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Document 02008R1005-20110309
Council Regulation (EC) No 1005/2008 of 29 September 2008 establishing a Community system to prevent, deter and eliminate illegal, unreported and unregulated fishing, amending Regulations (EEC) No 2847/93, (EC) No 1936/2001 and (EC) No 601/2004 and repealing Regulations (EC) No 1093/94 and (EC) No 1447/1999
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
02008R1005 — DE — 09.03.2011 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2009 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2009 |
L 280 |
5 |
27.10.2009 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 86/2010 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2010 |
L 26 |
1 |
30.1.2010 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 202/2011 DER KOMMISSION vom 1. März 2011 |
L 57 |
10 |
2.3.2011 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES
vom 29. September 2008
über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei“ oder „IUU-Fischerei“ illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fangtätigkeiten;
„illegale Fischerei“ Fangtätigkeiten, die
von nationalen oder ausländischen Fischereifahrzeugen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Staates ohne dessen Erlaubnis ausgeübt werden oder gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen,
von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die unter der Flagge von Staaten fahren, die Vertragspartei einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation sind, jedoch gegen die von dieser Organisation aufgestellten und für die Staaten verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder gegen einschlägige Vorschriften des geltenden Völkerrechts verstoßen, oder
von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die gegen einzelstaatliche Gesetze oder internationale Verpflichtungen verstoßen, einschließlich derjenigen, die mit einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation kooperierende Staaten eingegangen sind;
„nicht gemeldete Fischerei“ Fangtätigkeiten, die
der zuständigen nationalen Behörde unter Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden oder
im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation ausgeübt werden und unter Verstoß gegen die Meldeverfahren dieser Organisation nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden;
„unregulierte Fischerei“ Fangtätigkeiten, die
im Geltungsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation von Fischereifahrzeugen ohne Staatszugehörigkeit oder von Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder von einem Rechtsträger im Fischereisektor in einer Art und Weise ausgeübt werden, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder dagegen verstößt, oder
von Fischereifahrzeugen in Gebieten ausgeübt werden oder Bestände betreffen, für die keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, wenn die Art und Weise dieser Fangtätigkeiten nicht mit der Verantwortung der Staaten für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen nach dem Völkerrecht vereinbar ist;
„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff jeglicher Größe, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist;
„Fanggenehmigung“ die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Fischerei;
„Fischereierzeugnisse“ Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 11 ) fallen, ausgenommen die in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse;
„Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ Maßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung einer oder mehrerer Arten lebender Meeresressourcen, die im Einklang mit den maßgeblichen Regeln des Völkerrechts und/oder des Gemeinschaftsrechts angenommen wurden und in Kraft sind;
„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;
„Einfuhr“ das Verbringen von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich zum Umladen in Häfen in diesem Gebiet;
„indirekte Einfuhr“ die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft aus dem Gebiet eines Drittstaats, der nicht der Staat ist, dessen Flagge das für den Fang verantwortliche Fischereifahrzeug führt;
„Ausfuhr“ das Verbringen von Fischereierzeugnissen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, in ein Drittland, einschließlich vom Gebiet der Gemeinschaft, von Drittländern oder von den Fanggründen aus;
„Wiederausfuhr“ jegliche Beförderung von Fischereierzeugnissen, die zuvor in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurden, aus dem Gebiet der Gemeinschaft;
„regionale Fischereiorganisation“ eine subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für lebende Meeresressourcen zu ergreifen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;
„Vertragspartei“ eine Vertragspartei des internationalen Übereinkommens oder der internationalen Vereinbarung über die Gründung einer regionalen Fischereiorganisation sowie Staaten, Rechtsträger im Fischereisektor oder sonstige Rechtsträger, die mit einer solchen Organisation zusammenarbeiten und denen bezüglich der betreffenden Organisation der Status der kooperierenden Nichtvertragspartei verliehen wurde;
„Sichtung“ jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das eines oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen könnte, durch eine mit Inspektionen auf See beauftragte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder eines Drittlands;
„gemeinsamer Fangeinsatz“ jeden Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden oder bei dem die betreffenden Fischereifahrzeuge eine Technik anwenden, bei der ein einziges gemeinsames Fanggerät zum Einsatz kommt;
„juristische Person“ eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung hoheitlicher Rechte und von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts;
„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit Fischereierzeugnissen, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt oder aus diesem Gebiet ausgeführt werden, ein Ereignis eintritt, durch das die vorliegende Verordnung oder die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß angewendet werden können;
„Risikomanagement“ die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Quellen oder Strategien;
„Hohe See“ alle Teile des Meeres gemäß der Definition in Artikel 86 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen („UNCLOS“);
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
Artikel 3
Schiffe, die an IUU-Fischerei beteiligt sind
Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn nachgewiesen wird, dass es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffendem Gebiet gelten,
ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis gefischt hat oder
seinen Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung der Fangdaten oder fangrelevanter Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder nach Voranmeldung gemäß Artikel 6 zu übermittelnden Daten, nicht nachgekommen ist oder
in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gefischt hat oder
gezielt einen Bestand befischt hat, für den ein Moratorium oder Fangverbot gilt, oder
verbotenes oder vorschriftswidriges Fanggerät verwendet hat oder
seine Kennzeichnung, Identität oder Registrierung gefälscht oder verborgen hat oder
Beweisstücke im Zusammenhang mit einer Untersuchung verborgen, manipuliert oder vernichtet hat oder
die Arbeit von Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder die Arbeit der Beobachter in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu beobachten, behindert hat oder
unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften untermaßige Fische an Bord genommen, umgeladen oder angelandet hat oder
Fänge von anderen Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne dieser Verordnung beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, umgeladen hat, mit solchen Schiffen gemeinsame Fangeinsätze durchgeführt hat oder sie unterstützt oder versorgt hat oder
im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise gefischt hat, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, und die Flagge eines Staates führt, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist oder mit dieser Organisation nicht gemäß ihren Vorgaben kooperiert, oder
keine Staatszugehörigkeit hat und somit nach dem Völkerrecht ein staatenloses Schiff ist.
