)   Die Vermarktungserklärung für gemästeten Roten Thun nach Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

Betriebsname,

Betriebsadresse,

Betriebsinhaber,

im Vorjahr vermarktete Mengen Roten Thuns (in t),

Bestimmung der vermarkteten Mengen (Name des Käufers, Land, Verkaufsdatum),

bei Aus- und Einfuhren die jeweilige Nummer und das Datum der Bestätigung der statistischen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1984//2003,

soweit möglich, Dauer der Mast der vermarkteten Fische (in Monaten),

durchschnittliche Größe der vermarkteten Fische.

(4)   Anhand der Informationen nach den Absätzen 1 und 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Datenträger spätestens zum 1. August jeden Jahres folgende Angaben:

die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns,

die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns.

Artikel 4 c

Verzeichnis der Mastbetriebe für Roten Thun

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf elektronischem Datenträger vor dem 30. April jeden Jahres die Liste der seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Mastbetriebe, die von ihm eine Genehmigung für die Mast von Rotem Thun erhalten haben, der im Geltungsbereich der Konvention gefangen wurde.

(2)   Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben zu den einzelnen Betrieben:

Name und einzelstaatliche Registriernummer,

Standort,

Kapazität (in t).

(3)   Die Kommission übermittelt diese Informationen vor dem 31. August 2004 dem Exekutivsekretariat der ICCAT, damit die betreffenden Mastbetriebe in das ICCAT-Verzeichnis der Betriebe aufgenommen werden, denen es gestattet ist, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenen Roten Thun zu mästen.

(4)   Alle an der in Absatz 1 genannten Liste vorzunehmenden Änderungen sind der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT nach demselben Verfahren zu übermitteln, und zwar mindestens zehn Tage vor Aufnahme der Mast von Rotem Thun im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention durch die betreffenden Betriebe.

(5)   Der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehenden Mastbetrieben, die nicht in die Liste gemäß Absatz 1 eingetragen sind, ist die Mast von im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenem Roten Thun untersagt.“

(3)  ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1."

(4)  ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25)."

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die jährlichen Fangdaten (ICCAT-Aufgabe I) für die in Anhang II aufgeführten Arten auf elektronischem Datenträger; die Kommission leitet diese Daten an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres zu wissenschaftlichen Zwecken endgültige Schätzungen für das gesamte Jahr, oder, falls dies nicht möglich ist, vorläufige Schätzungen.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretariat der ICCAT jedes Jahr spätestens zum 31. Juli auf elektronischem Datenträger die nachstehenden Daten (ICCAT-Aufgabe II) und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf.“

4.

In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretariat der ICCAT zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger die von der ICCAT geforderten Fang- und Aufwandsdaten, insbesondere Schätzungen der Rückwürfe toter Heringshaie, Makrelenhaie und Blauhaie, und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff auf diese Daten.“

5.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Angaben zum Fang von Weißem Marlin und Blauem Marlin

(1)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verzeichnen jeden Tag in ihrem Logbuch Angaben zum Rückwurf lebender und toter Weißer und Blauer Marline, aufgeschlüsselt nach Gebieten von höchstens 5° Länge mal 5° Breite, und geben in ihren Anlandeerklärungen die Anzahl oder das Gewicht der angelandeten Weißen und Blauen Marline an.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni jeden Jahres zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger endgültige oder, wenn dies nicht möglich ist, vorläufige Schätzungen der Fänge, einschließlich Rückwürfe, und der Anlandungen von Weißem und Blauem Marlin im gesamten vorangehenden Jahr.“

6.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a

Register der zur Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassenen Schiffe

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni 2003 auf elektronischem Datenträger die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die seine Flagge führen, in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis berechtigt sind, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch und verwandte Arten zu fischen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben:

a)

interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98,

b)

gegebenenfalls frühere Flagge(n),

c)

gegebenenfalls frühere Angaben zu Streichungen aus anderen Registern,

d)

Name und Adresse des oder der Reeder und Betreiber,

e)

verwendetes Fanggerät,

f)

zulässiger Zeitraum für den Fischfang und/oder das Umladen.

