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Document 31994R1500

Verordnung (EG) Nr. 1500/94 des Rates vom 21. Juni 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ABl. L 162 vom 30.6.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R2286

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1500/oj

31994R1500

Verordnung (EG) Nr. 1500/94 des Rates vom 21. Juni 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/06/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0132


VERORDNUNG (EG) Nr. 1500/94 DES RATES vom 21. Juni 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 249,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sind die Zollpräferenzmaßnahmen, die entweder aufgrund entsprechender Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen vorgesehen sind oder von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete beschlossen wurden, sowie die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden, nur dann anwendbar, wenn dies vom Anmelder beantragt wird und die Waren alle Voraussetzungen für die betreffenden Maßnahmen erfuellen.

Die Gemeinschaft braucht für die Durchführung ihrer Handelspolitik ausserdem vollständige Statistiken über das von diesen Maßnahmen begünstigte Warenverkehrsaufkommen.

Für die Auswertung dieser Statistiken ist es erforderlich, daß alle Mitgliedstaaten in Feld Nr. 36 des Einheitspapiers eine einheitliche Kodifizierung anwenden.

Es ist jedoch angebracht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, ihre Datenverarbeitungssysteme im Zollbereich anzupassen. Dazu ist während eines Übergangszeitraums die Verwendung einzelstaatlicher Codes zu gestatten, sofern diese mit den gemeinschaftlichen Codes vereinbar sind.

Es ist schließlich zweckmässig, zum 1. Januar 1996 statistische Erhebungen zu den Waren vorzusehen, für die Ausfuhrerstattungen beantragt werden.

Bei Fehlen einer Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex über den von der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurf obliegt es dem Rat, die nötigen Vorschriften zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 655/94 der Kommission (ABl. Nr. L 82 vom 25. 3. 1994, S. 15).

ANHANG

1. Anhang 37 der Verordenung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

a) In Titel I Buchstabe B Ziffer 2 ist in die Minimalliste der bei einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr auszufuellenden Felder die Nummer "36" einzufügen.

b) In Titel II Buchstabe C erhält der Hinweis zu Feld Nr. 36 folgenden Wortlaut:

"36. Präferenz

Anzugeben ist der hierfür vorgesehene Code.

Bis zum 1. Januar 1996 können die Mitgliedstaaten andere als die in Anhang 38 vorgesehenen Codes verwenden, vorausgesetzt, diese Codes ermöglichen statistische Erhebungen von mindestens gleicher Genauigkeit."

2. In Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird folgender Hinweis zu Feld 36 eingefügt:

"Feld Nr. 36: Präferenz

Die anzuwendenden Codes lauten:

1. Die erste Ziffer des Codes

"" ID="1">1> ID="2">Zollverfahren erga omnes (ohne Präferenznachweis)"> ID="1">2> ID="2">Allgemeine Zollpräferenzen (APS)"> ID="1">3> ID="2">Andere Zollpräferenzen (EUR.1, ATR oder gleichwertiges Dokument)">

2. Die beiden folgenden Ziffern des Codes

"" ID="1">00> ID="2">Keiner der nachstehenden Fälle"> ID="1">10> ID="2">Zollaussetzung"> ID="1">15> ID="2">Zollaussetzung mit besonderer Verwendung"> ID="1">18> ID="2">Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware"> ID="1">20> ID="2">Zollkontingent (1)"> ID="1">23> ID="2">Zollkontingent mit besonderer Verwendung (1)"> ID="1">25> ID="2">Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (1)"> ID="1">28> ID="2">Zollkontingent nach passiver Veredelung (1)"> ID="1">40> ID="2">Besondere Verwendung nach dem Gemeinsamen Zolltarif"> ID="1">50> ID="2">Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware."">

(1) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt."

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