KAPITEL II
INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN
ABSCHNITT 1
Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
Artikel 4
Hafeninspektionsregelung
Artikel 5
Bezeichnete Häfen
Artikel 6
Voranmeldung
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens drei Arbeitstage vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen folgende Angaben:
Schiffskennzeichen;
Name des bezeichneten Bestimmungshafens und Zweck des Anlaufens (Anlandung, Umladung oder Zugang zu Dienstleistungen);
Fanggenehmigung oder gegebenenfalls Genehmigung zur Unterstützung von Fangeinsätzen oder zur Umladung von Fischereierzeugnissen;
Zeitraum der Fangreise;
geschätztes Datum und geschätzter Zeitpunkt der Ankunft im Hafen;
die an Bord behaltenen Mengen jeder Art oder gegebenenfalls eine Leermeldung;
das Gebiet oder die Gebiete, in denen der Fisch gefangen oder eine Umladung durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob es sich um Gemeinschaftsgewässer, Gebiete unter der Gerichtshoheit oder Hoheitsgewalt eines Drittlands oder die Hohe See handelt;
für jede Art die anzulandenden oder umzuladenden Fangmengen.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter wird von der Meldung der Angaben nach den Buchstaben a, c, d, g und h befreit, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs im Gebiet der Gemeinschaft gemäß Kapitel III eine Fangbescheinigung validiert wurde.
Artikel 7
Genehmigung
Artikel 8
Aufzeichnungen zu Anlandungen oder Umladungen
ABSCHNITT 2
Hafeninspektionen
Artikel 9
Allgemeine Grundsätze
Die folgenden Fischereifahrzeuge werden auf jeden Fall inspiziert:
gemäß Artikel 48 gesichtete Fischereifahrzeuge;
Fischereifahrzeuge, die in einer Mitteilung im Rahmen des gemeinschaftlichen Warnsystems gemäß Kapitel IV gemeldet wurden;
Fischereifahrzeuge, von denen die Kommission gemäß Artikel 25 annimmt, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt waren;
Fischereifahrzeuge, die auf einer IUU-Schiffsliste einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 30 den Mitgliedstaaten übermittelt wurde.
Artikel 10
Inspektionsverfahren
Artikel 11
Verfahren bei Regelverstößen
Erbringen die bei der Inspektion gesammelten Informationen dem Beamten den Nachweis, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien des Artikels 3 betrieben hat, so
vermerkt der Beamte den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;
trifft der Beamte alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Beweismaterial für einen solchen mutmaßlichen Verstoß sicherzustellen;
leitet der Beamte der zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht zu.
KAPITEL III
FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
Artikel 12
Fangbescheinigungen
Artikel 13
Von regionalen Fischereiorganisationen vereinbarte und angewendete Fangdokumentationsregelungen
Artikel 14
Indirekte Einfuhr von Fischereierzeugnissen
Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in derselben Form aus einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, in die Gemeinschaft verbracht werden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats folgende Unterlagen vorzulegen:
die vom Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en);
schriftliche Nachweise dafür, dass die Fischereierzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben und stets unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verblieben sind.
Schriftliche Nachweise hierfür sind
gegebenenfalls das durchgehende Frachtpapier, das für die Beförderung vom Gebiet des Flaggenstaats durch das betreffende Drittland erstellt wurde, oder
ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestelltes Dokument mit
Unterliegt die betreffende Art einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann das oben genannte Dokument durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Drittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.
Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, verarbeitet wurden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats eine von dem Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von seinen zuständigen Behörden gemäß dem Formular in Anhang IV bestätigte Erklärung vorzulegen,
die eine genaue Beschreibung der unverarbeiteten und der verarbeiteten Erzeugnisse und der jeweiligen Mengen enthält,
die die Angabe enthält, dass die Verarbeitungserzeugnisse in dem betreffenden Drittland aus den Fängen hergestellt wurden, denen die von dem Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en) beilag(en), und
der beigefügt ist:
die ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en), wenn sämtliche betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurden, oder
eine Kopie der ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en), wenn ein Teil der betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurde.
Unterliegt die betreffende Art einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann die Erklärung durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Verarbeitungsdrittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.
Artikel 15
Ausfuhr von Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen
Artikel 16
Vorlage und Kontrolle von Fangbescheinigungen
Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines ►C1 „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ ◄ bewilligen, gehören:
Niederlassung des Einführers im Gebiet dieses Mitgliedstaats;
Einfuhrvorgänge und -mengen in einem Umfang, der die Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 rechtfertigt;
bisher angemessene Einhaltung der Anforderungen im Rahmen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;
ein zufrieden stellendes System für die Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungs- und Verarbeitungsunterlagen, das angemessene Kontrollen und Überprüfungen zum Zwecke dieser Verordnung ermöglicht;
vorhandene Einrichtungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen;
gegebenenfalls ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten stehen, und
gegebenenfalls nachweisliche Zahlungsfähigkeit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich Namen und Anschrift der „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ mit, nachdem sie diesen Status bewilligt haben. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Information auf elektronischem Wege zur Verfügung.
