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Document JOC_2002_331_E_0025_01

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern (Erasmus Welt) (2004—2008) (KOM(2002) 401 endg. — 2002/0165(COD))

ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 25–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0401

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern (ERASMUS WELT) (2004-2008) /* KOM/2002/0401 endg. - COD 2002/0165 */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0025 - 0049


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern (ERASMUS WELT) (2004-2008)

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Artikel 149 EG-Vertrag, der festlegt, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern fördern, um zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung in Europa beizutragen.

Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit einer Reihe von Entwicklungen interpretiert werden. Dazu zählen erstens die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 24. März 2000, in denen die Tatsache unterstrichen wird, dass die Europäische Union mit einem Quantensprung konfrontiert ist, der aus der Globalisierung und den Herausforderungen einer neuen wissensbasierten Wirtschaft resultiert, und dass sie darauf reagieren muss.

Im heutigen Zeitalter der Globalisierung und Interdependenz darf sich die Antwort der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft auf neue Anforderungen im Bereich der Hochschulbildung nicht ausschließlich auf die Europäische Union in ihren geografischen Grenzen oder auf das erweiterte Europa beschränken.

Zweitens haben sich die Bildungsminister der Mitgliedstaaten und vierzehn weiterer europäischer Länder in der Erklärung von Bologna (19. Juni 1999) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die europäischen Hochschulen weltweit ebenso attraktiv werden wie die bedeutenden kulturellen und wissenschaftlichen Traditionen Europas.

Die für die Hochschulbildung zuständigen europäischen Minister bekräftigten anlässlich ihres Treffens in Prag (19. Mai 2001) unter anderem erneut, dass es wichtig ist, die Attraktivität der europäischen Hochschulbildung für Studierende aus Europa und anderen Teilen der Welt zu erhöhen.

Darüber hinaus sollte das Potenzial zur Mitwirkung an der Entwicklung eines Europas des Wissens, über das die Hochschulen verfügen, im Hinblick auf die Synergien zwischen dem Europäischen Hochschulraum und dem Europäischen Forschungsraum stärker ausgeschöpft werden.

Drittens trägt der vorliegende Vorschlag den politischen Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung. Er berücksichtigt insbesondere die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des G8-Treffens der Bildungsminister in Tokio im März 2000, wonach alle Länder zu einer stärkeren Zusammenarbeit aufgerufen sind, um Antworten auf die im Bildungsbereich entstehenden Herausforderungen zu finden, und berücksichtigt die Schlussfolgerungen des G8-Treffens der Staats- und Regierungschefs in Kananaskis im Juni 2002, auf dem die Neue Partnerschaft für Afrikas Entwicklung angenommen wurde. Der Vorschlag trägt ferner den Maßnahmen Rechnung, die anderweitig von führenden Nationen wie den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Australien als Antwort auf die Globalisierung der Hochschulbildung ergriffen werden.

Der Vorschlag schließt sich an die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung vom 18. Juli 2001 an (KOM(2001) 385).

Wie die Mitteilung stützt sich der Vorschlag unter anderem auf die Ergebnisse einer Untersuchung mit dem Titel ,Die Globalisierung von Bildung und Ausbildung: Empfehlungen für eine kohärente Strategie der Europäischen Union" [1], die in der Zeit von Februar bis Mai 2000 von der Academic Cooperation Association durchgeführt wurde.

[1] Dr. Sybille Reicherts, Bernd Wächter, http://europa.eu.int/comm/education/ec-usa/usa.html.

Der Vorschlag baut zudem auf den Erörterungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments und des Rates auf. Bei diesen Diskussionen ergab sich eine breite Übereinstimmung in Bezug auf die in der Mitteilung vorgestellte Analyse der allgemeinen Ziele, die die Gemeinschaft im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung verfolgen sollte, sowie die Notwendigkeit für ein neues Gemeinschaftsinstrument zur Verwirklichung dieser Ziele.

Der Vorschlag situiert sich außerdem im Kontext der vor kurzem vorgestellten Mitteilung der Kommission mit dem Titel ,Ein Projekt für die Europäische Union" [2], mit der die Kommission einen ersten umfassenden Beitrag zur Debatte über die Zukunft Europas vorlegte. In der Mitteilung wird die Bildungspolitik als einer der Bereiche beschrieben, die zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und der europäischen Unternehmen beisteuern und weiterentwickelt werden müssen, um ein wissensbasiertes Europa zu stärken.

[2] KOM(2002) 247 endg. vom 22.5.2002.

Parallel zu den Erörterungen in den europäischen Institutionen führte die Kommission eine Reihe von bilateralen Diskussionstagungen unter Mitwirkung von ausgewählten führenden Organisationen der Mitgliedstaaten durch, die sich mit internationalen akademischen Austauschprogrammen befassen (British Council, DAAD, EduFrance und ACA). Der Zweck dieser Tagungen bestand darin, die Brauchbarkeit der in der Mitteilung vorgeschlagenen konkreten Aktionslinien zu erörtern und zu prüfen (z. B. mögliche Formen eines europäischen Bildungsangebots im Hochschulbereich und Methoden zur weltweiten Werbung für die europäische Hochschul bildung). Diese Diskussionen trugen zur Festlegung der in den Vorschlag aufzunehmenden Maßnahmen bei.

Im Lichte dieser Entwicklungen erstellte die Kommission ein Dokument über die praktische Durchführung der Maßnahmen, das auf der Grundlage der bereits identifizierten Ziele die Durchführungs mechanismen und Outputs im Einzelnen beschreibt, mit deren Hilfe diese Ziele verwirklicht werden können. Das Dokument wurde einer Gruppe von externen Sachverständigen für die Hochschulbildung vorlegt, die die Brauchbarkeit des Ansatzes bestätigten und wertvolle Ratschläge zu konkreten Aspekten des vorgeschlagenen Durchführungs mechanismus beisteuerten.

Die Vorbereitungen zu der vorliegenden Initiative sind im Zusammenhang mit der Tatsache zu sehen, dass die Kommission den Dialog zwischen den Völkern und Kulturen in die Liste ihrer politischen Prioritäten aufgenommen und ihm damit neue Impulse verliehen hat und die potenzielle Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung für die Förderung von Verständnis und Toleranz Anerkennung gefunden hat.

2. Herausforderungen und Anforderungen aufgrund der Internationa lisierung der Hochschulbildung

Die Hochschulbildung ist einer zunehmenden Internationalisierung [3] ausgesetzt, die eine Folge der Globalisierung ist [4]. Artikel 149 EG-Vertrag bestimmt im dritten Absatz, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern fördern, um zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung in Europa beizutragen. Bei der Entwicklung ihrer Hochschulsysteme muss die Gemeinschaft daher bestrebt sein, die internationale Dimension in angemessener und wirksamer Form zu berücksichtigen, um die Bürger und insbesondere die Arbeitnehmer auf ein globales Umfeld vorzubereiten.

[3] Die Internationalisierung versteht sich als systematische Einbeziehung einer internationalen Dimension in die Lehre, Forschung und öffentliche Dienstleistungsfunktion einer Hochschule (Wächter, 1999).

[4] Die Globalisierung ist ein Konzept zur Beschreibung der gewaltigen Veränderungen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Umfelds, die durch weltweiten Wettbewerb, Integration der Märkte, zunehmend dichtere Kommunikationsnetze, Informationsfluesse und Mobilität ausgelöst werden (Van Damme, 1999).

Die Bildungsprogramme der Gemeinschaft, insbesondere ERASMUS, haben die internationale Kooperationsfähigkeit der europäischen Hochschulen deutlich gefördert. Allerdings werden die Wettbewerbsvorteile noch nicht umfassend genutzt, die die europäischen Hochschulen aufgrund ihrer Teilnahme am Programm ERASMUS erlangen konnten, z. B. Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen, beiderseitige Transparenz von stark voneinander abweichenden Bildungssystemen, Mobilität der Lehrenden und gemeinsame Lehrplanentwicklung.

