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Document 02008R1005-20110309

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1005/2011-03-09

02008R1005 — DE — 09.03.2011 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES

vom 29. September 2008

über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2009 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2009

  L 280

5

27.10.2009

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 86/2010 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2010

  L 26

1

30.1.2010

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 202/2011 DER KOMMISSION vom 1. März 2011

  L 57

10

2.3.2011


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 022 vom 26.1.2011, S.  8 (1005/2008)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES

vom 29. September 2008

über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.
(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 trifft jeder Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Systems sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie ihre in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen können.
(3)  
Das System des Absatz 1 gilt für sämtliche IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, in den Gemeinschaftsgewässern, in den unter die Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt eines Drittlands fallenden Meeresgewässern und auf Hoher See ausgeübt werden. IUU-Fischerei in den Meeresgewässern der überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags wird wie IUU-Fischerei in den Meeresgewässern von Drittländern behandelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei“ oder „IUU-Fischerei“ illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fangtätigkeiten;

2. 

„illegale Fischerei“ Fangtätigkeiten, die

a) 

von nationalen oder ausländischen Fischereifahrzeugen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Staates ohne dessen Erlaubnis ausgeübt werden oder gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen,

b) 

von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die unter der Flagge von Staaten fahren, die Vertragspartei einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation sind, jedoch gegen die von dieser Organisation aufgestellten und für die Staaten verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder gegen einschlägige Vorschriften des geltenden Völkerrechts verstoßen, oder

c) 

von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die gegen einzelstaatliche Gesetze oder internationale Verpflichtungen verstoßen, einschließlich derjenigen, die mit einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation kooperierende Staaten eingegangen sind;

3. 

„nicht gemeldete Fischerei“ Fangtätigkeiten, die

a) 

der zuständigen nationalen Behörde unter Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden oder

b) 

im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation ausgeübt werden und unter Verstoß gegen die Meldeverfahren dieser Organisation nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden;

4. 

„unregulierte Fischerei“ Fangtätigkeiten, die

a) 

im Geltungsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation von Fischereifahrzeugen ohne Staatszugehörigkeit oder von Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder von einem Rechtsträger im Fischereisektor in einer Art und Weise ausgeübt werden, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder dagegen verstößt, oder

b) 

von Fischereifahrzeugen in Gebieten ausgeübt werden oder Bestände betreffen, für die keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, wenn die Art und Weise dieser Fangtätigkeiten nicht mit der Verantwortung der Staaten für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen nach dem Völkerrecht vereinbar ist;

5. 

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff jeglicher Größe, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;

6. 

„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

7. 

„Fanggenehmigung“ die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Fischerei;

8. 

„Fischereierzeugnisse“ Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 11 ) fallen, ausgenommen die in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse;

9. 

„Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ Maßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung einer oder mehrerer Arten lebender Meeresressourcen, die im Einklang mit den maßgeblichen Regeln des Völkerrechts und/oder des Gemeinschaftsrechts angenommen wurden und in Kraft sind;

10. 

„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;

11. 

„Einfuhr“ das Verbringen von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich zum Umladen in Häfen in diesem Gebiet;

12. 

„indirekte Einfuhr“ die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft aus dem Gebiet eines Drittstaats, der nicht der Staat ist, dessen Flagge das für den Fang verantwortliche Fischereifahrzeug führt;

13. 

„Ausfuhr“ das Verbringen von Fischereierzeugnissen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, in ein Drittland, einschließlich vom Gebiet der Gemeinschaft, von Drittländern oder von den Fanggründen aus;

14. 

„Wiederausfuhr“ jegliche Beförderung von Fischereierzeugnissen, die zuvor in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurden, aus dem Gebiet der Gemeinschaft;

15. 

„regionale Fischereiorganisation“ eine subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für lebende Meeresressourcen zu ergreifen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;

16. 

„Vertragspartei“ eine Vertragspartei des internationalen Übereinkommens oder der internationalen Vereinbarung über die Gründung einer regionalen Fischereiorganisation sowie Staaten, Rechtsträger im Fischereisektor oder sonstige Rechtsträger, die mit einer solchen Organisation zusammenarbeiten und denen bezüglich der betreffenden Organisation der Status der kooperierenden Nichtvertragspartei verliehen wurde;

17. 

„Sichtung“ jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das eines oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen könnte, durch eine mit Inspektionen auf See beauftragte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder eines Drittlands;

18. 

„gemeinsamer Fangeinsatz“ jeden Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden oder bei dem die betreffenden Fischereifahrzeuge eine Technik anwenden, bei der ein einziges gemeinsames Fanggerät zum Einsatz kommt;

19. 

„juristische Person“ eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung hoheitlicher Rechte und von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts;

20. 

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit Fischereierzeugnissen, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt oder aus diesem Gebiet ausgeführt werden, ein Ereignis eintritt, durch das die vorliegende Verordnung oder die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß angewendet werden können;

21. 

„Risikomanagement“ die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Quellen oder Strategien;

22. 

„Hohe See“ alle Teile des Meeres gemäß der Definition in Artikel 86 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen („UNCLOS“);

23. 

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

Artikel 3

Schiffe, die an IUU-Fischerei beteiligt sind

(1)  

Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn nachgewiesen wird, dass es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffendem Gebiet gelten,

a) 

ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis gefischt hat oder

b) 

seinen Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung der Fangdaten oder fangrelevanter Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder nach Voranmeldung gemäß Artikel 6 zu übermittelnden Daten, nicht nachgekommen ist oder

c) 

in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gefischt hat oder

d) 

gezielt einen Bestand befischt hat, für den ein Moratorium oder Fangverbot gilt, oder

e) 

verbotenes oder vorschriftswidriges Fanggerät verwendet hat oder

f) 

seine Kennzeichnung, Identität oder Registrierung gefälscht oder verborgen hat oder

g) 

Beweisstücke im Zusammenhang mit einer Untersuchung verborgen, manipuliert oder vernichtet hat oder

h) 

die Arbeit von Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder die Arbeit der Beobachter in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu beobachten, behindert hat oder

i) 

unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften untermaßige Fische an Bord genommen, umgeladen oder angelandet hat oder

j) 

Fänge von anderen Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne dieser Verordnung beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, umgeladen hat, mit solchen Schiffen gemeinsame Fangeinsätze durchgeführt hat oder sie unterstützt oder versorgt hat oder

k) 

im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise gefischt hat, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, und die Flagge eines Staates führt, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist oder mit dieser Organisation nicht gemäß ihren Vorgaben kooperiert, oder

l) 

keine Staatszugehörigkeit hat und somit nach dem Völkerrecht ein staatenloses Schiff ist.

(2)  
Die Tätigkeiten nach Absatz 1 gelten je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes, über die, anhand von Kriterien wie dem entstandenen Schaden, dem Schadenswert, dem Ausmaß des Verstoßes oder der Frage, ob der Verstoß wiederholt begangen wurde, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats befindet, als schwere Verstöße im Sinne des Artikels 42.



KAPITEL II

INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN



ABSCHNITT 1

Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen

Artikel 4

Hafeninspektionsregelung

(1)  
Um IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, wird eine wirksame Regelung für Inspektionen im Hafen, denen Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die Häfen in den Mitgliedstaaten anlaufen, unterzogen werden, festgelegt.
(2)  
Der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung oder Umladung in diesen Häfen sind nur solchen Fischereifahrzeugen aus Drittländern erlaubt, die den Vorschriften dieser Verordnung genügen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle im Sinne des Artikels 18 des UNCLOS („höhere Gewalt oder Notfälle“) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen.
(3)  
Das Umladen von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein anderes oder von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist in Gemeinschaftsgewässern verboten und darf nur im Hafen nach Maßgabe dieses Kapitels stattfinden.
(4)  
Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, ist es verboten, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See Fänge von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands umzuladen, es sei denn, die Fischereifahrzeuge wurden im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation als Transportschiffe registriert.

Artikel 5

Bezeichnete Häfen

(1)  
Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen oder küstennahe Orte, an denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und an denen Hafendienstleistungen nach Artikel 4 Absatz 2 zugelassen sind.
(2)  
Der Zugang zu Hafendienstleistungen sowie Anlandungen oder Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern sind nur in bezeichneten Häfen erlaubt.
(3)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung mitgeteilt.
(4)  
Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf ihrer Website.

Artikel 6

Voranmeldung

(1)  

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens drei Arbeitstage vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen folgende Angaben:

a) 

Schiffskennzeichen;

b) 

Name des bezeichneten Bestimmungshafens und Zweck des Anlaufens (Anlandung, Umladung oder Zugang zu Dienstleistungen);

c) 

Fanggenehmigung oder gegebenenfalls Genehmigung zur Unterstützung von Fangeinsätzen oder zur Umladung von Fischereierzeugnissen;

d) 

Zeitraum der Fangreise;

e) 

geschätztes Datum und geschätzter Zeitpunkt der Ankunft im Hafen;

f) 

die an Bord behaltenen Mengen jeder Art oder gegebenenfalls eine Leermeldung;

g) 

das Gebiet oder die Gebiete, in denen der Fisch gefangen oder eine Umladung durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob es sich um Gemeinschaftsgewässer, Gebiete unter der Gerichtshoheit oder Hoheitsgewalt eines Drittlands oder die Hohe See handelt;

h) 

für jede Art die anzulandenden oder umzuladenden Fangmengen.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter wird von der Meldung der Angaben nach den Buchstaben a, c, d, g und h befreit, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs im Gebiet der Gemeinschaft gemäß Kapitel III eine Fangbescheinigung validiert wurde.