Die Regeln für die Bewilligung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ können nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt werden.
Artikel 17
Überprüfungen
Überprüfungen werden in jedem Fall dann durchgeführt, wenn
die prüfende Behörde des Mitgliedstaats Anlass hat, die Echtheit der Fangbescheinigung selbst oder des Validierungsstempels oder der Unterschrift der zuständigen Behörde des Flaggenstaats anzuzweifeln, oder
der prüfenden Behörde des Mitgliedstaats Angaben vorliegen, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Fischereifahrzeug die geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen befolgt oder dass es sonstige Anforderungen dieser Verordnung erfüllt hat, oder
Fischereifahrzeuge, Fischereiunternehmen und andere Wirtschaftsbeteiligte im Zusammenhang mit mutmaßlicher IUU-Fischerei gemeldet wurden; darunter sind auch Fischereifahrzeuge, die einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet wurden, das von dieser Organisation angenommen wurde, um Listen der Schiffe zu erstellen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben, oder
Flaggen- oder Wiederausfuhrstaaten einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet wurden, das von dieser Organisation angenommen wurde, um Handelsmaßnahmen gegenüber den Flaggenstaaten anzuwenden, oder
eine Warnmeldung gemäß Artikel 23 Absatz 1 veröffentlicht wurde.
Für die Zwecke einer Überprüfung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 um Unterstützung ersuchen, wobei Folgendes gilt:
In dem Unterstützungsersuchen sind die Gründe genannt, aus denen berechtigte Zweifel der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats an der Gültigkeit der Fangbescheinigung, den darin enthaltenen Angaben und/oder der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bestehen. Zur Untermauerung des Ersuchens werden eine Kopie der Fangbescheinigung und Informationen oder Unterlagen vorgelegt, die darauf hinweisen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind. Das Ersuchen ist den zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 unverzüglich zu übermitteln.
Das Überprüfungsverfahren ist binnen 15 Tagen ab dem Datum des Überprüfungsersuchens abzuschließen. Können die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats diese Frist nicht einhalten, so können die überprüfenden Behörden des Mitgliedstaats auf Wunsch des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 die Antwortfrist um höchstens 15 Tage verlängern.
Artikel 18
Verweigerung der Einfuhr
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, ohne weitere Beweise anfordern oder ►C1 den Flaggenstaat ◄ um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn sie feststellen, dass
der Einführer für die betreffenden Erzeugnisse keine Fangbescheinigung vorlegen oder seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht nachkommen konnte;
die für die Einfuhr bestimmten Erzeugnisse nicht mit den Angaben auf der Fangbescheinigung übereinstimmen;
die Fangbescheinigung nicht gemäß Artikel 12 Absatz 3 von der öffentlichen Behörde des Flaggenstaats validiert wurde;
die Fangbescheinigung nicht alle verlangten Angaben enthält;
der Einführer nicht nachweisen kann, dass die Fischereierzeugnisse die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 oder 2 erfüllen;
das Fischereifahrzeug, das in der Fangbescheinigung als Ursprungsschiff der Fänge ausgewiesen ist, in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe oder in der Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 30 geführt wird;
die Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der gemäß Artikel 31 als nichtkooperierender Staat eingestuft ist.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern aufgrund eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 17 Absatz 6 gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, wenn
aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht berechtigt war, die Validierung einer Fangbescheinigung zu beantragen, oder
aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder andere Vorschriften dieses Kapitels in Bezug auf die Erzeugnisse nicht befolgt wurden, oder
sie innerhalb der vorgegebenen Frist keine Antwort erhalten haben oder
die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.
Artikel 19
Durchfahrt und Umladung
Artikel 20
Mitteilungen des Flaggenstaats, Audit und Zusammenarbeit mit Drittländern
Von einem Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der Folgendes bescheinigt wird:
In dem Flaggenstaat gelten nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind.
Die öffentlichen Behörden des Flaggenstaats sind befugt, die Richtigkeit der Angaben in den Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten zu überprüfen. Außerdem werden in dieser Mitteilung die betreffenden Behörden genannt.
Die Kommission arbeitet in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelungen dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel zur Erstellung, Validierung und Vorlage der Fangbescheinigungen, sowie gegebenenfalls die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente betreffen, gegebenenfalls auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.
Diese Zusammenarbeit hat den Zweck,
zu gewährleisten, dass in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse aus Fängen stammen, die unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen getätigt wurden;
den Flaggenstaaten die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die für den Zugang von Fischereifahrzeugen zu den Häfen, die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und die erforderliche Überprüfung von Fangbescheinigungen nach Kapitel II und diesem Kapitel gelten;
Vor-Ort-Audits durch die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle vorzusehen, um die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarung zu überprüfen;
die Schaffung eines Rahmens für den Austausch von Informationen zwischen beiden Seiten zur Unterstützung der Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarung vorzusehen.
Artikel 21
Wiederausfuhr
Artikel 22
Aufzeichnungen und Informationsverbreitung
Die Kommission führt über Staaten und deren zuständige Behörden, die ihr gemäß diesem Kapitel mitgeteilt wurden, Aufzeichnungen; in diesen Aufzeichnungen werden erfasst:
die Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, welche Behörden für die Validierung, Kontrolle und Überprüfung von Fangbescheinigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Artikel 15, 16, 17 und 21 zuständig sind;
die Flaggenstaaten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 eingegangen sind, wobei diejenigen gekennzeichnet werden, für die eine Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 eingeführt wurde.