Während sich die Europäische Gemeinschaft intensiv mit den Bedürfnissen der europäischen Bürger und der europäischen Hochschulsysteme auseinander setzt, wird zugleich deutlich, dass die Herausforderungen der Globalisierung überall in der Welt in ähnlicher Weise begriffen werden. Die Zahl der mobilen Studierenden, die ein Auslandsstudium anstreben, ist heute größer als je zuvor [5]. Die komparativen Vorteile Europas können dazu genutzt werden, auf die Bedürfnisse von Studierenden aus Drittländern einzugehen, die ein Zusatz- oder Aufbaustudium anstreben, das in den betreffenden Drittländern nicht angeboten wird.

[5] Die Zahl der ausländischen Studierenden in den OECD-Ländern belief sich 1999 auf 1,41 Millionen gegenüber nur 1,3 Millionen im Vorjahr (Quelle: OECD Trade in Educational Services: Trends and Emerging Issues, Kurt Larsen, John P. Martin und Rosemary Morris, Mai 2002, überarbeitete Ausgabe). Im Studienjahr 2000/2001 gab es in den USA 547 867 ausländische Studierende; dies entspricht einem Anstieg von 6,4 % gegenüber dem Vorjahr und ist der größte jährliche Zuwachs seit 1980.

Gegenwärtig verbringt die Mehrheit der internationalen Austauschstudenten den Auslandsaufenthalt vorwiegend in den Vereinigten Staaten (547 867 ausländische Studierende im Studienjahr 2000/2001 [6]). In Europa weist der internationale Studentenaustausch ein deutliches Ungleichgewicht auf: mehr als drei Viertel der rund 400 000 Personen aus nichteuropäischen Ländern, die in der Europäischen Union studieren, haben das Vereinigte Königreich, Frankreich oder Deutschland als Gastland gewählt [7]. Den europäischen Hochschulen ist es bis jetzt nicht gelungen, ihre individuellen Stärken, die Vielfalt ihrer Bildungsangebote und ihre umfassende Netzwerkerfahrung zu kombinieren, um Studiengänge von Weltniveau anzubieten, die nur in Europa zu finden wären und den Vorteil hätten, dass die internationale Mobilität maximal genutzt würde und den EG-Ländern sowie den Partnerländern in umfassenderer Weise zugute käme.

[6] Quelle: Opendoors (http://www.opendoorsweb.org/).

[7] Quelle: Statistisches Jahrbuch der UNESCO 1998, Kapitel 3.14: Hochschulbesuch - Ausländische Studierende nach Herkunftsland in den 50 wichtigsten Gastländern.

Die Hochschulbildung spielt eine ausschlaggebende Rolle für die Förderung der Innovation, des Wirtschaftswachstums, des Beschäftigungswachstums und der Produktivität. Ihre potenzielle positive Wirkung kann noch verstärkt werden, wenn sie hoch qualifiziertem, mobilem Humankapital Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft.

Wenn die europäische Hochschulbildung weiterhin an der Spitze der Entwicklung stehen soll, müssen die europäischen Hochschuleinrichtungen die Zusammenarbeit mit Hochschul einrichtungen in Drittländern aufnehmen, die einen Entwicklungsstand erreicht haben, der mit demjenigen in der Gemeinschaft vergleichbar ist. Zahlreiche Drittländer haben die potenziellen Vorteile einer systematischen Zusammenarbeit mit europäischen Hochschulen erkannt; dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit im Rahmen von multilateralen Netzen, die Hochschulen in mehreren Mitgliedstaaten einschließen. Eine derartige Zusammenarbeit verstärkt den Wert der mit einzelnen Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Bildungsabkommen. Aus diesem Grund wird der Bildungsbereich in beinahe allen Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und den Drittländern als Bereich für eine potenzielle Kooperation genannt. Jedes Land hat ein Interesse daran, dass die am besten ausgebildeten Bürger über Auslandserfahrung verfügen.

Die Position Europas als einem führenden Wissenszentrum wird von den Hochschulen in den Drittländern oder von Studierenden, die an einem Auslandsstudium interessiert sind, nicht immer gewürdigt oder verstanden. Ein Grund für diese Situation ist das Fehlen einer eigenen Identität der europäischen Hochschulbildung. Ein weiterer Faktor ist die mangelnde Transparenz der Qualitätssicherungsverfahren. Die Verbesserung der Attraktivität unserer Hochschulen erfordert eine Qualitätssicherung, die weltweit anerkannt wird.

Darüber hinaus hängt der politische und wirtschaftliche Erfolg Europas in der Welt auch davon ab, dass die künftigen Entscheidungsträger in den Drittländern ein besseres Verständnis für Europa und engere Bindungen zu Europa entwickeln.

In den Nachkriegsjahren erkannte der amerikanische Senator J. William Fulbright, dass der akademische Austausch ein Mittel zur Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses zwischen den Völkern sein kann. Mehr als fünfzig Jahre später hat das Fulbright-Programm seinen Wert als führendes amerikanisches Programm für den internationalen Austausch von Studierenden und Lehrenden und den interkulturellen Dialog unter Beweis gestellt. Das Fulbright-Programm hat zugleich erheblich dazu beigetragen, die Hochschulbildung in den Vereinigten Staaten für Studierende und Wissenschaftler aus der ganzen Welt attraktiver zu machen. Darüber hinaus hat das Programm dazu geführt, dass die Qualität der Hochschulbildung in den Vereinigten Staaten stieg und amerikanische Hochschulen immer bessere internationale Dienste und Austauschmaßnahmen entwickelten, so dass sie allgemein für ausländische Studierende attraktiver wurden.

Zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Internationalisierung der Hochschulbildung lassen sich am besten auf nationaler Ebene (z. B. Stimulierung der proaktiven Internationalisierung an einzelnen Hochschulen einschließlich Entwicklung von Dienstleistungen für Studierende, Werbeaktionen, international ausgerichtete Lehrpläne) oder auf zwischenstaatlicher Ebene (Konvergenz der Studienabschlüsse, transparentere Qualitätssicherungsverfahren) in Angriff nehmen. Einige Fragen können im Rahmen der bereits eingeführten Programme und Maßnahmen der Gemeinschaft (z. B. SOKRATES/ERASMUS) oder anderer Instrumente als dem vorliegenden Vorschlag (z. B. Fragen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen von Drittländern, die zu Studienzwecken nach Europa kommen) gelöst werden.