(2)  
Der Anmeldung gemäß Absatz 1 liegt eine gemäß Kapitel III validierte Fangbescheinigung bei, wenn das Drittlandsfischereifahrzeug Fischereierzeugnisse an Bord führt. Die Bestimmungen ►C1  des Artikels 13 ◄ betreffend die Anerkennung von Fangdokumenten oder Formblättern für Hafenstaatkontrollen, die Teil der von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Fangdokumentations- oder Hafenkontrollregelungen sind, gelten sinngemäß.
(3)  
Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen aus Drittländern für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Anmeldefrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Art des Fischereierzeugnisses, die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.
(4)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen, die im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern beschlossen werden.

Artikel 7

Genehmigung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 37 Nummer 5 erhält ein Drittlandfischereifahrzeug nur dann Zugang zum Hafen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben vollständig sind und, falls das Drittlandsschiff Fischereierzeugnisse an Bord führt, eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 beiliegt.
(2)  
Die Genehmigung, mit der Anlandung oder Umladung im Hafen zu beginnen, wird erst nach Kontrolle der Vollständigkeit der übermittelten Angaben gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls nach Abschluss der Inspektionen gemäß Abschnitt 2 erteilt.
(3)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen oder Teilanlandungen auch dann genehmigen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht kontrolliert oder überprüft wurden; er lässt die betreffenden Fischereierzeugnisse in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Die Fischereierzeugnisse werden erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingegangen sind beziehungsweise das Kontroll- und Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat die Fischereierzeugnisse konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen. Die Betreiber tragen die Lagerungskosten.

Artikel 8

Aufzeichnungen zu Anlandungen oder Umladungen

(1)  
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter legt vor Beginn der Anlandung oder Umladung den Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Anlande- oder Umladehafen er benutzt, sofern möglich auf elektronischem Wege eine Erklärung vor, in der die anzulandenden oder umzuladenden Mengen an Fischereierzeugnissen nach Arten sowie der Zeitpunkt und der Ort der einzelnen Fänge angegeben sind. Der Kapitän und seine Beauftragten haften für die Richtigkeit der Erklärung.
(2)  
Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der Erklärungen nach Absatz 1 oder eine Papierkopie, sofern sie elektronisch übermittelt wurden, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften auf.
(3)  
Die Verfahren und Formblätter für die Erklärung über die Anlandung oder Umladung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
(4)  
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Quartals auf elektronischem Wege mit, welche Mengen im vorangegangenen Quartal in seinen Häfen von Drittlandsschiffen angelandet und/oder umgeladen wurden.



ABSCHNITT 2

Hafeninspektionen

Artikel 9

Allgemeine Grundsätze

(1)  
Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt werden, wobei von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon unberührt bleiben.
(2)  

Die folgenden Fischereifahrzeuge werden auf jeden Fall inspiziert:

a) 

gemäß Artikel 48 gesichtete Fischereifahrzeuge;

b) 

Fischereifahrzeuge, die in einer Mitteilung im Rahmen des gemeinschaftlichen Warnsystems gemäß Kapitel IV gemeldet wurden;

c) 

Fischereifahrzeuge, von denen die Kommission gemäß Artikel 25 annimmt, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt waren;

d) 

Fischereifahrzeuge, die auf einer IUU-Schiffsliste einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 30 den Mitgliedstaaten übermittelt wurde.

Artikel 10

Inspektionsverfahren

(1)  
Die mit der Durchführung der Inspektionen betrauten Beamten („die Beamten“) können alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räume des Fischereifahrzeugs untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze oder andere Fanggeräte, Ausrüstungen und alle einschlägigen Unterlagen, die die Beamten zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für erforderlich halten. Die Beamten können außerdem Personen befragen, von denen inspektionsrelevante Angaben zu erwarten sind.
(2)  
Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung und schließen einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
(3)  
Die Beamten unterzeichnen ihren Kontrollbericht in Anwesenheit des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen. Die Beamten geben im Logbuch an, dass eine Inspektion vorgenommen wurde.
(4)  
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs erhält eine Abschrift des Inspektionsberichts; er kann diese dem Schiffseigner zuleiten.
(5)  
Der Kapitän kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs und leistet Unterstützung; er darf die Beamten bei der Durchführung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern noch stören.

Artikel 11

Verfahren bei Regelverstößen

(1)  

Erbringen die bei der Inspektion gesammelten Informationen dem Beamten den Nachweis, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien des Artikels 3 betrieben hat, so

a) 

vermerkt der Beamte den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;

b) 

trifft der Beamte alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Beweismaterial für einen solchen mutmaßlichen Verstoß sicherzustellen;

c) 

leitet der Beamte der zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht zu.

(2)  
Erbringt die Inspektion den Nachweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug eines Drittlands IUU-Fischerei nach den Kriterien des Artikels 3 betrieben hat, so untersagt die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats solchen Schiffen die Anlandung oder Umladung ihres Fangs.
(3)  
Der Inspektionsmitgliedstaat übermittelt seine gemäß Absatz 2 getroffene Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu untersagen, zusammen mit einer Kopie des Inspektionsberichts unverzüglich der Kommission oder einer von dieser benannten Stelle, und diese leitet sie unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs weiter, mit einer Kopie an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, wenn das inspizierte Fischereifahrzeug Umladungen vorgenommen hat. Gegebenenfalls wird auch eine Kopie der Mitteilung an den Exekutivsekretär der regionalen Fischereiorganisation gesandt, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Fisch gefangen wurde.
(4)  
Hat der mutmaßliche Verstoß auf Hoher See stattgefunden, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei dessen Untersuchung mit dem Flaggenstaat zusammen und verhängt gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Flaggenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Wurde der mutmaßliche Verstoß in den Meeresgewässern eines Drittlands begangen, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei der Durchführung einer Ermittlung außerdem mit dem Küstenstaat zusammen und wendet gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen an, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Küstenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.



KAPITEL III

FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Artikel 12

Fangbescheinigungen

(1)  
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus der IUU-Fischerei stammen, in die Gemeinschaft ist verboten.
(2)  
Zur wirksamen Durchsetzung des Verbots gemäß Absatz 1 dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt.
(3)  
Die in Absatz 2 genannte Fangbescheinigung wird vom Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge validiert, das die Fänge getätigt hat beziehungsweise die die Fänge getätigt haben, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen wurden. Mit der Fangbescheinigung wird bescheinigt, dass diese Fänge mit den geltenden Rechtsvorschriften und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang stehen.
(4)  
Die Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang II vorgegebenen Angaben und wird von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaats validiert, die über die notwendigen Befugnisse zur Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben verfügt. In Absprache mit den Flaggenstaaten kann die Fangbescheinigung im Rahmen der in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Zusammenarbeit elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können.
(5)  
Die in Anhang I enthaltene Liste der Erzeugnisse, die aus dem Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen sind, kann jedes Jahr auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII gesammelten Informationen überprüft und nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 geändert werden.

Artikel 13

Von regionalen Fischereiorganisationen vereinbarte und angewendete Fangdokumentationsregelungen

(1)  
Die Fangdokumente und alle dazu gehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert wurden und die als den Anforderungen dieser Verordnung genügend anerkannt wurden, werden für Fischereierzeugnisse, die von Arten gewonnen werden, für die solche Fangdokumentationsregelungen gelten, als Fangbescheinigungen anerkannt und fallen unter die Kontroll- und Überprüfungspflichten des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Artikeln 16 und 17 und die Bestimmungen über die Verweigerung der Einfuhr in Artikel 18. Das Verzeichnis entsprechender Fangdokumentationsregelungen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erstellt.
(2)  
Absatz 1 gilt unbeschadet der derzeit geltenden speziellen Vorschriften zur Umsetzung solcher Fangdokumentationsregelungen in das Gemeinschaftsrecht.

Artikel 14

Indirekte Einfuhr von Fischereierzeugnissen

(1)  

Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in derselben Form aus einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, in die Gemeinschaft verbracht werden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats folgende Unterlagen vorzulegen:

a) 

die vom Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en);

b) 

schriftliche Nachweise dafür, dass die Fischereierzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben und stets unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verblieben sind.

Schriftliche Nachweise hierfür sind

i) 

gegebenenfalls das durchgehende Frachtpapier, das für die Beförderung vom Gebiet des Flaggenstaats durch das betreffende Drittland erstellt wurde, oder

ii) 

ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestelltes Dokument mit

— 
einer genauen Beschreibung der Fischereierzeugnisse, dem Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse und gegebenenfalls den Namen der Schiffe oder der Angabe der sonstigen verwendeten Beförderungsmittel und
— 
Angabe der Bedingungen des Verbleibs der Fischereierzeugnisse in dem Drittland.