(3)   Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. Juli 2003 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Gemeinschaftsschiffe in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die im Geltungsbereich der ICCAT fischen dürfen (nachstehend ‚ICCAT-Register‛ genannt) eingetragen werden.

(4)   Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Liste ist der Kommission zur Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT nach demselben Verfahren mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum mitzuteilen, an dem die Schiffe ihre Fangtätigkeit im Geltungsbereich der Konvention aufnehmen.

(5)   Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, ist es untersagt, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch und verwandte Arten zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.

(6)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

nur Schiffen unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, die an Bord eine vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellte spezielle Fangerlaubnis mitführen, die Genehmigung erteilt wird, unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Fischfang gemäß Artikel 1 zu betreiben;

b)

Schiffen, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (nachstehend ‚IUU-Fischerei‛ genannt) im Sinne des Artikels 19b ausgeübt haben, keine spezielle Fangerlaubnis erteilt wird, es sei denn, die neuen Reeder haben ausreichend nachgewiesen, dass die vorherigen Reeder und Betreiber kein Rechts-, Gewinn- oder Finanzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen und keinerlei Kontrolle über die Schiffe ausüben und dass ihre Schiffe weder direkt noch indirekt an IUU-Fischerei beteiligt sind;

c)

die Reeder und Betreiber der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, weder direkt noch indirekt an der Fischerei auf Thunfisch beteiligt sind, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention von Fischereifahrzeugen ausgeübt wird, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind;

d)

die Reeder der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Verbot des Fangs, des Mitführens an Bord, des Umladens und des Anlandens von Thunfisch und verwandten Arten aus dem Geltungsbereich der ICCAT-Konvention durch Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind.

(8)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend mit, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Fischerei auf und/oder das Umladen von Thunfisch oder verwandte Arten betreiben.

Artikel 8b

Bestimmungen über das Chartern von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April die Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die von Vertragsparteien der ICCAT-Konvention für das laufende Jahr gechartert wurden; die Kommission ist von etwaigen Änderungen dieser Liste umgehend in Kenntnis zu setzen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben:

a)

interne Nummer des Fischereifahrzeugs gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98,

b)

Name und Adresse des Schiffsreeders,

c)

betroffene Fischarten und durch den Chartervertrag zugeteilte Quote,

d)

Laufzeit des Chartervertrags,

e)

Name des Charterers,

f)

Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats zum Chartervertrag,

g)

Land, in dem das Schiff gechartert wird.

(3)   Bei Abschluss eines Chartervertrags übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Exekutivsekretariat der ICCAT die nachstehenden Angaben und unterrichtet hiervon die Kommission

a)

seine Zustimmung zum Chartervertrag,

b)

die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT durch die von Dritten gecharterten Schiffe unter seiner Flagge zu gewährleisten.

(4)   Bei Ablauf des Chartervertrags teilt der Flaggenmitgliedstaat dem Exekutivsekretariat der ICCAT das genaue Datum mit, an dem der Chartervertrag endet, und unterrichtet hiervon die Kommission.

(5)   Bei Charterung eines seiner Schiffe trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass

a)

das gecharterte Schiff für die Charterdauer nicht im Rahmen der Quote oder der Fangmöglichkeiten fischen darf, die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilt wurden,

b)

das gecharterte Schiff im selben Zeitraum nicht im Rahmen mehrerer Charterverträge fischen darf,

c)

die Fänge des gecharterten Schiffes getrennt von den Fängen der übrigen Schiffe unter der Flagge dieses Mitgliedstaats erfasst werden,

d)

das gecharterte Schiff die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT einhält.

Artikel 8c

Umladungen

Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit einer Länge über alles von über 24 m, die mit Langleinen fischen und auf der ICCAT-Liste gemäß Artikel 8a Absatz 1 geführt werden, nehmen Umladungen im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention erst nach Erhalt der Vorausgenehmigung durch die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor.“

7.

In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „15. Juni“ durch das Datum „15. August“ ersetzt.