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, die Anstrengungen auf nationaler und zwischenstaatlicher Ebene zu ergänzen und nur in den Bereichen Aktivitäten zu entwickeln, in denen die spezifischen Anforderungen ein Tätigwerden erfordern. Aus der obigen Analyse geht hervor, dass die Gemeinschaft in effizienter Weise zur Inangriffnahme und Lösung der folgenden Probleme beitragen kann:

- unzulängliche Nutzung der komparativen Vorteile der europäischen Hochschulen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines authentischen und attraktiven Bildungsangebots im Hochschulbereich, insbesondere auf der Postgraduiertenebene (sowohl in der Lehre als auch in der Forschung): Abhilfe durch Unterstützung der diesbezüglichen gemeinsamen Aktivitäten der europäischen Hochschulen;

- Fehlen einer klar erkennbaren europäischen Identität der Hochschulbildung: Abhilfe durch Unterstützung der Entwicklung eines europäischen Profils der Hochschulbildung;

- Fehlen von ,Vorzeigeprodukten" wie Doppelabschlüssen auf der Postgraduiertenebene (trotz einer langen Tradition von multilateralen Netzen und Kooperationen): Abhilfe durch Einführung eines Qualitätssiegels der Gemeinschaft für gemeinsame, hochwertige Postgraduiertenstudiengänge;

- zunehmende Unausgewogenheit des Zustroms von Studierenden aus Drittländern, die eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten als Gastländer bevorzugen: Abhilfe durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen in den bevorzugten Mitgliedstaaten und den übrigen Mitgliedstaaten und Einführung eines Stipendienprogramms der Gemeinschaft;

- Tendenz unter den begabtesten Hochschulabsolventen und Wissenschaftlern, ein Auslandsstudium bevorzugt in den Vereinigten Staaten anzustreben oder dort Auslandserfahrung zu sammeln, sowie Gefährdung des politischen und wirtschaftlichen Erfolgs Europas in der Welt aufgrund des mangelnden Verständnisses für Europa und der fehlenden Bindungen zu Europa aufseiten der zukünftigen Entscheidungsträger in den Drittländern und drohender Verlust der komparativen Vorteile im Bereich der Hochschulbildung aufgrund der schwindenden Attraktivität Europas für erstklassige Wissenschaftler: Abhilfe durch Einführung eines Stipendienprogramms der Gemeinschaft, das die besten und begabtesten Hochschulabsolventen aus Drittländern mit Interesse an einer internationalen Ausbildung anziehen soll;

- Gefahr der Verschlechterung des interkulturellen Verständnisses und einer immer größer werdenden Kluft zwischen Europa und anderen Kulturen: Abhilfe durch Förderung des Austauschs von Studierenden und Lehrenden zwischen Europa und den übrigen Ländern der Welt;

- unzureichende Entwicklung von strukturellen Programmen zur Förderung eines Brückenschlags zwischen europäischen Netzen und herausragenden Hochschuleinrichtungen in den Drittländern und Einbeziehung der Auslandsmobilität von europäischen Studierenden und Lehrenden in die europäischen Studiengänge: Abhilfe durch Unterstützung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen in Europa und in den Drittländern;

- Fehlen einer koordinierten Aktion auf Gemeinschaftsebene zur Förderung der Attraktivität Europas und fehlende Mechanismen für eine internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung und der Dienstleistungen für Studierende und dadurch bedingte Risiken für studentische Verbraucher von internationalen Mobilitätsprodukten: Abhilfe durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den in diesem Bereich zuständigen und/oder tätigen Organisationen.

Ergreift die Gemeinschaft keine Maßnahmen, so dürften diese Probleme langfristig anhalten und sich sogar verschlechtern.

3. Ziele des Kommissionsvorschlags

3.1. Allgemeine Ziele

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zu einer qualitativ hoch stehenden Bildung in der Europäischen Union zu erbringen, insbesondere durch Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern. Langfristig soll der vorliegende Vorschlag erstens dazu führen, dass die Menschen in Europa und auch in den Partnerländern besser auf das Leben und Arbeiten in einer globalen wissensbasierten Gesellschaft vorbereitet werden. Der Vorschlag soll zweitens die Position Europas als einem herausragenden Hochschulstandort gewährleisten und daher sicherstellen, dass die europäische Hochschulbildung weltweit ein immer attraktiveres Ziel wird. Drittens zielt der Vorschlag darauf ab, das gegenseitige Verständnis zwischen den Völkern und Kulturen durch Formen des partnerschaftlichen Austauschs und der strukturellen Zusammenarbeit zu verbessern, die vor allem auf junge Menschen mit einem Potenzial für künftige Führungsrollen in der Wirtschaft und in der Gesellschaft abzielen, um auf diese Weise zu Frieden und Stabilität in der Welt beizutragen und den legitimen Anspruch Europas auf eine führende Rolle auf der internationalen Bühne zu untermauern. Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist die Gemeinschaft bestrebt, die Verbindungen zwischen den Hochschuleinrichtungen und der Wirtschaft zu verbessern.

3.2. Spezifische Ziele

Zur Verwirklichung dieser allgemeinen Ziele strebt das Programm direkte kurzfristige Ergebnisse an, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

- die Entwicklung eines ausgeprägt europäischen Bildungsangebots im Hochschulbereich, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Europäischen Union attraktiv ist;

- ein schärferes Profil, ein größerer Bekanntheitsgrad und eine bessere Zugänglichkeit der europäischen Bildung;

- ein größeres weltweites Interesse aufseiten hoch qualifizierter Hochschulabsolventen und Wissenschaftler aus der ganzen Welt am Erwerb von europäischen Qualifikationen und/oder Erfahrungen und die Gewährleistung von konkreteren Möglichkeiten zum Erwerb derartiger Qualifikationen und Erfahrungen;

- eine stärker strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Drittländer und eine größere, von der EU ausgehende Mobilität als Bestandteil der europäischen Studienprogramme.

3.3. Operationelle Ziele

Auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, wird die Gemeinschaft folgende Maßnahmen finanziell unterstützen:

- EU-Masterstudiengänge, die mindestens drei Hochschulen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten einschließen und zu Doppel-/Mehrfachabschlüssen führen (die Auswahl der Studiengänge erfolgt für die Dauer von fünf Jahren und unterliegt einem unbürokratischen jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten);

Aus operationellen Gründen wurde der Schwerpunkt auf die Postgraduiertenebene gelegt; diese Entscheidung stützt sich auf die folgenden Überlegungen:

a) Faktoren wie die Struktur der Studienabschlüsse, die komplexe Natur der Lehrpläne und der Sprachengebrauch; im Gegensatz zu einem Zusatz- oder Aufbaustudium auf der Postgraduiertenebene lässt ein Grund- oder Hauptstudium bedeutender weniger Raum für eine flexible Entwicklung von europäischen ,Vorzeigeprodukten", d. h. gemeinsamen europäischen Studiengängen, die zu Doppelabschlüssen führen;

b) die Gemeinschaft kann keine große Zahl von Studierenden aus Drittländern für die Dauer eines drei- bis sechsjährigen Erststudiums unterstützen, während die geringere Dauer eines Masterstudiums die Entwicklung einer ausgeprägten internationalen Außenwirkung unter Einschluss der Förderung der studentischen Mobilität durch die Gemeinschaft zulässt;

c) die Gemeinschaftsmaßnahmen können auf der Postgraduiertenebene (Masterstudium) einen maximalen Mehrwert entfalten, denn sie tragen zur Entwicklung von gestuften Abschlussgraden bei, die vom Bologna-Prag-Prozess angestrebt werden; zu den Kernelementen dieses Prozesses zählt die Einführung eines dreistufigen Studienaufbaus, d. h. erster Abschluss, Masterabschluss und Doktoratzyklus;

d) die internationale Mobilität ist bei weiterführenden Studiengängen (Masterstudium) verhältnismäßig größer als beim Erststudium;

e) in praktischer Hinsicht bietet die Ausbildung von Studierenden auf der Postgraduiertenebene eine gewisse Absicherung vor Fehlschlägen, da diese Studierenden ihre Fähigkeiten bereits während des Erststudiums unter Beweis gestellt haben.

- Stipendien für Hochschulabsolventen aus Drittländern, die über einen ersten Hochschulabschluss verfügen und für die volle Studienzeit (durchschnittlich 15 Monate) zur Teilnahme an einem EU-Masterstudiengang zugelassen wurden;

- Stipendien für Gastwissenschaftler aus Drittländern zur Durchführung von Lehraufträgen und wissenschaftlichen Aufträgen (von durchschnittlich dreimonatiger Dauer) in Verbindung mit EU-Masterstudiengängen;

- Partnerschaften (von höchstens dreijähriger Dauer) zwischen EU-Masterstudiengängen und Hochschuleinrichtungen in Drittländern unter Einschluss der Auslandsmobilität von Studierenden und Lehrenden aus der Europäischen Union;

- Studien, Konferenzen, Seminare, Veröffentlichungen, gemeinsame Entwicklung von Marketingmaßnahmen, gemeinsame Entwicklung von internetgestützten Werkzeugen und sonstigen Methoden zur Unterstützung der internationalen Hochschulausbildung und der studentischen Mobilität.