Unterliegt die betreffende Art einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann das oben genannte Dokument durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Drittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.

(2)  

Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, verarbeitet wurden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats eine von dem Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von seinen zuständigen Behörden gemäß dem Formular in Anhang IV bestätigte Erklärung vorzulegen,

a) 

die eine genaue Beschreibung der unverarbeiteten und der verarbeiteten Erzeugnisse und der jeweiligen Mengen enthält,

b) 

die die Angabe enthält, dass die Verarbeitungserzeugnisse in dem betreffenden Drittland aus den Fängen hergestellt wurden, denen die von dem Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en) beilag(en), und

c) 

der beigefügt ist:

i) 

die ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en), wenn sämtliche betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurden, oder

ii) 

eine Kopie der ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en), wenn ein Teil der betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurde.

Unterliegt die betreffende Art einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann die Erklärung durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Verarbeitungsdrittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.

(3)  
Die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Dokumente bzw. Erklärung können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Artikel 15

Ausfuhr von Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

(1)  
Fänge von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 12 Absatz 4 eine Fangbescheinigung validiert haben, sofern dies im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 erforderlich ist.
(2)  
Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung von Fangbescheinigungen gemäß Absatz 1 zuständig sind.

Artikel 16

Vorlage und Kontrolle von Fangbescheinigungen

(1)  
Die validierte Fangbescheinigung wird vom Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das Erzeugnis eingeführt werden soll, ►C1  mindestens drei Arbeitstage ◄ vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft vorgelegt. ►C1  Die Frist von drei Arbeitstagen ◄ kann je nach der Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des Risikomanagements die Fangbescheinigung anhand der Angaben, die in der Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können Einführer, denen der Status eines ►C1  „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ ◄ bewilligt wurde, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von dem Eintreffen der Erzeugnisse unterrichten und die validierte Fangbescheinigung und damit zusammenhängende Unterlagen nach Artikel 14 für die Behörden zur Kontrolle gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder zur Überprüfung gemäß Artikel 17 bereithalten.
(3)  

Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines ►C1  „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ ◄ bewilligen, gehören:

a) 

Niederlassung des Einführers im Gebiet dieses Mitgliedstaats;

b) 

Einfuhrvorgänge und -mengen in einem Umfang, der die Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 rechtfertigt;

c) 

bisher angemessene Einhaltung der Anforderungen im Rahmen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;

d) 

ein zufrieden stellendes System für die Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungs- und Verarbeitungsunterlagen, das angemessene Kontrollen und Überprüfungen zum Zwecke dieser Verordnung ermöglicht;

e) 

vorhandene Einrichtungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen;

f) 

gegebenenfalls ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten stehen, und

g) 

gegebenenfalls nachweisliche Zahlungsfähigkeit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich Namen und Anschrift der „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ mit, nachdem sie diesen Status bewilligt haben. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Information auf elektronischem Wege zur Verfügung.

Die Regeln für die Bewilligung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ können nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 17

Überprüfungen

(1)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden.
(2)  
Zu Überprüfungen gehören insbesondere die Untersuchung der Erzeugnisse, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorliegens und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Transportmittel, einschließlich Container und Orte der Lagerung der Erzeugnisse, die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und ähnlichen Maßnahmen sowie die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Hafen gemäß Kapitel II.
(3)  
Überprüfungen zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher oder Gemeinschaftsebene im Rahmen des Risikomanagements festgelegten Kriterien ermittelt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Arbeitstagen nach dem 29. Oktober 2008 ihre nationalen Kriterien mit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. Die Gemeinschaftskriterien werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
(4)  

Überprüfungen werden in jedem Fall dann durchgeführt, wenn

a) 

die prüfende Behörde des Mitgliedstaats Anlass hat, die Echtheit der Fangbescheinigung selbst oder des Validierungsstempels oder der Unterschrift der zuständigen Behörde des Flaggenstaats anzuzweifeln, oder

b) 

der prüfenden Behörde des Mitgliedstaats Angaben vorliegen, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Fischereifahrzeug die geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen befolgt oder dass es sonstige Anforderungen dieser Verordnung erfüllt hat, oder

c) 

Fischereifahrzeuge, Fischereiunternehmen und andere Wirtschaftsbeteiligte im Zusammenhang mit mutmaßlicher IUU-Fischerei gemeldet wurden; darunter sind auch Fischereifahrzeuge, die einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet wurden, das von dieser Organisation angenommen wurde, um Listen der Schiffe zu erstellen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben, oder

d) 

Flaggen- oder Wiederausfuhrstaaten einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet wurden, das von dieser Organisation angenommen wurde, um Handelsmaßnahmen gegenüber den Flaggenstaaten anzuwenden, oder

e) 

eine Warnmeldung gemäß Artikel 23 Absatz 1 veröffentlicht wurde.

(5)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzlich zu den Überprüfungen gemäß den Absätzen 3 und 4 stichprobenweise weitere Überprüfungen durchzuführen.
(6)  

Für die Zwecke einer Überprüfung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 um Unterstützung ersuchen, wobei Folgendes gilt:

a) 

In dem Unterstützungsersuchen sind die Gründe genannt, aus denen berechtigte Zweifel der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats an der Gültigkeit der Fangbescheinigung, den darin enthaltenen Angaben und/oder der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bestehen. Zur Untermauerung des Ersuchens werden eine Kopie der Fangbescheinigung und Informationen oder Unterlagen vorgelegt, die darauf hinweisen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind. Das Ersuchen ist den zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 unverzüglich zu übermitteln.

b) 

Das Überprüfungsverfahren ist binnen 15 Tagen ab dem Datum des Überprüfungsersuchens abzuschließen. Können die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats diese Frist nicht einhalten, so können die überprüfenden Behörden des Mitgliedstaats auf Wunsch des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 die Antwortfrist um höchstens 15 Tage verlängern.

(7)  
Die Freigabe der Erzeugnisse für den Markt wird so lange ausgesetzt, bis die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 bis 6 vorliegen. Die Lagerungskosten trägt der Betreiber.
(8)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Kontrolle und Überprüfungen der Fangbescheinigungen gemäß Artikel 16 und den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels zuständig sind.

Artikel 18

Verweigerung der Einfuhr

(1)  

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, ohne weitere Beweise anfordern oder ►C1  den Flaggenstaat ◄ um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn sie feststellen, dass

a) 

der Einführer für die betreffenden Erzeugnisse keine Fangbescheinigung vorlegen oder seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht nachkommen konnte;

b) 

die für die Einfuhr bestimmten Erzeugnisse nicht mit den Angaben auf der Fangbescheinigung übereinstimmen;

c) 

die Fangbescheinigung nicht gemäß Artikel 12 Absatz 3 von der öffentlichen Behörde des Flaggenstaats validiert wurde;

d) 

die Fangbescheinigung nicht alle verlangten Angaben enthält;

e) 

der Einführer nicht nachweisen kann, dass die Fischereierzeugnisse die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 oder 2 erfüllen;

f) 

das Fischereifahrzeug, das in der Fangbescheinigung als Ursprungsschiff der Fänge ausgewiesen ist, in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe oder in der Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 30 geführt wird;

g) 

die Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der gemäß Artikel 31 als nichtkooperierender Staat eingestuft ist.

(2)  

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern aufgrund eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 17 Absatz 6 gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, wenn

a) 

aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht berechtigt war, die Validierung einer Fangbescheinigung zu beantragen, oder

b) 

aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder andere Vorschriften dieses Kapitels in Bezug auf die Erzeugnisse nicht befolgt wurden, oder

c) 

sie innerhalb der vorgegebenen Frist keine Antwort erhalten haben oder

d) 

die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

(3)  
Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf kann für karitative Zwecke verwendet werden.
(4)  
Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie betrifft. Der Rechtsbehelf wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften eingelegt.
(5)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen dem Flaggenstaat und gegebenenfalls dem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 mit, dass die Einfuhr verweigert wurde. Eine Kopie dieser Mitteilung wird der Kommission übermittelt.

Artikel 19

Durchfahrt und Umladung

(1)  
Werden die Fischereierzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft in ein Versandverfahren überführt und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, in dem sie in ein anderes Zollverfahren überführt werden, so finden in diesem Mitgliedstaat die Artikel 17 und 18 Anwendung.
(2)  
Werden die Fischereierzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft in ein Versandverfahren überführt und an einen anderen Ort im selben Mitgliedstaat verbracht, wo sie in ein anderes Zollverfahren überführt werden, so kann dieser Mitgliedstaat am Eintrittsort oder am Bestimmungsort die Artikel 16, 17 und 18 anwenden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich die Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung dieses Absatzes ergriffen haben, und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen auf ihrer Website.
(3)  
Werden die Erzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft umgeladen und auf dem Seeweg in einen anderen Mitgliedstaat befördert, so wendet dieser Mitgliedstaat die Artikel 17 und 18 an.
(4)  
Der Umlademitgliedstaat teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die den Transportpapieren zu entnehmenden Informationen über die Art der Fischereierzeugnisse, deren Gewicht, den Verladehafen und den Verlader im Drittland, die Namen der Transportschiffe sowie den Umlade- und den Bestimmungshafen mit, sobald diese Informationen bekannt sind, jedoch vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens im Bestimmungshafen.