8.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften für große Langleinenfischer

Die Mitgliedstaaten, deren Langleinenfischer mit einer Länge über alles von mehr als 24 m im Übereinkommensbereich fischen dürfen, übermitteln der Kommission vor dem 1. September jeden Jahres die ‚Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften durch große Langleinenfische‛ nach dem Muster in Anhang IV.“

9.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 19a

Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei

Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Einfuhr-, Transport- und anderen Unternehmen davon abzuhalten, sich am Handel mit und an der Umladung von Thunfisch und verwandten Arten zu beteiligen, die von Schiffen gefangen wurden, die IUU-Fischerei betreiben, insbesondere jede Art von Fischerei, die gegen die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstößt.

Artikel 19b

Angaben zu Schiffen, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention vermutlich IUU-Fischerei ausgeübt haben

(1)   Im Sinne dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge einer Nichtvertragspartei IUU-Fischerei ausübt, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter anderem nachweisen, dass dieses Schiff

a)

im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt, ohne im ICCAT-Register eingetragen zu sein;

b)

im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt, ohne dass der betreffende Flaggenstaat über Quoten, beschränkte Fangmengen oder einen bestimmten Fischereiaufwand verfügt, die im Zuge der einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT festgelegt wurden;

c)

seine Fänge im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention weder erfasst noch meldet oder falsche Angaben macht;

d)

unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT untermassigen Fisch an Bord behält oder anlandet;

e)

unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT in Schonzeiten und -gebieten fischt;

f)

unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verbotenes Fanggerät einsetzt;

g)

sich an Umladungen mit Schiffen beteiligt, die auf den in Absatz 5 genannten Listen geführt werden;

h)

im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention ohne Genehmigung Thunfisch oder verwandte Arten in den Hoheitsgewässern von Küstenstaaten fängt und/oder gegen deren Gesetze und Vorschriften verstößt;

i)

staatenlos ist und im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt;

j)

Fischereitätigkeiten ausübt, die sonstigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufen.

(2)   Anhand der von ihren zuständigen Behörden zusammengestellten Angaben übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Juni die Liste der Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, die im laufenden Jahr und davor wahrscheinlich IUU-Fischerei ausgeübt haben, und fügen Belege für diese Vermutung bei.

Die Kommission leitet die Informationen der Mitgliedstaaten bis spätestens 15. Juli an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter.

(3)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzüglich nach Eingang den vom Exekutivsekretariat der ICCAT erstellten Entwurf der Liste mit Schiffen von Nichtvertragsparteien, die wahrscheinlich IUU-Fischerei ausgeübt haben. Die im Listenentwurf aufgeführten Schiffe werden hierauf von den Mitgliedstaaten genau überwacht, um die Tätigkeiten dieser Schiffe zu verfolgen und etwaige Änderungen des Namens, der Flagge und/oder des Schiffseigners feststellen zu können.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 30. September alle ergänzenden Angaben, die für die Erstellung der in Absatz 5 genannten Liste von Bedeutung sein könnten.

(5)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jedes Jahr nach Erhalt durch die ICCAT die Liste der Schiffe, die nachweislich IUU-Fischerei ausgeübt haben (nachstehend als ‚IUU-Liste‛ bezeichnet).

Artikel 19c

Maßnahmen gegen Schiffe, die vermutlich IUU-Fischerei ausgeübt haben

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dafür, dass

a)

Schiffen, die in der IUU-Liste aufgeführt sind, bei freiwilligem Anlaufen eines Hafens keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung erteilt wird,

b)

in der IUU-Liste aufgeführten Schiffen nicht die Befugnis zum Führen ihrer Flagge erteilt wird, es sei denn, dass der tatsächliche Eigner gewechselt hat und der neue Schiffseigner schlüssig nachweisen kann, dass der vorherige Eigner oder Betreiber kein rechtliches, finanzielles und tatsächliches Interesse mehr am Schiff besitzt und dieses nicht mehr kontrolliert oder dass der Flaggenstaat unter Berücksichtigung aller einschlägigen Sachverhalte feststellt, dass mit Verleihen der Befugnis zum Führen der Flagge der IUU-Fischerei nicht Vorschub geleistet wird,

c)

Einfuhr-, Transport- und andere beteiligte Unternehmen aufgefordert werden, keinen Thunfisch und verwandte Arten zu liefern, anzunehmen oder umzuladen, die von Schiffen auf der IUU-Liste gefangen wurden,

d)

alle einschlägigen Informationen gesammelt und mit den übrigen Vertragsparteien sowie kooperierenden Nichtvertragsparteien oder Rechtsträgern ausgetauscht werden, um Fälle aufzudecken, zu kontrollieren oder zu verhindern, in denen für Thunfisch oder verwandte Arten von Schiffen der IUU-Liste falsche Einfuhr-/Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden.