4. Beschreibung des Programms

Die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms sollen mittels folgender Maßnahmen verwirklicht werden:

A. EU-MASTERSTUDIENGÄNGE

B. STIPENDIEN

C. PARTNERSCHAFTEN MIT HOCHSCHULEINRICHTUNGEN IN DRITT LÄNDERN

D. VERBESSERUNG DER ATTRAKTIVITÄT

E. UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

Das Programm ist als Instrument der internen Politikbereiche anzusehen, und daher werden die vorstehenden Maßnahmen aus Kapitel 3 des Gemeinschaftshaushalts finanziert.

4.1. EU-Masterstudiengänge

Der spezifische Zweck dieser Aktion besteht darin, eine Auswahl von europäischen Postgraduiertenstudiengängen (Masterstudium) zu identifizieren und mit einem europäischen Qualitätssiegel auszuzeichnen, um die Attraktivität und den Bekanntheitsgrad der europäischen Bildung zu erhöhen und die europäischen Hochschulen zur gemeinsamen Nutzung ihrer komparativen Vorteile zu ermutigen. Obwohl das erklärte mittel- bis langfristige Ziel des Programms in der Förderung neuer Postgraduiertenstudiengänge liegt, soll die Aktion anfänglich sowohl den vorhandenen als auch den für die Zwecke des Programms neu geschaffenen Netzen offen stehen.

EU-Masterstudiengänge im Sinne dieses Programms

a) schließen in der Regel mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten ein;

b) führen ein Studienprogramm durch, das einen Studienabschnitt in mindestens zwei der drei unter Buchstabe a genannten Hochschuleinrichtungen einschließt;

c) beinhalten integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienabschnitte gemäß dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS);

d) führen zur Verleihung von anerkannten oder akkreditierten Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen;

e) halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus Drittländern bereit, die im Rahmen des Programms finanzielle Unterstützung erhalten, und gewährleisten die Aufnahme dieser Studierenden;

f) legen transparente Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung angemessen berücksichtigen;

g) schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende und Wissenschaftler) ein;

h) sehen angemessene Modalitäten vor, die den Zugang für Studierende aus Drittländern und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung usw.);

i) gewährleisten gegebenenfalls die sprachliche Vorbereitung und Betreuung der Studierenden.

Im Rahmen eines strengen Auswahlverfahrens wird europäischen Postgraduiertenstudiengängen das geschützte Qualitätssiegel ,EU-Masterstudiengang" verliehen. [8]

[8] Die Aktion Jean Monnet liefert ein gutes Beispiel für ein derartiges Qualitätssiegel und ein strenges Auswahlverfahren.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Bezeichnung ,Master" im gegenwärtigen europäischen Hochschulsystem für Studiengänge und -programme verwendet wird, deren Aufbau und Bezug zur offiziellen Struktur der Studienabschlüsse von Land zu Land erheblich variieren. Bei der Auswahl der EU-Masterstudiengänge muss diese Vielfalt anerkannt und repräsentiert werden. Gemäß den Vorgaben des Bologna-Prag-Prozesses soll das Programm jedoch die Förderung einer größeren Konvergenz und Transparenz der Studienabschlüsse für Postgraduierte anstreben. [9]

[9] Das Rahmenprogramm soll nach Möglichkeit versuchen, auf die in der Entwicklung stehende Initiative ,European Master" aufzubauen, die im Studienjahr 2002/2003 als Pilotprojekt im Rahmen von SOKRATES-ERASMUS (Bologna-Prozess) gestartet wurde.

Die EU-Masterstudiengänge werden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der an diesem Programm teilnehmenden Länder durchgeführt (EWR/EFTA-Staaten und Bewerberländer, die den Beitritt zur Europäischen Union anstreben, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte, die die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern regeln). Es werden keine Bedingungen hinsichtlich der Sprache(n) festgelegt, in denen die Studiengänge durchzuführen sind.

Die Auswahl der EU-Masterstudiengänge wird von einem hochrangigen Auswahlausschuss unter Vorsitz der Kommission vorgenommen. Der Auswahlausschuss hat sicherzustellen, dass nur Studiengänge ausgewählt werden, die den höchsten akademischen Anforderungen genügen und genau den Grundsätzen und Kriterien entsprechen, die für die Zwecke des Programms festgelegt wurden. In diesem Zusammenhang können Akkreditierungsstellen und/oder die zuständigen nationalen Behörden während des Auswahlverfahrens konsultiert werden. Obwohl die Qualität das vorrangige Auswahlkriterium ist, achtet die Kommission bei der Vergabe des Qualitätssiegels auf eine ausgewogene geografische Verteilung der Mitgliedstaaten. Die Auswahl der EU-Masterstudiengänge wird das Bestehen von Wissenspolen im Universitätsbereich in den weniger bevorzugten Regionen der Europäischen Union gebührend berücksichtigen, im Hinblick auf eine Verstärkung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Einflusses der Universitäten in diesen Regionen.

Zur Sicherstellung der Kontinuität und Stabilität des Systems werden die EU-Masterstudiengänge für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt, wobei die Auswahl einem unbürokratischen jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten unterliegt und der Förderzeitraum eine einjährige Vorbereitung umfassen kann, die dem Start des Studiengangs vorausgeht. Die Gewährung von Zuschüssen ist vom jährlichen Verlängerungsverfahren abhängig, doch sollte der Wunsch nach Kontinuität und ein entsprechendes Engagement nach dem ersten Jahr deutlich werden. Im Normalbetrieb sollen pro Jahr voraussichtlich 20 neue EU-Masterstudiengänge ausgezeichnet werden.

4.2. Stipendien

Die Gemeinschaft führt ein einheitliches globales Stipendienprogramm ein, das mit den EU-Masterstudiengängen verbunden ist und sich an hoch qualifizierte Studierende mit Hochschulabschluss und an Wissenschaftler aus Drittländern richtet.

Mit der Einführung eines einheitlichen Stipendienprogramms kann eine maximale Außenwirkung erreicht werden. Die Stipendien stehen den Staatsangehörigen der nicht gemäß Artikel 12 [10] des Beschlusses am Programm teilnehmenden Drittländer offen, die bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben haben, ihren Wohnsitz nicht in einem der Mitgliedstaaten oder Teilnehmerländer haben und in den vergangenen fünf Jahren keine Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) für die Dauer von insgesamt mehr als 12 Monaten in einem der Mitgliedstaaten oder Teilnehmerländer ausgeübt haben dürfen, unter der alleinigen weiteren Voraussetzung, dass die Europäische Union Beziehungen zum Herkunftsland der betreffenden Studierenden oder Wissenschaftler unterhält. Die Teilnahme von Frauen und benachteiligten Studierenden aus diesen Ländern wird gefördert.

[10] Teilnahme der EWR/EFTA-Staaten und der Bewerberländer, die den Beitritt zur Europäischen Union anstreben.

Die an den EU-Masterstudiengängen teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und sonstigen Gasthochschulen werden aufgefordert, in ihre Bewerbungs- und Auswahlverfahren Bestimmungen zur Verhinderung oder Eindämmung der Abwanderung von Wissenschaftlern aus weniger entwickelten Ländern (Braindrain) aufzunehmen.