Artikel 20

Mitteilungen des Flaggenstaats, Audit und Zusammenarbeit mit Drittländern

(1)  

Von einem Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der Folgendes bescheinigt wird:

a) 

In dem Flaggenstaat gelten nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind.

b) 

Die öffentlichen Behörden des Flaggenstaats sind befugt, die Richtigkeit der Angaben in den Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten zu überprüfen. Außerdem werden in dieser Mitteilung die betreffenden Behörden genannt.

(2)  
Die Angaben, die in der in Absatz 1 genannten Mitteilung enthalten sein müssen, sind in Anhang III enthalten.
(3)  
Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über den Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten Mitteilung. Hat der Flaggenstaat der Kommission nicht alle in Absatz 1 genannten Angaben übermittelt, so teilt die Kommission dem Flaggenstaat mit, welche Angaben fehlen, und bittet um eine neue Mitteilung.
(4)  

Die Kommission arbeitet in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelungen dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel zur Erstellung, Validierung und Vorlage der Fangbescheinigungen, sowie gegebenenfalls die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente betreffen, gegebenenfalls auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.

Diese Zusammenarbeit hat den Zweck,

a) 

zu gewährleisten, dass in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse aus Fängen stammen, die unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen getätigt wurden;

b) 

den Flaggenstaaten die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die für den Zugang von Fischereifahrzeugen zu den Häfen, die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und die erforderliche Überprüfung von Fangbescheinigungen nach Kapitel II und diesem Kapitel gelten;

c) 

Vor-Ort-Audits durch die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle vorzusehen, um die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarung zu überprüfen;

d) 

die Schaffung eines Rahmens für den Austausch von Informationen zwischen beiden Seiten zur Unterstützung der Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarung vorzusehen.

(5)  
Die Zusammenarbeit nach Absatz 4 darf allerdings nicht als Voraussetzung für die Anwendung dieses Kapitels auf Einfuhren gesehen werden, die aus Fängen stammen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines beliebigen Staates getätigt wurden.

Artikel 21

Wiederausfuhr

(1)  
Die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung nach diesem Kapitel eingeführt wurden, wird genehmigt, indem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, den Teil der Fangbescheinigung über die Wiederausfuhr oder, wenn die wiederauszuführenden Fischereierzeugnisse Teil der eingeführten Erzeugnisse sind, eine Kopie davon validieren.
(2)  
Das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn die Fischereierzeugnisse von einem ►C1  anerkannten Wirtschaftsbeteiligten ◄ wiederausgeführt werden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung und Überprüfung des Teils der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 zuständig sind.

Artikel 22

Aufzeichnungen und Informationsverbreitung

(1)  

Die Kommission führt über Staaten und deren zuständige Behörden, die ihr gemäß diesem Kapitel mitgeteilt wurden, Aufzeichnungen; in diesen Aufzeichnungen werden erfasst:

a) 

die Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, welche Behörden für die Validierung, Kontrolle und Überprüfung von Fangbescheinigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Artikel 15, 16, 17 und 21 zuständig sind;

b) 

die Flaggenstaaten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 eingegangen sind, wobei diejenigen gekennzeichnet werden, für die eine Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 eingeführt wurde.

(2)  
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Staaten mit ihren in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand. Die Kommission stellt den Behörden in den Mitgliedstaaten, die für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständig sind, die Angaben über die für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständigen Behörden der Flaggenstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung.
(3)  
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Fangdokumentationsregelungen, die gemäß Artikel 13 anerkannt wurden, und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand.
(4)  
Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der für die Einfuhr vorgelegten Fangbescheinigungen, der für die Ausfuhr validierten Fangbescheinigungen und der validierten Teile der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf.
(5)  
Die ►C1  anerkannten Wirtschaftsbeteiligten ◄ bewahren die Originale der in Absatz 4 genannten Dokumente gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf.



KAPITEL IV

GEMEINSCHAFTLICHES WARNSYSTEM

Artikel 23

Abgabe von Warnungen

(1)  
Geben Informationen, die gemäß den Kapiteln II, III, V, VI, VII, VIII, X oder XI eingeholt wurden, Anlass zu begründeten Zweifeln, dass die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der von Drittländern im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 mitgeteilten geltenden Rechtsvorschriften, oder die internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge oder Fischereierzeugnisse aus bestimmten Drittländern nicht befolgt werden, so veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union eine Warnmeldung, um die Wirtschaftsbeteiligten zu warnen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels die geeigneten Maßnahmen gegenüber den betreffenden Drittländern treffen.
(2)  
Die Kommission gibt die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich an die Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Flaggenstaats sowie gegebenenfalls an das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 weiter.

Artikel 24

Maßnahmen nach einer Warnung

(1)  

Nach Eingang der gemäß Artikel 23 Absatz 2 weitergegebenen Informationen verfahren die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements gegebenenfalls wie folgt:

a) 

Sie ermitteln die derzeit zur Einfuhr vorliegenden Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, und führen nach Maßgabe des Artikels 17 eine Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Artikel 14 genannten Dokumente durch;

b) 

sie ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass künftige zur Einfuhr bestimmte Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, nach Maßgabe des Artikels 17 der Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der Dokumente gemäß Artikel 14 unterzogen werden;

c) 

sie gehen allen vorherigen Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, nach und nehmen angemessene Überprüfungen — auch der zuvor eingereichten Fangbescheinigungen — vor;

d) 

sie führen in Bezug auf die von der Warnmeldung betroffenen Fischereifahrzeuge im Einklang mit dem Völkerrecht die notwendigen Ermittlungen, Nachforschungen oder Inspektionen auf See, in Häfen oder an anderen Landeorten durch.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen und die Überprüfungsersuchen sowie die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, wenn die Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften oder internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachgewiesen wurde.
(3)  

Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zu der Warnmeldung geführt hat, ausgeräumt wurde, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:

a) 

Sie veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Mitteilung, die die vorherige Warnmeldung aufhebt;

b) 

sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 über die Aufhebung; und

c) 

sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln.

(4)  

Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zur Warnmeldung führte, fortbesteht, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:

a) 

Sie aktualisiert die Warnmeldung durch eine neue Veröffentlichung auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union;

b) 

sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14;

c) 

sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln; und

d) 

sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall.

(5)  

Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass es genügend Hinweise darauf gibt, dass die ermittelten Tatsachen einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften oder internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen könnten, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:

a) 

Sie veröffentlicht diesbezüglich eine neue Warnmeldung auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union;

b) 

sie unterrichtet den Flaggenstaat und leitet die geeigneten Verfahren und Schritte in Einklang mit den Kapiteln V und VI ein;

c) 

sie unterrichtet gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14;

d) 

sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln; und

e) 

sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall.



KAPITEL V

IDENTIFIZIERUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN, DIE IUU-FISCHEREI BETREIBEN

Artikel 25

Mutmaßliche IUU-Fischerei

(1)  

Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt folgende Informationen zusammen und wertet sie aus:

a) 

sämtliche Informationen über IUU-Tätigkeiten, die sie gemäß den Kapiteln II, III, IV, VIII, X und XI erhalten hat, und/oder

b) 

gegebenenfalls andere sachdienliche Informationen wie:

i) 

Fangdaten,

ii) 

Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen,

iii) 

Schiffsregister und -datenbanken,

iv) 

Fangdokumente oder statistische Dokumente einer regionalen Fischereiorganisation,

v) 

Berichte über Sichtungen oder andere Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, von deren Beteiligung an IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 ausgegangen wird, und von regionalen Fischereiorganisationen gemeldete oder angenommene Listen von IUU-Schiffen,

vi) 

Berichte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Fischereifahrzeuge, die vermutlich IUU-Fischerei im Sinne von Artikel 3 betreiben,

vii) 

andere sachdienliche Informationen, die unter anderem in den Häfen und in den Fanggebieten eingeholt wurden.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit weitere Informationen übermitteln, die für die Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe sachdienlich sein könnten. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle gibt diese Informationen zusammen mit sämtlichen Beweisen an die Mitgliedstaaten und die betreffenden Flaggenstaaten weiter.
(3)  
Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle führt zu jedem Fischereifahrzeug, das als vermutlich an IUU-Fischerei beteiligt gemeldet wurde, eine Akte, die aktualisiert wird, sobald neue Informationen vorliegen.

Artikel 26

Mutmaßliche IUU-Fischerei

(1)  
Die Kommission ermittelt die Fischereifahrzeuge, über die gemäß Artikel 25 hinreichende Informationen vorliegen, die vermuten lassen, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt sind, und somit behördliche Nachforschungen durch den betreffenden Flaggenstaat rechtfertigen.
(2)  

Die Kommission ersucht Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, in einer Mitteilung offiziell, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. Diese Mitteilung enthält Folgendes:

a) 

sämtliche von der Kommission zusammengetragenen Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei;

b) 

ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die mutmaßliche IUU-Fischerei zu untersuchen, und der Kommission zeitnah die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen;

c) 

ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, sofortige Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, falls sich der Verdacht gegenüber dem betreffenden Fischereifahrzeug als begründet erweisen sollte, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten;

d) 

ein an den Flaggenstaat gerichtetes Ersuchen, den Eignern und gegebenenfalls den Betreibern der Fischereifahrzeuge die ausführliche Begründung für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufnahme der Fischereifahrzeuge in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 37 ergäben. Die Flaggenstaaten werden zudem ersucht, der Kommission Angaben zu den Eignern der Fischereifahrzeuge und gegebenenfalls zu deren Betreibern zu machen, um sicherzustellen, dass diese Personen gemäß Artikel 27 Absatz 2 gehört werden können;

e) 

Unterrichtung des Flaggenstaats über die Bestimmungen der Kapitel VI und VII.