(2)   Folgende Tätigkeiten sind untersagt:

a)

für Fischereischiffe, Mutterschiffe und Transportschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, die Beteiligung an Umladungen mit Schiffen, die in der IUU-Liste aufgeführt sind;

b)

das Chartern eines Schiffes, das in der IUU-Liste aufgeführt ist;

c)

die Einfuhr, Anlandung oder Umladung von Thunfisch oder verwandten Arten von Schiffen, die in der IUU-Liste aufgeführt sind.“

10.

Kapitel II erhält folgende Fassung:

„KAPITEL II   ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMECHANISMEN IM GEBIET 2

ABSCHNITT 1   Kontrollmaßnahmen

Artikel 20

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die im Gebiet geltenden Maßnahmen einhalten.

Artikel 20a

Register der zur Fischerei im IOTC-Bereich zugelassenen Schiffe

Artikel 8a gilt sinngemäß.

Artikel 20b

Umladungen

Artikel 8c gilt sinngemäß.

Artikel 20c

Kennzeichnung von Fanggeräten

(1)   Die Fanggeräte, die die zur Fischerei im Bereich zugelassenen Gemeinschaftsfischereifahrzeuge einsetzen, sind wie folgt zu kennzeichnen: Netze, Leinen und anderes Fanggerät müssen bei Tag mit beflaggten Bojen oder mit Radarreflektoren und bei Nacht mit Leuchtbojen markiert sein, so dass Position und Dimensionen erkennbar sind.

(2)   Markierbojen und ähnliche schwimmende Gegenstände, mit denen der Standort von stationärem Fanggerät gekennzeichnet wird, müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen.

(3)   Fischsammelvorrichtungen müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und -ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen.

Artikel 20d

Mitteilung statistischer Angaben zu wissenschaftlichen Zwecken

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der IOTC nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg folgende Statistiken und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf:

a)

Fang- und Aufwandsdaten zu den Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,

b)

Größenzusammensetzung der Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,

c)

Daten zur Fischerei auf Thunfisch unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammelvorrichtungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank mit den statistischen Angaben gemäß Absatz 1 ein und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf.

ABSCHNITT 2   Kontrollen im Hafen

Artikel 20e

Die Artikel 10, 12, 13, 14 und 15 gelten sinngemäß.

ABSCHNITT 3   Staatenlose Schiffe und Schiffe von Nichtvertragsparteien

Artikel 21

Beobachtung

(1)   Die Kapitäne der zur Fischerei im Bereich zugelassenen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen ihren nationalen Behörden mit, wenn sie Schiffe von Nichtvertragsparteien beobachtet haben, die im Bereich vermutlich oder tatsächlich Großaugenthun, Gelbflossenthun oder Echten Bonito befischt haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Angaben möglichst bald der Kommission, die sie an die IOTC weiterleitet.

Artikel 21a

Fischereikontrolle

Artikel 18 gilt sinngemäß.

Artikel 21b

IUU-Schiffe

Artikel 19b gilt sinngemäß.

Artikel 21c

Aktionen gegen Schiffe, die vermutlich IUU-Fischerei ausgeübt haben

Artikel 19c gilt sinngemäß.“

11.

Der Text im Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

12.

Der Text in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhänge IV und V eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  Stellungnahme vom 13. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

Zusatzdokument II

ANHANG IV

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ANHANG V

Fang- und Aufwandsdaten

Oberflächenfischerei: Die Fangdaten in Fanggewicht und die Aufwandsdaten in Fangtagen (Ringwaden, Angeln, Schleppleinen und Treibnetze) sollten der IOTC geschichtet nach 1° monatlich übermittelt werden. Bei der Ringwadenfischerei ist eine Schichtung nach Fischschwärmen vorzunehmen. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die nationalen monatlichen Fangmengen je Fanggerät hochgerechnet werden. Die Hochrechnungsfaktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC systematisch mitgeteilt werden.