4.2.1. Globales Stipendienprogramm für Studierende

Gegenwärtig gibt es kein offenes globales Stipendienprogramm der Europäischen Gemeinschaft, das auf die Mobilität von Studierenden mit einem ersten Hochschulabschluss abzielt und über die Möglichkeiten hinausreicht, die vom Fünften Rahmenprogramm für Forschung geboten werden. Mobilität ist in gewissem Umfang in regionalen oder bilateralen Kooperationsprogrammen vorgesehen (z. B. TEMPUS, ALFA, ALBAN und ASIA-LINK). Wegen ihres spezifischen Charakters werden Mobilitätsbeihilfen jedoch nur innerhalb eines institutionellen Bezugsrahmens gewährt, der Partnerschaft, Teilhabe und die gemeinsame Nutzung von Know-how fördert, um strukturierte und dauerhafte Formen der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Regionen zu begünstigen.

Das vorgeschlagene globale Stipendienprogramm für graduierte Studierende unterstützt längerfristige Studienaufenthalte - wie in der Mitteilung vorgeschlagen - mit einer Hoechstdauer von zwei Studienjahren (20 Monate).

Die Stipendien sind an einen Studienplatz für ein bestimmtes europäisches Postgraduiertenstudium der oben beschriebenen Art gebunden. Die Stipendien beinhalten daher einen garantierten europäischen Zusatznutzen und tragen auf diese Weise zur Verbesserung der Qualität der Bildung in Europa bei.

Das Verzeichnis der mit dem Qualitätssiegel ausgezeichneten EU-Masterstudiengänge wird über das Internet weltweit verbreitet. Für die Teilnahme kommen Studierende in Frage, die die im zweiten Absatz der Nummer 4.2 genannten Kriterien erfuellen. Sie richten ihre Bewerbungen direkt an die Hochschuleinrichtungen, die die Studiengänge durchführen.

Für jeden EU-Masterstudiengang werden die genauen akademischen Zulassungs bedingungen festgelegt. Studierende, die sich für ein Stipendium bewerben, haben nachzuweisen, dass sie grundsätzlich zu einem EU-Masterstudium zugelassen sind, um für eine Förderung in Frage zu kommen. Im Rahmen der EU-Masterstudiengänge werden gemeinsame Auswahlgremien eingesetzt, die eine ausgewogene Verteilung der Studierenden auf die beteiligten Hochschuleinrichtungen sicherstellen und der Kommission nach der Vorauswahl entsprechende Vorschlagslisten übermitteln.

Die endgültige Auswahl wird von einem Auswahlausschuss unter Vorsitz der Kommission vorgenommen. Der Auswahlausschuss gewährleistet eine ausgewogene Verteilung der EU-Masterstudiengänge, der Studienrichtungen und der Herkunftsregionen der Studierenden und fördert die Teilnahme von Frauen und benachteiligten Studierenden aus Drittländern. Bei Bedarf kann der Auswahlausschuss daher die Studentenströme in begrenztem Umfang umlenken.

Die finanzielle Unterstützung wird für die Dauer von höchstens zwei Studienjahren gewährt. Die durchschnittliche Dauer eines EU-Masterstudiums wird auf 15 Monate veranschlagt. Im Normalbetrieb strebt das Stipendienprogramm die Vergabe von über 2 000 Stipendien an.

4.2.2. Stipendienprogramm für Gastwissenschaftler

Die Gemeinschaft gewährt eine finanzielle Unterstützung für Gastwissenschaftler aus Drittländern (Staatsangehörige der Drittländer mit herausragender akademischer und/oder beruflicher Erfahrung), die im Rahmen von EU-Masterstudiengängen eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben oder wissenschaftliche Aufträge in den Hochschuleinrichtungen durchführen, die EU- Masterstudiengänge anbieten.

Als Ergänzung zum Stipendienprogramm für Studierende und zur Stärkung der internationalen Dimension des Programms sollen weltweit anerkannte Wissenschaftler in die Aktivitäten im Rahmen der EU-Masterstudiengänge einbezogen werden. Zu diesem Zweck erhalten Gastwissenschaftler, die im Rahmen von EU-Masterstudiengängen eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchführen, eine finanzielle Unterstützung.

Diese Aktivitäten stehen in erster Linie im Zusammenhang oder in Verbindung mit dem Inhalt des jeweiligen EU-Masterstudiengangs, doch sollten die Hochschuleinrichtungen, die sich an einem derartigen Studiengang beteiligen, dazu ermutigt werden, von der Anwesenheit der Gastwissenschaftler während des Studienjahrs zu profitieren.

Ein EU-Masterstudiengang kann drei Gastwissenschaftler pro Studienjahr aufnehmen. Als durchschnittliche Förderzeit werden drei Monate veranschlagt.

Das Auswahlverfahren ist mit dem Auswahlverfahren identisch, das für das Stipendienprogramm für graduierte Studierende vorgesehen ist.

Bis zum Jahr 2008 könnte das Stipendienprogramm bis zu 480 Wissenschaftler pro Jahr unterstützen.

4.3. Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittländern

Die Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittländern zielen darauf ab, das europäische Hochschulwesen offener zu machen und seine Präsenz auf der internationalen Bühne zu stärken. Zu diesem Zweck werden strukturierte Beziehungen zwischen den Hochschuleinrichtungen geschaffen. Mit diesen strukturierten Beziehungen, die den Dialog zwischen den Partnern fördern und Einigung bei Fragen wie der gegenseitigen Anerkennung und Akkreditierung herbeiführen, werden dauerhafte Brücken für den Austausch im kulturellen Bereich und im Bildungsbereich geschlagen und Vorlagen für die Übernahme von bildungsbezogenen Regelungen in Assoziierungsabkommen, politischen Erklärungen oder Aktionsprogrammen geschaffen.

Im Gegensatz zu dem Verfahren, das für die Programme der Zusammenarbeit mit Drittländern gewählt wurde, sind Partnerschaften keine unerlässliche Bedingung für EU-Masterstudiengänge, sondern eine Zusatzoption. Partnerschaften mit führenden Hochschuleinrichtungen in Drittländern können die Attraktivität der EU-Masterstudiengänge erhöhen und zu den Lernzielen der Studiengänge beitragen.

In diesem Zusammenhang würden die Partnerschaften den Rahmen für die von der EU ausgehende Mobilität der Studierenden und Wissenschaftler bilden, die an den EU-Masterstudiengängen teilnehmen.

Die Kommission räumt Ländern mit einem hoch entwickelten Hochschulsektor und/oder ausreichend entwickelten Hochschuleinrichtungen, die gleichberechtigt an der Zusammenarbeit teilnehmen können, Vorrang ein.

Die Partnerschaften zeichnen sich durch die folgenden Grundmerkmale aus:

- die Gemeinschaft unterstützt die Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in Drittländern im Rahmen von EU-Masterstudiengängen;

- die Zusammenarbeit erfolgt in Form von Partnerschaftsprojekten, die sich auf die Zusammenarbeit zwischen EU-Masterstudiengängen und Hochschuleinrichtungen in Drittländern stützen;

- Partnerschaftsprojekte werden für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren festgelegt;

- an einem EU-Masterstudiengang können sich Partnereinrichtungen aus mehreren Drittländern beteiligen;

- jedes Partnerschaftsprojekt bietet einen Rahmen für Auslandsmobilität; der Auslandsaustausch steht in erster Linie Studierenden und Lehrenden offen, die an den EU-Masterstudien gängen teilnehmen;

- an diesen Austauschmaßnahmen können nur Studierende und Wissenschaftler teilnehmen, die Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Drittlandes sind; Staatsangehörige von Drittländern müssen sich seit mindestens drei Jahren vor Beginn der Austauschmaßnahme aus anderen Gründen als zu Studienzwecken rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten;

- Studienabschnitte an der Gasthochschule (d. h. an einer außereuropäischen Hochschul einrichtung) sind von der aussendenden Hochschuleinrichtung als integraler Bestandteil der Voraussetzungen für den Studienabschluss anzusehen, so dass bereits im Vorfeld eine Vereinbarung über die Anerkennung der Studienleistungen abgeschlossen werden muss; in der Regel beläuft sich die Dauer dieser Studienabschnitte auf mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate.

