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Document JOL_2007_188_R_0017_01
2007/512/EC: Council Decision of 15 February 2007 on the signing, on behalf of the Community, and on the provisional application of the Arrangement between the European Community and the Republic of Iceland and the Kingdom of Norway on the modalities of the participation by those States in the European Agency for the Management of Operational Cooperation at the External Borders of the Member States of the European Union# Arrangement between the European Community and the Republic of Iceland and the Kingdom of Norway on the modalities of the participation by those States in the European Agency for the Management of Operational Cooperation at the External Borders of the Member States of the European Union
2007/512/EG: Beschluss des Rates vom 15. Februar 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2007/512/EG: Beschluss des Rates vom 15. Februar 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ABl. L 188 vom 20.7.2007, p. 17–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Februar 2007
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(2007/512/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) sollten sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Bestimmte Modalitäten ihrer Beteiligung müssen in weiteren zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Vereinbarungen geregelt werden. |
(2) |
Nach Ermächtigung der Kommission am 7. Oktober 2004 wurden die Verhandlungen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen. |
(3) |
Die am 18. Mai 2005 paraphierte Vereinbarung sollte vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet und die beigefügte Gemeinsame Erklärung genehmigt werden. Die Vereinbarung sollte vorläufig angewandt werden. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung und der Gemeinsamen Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Die Vereinbarung wird gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 2 vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (4).
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. SCHÄUBLE
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(4) Der Zeitpunkt, ab dem diese Vereinbarung vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
vertreten durch den Rat der Europäischen Union,
einerseits sowie
DIE REPUBLIK ISLAND, nachstehend „Island“ genannt, und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt,
andererseits —
GESTÜTZT AUF das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt),
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) |
Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (1) (nachstehend „die Verordnung“ genannt) die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur“ genannt) errichtet. |
(2) |
Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens dar. |
(3) |
In der Verordnung wird bekräftigt, dass Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, sich in vollem Umfang an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen sollten, wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht. |
(4) |
Das Übereinkommen regelt nicht die Modalitäten der Beteiligung Islands und Norwegens an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die die Europäische Union im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands neu errichtet, und bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Verwaltungsrat
(1) Island und Norwegen sind im Verwaltungsrat der Agentur nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung vertreten.
(2) Sie sind in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt:
a) |
bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen, die an ihren Außengrenzen oder in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden sollen. Zur Annahme von Vorschlägen für solche Beschlüsse ist die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich; |
b) |
bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 erster Satz (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von Island und/oder Norwegen zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; |
c) |
bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die sie direkt betreffen; |
d) |
bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist. |
Artikel 2
Finanzbeitrag
Island und Norwegen beteiligen sich am Haushalt der Agentur entsprechend dem in Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens festgelegten Prozentsatz.
Artikel 3
Schutz und Vertraulichkeit von Daten
(1) Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die isländischen und die norwegischen Behörden weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) Anwendung.
(2) Bei der Weiterleitung von Daten durch die isländischen und die norwegischen Behörden an die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) Anwendung.
(3) Island und Norwegen beachten die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz der Agentur befindlichen Dokumente.
Artikel 4
Rechtsstellung
Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach isländischem und norwegischem Recht und verfügt in Island und Norwegen über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach isländischem und norwegischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
Artikel 5
Haftung
Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 19 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.
Artikel 6
Gerichtshof
Island und Norwegen erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Maßgabe von Artikel 19 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen
Island und Norwegen wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an.
Artikel 8
Personal
(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können isländische und norwegische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
(2) Staatsangehörige Islands und Norwegens können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden.
(3) Staatsangehörige Islands und Norwegens können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer der Vereinbarung feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an die Vereinbarung gebunden zu sein, erfüllt sind.
(2) Diese Vereinbarung wird ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Tag vorläufig angewandt.
Artikel 10
Gültigkeit und Beendigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Übereinkommens durch Island oder Norwegen oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Übereinkommens gemäß den Verfahren der Artikel 11 und 16 des Übereinkommens außer Kraft.
Die Vereinbarung nach Artikel 17 des Übereinkommens deckt auch die Folgen der Beendigung dieser Vereinbarung ab.
Die Vereinbarung sowie die ihr beigefügte Gemeinsame Erklärung sind in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на първи февруари две хиляди и седма година.