KAPITEL IV
GEMEINSCHAFTLICHES WARNSYSTEM
Artikel 23
Abgabe von Warnungen
Artikel 24
Maßnahmen nach einer Warnung
Nach Eingang der gemäß Artikel 23 Absatz 2 weitergegebenen Informationen verfahren die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements gegebenenfalls wie folgt:
Sie ermitteln die derzeit zur Einfuhr vorliegenden Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, und führen nach Maßgabe des Artikels 17 eine Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Artikel 14 genannten Dokumente durch;
sie ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass künftige zur Einfuhr bestimmte Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, nach Maßgabe des Artikels 17 der Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der Dokumente gemäß Artikel 14 unterzogen werden;
sie gehen allen vorherigen Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, nach und nehmen angemessene Überprüfungen — auch der zuvor eingereichten Fangbescheinigungen — vor;
sie führen in Bezug auf die von der Warnmeldung betroffenen Fischereifahrzeuge im Einklang mit dem Völkerrecht die notwendigen Ermittlungen, Nachforschungen oder Inspektionen auf See, in Häfen oder an anderen Landeorten durch.
Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zu der Warnmeldung geführt hat, ausgeräumt wurde, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
Sie veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Mitteilung, die die vorherige Warnmeldung aufhebt;
sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 über die Aufhebung; und
sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln.
Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zur Warnmeldung führte, fortbesteht, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
Sie aktualisiert die Warnmeldung durch eine neue Veröffentlichung auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union;
sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14;
sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln; und
sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall.
Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass es genügend Hinweise darauf gibt, dass die ermittelten Tatsachen einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften oder internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen könnten, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
Sie veröffentlicht diesbezüglich eine neue Warnmeldung auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union;
sie unterrichtet den Flaggenstaat und leitet die geeigneten Verfahren und Schritte in Einklang mit den Kapiteln V und VI ein;
sie unterrichtet gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14;
sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln; und
sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall.
KAPITEL V
IDENTIFIZIERUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN, DIE IUU-FISCHEREI BETREIBEN
Artikel 25
Mutmaßliche IUU-Fischerei
Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt folgende Informationen zusammen und wertet sie aus:
sämtliche Informationen über IUU-Tätigkeiten, die sie gemäß den Kapiteln II, III, IV, VIII, X und XI erhalten hat, und/oder
gegebenenfalls andere sachdienliche Informationen wie:
Fangdaten,
Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen,
Schiffsregister und -datenbanken,
Fangdokumente oder statistische Dokumente einer regionalen Fischereiorganisation,
Berichte über Sichtungen oder andere Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, von deren Beteiligung an IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 ausgegangen wird, und von regionalen Fischereiorganisationen gemeldete oder angenommene Listen von IUU-Schiffen,
Berichte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Fischereifahrzeuge, die vermutlich IUU-Fischerei im Sinne von Artikel 3 betreiben,
andere sachdienliche Informationen, die unter anderem in den Häfen und in den Fanggebieten eingeholt wurden.
Artikel 26
Mutmaßliche IUU-Fischerei
Die Kommission ersucht Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, in einer Mitteilung offiziell, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. Diese Mitteilung enthält Folgendes:
sämtliche von der Kommission zusammengetragenen Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei;
ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die mutmaßliche IUU-Fischerei zu untersuchen, und der Kommission zeitnah die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen;
ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, sofortige Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, falls sich der Verdacht gegenüber dem betreffenden Fischereifahrzeug als begründet erweisen sollte, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten;
ein an den Flaggenstaat gerichtetes Ersuchen, den Eignern und gegebenenfalls den Betreibern der Fischereifahrzeuge die ausführliche Begründung für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufnahme der Fischereifahrzeuge in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 37 ergäben. Die Flaggenstaaten werden zudem ersucht, der Kommission Angaben zu den Eignern der Fischereifahrzeuge und gegebenenfalls zu deren Betreibern zu machen, um sicherzustellen, dass diese Personen gemäß Artikel 27 Absatz 2 gehört werden können;
Unterrichtung des Flaggenstaats über die Bestimmungen der Kapitel VI und VII.
Die Kommission ersucht Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, offiziell in einer Mitteilung, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. Diese Mitteilung enthält Folgendes:
sämtliche von der Kommission zusammengetragenen Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei;
ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu treffen, um die angebliche IUU-Fischerei zu untersuchen, oder gegebenenfalls über alle Maßnahmen zu berichten, die zu ihrer Untersuchung bereits ergriffen wurden, und der Kommission zeitnah die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen;
ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, rechtzeitig Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, falls sich der Verdacht gegenüber dem betreffenden Fischereifahrzeug als begründet erweisen sollte, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten;
ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes Ersuchen, den Eignern und gegebenenfalls den Betreibern des Fischereifahrzeugs die ausführliche Begründung für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufnahme des Schiffes in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 37 ergäben. Die Flaggenmitgliedstaaten werden zudem ersucht, der Kommission Angaben zu den Eignern und gegebenenfalls zu den Betreibern der Fischereifahrzeuge zu machen, um sicherzustellen, dass diese Personen gemäß Artikel 27 Absatz 2 gehört werden können.