Partnerschaftsprojekte können ferner die folgenden Aktivitäten einschließen:

- Lehrtätigkeit an einer Partnereinrichtung zur Unterstützung der Lehrplanentwicklung des Projekts;

- Austausch von Lehrkräften, Ausbildern, Verwaltungsfachleuten und anderen einschlägigen Spezialisten;

- Entwicklung und Verbreitung von neuen Methoden im Bereich der Hochschulbildung einschließlich des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, E-Learning, offenem Unterricht und Fernlehre;

- Entwicklung von Kooperationsprogrammen mit Hochschuleinrichtungen in Drittländern zur Einführung von Studienkursen im betreffenden Land.

Hochschuleinrichtungen, die im Rahmen von EU-Masterstudiengängen eine Partnerschaft mit einem Drittland beantragen, können eine pauschale Finanzzuweisung bis zu einer bestimmten Höhe je Partnereinrichtung im Drittland erhalten. Für einen EU-Masterstudiengang können Partnerschaften zu mehreren Drittländern aufgenommen werden. Die Zahl der zulässigen Hochschuleinrichtungen aus einem bestimmten Drittland kann begrenzt werden.

Die genannten Hochschuleinrichtungen erhalten ferner Unterstützung für die Mobilität von Studierenden aus der Europäischen Union. So wäre es denkbar, dass jährlich bis zu fünf Studierende an jeder Hochschule die sich an einem EU-Masterstudiengang beteiligt, unterstützt werden, um an einer Partnerhochschule in einem Drittland zu studieren. Studierende sollen mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate an der Hochschuleinrichtung im Drittland verbringen.

Lehrkräfte und sonstige Angehörige von Hochschuleinrichtungen, die an EU-Masterstudiengängen beteiligt sind, erhalten für die Dauer von höchstens drei Monaten eine Unterstützung für Lehr- und Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit EU-Masterstudiengängen. Bei der Berechnung der Zahl der Stipendiaten pro Jahr wird davon ausgegangen, dass jede Hochschuleinrichtung, die an einem EU-Masterstudiengang teilnimmt, jährlich einen Wissenschaftler aus der Europäischen Union entsendet.

Die Auswahl der Partnerschaften erfolgt in ähnlicher Weise wie die Auswahl der EU-Masterstudiengänge und die Vergabe der Stipendien. Die Zuschussempfänger in der Europäischen Union werden von den Hochschuleinrichtungen ausgewählt. Die Liste der Teilnehmer ist von der Kommission zu genehmigen.

4.4. Verbesserung der Attraktivität

In diesem Aktionsbereich unterstützt die Gemeinschaft Aktivitäten zur Verbesserung des Profils, des Bekanntheitsgrads und der Zugänglichkeit der europäischen Bildung. Die Gemeinschaft unterstützt ferner ergänzende Aktivitäten, die zu den Zielen des Programms beitragen.

Zu den förderfähigen Einrichtungen zählen öffentliche und private Organisationen, die sich mit Fragen des Studienangebots im Inland oder auf internationaler Ebene befassen. Die Aktivitäten werden im Rahmen von Netzen durchgeführt, die mindestens drei Organisationen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten einschließen und denen auch Organisationen aus Drittländern angehören können. Die Aktivitäten, zu denen beispielsweise Seminare, Konferenzen, Workshops oder die Entwicklung von IKT-Werkzeugen und die Herstellung von Publikationsmaterial zählen, können in den Mitgliedstaaten oder in den Drittländern stattfinden.

Die Aktivitäten von Organisationen aus Drittländern können nur auf der Grundlage von Pilotprojekten unterstützt werden. Die Beteiligung von Organisationen aus Drittländern an den ergänzenden Maßnahmen ist auf langfristiger struktureller Basis ausschließlich im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen möglich.

4.4.1. Unterstützung von gemeinsamen Werbemaßnahmen

Die Gemeinschaft unterstützt Hochschuleinrichtungen und öffentliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die im Ausland Werbemaßnahmen zugunsten der europäischen Hochschulbildung durchführen.

Zu den förderfähigen Aktivitäten zählen

- die Entwicklung allgemeiner und einheitlicher schriftlicher oder visueller Informationen und Methoden zu ihrer Verbreitung, die zu einem besseren Verständnis des Werts eines Studiums in Europa beitragen;

- gemeinsame Präsentation der europäischen Hochschulbildung und der EU-Masterstudiengänge auf internationalen Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen;

- Seminare, Workshops und sonstige Methoden zur Koordinierung von Informations- und Verbreitungsmaßnahmen;

- gezielte Maßnahmen in geographischen Regionen mit einem hohen Potenzial an internationaler Studentenmobilität.

Die Werbemaßnahmen sollen Verbindungen zwischen dem Hochschul- und dem Forschungsbereich herstellen und nach Möglichkeit potenzielle Synergien nutzen, insbesondere im Verband mit den Marie-Curie-Stipendienprogrammen, der Aktion Jean Monnet und den European Union Centres in Drittländern.

Die unter Punkt 4.4.1 genannten Aktivitäten schließen eine Förderung des Rahmenprogramms als solchem nicht ein, da dieser Aspekt durch die technischen Unterstützungsmaßnahmen abgedeckt wird.

4.4.2. Unterstützung der Dienste, die den Zugang zur europäischen Bildung für Studierende aus Drittländern erleichtern

Die Gemeinschaft unterstützt kooperative Maßnahmen, die auf die Erleichterung des Zugangs zum Studium in Europa und die Förderung der Aufnahme eines derartigen Studiums abzielen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen

- die gemeinsame Entwicklung von Lehrmaterialien für den Sprachunterricht und die kulturelle Vorbereitung;

- die Entwicklung von gemeinsamen Fernlehremodulen für Studierende aus Drittländern;

- Dienste zur Erleichterung des Austauschs zwischen Hochschulpartnerschaften innerhalb und außerhalb von EU-Masterstudiengängen im oben angegebenen Sinn;

- Dienste zur Erleichterung der internationalen Mobilität von Studierenden mit Kindern und sonstigen unterhaltsberechtigten Personen;

- Weiterentwicklung eines Internet-Gateway zur Erleichterung des Zugangs zu EU-Masterstudiengängen und anderen europäischen Studiengängen, die für Studierende aus Drittländern geeignet sind.

Die Harmonisierung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Staatsangehörige von Drittländern, die zu Studienzwecken einreisen, ist einer der wichtigsten Aspekte für die Aufnahme eines Studiums in der Europäischen Union. Die Kommission arbeitet gegenwärtig an einer eventuellen Richtlinie zu dieser Thematik.

4.4.3. Ergänzende Aktivitäten

Die Gemeinschaft unterstützt ergänzende Aktivitäten, die sich mit wesentlichen Aspekten der Internationalisierung der Hochschulbildung befassen. Dazu zählen

- Qualitätssicherung einschließlich Akkreditierung und andere Arten von Qualitätssiegeln oder -spezifikationen;

- Anerkennung von Studienleistungen;

- Anerkennung von europäischen Qualifikationen im Ausland und gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen in Zusammenarbeit mit Drittländern;

- neu entstehende Erfordernisse im Bereich der Lehrplanentwicklung in einer weltweiten Perspektive;

- gesellschaftlicher Wandel und Veränderung der Bildungssysteme in einer weltweiten Perspektive;

- Sicherheit und Gesundheitsschutz für Austauschstudenten;

- Verbraucherschutzfragen im internationalen Bildungsbereich;

- Erhebungen und Studien (z. B. zur Entscheidungsfindung von Studierenden aus Drittländern, die im Ausland studieren wollen, oder zu den Hindernissen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums in Europa).