Hecho en Bruselas, el uno de febrero del dos mil siete.
V Bruselu dne prvního února dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Bruxelles, den første februar to tusind og syv.
Geschehen zu Brüssel am ersten Februar zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta veebruarikuu esimesel päeval Brüsselis.
'Εγινε στις Βρυξέλλες, την πρώτη Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Brussels on the first day of February in the year two thousand and seven.
Fait à Bruxelles, le premier février deux mille sept.
Fatto a Bruxelles, addì primo febbraio duemilasette.
Briselē, divtūkstoš septītā gada pirmajā februārī.
Priimta du tūkstančiai septintų metų vasario pirmą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer hetedik év február első napján.
Magħmul fi Brussell, fl-ewwel jum ta' Frar tas-sena elfejn u sebgħa.
Gedaan te Brussel, de eerste februari tweeduizend zeven.
Sporządzono w Brukseli, dnia pierwszego lutego roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Bruxelas, em um de Fevereiro de dois mil e sete.
Întocmit la Bruxelles, întâi februarie două mii șapte.
V Bruseli prvého februára dvetisícsedem.
V Bruslju, prvega februarja leta dva tisoč sedem.
Tehty Brysselissä ensimmäisenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Bryssel den första februari tjugohundrasju.
Gjört í Brussel fyrsta dag febrúarmánaðar árið tvö þúsund og sjö.
Utferdiget i Brussel den 1. februar 2007.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Fyrir hönd Evrópubandalagsins
For Det europeiske fellesskap
За Европейската общност
Por la República de Islandia
Za Islandskou republiku
For Republikken Island
Für die Republik Island
Islandi Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Ισλανδίας
For the Republic of Iceland
Pour la République d'Islande
Per la Repubblica d'Islanda
Islandes Republikas vārdā
Islandijos Respublikos vardu
az Izlandi Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta’ l-Iżlanda
Voor de Republiek IJsland
W imieniu Republiki Islandii
Pela República da Islândia
Pentru Republica Islanda
Za Islandskú republiku
Za Republiko Islandijo
Islannin tasavallan puolesta
På Republiken Islands vägnar
Fyrir hönd lýðveldisins Íslands
For Republikken Island
За Република Норвегия
Por el Reino de Noruega
Za Norské království
For Kongeriget Norge
Für das Königreich Norwegen
Norra Kuningriigi nimel
Για το Βασίλειο της Νορβηγίας
For the Kingdom of Norway
Pour le Royaume de Norvège
Per il Regno di Norvegia
Norvēģijas Karalistes vārdā
Norvegijos Karalystės vardu
A Norvég Királyság részéről
Għar-Renju tan-Norveġja
Voor het Koninkrijk Noorwegen
W imieniu Królestwa Norwegii
Pelo Reino da Noruega
Pentru Regatul Norvegiei
Za Nórske kráľovstvo
Za Kraljevino Norveško
Norjan kuningaskunnan puolesta
På Konungariket Norges vägnar
Fyrir hönd konungsríkisins Noregs
For Kongeriket Norge
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
der Europäischen Gemeinschaft sowie der Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen zu der Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Republik Island und des Königreichs Norwegen an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Europäische Gemeinschaft,
die Regierung der Republik Island
und
die Regierung des Königreichs Norwegen —
nach Abschluss einer Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Republik Island und des Königreichs Norwegen an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates —
erklären gemeinsam:
Das in der Vereinbarung vorgesehene Stimmrecht ist aufgrund der besonderen Beziehungen zu Island und Norwegen gerechtfertigt, die sich aus der Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem Schengen-Protokoll zum Vertrag von Amsterdam ergeben.
Dieses Stimmrecht wird aufgrund des besonderen Charakters der Schengen-Zusammenarbeit und der besonderen Position Norwegens und Islands ausnahmehalber gewährt.
Es darf daher nicht als rechtlicher oder politischer Präzedenzfall für andere Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den Parteien der Vereinbarung oder für die Beteiligung sonstiger Drittländer an anderen Agenturen der Union angesehen werden.
Unter keinen Umständen darf dieses Stimmrecht bei Beschlüssen regulativer oder legislativer Art wahrgenommen werden.