Artikel 27
Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe
Die Kommission fordert Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe geführt werden, auf,
den Eigner der Fischereifahrzeuge über deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe, die Gründe für die Aufnahme und die Folgen, die sich daraus gemäß Artikel 37 ergeben, zu unterrichten und
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese IUU-Fischerei zu unterbinden, einschließlich erforderlichenfalls des Entzugs der Registrierung oder der Fanglizenzen der betreffenden Fischereifahrzeuge, und der Kommission die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Artikel 28
Streichung von Fischereifahrzeugen aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe
Die Kommission streicht ein Fischereifahrzeug aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs nachweist, dass
das Schiff keine der IUU-Tätigkeiten durchgeführt hat, derentwegen es in die Liste aufgenommen wurde, oder
verhältnismäßige, abschreckende und wirksame Sanktionen für die betreffenden IUU-Tätigkeiten verhängt wurden, insbesondere gegen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.
Der Eigner oder gegebenenfalls der Betreiber eines Fischereifahrzeugs, das in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, dass sie den Status dieses Schiffs überprüft, wenn der Flaggenstaat nicht im Sinne von Absatz 1 handelt.
Die Kommission prüft die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn
der Eigner oder die Betreiber den Nachweis erbringen, dass das Fischereifahrzeug keine IUU-Fischerei mehr betreibt, oder
das in der Liste geführte Fischereifahrzeug gesunken ist oder abgewrackt wurde.
In allen anderen Fällen prüft die Kommission die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Seit Aufnahme des Fischereifahrzeugs in die Liste sind mindestens zwei Jahre verstrichen, in denen bei der Kommission keine weiteren Meldungen gemäß Artikel 25 über mutmaßliche IUU-Fischerei des Schiffs eingegangen sind; oder
der Eigner legt Angaben zu den derzeitigen Einsätzen des Fischereifahrzeugs vor, die belegen, dass seine Tätigkeit in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften und/oder den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereien steht, an denen es teilnimmt; oder
das betreffende Fischereifahrzeug, sein Eigner oder sein Betreiber unterhalten weder direkt noch indirekt betriebliche oder finanzielle Beziehungen zu anderen Schiffen, Eignern oder Betreibern, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.
Artikel 29
Inhalt, Veröffentlichung und Pflege der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe
Die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe enthält zu jedem Fischereifahrzeug folgende Angaben:
Name und gegebenenfalls frühere Namen,
Flagge und gegebenenfalls frühere Flaggen,
Eigner und gegebenenfalls frühere Eigner, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer,
Betreiber und gegebenenfalls frühere Betreiber,
Rufzeichen und gegebenenfalls frühere Rufzeichen,
Lloyds-/IMO-Nummer (sofern bekannt),
Fotos, sofern vorhanden,
Datum der ersten Aufnahme in die Liste,
Aufstellung der Tätigkeiten, die die Aufnahme des Schiffs in die Liste rechtfertigen, zusammen mit Verweisen auf alle sachdienlichen Unterlagen, die über diese Tätigkeiten informieren oder diese belegen.
Artikel 30
Von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen der IUU-Schiffe
KAPITEL VI
NICHTKOOPERIERENDE DRITTLÄNDER
Artikel 31
Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern
Für die Zwecke von Absatz 3 stützt sich die Kommission in erster Linie auf eine Prüfung der Maßnahmen, die das betreffende Drittland in Bezug auf Folgendes getroffen hat:
wiederholte IUU-Fischerei, bei der hinreichend belegt ist, dass sie von Fischereifahrzeugen, die seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, die in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird, oder
Zugang von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei zu seinem Markt.
Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission:
ob das betreffende Drittland tatsächlich mit der Gemeinschaft kooperiert, indem es auf die von der Kommission an es gerichteten Ersuchen reagiert, die IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen,
ob das betreffende Drittland wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat, und besonders, ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus dieser Fischerei zu entziehen,
die Vorgeschichte, die Art, die Umstände, das Ausmaß und die Schwere der fraglichen IUU-Fischerei,
bei Entwicklungsländern die bestehenden Kapazitäten der zuständigen Behörden.
Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission ebenfalls folgende Punkte:
die Ratifizierung internationaler Fischereiübereinkünfte, insbesondere des UNCLOS, des VN-Übereinkommens über Fischbestände und des FAO Einhaltungsübereinkommens, durch die betreffenden Drittländer bzw. ihren Beitritt zu diesen Übereinkünften,
den Status des betreffenden Drittlands als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden,
Handlungen oder Unterlassungen des betreffenden Drittlands, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben.
Artikel 32
Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden
Die Kommission informiert unverzüglich die Länder, die von der Möglichkeit betroffen sind, anhand der Kriterien in Artikel 31 als nichtkooperierende Drittländer eingestuft zu werden. Die entsprechende Mitteilung enthält Folgendes:
den Grund/die Gründe für diese Einstufung mit den entsprechenden Beweisen,
den Hinweis, dass die Länder die Möglichkeit haben, der Kommission schriftlich auf den Einstufungsbeschluss zu antworten und weitere sachdienliche Angaben zu übermitteln, beispielsweise Beweise, die eine solche Einstufung widerlegen, oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen,
den Hinweis auf das Recht zur Anforderung bzw. Übermittlung zusätzlicher Angaben,
den Hinweis auf die Konsequenzen seiner Einstufung als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 38.
Artikel 33
Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer
Artikel 34
Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer
Artikel 35
Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer
Die Kommission veröffentlicht die Liste der nichtkooperierenden Drittländer im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Liste bekannt zu geben, unter anderem durch Aufnahme in ihre Website. Die Kommission bringt die Liste regelmäßig auf den neuesten Stand und sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der nichtkooperierenden Drittländer an die FAO und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.