(3)  

Die Kommission ersucht Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, offiziell in einer Mitteilung, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. Diese Mitteilung enthält Folgendes:

a) 

sämtliche von der Kommission zusammengetragenen Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei;

b) 

ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu treffen, um die angebliche IUU-Fischerei zu untersuchen, oder gegebenenfalls über alle Maßnahmen zu berichten, die zu ihrer Untersuchung bereits ergriffen wurden, und der Kommission zeitnah die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen;

c) 

ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, rechtzeitig Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, falls sich der Verdacht gegenüber dem betreffenden Fischereifahrzeug als begründet erweisen sollte, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten;

d) 

ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes Ersuchen, den Eignern und gegebenenfalls den Betreibern des Fischereifahrzeugs die ausführliche Begründung für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufnahme des Schiffes in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 37 ergäben. Die Flaggenmitgliedstaaten werden zudem ersucht, der Kommission Angaben zu den Eignern und gegebenenfalls zu den Betreibern der Fischereifahrzeuge zu machen, um sicherzustellen, dass diese Personen gemäß Artikel 27 Absatz 2 gehört werden können.

(4)  
Die Kommission gibt die Informationen über die Fischereifahrzeuge, die vermutlich IUU-Fischerei betreiben, an alle Mitgliedstaaten weiter, um die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu erleichtern.

Artikel 27

Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

(1)  
Die Kommission stellt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 auf. In dieser Liste werden die Fischereifahrzeuge geführt, bei denen im Anschluss an die gemäß den Artikeln 25 und 26 ergriffenen Maßnahmen anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Fischerei ausüben, und deren Flaggenstaaten den angesichts dieser IUU-Fischerei an sie gerichteten offiziellen Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b und c nicht nachgekommen sind.
(2)  
Bevor die Kommission ein Fischereifahrzeug in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufnimmt, teilt sie dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern des betreffenden Fischereifahrzeugs die ausführliche Begründung für die beabsichtigte Aufnahme in die Liste und sämtliche Elemente mit, die den Verdacht erhärten, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat. Diese Begründung enthält den Hinweis auf das Recht, dass zusätzliche Informationen angefordert oder übermittelt werden dürfen, und gibt dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern die Möglichkeit, gehört zu werden und sich zu verteidigen, wofür ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben ist.
(3)  
Hat die Kommission beschlossen, ein Fischereifahrzeug in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufzunehmen, so unterrichtet sie den Eigner und gegebenenfalls den Betreiber des Fischereifahrzeugs über diesen Beschluss und die Gründe dafür.
(4)  
Die Pflichten, die der Kommission mit den Absätzen 2 und 3 übertragen werden, gelten unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats für das Fischereifahrzeug und nur insoweit, als der Kommission die einschlägigen Angaben zur Identität des Eigners und der Betreiber des Fischereifahrzeugs vorliegen.
(5)  
Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über die Aufnahme des Fischereifahrzeugs in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe und übermittelt ihm eine ausführliche Begründung der Aufnahme.
(6)  

Die Kommission fordert Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe geführt werden, auf,

a) 

den Eigner der Fischereifahrzeuge über deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe, die Gründe für die Aufnahme und die Folgen, die sich daraus gemäß Artikel 37 ergeben, zu unterrichten und

b) 

alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese IUU-Fischerei zu unterbinden, einschließlich erforderlichenfalls des Entzugs der Registrierung oder der Fanglizenzen der betreffenden Fischereifahrzeuge, und der Kommission die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(7)  
Dieser Artikel gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß Absatz 8 Maßnahmen ergriffen hat.
(8)  
Unbeschadet der Maßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen werden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nicht in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Maßnahmen wegen einer Zuwiderhandlung, die einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 darstellt, ergriffen hat.

Artikel 28

Streichung von Fischereifahrzeugen aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

(1)  

Die Kommission streicht ein Fischereifahrzeug aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs nachweist, dass

a) 

das Schiff keine der IUU-Tätigkeiten durchgeführt hat, derentwegen es in die Liste aufgenommen wurde, oder

b) 

verhältnismäßige, abschreckende und wirksame Sanktionen für die betreffenden IUU-Tätigkeiten verhängt wurden, insbesondere gegen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

(2)  

Der Eigner oder gegebenenfalls der Betreiber eines Fischereifahrzeugs, das in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, dass sie den Status dieses Schiffs überprüft, wenn der Flaggenstaat nicht im Sinne von Absatz 1 handelt.

Die Kommission prüft die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn

a) 

der Eigner oder die Betreiber den Nachweis erbringen, dass das Fischereifahrzeug keine IUU-Fischerei mehr betreibt, oder

b) 

das in der Liste geführte Fischereifahrzeug gesunken ist oder abgewrackt wurde.

(3)  

In allen anderen Fällen prüft die Kommission die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Seit Aufnahme des Fischereifahrzeugs in die Liste sind mindestens zwei Jahre verstrichen, in denen bei der Kommission keine weiteren Meldungen gemäß Artikel 25 über mutmaßliche IUU-Fischerei des Schiffs eingegangen sind; oder

b) 

der Eigner legt Angaben zu den derzeitigen Einsätzen des Fischereifahrzeugs vor, die belegen, dass seine Tätigkeit in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften und/oder den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereien steht, an denen es teilnimmt; oder

c) 

das betreffende Fischereifahrzeug, sein Eigner oder sein Betreiber unterhalten weder direkt noch indirekt betriebliche oder finanzielle Beziehungen zu anderen Schiffen, Eignern oder Betreibern, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.

Artikel 29

Inhalt, Veröffentlichung und Pflege der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

(1)  

Die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe enthält zu jedem Fischereifahrzeug folgende Angaben:

a) 

Name und gegebenenfalls frühere Namen,

b) 

Flagge und gegebenenfalls frühere Flaggen,

c) 

Eigner und gegebenenfalls frühere Eigner, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer,

d) 

Betreiber und gegebenenfalls frühere Betreiber,

e) 

Rufzeichen und gegebenenfalls frühere Rufzeichen,

f) 

Lloyds-/IMO-Nummer (sofern bekannt),

g) 

Fotos, sofern vorhanden,

h) 

Datum der ersten Aufnahme in die Liste,

i) 

Aufstellung der Tätigkeiten, die die Aufnahme des Schiffs in die Liste rechtfertigen, zusammen mit Verweisen auf alle sachdienlichen Unterlagen, die über diese Tätigkeiten informieren oder diese belegen.

(2)  
Die Kommission veröffentlicht die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sie bekannt zu machen, unter anderem dadurch, dass sie sie auf ihre Website stellt.
(3)  
Die Kommission bringt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe alle drei Monate auf den neuesten Stand und sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste an die FAO und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.

Artikel 30

Von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen der IUU-Schiffe

(1)  
Zusätzlich zu den in Artikel 27 genannten Fischereifahrzeugen werden Fischereifahrzeuge, die in von regionalen Fischereiorganisationen geführte Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen. Die Streichung solcher Schiffe aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe unterliegt den Entscheidungen, die die zuständige regionale Fischereiorganisation diesbezüglich trifft.
(2)  
Die Kommission übermittelt die von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betrieben haben, alljährlich nach deren Erhalt den Mitgliedstaaten.
(3)  
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Listen, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche Änderung vorgenommen wird. Artikel 37 gilt für die Schiffe, die in den so geänderten Listen der IUU-Schiffe der regionalen Fischereiorganisationen aufgeführt sind, sobald die Mitgliedstaaten unterrichtet wurden.



KAPITEL VI

NICHTKOOPERIERENDE DRITTLÄNDER

Artikel 31

Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern

(1)  
Die Kommission ermittelt nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind.
(2)  
Grundlage der Ermittlung gemäß Absatz 1 bildet die Auswertung aller gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XI eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden.
(3)  
Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.
(4)  

Für die Zwecke von Absatz 3 stützt sich die Kommission in erster Linie auf eine Prüfung der Maßnahmen, die das betreffende Drittland in Bezug auf Folgendes getroffen hat:

a) 

wiederholte IUU-Fischerei, bei der hinreichend belegt ist, dass sie von Fischereifahrzeugen, die seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, die in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird, oder

b) 

Zugang von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei zu seinem Markt.