Langleinenfischerei: Die Fang- und Aufwandsdaten für die Langleinenfischerei (Anzahl und Gewicht) sollten der IOTC geschichtet nach 5° monatlich übermittelt werden; für den Fischereiaufwand sind die Anzahl Haken anzugeben. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die monatlichen Gesamtfänge des Landes hochgerechnet werden. Die Hochrechnungsfaktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC regelmäßig mitgeteilt werden.

Handwerkliche, halbindustrielle und Sportfischerei: Die Fang-, Aufwands- und Größendaten sind der IOTC ebenfalls monatlich mitzuteilen, unter Bezug auf die für die Datenerhebung und -verarbeitung geeignetsten geografischen Angaben.

Größenangaben

Da die Größenangaben für die meisten Thunfischarten ein entscheidender Faktor zur Bestandsabschätzung sind, werden diese Daten und besonders Angaben zur Gesamtzahl der gemessenen Fische regelmäßig geschichtet nach 5° je Monat, Fanggerät und Befischungsmethode (Beispiel: Befischung künstlicher Flösse oder freier Schwärme bei der Ringwadenfischerei) übermittelt, und zwar für alle für die IOTC relevanten Fangmethoden und Fischarten. Diese Größenproben sind vorzugsweise nach einem methodischen, sehr genauen Stichprobenplan zu ziehen, der für die unverfälschte Schätzung der gefangenen Größen unerlässlich ist. Die genaue Anzahl verlangter Stichproben kann je nach Art (nach Maßgabe verschiedener Parameter) schwanken, doch obliegt es der ständigen Arbeitsgruppe für Datenerhebung und Statistiken, den erforderlichen Umfang festzulegen. Detailliertere Angaben wie etwa die Größen je Stichprobe sollten der IOTC vorbehaltlich absoluter Vertraulichkeit mitgeteilt werden müssen, wenn die betreffende Arbeitsgruppe diese Forderung begründen kann.

Thunfischfang unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammlern (FAD)

Damit sich die IOTC einen besseren Überblick über die Entwicklung des tatsächlichen Fischereiaufwands der einzelnen Fangflotten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschaffen kann, ist die Sammlung weiterer Angaben unerlässlich. Da der Einsatz von Hilfsschiffen und von Fischsammlern (FAD) untrennbarer Bestandteil des Fischereiaufwands ist, der von Ringwadenfischern betrieben wird, müssen der IOTC regelmäßig die nachstehenden Angaben übermittelt werden:

Anzahl der Hilfsschiffe und technische Daten dieser Schiffe: i) die unter der Flagge des betreffenden Landes tätig sind, ii) die Ringwadenfischer unter der Flagge des betreffenden Landes unterstützen oder iii) die zum Einsatz in der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Landes berechtigt sind und im Zuständigkeitsbereichs der IOTC tätig waren.

Tätigkeit der Hilfsschiffe: unter anderem Anzahl Seetage in Schichten von 1° pro Monat.

Darüber hinaus geben sich die Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien alle erdenkliche Mühe, um Angaben über die Gesamtzahl eingesetzter Fischsammler (FAD) und die Art von Gerät, die von den einzelnen Fangflotten eingesetzt werden, in Schichten von 5° pro Monat zu übermitteln.

Rechtzeitige Übermittlung der Daten an die IOTC

Damit die Bestandsentwicklungen überwacht und die Daten ausgewertet werden können, ist es unerlässlich, dass die Angaben rechtzeitig beim Sekretariat eingehen. Außerdem wird empfohlen, die nachstehenden allgemeinen Regeln als verbindlich vorzuschreiben.

Oberflächenfischer und Fischer, die in Küstengebieten tätig sind (einschließlich Hilfsschiffe) sollten ihre Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr.

Hochsee-Langleinenfischer sollten vorläufige Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr. Die endgültigen Schätzungen für ihre Fischerei sollten vor dem 30. Dezember jeden Jahres (Daten des vorausgegangenen Jahres) vorliegen.

In Zukunft könnten möglicherweise kürzere Fristen für die Übermittlung der Daten gesetzt werden, da die Kommunikationsmittel und Datenverarbeitungssysteme immer schneller arbeiten, so dass die Übertragungszeit verkürzt werden kann.


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