Artikel 36
Sofortmaßnahmen
Die in Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen können unter anderem darin bestehen, dass
zum Fischfang zugelassene Fischereifahrzeuge, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen, nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen dürfen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in der genannten Situation Abhilfe zu schaffen;
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, keine gemeinsamen Fangeinsätze mit Schiffen durchführen, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen dürfen;
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unbeschadet der in bilateralen Fischereiabkommen vorgesehenen Bestimmungen nicht in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands fischen dürfen;
die Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands verboten wird;
lebende Fische, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des betreffenden Drittlands gefangen werden, nicht für Fischzuchtzwecke in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats akzeptiert werden dürfen.
KAPITEL VII
MASSNAHMEN GEGENÜBER FISCHEREIFAHRZEUGEN UND STAATEN, DIE AN IUU-FISCHEREI BETEILIGT SIND
Artikel 37
Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführt sind
Für die in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge („IUU-Fischereifahrzeuge“) gilt Folgendes:
Flaggenmitgliedstaaten beantragen bei der Kommission keine Fanggenehmigungen für IUU-Fischereifahrzeuge.
Die geltenden Fanggenehmigungen oder speziellen Fangerlaubnisse, die Flaggenmitgliedstaaten für IUU-Fischereifahrzeuge ausgestellt haben, werden zurückgezogen.
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten keine Genehmigung für den Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden.
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen keine Fischverarbeitungstätigkeiten für IUU-Fischereifahrzeuge übernehmen und dürfen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen beteiligen.
IUU-Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, wird — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nur Zugang zu ihrem Heimathafen, jedoch zu keinem anderen Gemeinschaftshafen gewährt. IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen. Ein Mitgliedstaat kann hingegen einem IUU-Fischereifahrzeug das Einlaufen in seine Häfen unter der Bedingung gestatten, dass die Fänge an Bord und gegebenenfalls das nach Maßgabe der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen verbotene Fanggerät konfisziert werden. Die Mitgliedstaaten konfiszieren die Fänge und gegebenenfalls das nach Maßgabe dieser Maßnahmen verbotene Fanggerät, das sich an Bord von IUU-Fischereifahrzeugen befindet, denen sie wegen höherer Gewalt oder Seenot das Einlaufen in ihre Häfen gestattet haben.
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten in den Häfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen.
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen in den Häfen keine andere Besatzung an Bord nehmen, außer wenn dies im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Fischereifahrzeugen die Genehmigung zum Führen ihrer Flagge.
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen ist verboten, und dementsprechend werden die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse nicht angenommen oder validiert.
Die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen zur Verarbeitung sind verboten.
IUU-Fischereifahrzeuge, die weder Fänge noch Besatzung an Bord haben, erhalten zum Abwracken Zugang zum Hafen, allerdings unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen oder Sanktionen, die gegen dieses Fischereifahrzeug oder eine betroffene juristische oder natürliche Person verhängt werden.
Artikel 38
Maßnahmen gegenüber nichtkooperierenden Drittländern
Gegenüber nichtkooperierenden Drittländern werden folgende Maßnahmen getroffen:
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, ist verboten, und die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse werden deshalb nicht akzeptiert. Wird ein Land als nichtkooperierendes Drittland nach Artikel 31 eingestuft, weil es keine geeigneten Maßnahmen gegenüber IUU-Fischerei ergreift, die einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art betreffen, so kann sich das Einfuhrverbot lediglich auf diesen Bestand oder diese Art beziehen.
Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft dürfen kein Fischereifahrzeug erwerben, das die Flagge eines solchen Landes führt.
Ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, darf nicht auf ein solches Land umgeflaggt werden.
Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Abschluss von Chartervereinbarungen mit solchen Ländern über Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen.
Die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in solche Länder ist verboten.
Private Handelsvereinbarungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und solchen Ländern dahin gehend, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, die Fangmöglichkeiten solcher Länder nutzt, sind verboten.
Gemeinsame Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, sind verboten.
Die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Ländern vor, sofern darin vorgesehen ist, dass das Abkommen im Falle der Nichteinhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei beendet wird.
Die Kommission führt keine Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen oder partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit einem solchen Land.
KAPITEL VIII
STAATSANGEHÖRIGE
Artikel 39
Staatsangehörige, die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen
Artikel 40
Prävention und Sanktionen
KAPITEL IX
SOFORTIGE DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN, SANKTIONEN UND BEGLEITSANKTIONEN
Artikel 41
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für
schwere Verstöße, die in dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten begangen werden, für das der Vertrag gilt, oder in den Meeresgewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Gewässern, die an die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete und Länder angrenzen;
schwere Verstöße, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten begangen werden;
schwere Verstöße, die in dem Staatsgebiet oder den Gewässern gemäß Nummer 1 dieses Artikels festgestellt wurden, jedoch auf Hoher See oder innerhalb der Zuständigkeit eines Drittlands begangen worden sind und gemäß Artikel 11 Absatz 4 sanktioniert werden.
Artikel 42
Schwere Verstöße
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als „schwere Verstöße“
die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen,
die Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit oder der Einfuhr von Fischereierzeugnissen,
die Fälschung von in dieser Verordnung genannten Dokumenten oder die Verwendung solcher gefälschter oder ungültiger Dokumente.
Artikel 43
Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen
Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines solchen Verstoßes angetroffen oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen solchen Verstoß verantwortlich zu sein, so untersuchen die Mitgliedstaaten den Verstoß umfassend und treffen im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht je nach der Schwere des Verstoßes sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, wie insbesondere
die sofortige Einstellung der Fangtätigkeit,
das Umleiten des Fischereifahrzeugs zum Hafen,
das Umleiten des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion,
die Forderung einer Sicherheitsleistung,
die Beschlagnahme von Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen,
die vorübergehende Stilllegung des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Transportfahrzeugs,
die Aussetzung der Fanggenehmigung.