Förderfähige Einrichtungen sind Hochschuleinrichtungen und Organisationen, die sich mit Fragen des Bildungsangebots im Hochschulbereich - insbesondere der oben genannten Art - befassen. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Aktivitäten ergänzen die Aktivitäten, die im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden (z. B. im Rahmen des Programms SOKRATES/ERASMUS oder des Bologna-Prag-Prozesses).

Zu diesen Aktivitäten zählen Seminare, Konferenzen, Workshops und die Herstellung von Publikationsmaterial; die Aktivitäten können in Drittländern stattfinden und Organisationen aus Drittländern einbeziehen.

Die Mitwirkung von Organisationen aus Drittländern kann nur auf der Grundlage von Pilotprojekten unterstützt werden. Die Beteiligung von Organisationen aus Drittländern an ergänzenden Aktivitäten auf langfristiger, strukturierter Basis ist ausschließlich im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen möglich.

In diesem Aktionsbereich können Projektinitiativen unterstützt werden, die von thematischen Netzen durchgeführt werden; dazu zählt die Gründung von Zusammenschlüssen in den Ländern oder Regionen, in denen derartige Organisationsformen noch nicht vorhanden sind, sowie die Verwirklichung von spezifischen Zielen im Rahmen von gemeinsamen Projekten (z. B. im Zusammenhang mit Fragen der Lehrplanentwicklung, der gesellschaftlichen Bedürfnisse und der Qualitätssicherung). Soweit ein bilaterales Abkommen bereits besteht, können die thematischen Netze die Entwicklung von Master- und Doktoratsstudiengängen durch Hochschulzusammenschlüsse fördern und mit horizontalen Maßnahmen zur Stärkung der Struktur der Zusammenarbeit mit Drittländern beitragen. Bei der Unterstützung derartiger Aktivitäten wird die Gemeinschaft die Entwicklung von Synergien mit Netzen im Forschungsbereich - z. B. die Marie-Curie-Aktionen für Nachwuchswissenschaftler - anstreben.

Die Gemeinschaft kann Pilotprojekte mit Drittländern zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit diesen Ländern im Bereich der Hochschulbildung unterstützen. Im Rahmen dieses Aktionsbereichs kann die Gemeinschaft auf Pilotbasis Stipendien für Studierende aus Drittländern gewähren, die einen Postgraduiertenabschluss an einer europäischen Hochschule oder einem Hochschulzusammenschluss anstreben, falls eine derartige finanzielle Unterstützung auf Hochschulebene nicht im Rahmen einer anderen Gemeinschaftsmaßnahme gewährt wird und die Komplementarität mit bilateralen Programmen der Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

Die Gemeinschaft kann eine Vereinigung ehemaliger Stipendiaten (aus den Drittländern und aus der Europäischen Union) unterstützen, die ein EU-Masterstudium absolviert haben.

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Beachtung der Rolle des für dieses Programm eingesetzten Ausschusses beruft die Kommission eine hochrangige wissenschaftliche Gruppe ein, die anerkannten Akademikern aus der ganzen Welt offen steht; die wissenschaftliche Gruppe hat die Aufgabe, die Kommission im Hinblick auf die akademischen und sonstigen einschlägigen Aspekte des Programms zu beraten.

4.5. Technische Unterstützungsmaßnahmen

Bei der Durchführung des Programms trägt die Kommission dem Grundsatz der Vereinfachung, der Subsidiarität und den Economies of Scale Rechnung. Sie strebt nach Möglichkeit die Förderung von Kooperationen und Synergien mit bestehenden Strukturen an, die sich mit Verbindungen zu Drittländern im Hochschulbereich der Mitgliedstaaten befassen. Obwohl die Kommission zur Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung in der Europäischen Union und zur Sicherstellung der europäischen Dimension des Programms zwangsläufig auf eine zentrale Exekutivagentur zurückgreift, wird sie dafür Sorge tragen, dass die Agentur mit den in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Strukturen und Einrichtungen zusammenarbeitet und sie in optimaler Weise nutzt.

5. Begründung der Notwendigkeit für ein neues Aktionsprogramm der Gemeinschaft

5.1. Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Vergleich zum Verzicht auf eine Intervention und/oder einem Regulierungsansatz

Nach Artikel 149 EG-Vertrag beschränkt sich die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Bildung auf die Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten; eine rechtliche Harmonisierung ist ausgeschlossen. Man könnte dafür plädieren, dass die Kommission die im Programm festgelegten Ziele verwirklichen könnte, indem sie ausschließlich die zwischenstaatliche Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Bildungsbehörden fördert, anstatt auf ein Finanzhilfeprogramm zurückzugreifen. Nichtbindende Rechtsinstrumente - z. B. Empfehlungen - können der Untermauerung dieses Dialogs dienen. Wie jedoch den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, bleibt eine Reihe von Bedürfnissen und Mängeln trotz kontinuierlicher zwischenstaatlicher Zusammenarbeit und der stets vorhandenen Möglichkeit des Rückgriffs auf nichtbindende Rechtsinstrumente bestehen.

Wird die Gemeinschaft nicht tätig, so würden sich diese Mängel hinziehen und die Bedürfnisse anhalten, und die Situation könnte im Laufe der Zeit immer gravierender werden. Als Alternative bietet sich ein Gemeinschaftsprogramm an, das mittels des bekannten, auf dem Wettbewerbsprinzip beruhenden Verfahrens mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und gezielter Finanzhilfe einen Anreiz zur Veränderung bietet und die erwünschten Prozesse beschleunigt.

Dieser Ansatz schließt parallel durchgeführte Ergänzungsmaßnahmen außerhalb des Programms nicht aus, sondern fördert sie vielmehr. Ein gutes Beispiel hierzu sind die Arbeiten, die gegenwärtig in der Kommission durchgeführt werden, um die Einreisebedingungen für Staatsangehörige der Drittländer zu harmonisieren, die zu Studienzwecken einreisen. Dieser Regulierungsprozess kann die Attraktivität Europas fördern und den Zustrom von Studierenden aus Drittländern erleichtern. In ähnlicher Weise wird sich der zwischenstaatliche Bologna-Prag-Prozess sehr positiv auf die Verbesserung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung auswirken.

Der vorliegende Vorschlag ist als ein Instrument gedacht, das diese Prozesse dank konkreter Outputs verstärkt. Auf diese Weise kommt die Gemeinschaft dem Mandat nach, das ihr gemäß Artikel 149 EG-Vertrag verliehen wurde.

5.2. Notwendigkeit für ein neues Aktionsprogramm im Vergleich zum Rückgriff auf bestehende Aktionsprogramme

In der Mitteilung vom 18. Juli 2001 führt die Kommission aus, dass die Ziele der Gemeinschaftsstrategie zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern möglichst im Rahmen bestehender Programme und geltender Rechtsgrundlagen erreicht werden sollen.