(5)  

Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission:

a) 

ob das betreffende Drittland tatsächlich mit der Gemeinschaft kooperiert, indem es auf die von der Kommission an es gerichteten Ersuchen reagiert, die IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen,

b) 

ob das betreffende Drittland wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat, und besonders, ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus dieser Fischerei zu entziehen,

c) 

die Vorgeschichte, die Art, die Umstände, das Ausmaß und die Schwere der fraglichen IUU-Fischerei,

d) 

bei Entwicklungsländern die bestehenden Kapazitäten der zuständigen Behörden.

(6)  

Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission ebenfalls folgende Punkte:

a) 

die Ratifizierung internationaler Fischereiübereinkünfte, insbesondere des UNCLOS, des VN-Übereinkommens über Fischbestände und des FAO Einhaltungsübereinkommens, durch die betreffenden Drittländer bzw. ihren Beitritt zu diesen Übereinkünften,

b) 

den Status des betreffenden Drittlands als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden,

c) 

Handlungen oder Unterlassungen des betreffenden Drittlands, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben.

(7)  
Gegebenenfalls ist bei der Anwendung dieses Artikels gebührend zu berücksichtigen, welchen besonderen Sachzwängen Entwicklungsländer insbesondere in Bezug auf die Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeit unterworfen sind.

Artikel 32

Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden

(1)  

Die Kommission informiert unverzüglich die Länder, die von der Möglichkeit betroffen sind, anhand der Kriterien in Artikel 31 als nichtkooperierende Drittländer eingestuft zu werden. Die entsprechende Mitteilung enthält Folgendes:

a) 

den Grund/die Gründe für diese Einstufung mit den entsprechenden Beweisen,

b) 

den Hinweis, dass die Länder die Möglichkeit haben, der Kommission schriftlich auf den Einstufungsbeschluss zu antworten und weitere sachdienliche Angaben zu übermitteln, beispielsweise Beweise, die eine solche Einstufung widerlegen, oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen,

c) 

den Hinweis auf das Recht zur Anforderung bzw. Übermittlung zusätzlicher Angaben,

d) 

den Hinweis auf die Konsequenzen seiner Einstufung als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 38.

(2)  
Ferner enthält die Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 1 die Aufforderung an das betreffende Drittland, alle notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der fraglichen IUU-Tätigkeiten und zur Unterbindung künftiger Tätigkeiten dieser Art zu treffen sowie jede Handlung oder Unterlassung gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c zu korrigieren.
(3)  
Die Kommission übermittelt dem betreffenden Drittland ihre Mitteilung und Aufforderung über mehrere Kommunikationswege. Die Kommission bemüht sich darum, von diesem Land die Bestätigung zu erhalten, dass er ihre Mitteilung erhalten hat.
(4)  
Die Kommission gibt dem betreffenden Drittland ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen.

Artikel 33

Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer

(1)  
Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Liste der nichtkooperierenden Drittländer.
(2)  
Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland unverzüglich über dessen Einstufung als nichtkooperierendes Drittland und die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 38 und fordert es auf, der derzeitigen Situation abzuhelfen und mitzuteilen, welche Maßnahmen es getroffen hat, um die Befolgung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch seine Fischereifahrzeuge sicherzustellen.
(3)  
Einen Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels teilt die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaaten mit und fordert diese auf, die sofortige Anwendung der in Artikel 38 genannten Maßnahmen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie auf diese Aufforderung hin getroffen haben.

Artikel 34

Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer

(1)  
Der Rat streicht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.
(2)  
Nach einem Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten über die Aufhebung der in Artikel 38 genannten Maßnahmen gegen das betreffende Drittland.

Artikel 35

Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer

Die Kommission veröffentlicht die Liste der nichtkooperierenden Drittländer im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Liste bekannt zu geben, unter anderem durch Aufnahme in ihre Website. Die Kommission bringt die Liste regelmäßig auf den neuesten Stand und sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der nichtkooperierenden Drittländer an die FAO und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.

Artikel 36

Sofortmaßnahmen

(1)  
Gibt es Beweise dafür, dass die von einem Drittland getroffenen Maßnahmen die von einer regionalen Fischereiorganisation angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unterminieren, so kann die Kommission im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen Sofortmaßnahmen für die Dauer von höchstens sechs Monaten ergreifen. Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen können unter anderem darin bestehen, dass

a) 

zum Fischfang zugelassene Fischereifahrzeuge, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen, nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen dürfen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in der genannten Situation Abhilfe zu schaffen;

b) 

Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, keine gemeinsamen Fangeinsätze mit Schiffen durchführen, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen dürfen;

c) 

Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unbeschadet der in bilateralen Fischereiabkommen vorgesehenen Bestimmungen nicht in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands fischen dürfen;

d) 

die Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands verboten wird;

e) 

lebende Fische, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des betreffenden Drittlands gefangen werden, nicht für Fischzuchtzwecke in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats akzeptiert werden dürfen.

(3)  
Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittland mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4)  
Die betroffenen Mitgliedstaaten können binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung mit dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 den Rat befassen.
(5)  
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.



KAPITEL VII

MASSNAHMEN GEGENÜBER FISCHEREIFAHRZEUGEN UND STAATEN, DIE AN IUU-FISCHEREI BETEILIGT SIND

Artikel 37

Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführt sind

Für die in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge („IUU-Fischereifahrzeuge“) gilt Folgendes:

1. 

Flaggenmitgliedstaaten beantragen bei der Kommission keine Fanggenehmigungen für IUU-Fischereifahrzeuge.

2. 

Die geltenden Fanggenehmigungen oder speziellen Fangerlaubnisse, die Flaggenmitgliedstaaten für IUU-Fischereifahrzeuge ausgestellt haben, werden zurückgezogen.

3. 

IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten keine Genehmigung für den Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden.

4. 

Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen keine Fischverarbeitungstätigkeiten für IUU-Fischereifahrzeuge übernehmen und dürfen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen beteiligen.

5. 

IUU-Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, wird — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nur Zugang zu ihrem Heimathafen, jedoch zu keinem anderen Gemeinschaftshafen gewährt. IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen. Ein Mitgliedstaat kann hingegen einem IUU-Fischereifahrzeug das Einlaufen in seine Häfen unter der Bedingung gestatten, dass die Fänge an Bord und gegebenenfalls das nach Maßgabe der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen verbotene Fanggerät konfisziert werden. Die Mitgliedstaaten konfiszieren die Fänge und gegebenenfalls das nach Maßgabe dieser Maßnahmen verbotene Fanggerät, das sich an Bord von IUU-Fischereifahrzeugen befindet, denen sie wegen höherer Gewalt oder Seenot das Einlaufen in ihre Häfen gestattet haben.

6. 

IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten in den Häfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen.

7. 

IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen in den Häfen keine andere Besatzung an Bord nehmen, außer wenn dies im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls notwendig ist.

8. 

Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Fischereifahrzeugen die Genehmigung zum Führen ihrer Flagge.

9. 

Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen ist verboten, und dementsprechend werden die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse nicht angenommen oder validiert.

10. 

Die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen zur Verarbeitung sind verboten.

11. 

IUU-Fischereifahrzeuge, die weder Fänge noch Besatzung an Bord haben, erhalten zum Abwracken Zugang zum Hafen, allerdings unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen oder Sanktionen, die gegen dieses Fischereifahrzeug oder eine betroffene juristische oder natürliche Person verhängt werden.

Artikel 38

Maßnahmen gegenüber nichtkooperierenden Drittländern

Gegenüber nichtkooperierenden Drittländern werden folgende Maßnahmen getroffen:

1. 

Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, ist verboten, und die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse werden deshalb nicht akzeptiert. Wird ein Land als nichtkooperierendes Drittland nach Artikel 31 eingestuft, weil es keine geeigneten Maßnahmen gegenüber IUU-Fischerei ergreift, die einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art betreffen, so kann sich das Einfuhrverbot lediglich auf diesen Bestand oder diese Art beziehen.

2. 

Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft dürfen kein Fischereifahrzeug erwerben, das die Flagge eines solchen Landes führt.

3. 

Ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, darf nicht auf ein solches Land umgeflaggt werden.

4. 

Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Abschluss von Chartervereinbarungen mit solchen Ländern über Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen.

5. 

Die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in solche Länder ist verboten.

6. 

Private Handelsvereinbarungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und solchen Ländern dahin gehend, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, die Fangmöglichkeiten solcher Länder nutzt, sind verboten.

7. 

Gemeinsame Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, sind verboten.

8. 

Die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Ländern vor, sofern darin vorgesehen ist, dass das Abkommen im Falle der Nichteinhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei beendet wird.

9. 

Die Kommission führt keine Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen oder partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit einem solchen Land.



KAPITEL VIII

STAATSANGEHÖRIGE

Artikel 39

Staatsangehörige, die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen

(1)  
Staatsangehörige, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen („Staatsangehörige“), dürfen die IUU-Fischerei weder unterstützen noch sich daran beteiligen; dies schließt auch die Tätigkeit an Bord oder als Betreiber oder als wirtschaftlicher Eigentümer der in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge ein.
(2)  
Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats kooperieren die Mitgliedstaaten miteinander und mit Drittländern und treffen in Einklang mit den innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu ermitteln, welche ihrer Staatsangehörigen IUU-Fischerei unterstützt oder sich daran beteiligt haben.
(3)  
Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats treffen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen Vorschriften und Gesetze geeignete Maßnahmen im Hinblick auf Staatsangehörige, die als Betreiber oder Unterstützer von IUU-Fischerei ermittelt wurden.
(4)  
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Koordinierung der Erfassung und Überprüfung von Angaben zu den Tätigkeiten der in diesem Kapitel genannten eigenen Staatsangehörigen sowie für Meldungen an die Kommission und die Zusammenarbeit mit ihr zuständig sind.