Artikel 44
Sanktionen für schwere Verstöße
Die Mitgliedstaaten schreiben eine Höchstsanktion von mindestens dem Fünffachen des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse vor.
Für den Fall eines wiederholten schweren Verstoßes binnen fünf Jahren schreiben die Mitgliedstaaten eine Höchstsanktion von mindestens dem Achtfachen des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse vor.
Bei der Anwendung dieser Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch den Wert des Schadens an den entsprechenden Fischereiressourcen und der entsprechenden Meeresumwelt.
Artikel 45
Begleitsanktionen
Zusätzlich zu den in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere
die Beschlagnahme des an dem Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugs,
die vorübergehende Stilllegung des Fischereifahrzeugs,
die Beschlagnahme von verbotenem Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen,
die Aussetzung oder der Entzug der Fanggenehmigung,
die Kürzung oder der Entzug der Fangrechte,
der vorübergehende oder dauerhafte Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten,
der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von öffentlichen Finanzhilfen oder Beihilfen,
die Aussetzung oder der Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 bewilligten Status eines ►C1 „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ ◄ .
Artikel 46
Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen
Die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen wird so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des legitimen Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den schweren Verstößen entzogen wird. Dabei sind auch die gemäß Artikel 43 getroffenen sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Artikel 47
Haftung juristischer Personen
Juristische Personen haften für schwere Verstöße, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
KAPITEL X
DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN BESTIMMTER REGIONALER FISCHEREIORGANISATIONEN IN BEZUG AUF SICHTUNGEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN
Artikel 48
Sichtung auf See
Sichtet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder eines Drittlands ein Fischereifahrzeug, das den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nachgeht, so kann er möglichst viele Angaben über diese Sichtung zusammenstellen, beispielsweise
Name und Beschreibung des Fischereifahrzeugs,
Rufzeichen des Fischereifahrzeugs,
Registriernummer und gegebenenfalls Lloyds-/IMO-Nummer des Fischereifahrzeugs,
Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs,
Position (Breite, Länge) zum Zeitpunkt der ersten Identifizierung,
Datum/Uhrzeit (UTC) der ersten Identifizierung,
eine oder mehrere Fotografien des Fischereifahrzeugs als Beleg für die Sichtung,
weitere einschlägige Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs.
Artikel 49
Übermittlung von Angaben zu dem gesichteten Fischereifahrzeug
Artikel 50
Untersuchung von gesichteten Fischereifahrzeugen
KAPITEL XI
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Artikel 51
Gegenseitige Amtshilfe
KAPITEL XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 52
Durchführung
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 beschlossen.
Artikel 53
Finanzielle Unterstützung
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten einen Beitrag zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung leisten.
Artikel 54
Ausschussverfahren
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 55
Berichterstattungspflichten
Artikel 56
Aufhebung
Artikel 28b Absatz 2, die Artikel 28e, 28f und 28g sowie Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die Verordnung (EG) Nr. 1093/94, die Verordnung (EG) Nr. 1447/1999, die Artikel 8, 19a, 19b, 19c, 21, 21b und 21c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 und die Artikel 26a, 28, 29, 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 57
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel 2 Nummer 8 fallen
ex Kapitel 3 ex 16 04 ex 16 05 |
Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven |
ex Kapitel 3 ex 16 04 |
Lebern, Rogen, Zungen, Backen, Köpfe und Flügel |
0301 10 (1) |
Zierfische, lebend |
ex 0301 91 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), lebend, aus Binnenfischerei |
ex 0301 92 00 |
Aale (Anguilla-Arten), lebend, aus Binnenfischerei |
0301 93 00 |
Karpfen, lebend |
ex 0301 99 11 |
Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), lebend, aus Binnenfischerei |
0301 99 19 |
Andere Süßwasserfische, lebend |
ex 0302 11 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
ex 0302 12 00 |
Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
ex 0302 19 00 |
Andere Salmoniden, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
ex 0302 66 00 |
Aale (Anguilla-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
0302 69 11 |
Karpfen, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0302 69 15 |
Tilapia (Oreochromis-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0302 69 18 |
Andere Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
ex 0303 11 00 |
Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
ex 0303 19 00 |
Anderer Pazifischer Lachs (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
ex 0303 21 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
ex 0303 22 00 |
Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
ex 0303 29 00 |
Andere Salmoniden, ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
ex 0303 76 00 |
Aale (Anguilla-Arten), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 , aus Binnenfischerei |
0303 79 11 |
Karpfen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0303 79 19 |
Andere Süßwasserfische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0304 19 01 |
Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Nilbarsch (Lates niloticus) |
0304 19 03 |
Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pangasius (Pangasius-Arten) |
ex 0304 19 13 |
Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei |
ex 0304 19 15 |
Fischfilets, frisch oder gekühlt, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei |
ex 0304 19 17 |
Fischfilets, frisch oder gekühlt, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei |
0304 19 18 |
Fischfilets, frisch oder gekühlt, von anderen Süßwasserfischen |
0304 19 91 |
Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt, von Süßwasserfischen |
0304 29 01 |
Fischfilets, gefroren, vom Nilbarsch (Lates niloticus) |
0304 29 03 |
Fischfilets, gefroren, vom Pangasius (Pangasius-Arten) |
0304 29 05 |
Fischfilets, gefroren, vom Tilapia (Oreochromis-Arten) |
ex 0304 29 13 |
Fischfilets, gefroren, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei |
ex 0304 29 15 |
Fischfilets, gefroren, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei |
ex 0304 29 17 |