Artikel 40

Prävention und Sanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten fordern die Staatsangehörigen auf, jede ihnen vorliegende Information zu rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Beteiligungen an Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen, oder zu Kontrollen von solchen Fischereifahrzeugen sowie die Namen der betroffenen Schiffe zu übermitteln.
(2)  
Die Staatsangehörigen verkaufen oder exportieren keine Fischereifahrzeuge an Wirtschaftsbeteiligte, die am Betrieb, Management oder Eigentum der in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge beteiligt sind.
(3)  
Unbeschadet anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf öffentliche Mittel gewähren die Mitgliedstaaten keine Finanzhilfe im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen oder von Gemeinschaftsfonds an Wirtschaftsbeteiligte, die am Betrieb, Management oder Eigentum von in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeugen beteiligt sind.
(4)  
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Informationen darüber zu erhalten, ob zwischen ihren Staatsangehörigen und einem Drittland eine Vereinbarung besteht, nach der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, auf ein solches Drittland umgeflaggt werden können. Sie teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der betreffenden Fischereifahrzeuge bei.



KAPITEL IX

SOFORTIGE DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN, SANKTIONEN UND BEGLEITSANKTIONEN

Artikel 41

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für

1. 

schwere Verstöße, die in dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten begangen werden, für das der Vertrag gilt, oder in den Meeresgewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Gewässern, die an die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete und Länder angrenzen;

2. 

schwere Verstöße, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten begangen werden;

3. 

schwere Verstöße, die in dem Staatsgebiet oder den Gewässern gemäß Nummer 1 dieses Artikels festgestellt wurden, jedoch auf Hoher See oder innerhalb der Zuständigkeit eines Drittlands begangen worden sind und gemäß Artikel 11 Absatz 4 sanktioniert werden.

Artikel 42

Schwere Verstöße

(1)  

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als „schwere Verstöße“

a) 

die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen,

b) 

die Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit oder der Einfuhr von Fischereierzeugnissen,

c) 

die Fälschung von in dieser Verordnung genannten Dokumenten oder die Verwendung solcher gefälschter oder ungültiger Dokumente.

(2)  
Die Schwere des Verstoßes wird von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kriterien festgestellt.

Artikel 43

Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen

(1)  

Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines solchen Verstoßes angetroffen oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen solchen Verstoß verantwortlich zu sein, so untersuchen die Mitgliedstaaten den Verstoß umfassend und treffen im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht je nach der Schwere des Verstoßes sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) 

die sofortige Einstellung der Fangtätigkeit,

b) 

das Umleiten des Fischereifahrzeugs zum Hafen,

c) 

das Umleiten des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion,

d) 

die Forderung einer Sicherheitsleistung,

e) 

die Beschlagnahme von Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen,

f) 

die vorübergehende Stilllegung des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Transportfahrzeugs,

g) 

die Aussetzung der Fanggenehmigung.

(2)  
Die Durchsetzungsmaßnahmen müssen die Fortsetzung des betreffenden schweren Verstoßes verhindern und es den zuständigen Behörden ermöglichen, dessen Untersuchung abzuschließen.

Artikel 44

Sanktionen für schwere Verstöße

(1)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß verantwortlich ist, wirksame, angemessene und abschreckende administrative Sanktionen verhängt werden.
(2)  

Die Mitgliedstaaten schreiben eine Höchstsanktion von mindestens dem Fünffachen des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse vor.

Für den Fall eines wiederholten schweren Verstoßes binnen fünf Jahren schreiben die Mitgliedstaaten eine Höchstsanktion von mindestens dem Achtfachen des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse vor.

Bei der Anwendung dieser Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch den Wert des Schadens an den entsprechenden Fischereiressourcen und der entsprechenden Meeresumwelt.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können außerdem oder alternativ dazu wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.

Artikel 45

Begleitsanktionen

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere

1. 

die Beschlagnahme des an dem Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugs,

2. 

die vorübergehende Stilllegung des Fischereifahrzeugs,

3. 

die Beschlagnahme von verbotenem Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen,

4. 

die Aussetzung oder der Entzug der Fanggenehmigung,

5. 

die Kürzung oder der Entzug der Fangrechte,

6. 

der vorübergehende oder dauerhafte Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten,

7. 

der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von öffentlichen Finanzhilfen oder Beihilfen,

8. 

die Aussetzung oder der Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 bewilligten Status eines ►C1  „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ ◄ .

Artikel 46

Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen

Die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen wird so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des legitimen Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den schweren Verstößen entzogen wird. Dabei sind auch die gemäß Artikel 43 getroffenen sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Artikel 47

Haftung juristischer Personen

(1)  

Juristische Personen haften für schwere Verstöße, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund

a) 

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

b) 

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c) 

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)  
Eine juristische Person kann haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der natürlichen Personen gemäß Absatz 1 die Begehung von schweren Verstößen zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
(3)  
Die Haftung einer juristischen Person schließt nicht aus, dass gerichtlich gegen natürliche Personen vorgegangen wird, die bei dem betreffenden Verstoß Täter, Anstifter oder Gehilfen waren.



KAPITEL X

DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN BESTIMMTER REGIONALER FISCHEREIORGANISATIONEN IN BEZUG AUF SICHTUNGEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN

Artikel 48

Sichtung auf See

(1)  
Dieses Kapitel gilt für Fangtätigkeiten, die unter die von regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Vorschriften für Sichtungen auf See fallen, die für die Gemeinschaft bindend sind.
(2)  
Sichtet eine für Inspektionen auf See zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, das Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, so meldet sie eine solche Sichtung unverzüglich. Eine solche Meldung und die Ergebnisse der auf diesem Fischereifahrzeug vorgenommenen Untersuchungen durch diesen Mitgliedstaat gelten als Beweise, die bei Anwendung der Einstufungs- und Durchsetzungsmechanismen dieser Verordnung herangezogen werden.
(3)  

Sichtet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder eines Drittlands ein Fischereifahrzeug, das den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nachgeht, so kann er möglichst viele Angaben über diese Sichtung zusammenstellen, beispielsweise

a) 

Name und Beschreibung des Fischereifahrzeugs,

b) 

Rufzeichen des Fischereifahrzeugs,

c) 

Registriernummer und gegebenenfalls Lloyds-/IMO-Nummer des Fischereifahrzeugs,

d) 

Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs,

e) 

Position (Breite, Länge) zum Zeitpunkt der ersten Identifizierung,

f) 

Datum/Uhrzeit (UTC) der ersten Identifizierung,

g) 

eine oder mehrere Fotografien des Fischereifahrzeugs als Beleg für die Sichtung,

h) 

weitere einschlägige Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs.

(4)  
Meldungen von Sichtungen werden unverzüglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Sichtungsfischereifahrzeugs gesendet, die diese so rasch wie möglich an die Kommission oder die von dieser benannte Stelle weiterleitet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle unterrichtet daraufhin unverzüglich den Flaggenstaat des gesichteten Fischereifahrzeugs. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt anschließend den Sichtungsbericht an alle Mitgliedstaaten und gegebenenfalls an den Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisationen für weitere Schritte im Einklang mit den von diesen Organisationen getroffenen Maßnahmen.
(5)  
Ein Mitgliedstaat, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei einer regionalen Fischereiorganisation eine Sichtungsmeldung erhält, in der die Tätigkeiten eines Fischereifahrzeugs, das seine Flagge führt, gemeldet werden, übermittelt so rasch wie möglich die Meldung und sämtliche sachdienlichen Angaben der Kommission oder der von dieser benannten Stelle, die diese Auskunft gegebenenfalls dem Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisation für weitere Schritte im Einklang mit den von dieser Organisation getroffenen Maßnahmen weiterleitet.
(6)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet strengerer Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist.

Artikel 49

Übermittlung von Angaben zu dem gesichteten Fischereifahrzeug

(1)  
Die Mitgliedstaaten, die hinreichend dokumentierte Informationen über gesichtete Fischereifahrzeuge erhalten, übermitteln diese unverzüglich der Kommission oder der von dieser benannten Stelle in dem nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegten Format.
(2)  
Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle prüft auch hinreichend dokumentierte Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen, die Bürger, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Umweltschutzorganisationen, sowie Vertreter der Fischwirtschaft oder Interessenvertreter des Fischhandels übermitteln.