Fischfilets, gefroren, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei |
0304 29 18 |
Fischfilets, gefroren, von anderen Süßwasserfischen |
0304 99 21 |
Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren, von Süßwasserfischen |
0305 10 00 |
Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
ex 0305 30 30 |
Fischfilets, von Pazifischem Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischem Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, aus Binnenfischerei |
ex 0305 30 90 |
Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert, von anderen Süßwasserfischen |
ex 0305 41 00 |
Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei |
ex 0305 49 45 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei |
ex 0305 49 50 |
Aale (Anguilla-Arten), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei |
ex 0305 49 80 |
Andere Süßwasserfische, geräuchert, einschließlich Fischfilets |
ex 0305 59 80 |
Andere Süßwasserfische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert |
ex 0305 69 50 |
Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, aus Binnenfischerei |
ex 0305 69 80 |
Andere Süßwasserfische, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert |
0306 19 10 |
Süßwasserkrebse, gefroren |
ex 0306 19 90 |
Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, gefroren, genießbar |
ex 0306 21 00 |
Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), Zierarten |
ex 0306 22 10 |
Hummer (Homarus-Arten), Zierarten, lebend |
ex 0306 23 10 |
Tiefseegarnelen der Familie Pandalidae, Zierarten, lebend |
ex 0306 23 31 |
Nordseegarnelen der Gattung Crangon, Zierarten, lebend |
ex 0306 23 90 |
Andere Garnelen, Zierarten, lebend |
ex 0306 24 |
Krabben, Zierarten, lebend |
0306 29 10 |
Süßwasserkrebse, lebend, frisch, gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
ex 0306 29 30 |
Kaisergranate (Nephrops norvegicus), Zierart, lebend |
ex 0306 29 90 |
Andere Zierkrebstiere, lebend |
ex 0306 29 90 |
Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, nicht gefroren, genießbar |
0307 10 |
Austern, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
0307 21 00 |
Kammmuscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, lebend, frisch oder gekühlt |
0307 29 |
Kammmuscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, andere als lebend, frisch oder gekühlt |
0307 31 |
Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), lebend, frisch oder gekühlt |
0307 39 |
Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), andere als lebend, frisch oder gekühlt |
ex 0307 41 |
Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) und Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten), Zierarten |
ex 0307 51 |
Kraken (Octopus-Arten), Zierarten |
0307 60 00 |
Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
ex 0307 91 00 |
Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten, Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, lebend (andere als Zierarten), frisch oder gekühlt |
0307 99 13 |
Gestreifte Venusmuschel und andere Arten der Familie Veneridae, gefroren |
0307 99 15 |
Quallen (Rhopilema-Arten), gefroren |
ex 0307 99 18 |
Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 und 0307 99 11 bis 0307 99 15 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, gefroren |
ex 0307 99 90 |
Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten, Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
ex 1604 11 00 |
Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
ex 1604 19 10 |
Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
ex 1604 20 10 |
Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (anders als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert) |
ex 1604 20 30 |
Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (anders als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert) |
ex 1604 19 91 |
Filets von Süßwasserfischen, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder paniert, auch in Öl vorgebacken, gefroren |
1604 30 90 |
Kaviarersatz |
ex 1605 40 00 |
Süßwasserkrebse, zubereitet oder haltbar gemacht |
1605 90 |
Andere Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
(1)
KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009). |
ANHANG II
Fangbescheinigung und Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft
Anlage
Angaben zur Beförderung
ANHANG III
Mitteilungen des Flaggenstaats
1. Inhalt der Mitteilungen des Flaggenstaats gemäß Artikel 20
Die Kommission fordert die Flaggenstaaten auf, die Namen, Anschriften und amtlichen Stempelabdrücke der öffentlichen Behörden in ihrem Staatsgebiet zu übermitteln, die befugt sind,
Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zu registrieren,
die Fanglizenzen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, zu gewähren, auszusetzen und einzuziehen,
die Richtigkeit von Angaben in den ►C1 in Artikel 12 ◄ genannten Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen zu validieren,
Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ihre Fischereifahrzeuge beachten müssen, durchzuführen, zu überwachen und durchzusetzen,
die Fangbescheinigungen zu überprüfen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen,
dem Muster in Anhang II entsprechende Vordrucke ihrer Fangbescheinigungen zu übermitteln und
diese Mitteilungen zu aktualisieren.
2. Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen gemäß Artikel 13
Wurde eine Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation als Fangbescheinigungsregelung für die Zwecke dieser Verordnung anerkannt, so gelten die im Rahmen dieser Fangdokumentation übermittelten Mitteilungen der Flaggenstaaten als im Einklang mit Absatz 1 dieses Anhangs übermittelt, und dieser Anhang gilt als sinngemäß angewandt.
ANHANG IV
Erklärung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: … (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur) von Fängen stammen, die im Rahmen der nachstehenden Fangbescheinigung(en) getätigt wurden.
Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs:
…
…
…
Name und Anschrift des Ausführers (falls nicht mit dem Verarbeitungsbetrieb identisch):
…
…
…
Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs:
…
Nummer und Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung:
…
Bestätigung der zuständigen Behörde:
…
( ) Stellungnahme vom 23. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( ) Stellungnahme vom 29. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.
( ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
( ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
( ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
( ) Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft (ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3).
( ) Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5).
( ) Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).
( ) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).