Artikel 50

Untersuchung von gesichteten Fischereifahrzeugen

(1)  
Die Mitgliedstaaten leiten so rasch wie möglich eine Untersuchung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen ein, die ihre Flagge führen und gemäß Artikel 49 gesichtet wurden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder der von ihr benannten Stelle möglichst auf elektronischem Weg die Einzelheiten der eingeleiteten Untersuchung und der getroffenen oder geplanten Maßnahmen gegenüber den gesichteten Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen, sobald dies möglich ist, in jedem Fall jedoch binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der Sichtungsmeldung gemäß Artikel 48 Absatz 4. Der Kommission oder der von ihr benannten Stelle wird in angemessenen Abständen regelmäßig über die Fortschritte der Untersuchung der Tätigkeiten des gesichteten Fischereifahrzeugs berichtet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle erhält nach Abschluss der Untersuchung einen Abschlussbericht über deren Ergebnis.
(3)  
Die übrigen Mitgliedstaaten, die nicht der Flaggenmitgliedstaat sind, prüfen gegebenenfalls, ob die gemeldeten gesichteten Fischereifahrzeuge in den Meeresgewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit tätig waren oder ob die Fischereierzeugnisse von solchen Schiffen in ihrem Gebiet angelandet oder in ihr Gebiet eingeführt wurden, und untersuchen, inwieweit diese den geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprochen haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission oder die von dieser benannte Stelle und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über das Ergebnis ihrer Überprüfungen und Ermittlungen.
(4)  
Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt allen Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Auskünfte.
(5)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und der Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist.



KAPITEL XI

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 51

Gegenseitige Amtshilfe

(1)  
Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung eingerichtet, das ein von der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle verwaltetes automatisches Informationssystem, das „Informationssystem für die IUU-Fischerei“, einschließt, um die zuständigen Behörden bei der Prävention, Untersuchung und Verfolgung von IUU-Fischerei zu unterstützen.
(3)  
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.



KAPITEL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Durchführung

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 beschlossen.

Artikel 53

Finanzielle Unterstützung

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten einen Beitrag zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung leisten.

Artikel 54

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)  

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 55

Berichterstattungspflichten

(1)  
Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. April des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(2)  
Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen verfasst die Kommission alle drei Jahre einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(3)  
Die Kommission bewertet bis zum 29. Oktober 2013, wie sich diese Verordnung auf die IUU-Fischerei auswirkt.

Artikel 56

Aufhebung

Artikel 28b Absatz 2, die Artikel 28e, 28f und 28g sowie Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die Verordnung (EG) Nr. 1093/94, die Verordnung (EG) Nr. 1447/1999, die Artikel 8, 19a, 19b, 19c, 21, 21b und 21c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 und die Artikel 26a, 28, 29, 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 57

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG I



Liste der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel 2 Nummer 8 fallen

ex Kapitel 3

ex  16 04

ex  16 05

Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven

ex Kapitel 3

ex  16 04

Lebern, Rogen, Zungen, Backen, Köpfe und Flügel

0301 10  (1)

Zierfische, lebend

ex 0301 91

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), lebend, aus Binnenfischerei

ex 0301 92 00

Aale (Anguilla-Arten), lebend, aus Binnenfischerei

0301 93 00

Karpfen, lebend

ex 0301 99 11

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), lebend, aus Binnenfischerei

0301 99 19

Andere Süßwasserfische, lebend

ex 0302 11

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

ex 0302 12 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

ex 0302 19 00

Andere Salmoniden, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

ex 0302 66 00

Aale (Anguilla-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

0302 69 11

Karpfen, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 15

Tilapia (Oreochromis-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 18

Andere Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

ex 0303 11 00

Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

ex 0303 19 00

Anderer Pazifischer Lachs (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

ex 0303 21

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

ex 0303 22 00

Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

ex 0303 29 00

Andere Salmoniden, ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

ex 0303 76 00

Aale (Anguilla-Arten), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei

0303 79 11

Karpfen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303 79 19

Andere Süßwasserfische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304 19 01

Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Nilbarsch (Lates niloticus)

0304 19 03

Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pangasius (Pangasius-Arten)

ex 0304 19 13

Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei

ex 0304 19 15

Fischfilets, frisch oder gekühlt, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei

ex 0304 19 17

Fischfilets, frisch oder gekühlt, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei

0304 19 18

Fischfilets, frisch oder gekühlt, von anderen Süßwasserfischen

0304 19 91

Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt, von Süßwasserfischen

0304 29 01

Fischfilets, gefroren, vom Nilbarsch (Lates niloticus)

0304 29 03

Fischfilets, gefroren, vom Pangasius (Pangasius-Arten)

0304 29 05

Fischfilets, gefroren, vom Tilapia (Oreochromis-Arten)

ex 0304 29 13

Fischfilets, gefroren, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei

ex 0304 29 15

Fischfilets, gefroren, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei

ex 0304 29 17

Fischfilets, gefroren, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei

0304 29 18

Fischfilets, gefroren, von anderen Süßwasserfischen

0304 99 21

Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren, von Süßwasserfischen

0305 10 00

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

ex 0305 30 30

Fischfilets, von Pazifischem Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischem Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, aus Binnenfischerei

ex 0305 30 90

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert, von anderen Süßwasserfischen

ex 0305 41 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

ex 0305 49 45

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

ex 0305 49 50

Aale (Anguilla-Arten), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

ex 0305 49 80

Andere Süßwasserfische, geräuchert, einschließlich Fischfilets

ex 0305 59 80

Andere Süßwasserfische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

ex 0305 69 50

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, aus Binnenfischerei

ex 0305 69 80

Andere Süßwasserfische, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert

0306 19 10

Süßwasserkrebse, gefroren

ex 0306 19 90

Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, gefroren, genießbar

ex 0306 21 00

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), Zierarten

ex 0306 22 10

Hummer (Homarus-Arten), Zierarten, lebend

ex 0306 23 10

Tiefseegarnelen der Familie Pandalidae, Zierarten, lebend

ex 0306 23 31

Nordseegarnelen der Gattung Crangon, Zierarten, lebend

ex 0306 23 90

Andere Garnelen, Zierarten, lebend

ex 0306 24

Krabben, Zierarten, lebend

0306 29 10

Süßwasserkrebse, lebend, frisch, gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), Zierart, lebend

ex 0306 29 90

Andere Zierkrebstiere, lebend

ex 0306 29 90

Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, nicht gefroren, genießbar

0307 10

Austern, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

0307 21 00

Kammmuscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, lebend, frisch oder gekühlt

0307 29

Kammmuscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, andere als lebend, frisch oder gekühlt

0307 31

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), lebend, frisch oder gekühlt

0307 39

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), andere als lebend, frisch oder gekühlt

ex 0307 41

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) und Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten), Zierarten

ex 0307 51

Kraken (Octopus-Arten), Zierarten

0307 60 00

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 0307 91 00

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten, Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, lebend (andere als Zierarten), frisch oder gekühlt

0307 99 13

Gestreifte Venusmuschel und andere Arten der Familie Veneridae, gefroren

0307 99 15

Quallen (Rhopilema-Arten), gefroren

ex 0307 99 18

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 und 0307 99 11 bis 0307 99 15 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, gefroren

ex 0307 99 90

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten, Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 1604 11 00

Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

ex 1604 19 10

Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

ex 1604 20 10

Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (anders als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert)

ex 1604 20 30

Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (anders als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert)

ex 1604 19 91

Filets von Süßwasserfischen, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder paniert, auch in Öl vorgebacken, gefroren

1604 30 90

Kaviarersatz

ex 1605 40 00

Süßwasserkrebse, zubereitet oder haltbar gemacht

1605 90

Andere Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

(1)   

KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009).

▼B




ANHANG II

Fangbescheinigung und Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft

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Anlage

Angaben zur Beförderung

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ANHANG III

Mitteilungen des Flaggenstaats

1. Inhalt der Mitteilungen des Flaggenstaats gemäß Artikel 20

Die Kommission fordert die Flaggenstaaten auf, die Namen, Anschriften und amtlichen Stempelabdrücke der öffentlichen Behörden in ihrem Staatsgebiet zu übermitteln, die befugt sind,

a) 

Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zu registrieren,

b) 

die Fanglizenzen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, zu gewähren, auszusetzen und einzuziehen,

c) 

die Richtigkeit von Angaben in den ►C1  in Artikel 12 ◄ genannten Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen zu validieren,

d) 

Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ihre Fischereifahrzeuge beachten müssen, durchzuführen, zu überwachen und durchzusetzen,

e) 

die Fangbescheinigungen zu überprüfen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen,

f) 

dem Muster in Anhang II entsprechende Vordrucke ihrer Fangbescheinigungen zu übermitteln und

g) 

diese Mitteilungen zu aktualisieren.

2. Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen gemäß Artikel 13

Wurde eine Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation als Fangbescheinigungsregelung für die Zwecke dieser Verordnung anerkannt, so gelten die im Rahmen dieser Fangdokumentation übermittelten Mitteilungen der Flaggenstaaten als im Einklang mit Absatz 1 dieses Anhangs übermittelt, und dieser Anhang gilt als sinngemäß angewandt.




ANHANG IV

Erklärung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: … (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur) von Fängen stammen, die im Rahmen der nachstehenden Fangbescheinigung(en) getätigt wurden.

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Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs:

Name und Anschrift des Ausführers (falls nicht mit dem Verarbeitungsbetrieb identisch):

Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs:

Nummer und Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung:

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Bestätigung der zuständigen Behörde:

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( ) Stellungnahme vom 23. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( ) Stellungnahme vom 29. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

( ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

( ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( ) Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft (ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3).

( ) Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5).

( ) Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).

( ) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

( ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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