Gegenwärtig gibt es eine Reihe von Gemeinschaftsprogrammen, die den festgestellten Anforderungen gerecht werden könnten. Das Programm SOKRATES enthält eine Bestimmung, die eine begrenzte Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zur Verwirklichung der Programmziele zulässt, und im Rahmen dieser Bestimmung werden Maßnahmen im Sinne der in der Mitteilung beschriebenen Strategie entwickelt. Die vorgeschlagene Ausdehnung des Programms TEMPUS auf die MEDA-Partner entspricht dem Geist der Mitteilung insofern, als sich der geografische Anwendungsbereich für die gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung auf diese Weise erheblich erweitern würde. Die Verabschiedung eines Stipendienprogramms für Studenten aus Lateinamerika, die einen ersten Hochschulabschluss besitzen, und die Gründung von neuen European Union Centres in Australien und Japan werden zweifellos im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Gemeinschaftsstrategie in diesem Bereich beitragen. Was die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) betrifft, so hat die Gemeinschaft regionale Wissenschaftszentren unterstützt, die in den Bereichen Wirtschaftswissenschaften, Managementstudien, Statistik, Agrarwissenschaften, Medizin und Veterinärmedizin Forschung betreiben und Studiengänge auf Master-Ebene anbieten. Die Gemeinschaft wird ihre Unterstützung der Hochschulbildung in den AKP-Staaten vorwiegend auf regionaler Ebene fortsetzen.

Keines dieser größtenteils seit Jahren bestehenden Instrumente bietet jedoch einen angemessenen Rahmen für eine zweckmäßige Inangriffnahme der oben beschriebenen spezifischen Bedürfnisse in ihrer Gesamtheit. So ist SOKRATES - und insbesondere die zugehörige Aktion ERASMUS - als ein Programm angelegt, das in der Europäischen Union und in einer bestimmten, im Ratsbeschluss festgelegten Zahl von Drittländern durchgeführt wird. Es unterstützt jedoch nicht die Einführung europäischer Masterstudiengänge, und seine Struktur und Finanzierung müsste vollständig geändert werden, um dies zu ermöglichen. Des Weiteren enthält SOKRATES keine Mechanismen, die die Entwicklung eines spezifisch europäischen Angebots für ein breit angelegtes Mobilitätsprogramm für Studierende oder Wissenschaftler aus Drittländern gestatten würden; ebenso wenig sind Mechanismen vorhanden, die Partnerschaften mit Hochschulen in Drittländern oder eine von der EU ausgehende Mobilität zwischen der Europäischen Union und den Hochschulen in den Drittländern zuließen; eine Verbesserung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung fällt ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von SOKRATES. Die Ziele des Vorschlags ließen sich daher nicht mit einer Ausweitung des Programms SOKRATES erreichen.

Obwohl Programme wie TEMPUS, ALFA oder ASIA-LINK allen Beteiligten in erheblichem Umfang nutzen, sind sie vorrangig auf die Unterstützung von regionalen und multilateralen Netzen ausgerichtet, um den Transfer von Know-how und dauerhafte Formen der Zusammenarbeit zu fördern. Der Hauptgegenstand des gegenwärtigen Vorschlags ist jedoch die Hochschulbildung in Europa, und obwohl Staatsangehörige und Hochschuleinrichtungen der Drittländer zweifellos von der Teilnahme am Programm profitieren werden, ist das Programm als ein Instrument gedacht, das in erster Linie den Gemeinschaftsinteressen dient. Soweit das Programm andere Programme der Zusammenarbeit mit Drittländern ergänzt, ohne sich mit ihnen zu überschneiden, steht es den Staatsangehörigen der Länder offen, die im Rahmen dieser Programme förderfähig sind.

Abschließend ist festzustellen, dass weder das Programm SOKRATES noch andere wichtige Bildungsprogramme den oben beschriebenen spezifischen Bedürfnissen gerecht werden. Sie könnten eine derartige Aufgabe nur erfuellen, wenn sie grundlegend umgestaltet würden. Eine derartige Umgestaltung würde auf die Einführung eines neuen Instruments hinauslaufen, und gerade dies wird mit dem vorliegenden Vorschlag bezweckt.

6. Mehrwert des Programms

Absatz 1 der Mitteilung vom 18. Juli 2001 über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung stellt klar, dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene dann gerechtfertigt sind, wenn sie einen ,Mehrwert" herbeiführen können, d. h. wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit mehr erreichen können als jeweils einzeln.

Die Verfasser des Artikels 149 EG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage für den Vorschlagsentwurf darstellt, sahen die Zusammenarbeit mit Drittländern eindeutig als ein Mittel zur Förderung einer qualitativ hoch stehenden Bildung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft an.

Die Bildungsprogramme der Gemeinschaft - insbesondere ERASMUS - haben die internationale Kooperationsfähigkeit der europäischen Hochschulen deutlich gefördert. Allerdings ist es den Hochschulen in der Europäischen Union nicht gelungen, ihre komparativen Vorteile im Zusammenhang mit der Vernetzung des Hochschulbereichs, der Mobilität von Studierenden und Lehrenden sowie der Anerkennung von Studienleistungen zu nutzen, um ein authentisches und attraktives Bildungsangebot mit internationaler Außenwirkung zu entwickeln; dies gilt insbesondere für die Postgraduiertenebene. Wie in der Mitteilung festgestellt wird, sind weitere Anstrengungen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um die Hochschulen dazu zu veranlassen, neue Kooperationen mit Drittländern auf systematische Weise in breiter angelegte Partnerschaften zu integrieren. Der Vorschlag beantwortet diese Notwendigkeit für eine Gemeinschaftsmaßnahme mit der Unterstützung der gemeinsamen Anstrengungen der Hochschulen im Hinblick auf die Entwicklung eines europäischen Bildungsangebots und die Einführung einer strukturierten Zusammenarbeit mit führenden Partnereinrichtungen in Drittländern.

Es wird allgemein anerkannt (Parlament, Rat, Mitteilung der Kommission, Interessenvertreter im Rahmen der Konsultationen während des Ex-ante-Bewertungsprozesses), dass es den Hochschulen in der Europäische Union nicht gelungen ist, einen angemessenen Anteil der international mobilen Studierenden anzuziehen. Die bestehenden Stipendienprogramme beschränken sich weitgehend auf bilaterale Vereinbarungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Die Einführung eines globalen Stipendienprogramms der Europäischen Gemeinschaft, das die bilateralen Stipendienprogramme, die von einzelnen Mitgliedstaaten ins Leben gerufen wurden, nicht ersetzt, sondern vielmehr ergänzt, wäre daher sinnvoll.

Der Mehrwert der Gemeinschaftsmaßnahme ist durch den neuen europäischen Kooperationsansatz gegeben, der die bilateralen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergänzt. Der Vorschlagsentwurf macht von Stipendien Gebrauch, um zur Entwicklung der Humanressourcen beizutragen und den Dialog und das Verständnis zwischen den Kulturen zu fördern.

Die Stipendien dienen auch als Anreiz zur Entwicklung einer strukturierten und dauerhaften Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen in der Europäischen Union. Der Vorschlag baut insbesondere auf den Erfahrungen des Programms SOKRATES auf und unterstützt den Konvergenzprozess, der auf den Erklärungen von Bologna und Prag beruht, ebenso wie den EU-Prozess im Anschluss an den ,Zielbericht".

Man könnte dafür plädieren, dass die Gemeinschaft zunächst Stipendien für Studierende gewähren sollte, die aus Europa stammen, und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt den Studierenden aus Drittländern zuwenden sollte. Es wird selbstredend immer europäische Studierende geben, die europäische Masterstudiengänge absolvieren - die Qualität des Studienangebots, die dadurch bedingte europäische Erfahrung und die Vielfalt der Zusammensetzung von Studenten- und Dozentenschaft sind ein wesentlicher Anreiz für diese Studierenden. Allerdings entstehen ihnen bedeutend geringere Kosten als den Studierenden aus Drittländern (und damit ist auch der Bedarf an Stipendien weniger dringend); darüber hinaus können diese Studierenden in den Mitgliedstaaten bereits auf Informations- und Unterstützungsdienste zurückgreifen, die den Studierenden in den Drittländern in Bezug auf die EU-Masterstudiengänge nicht zur Verfügung stehen. Ferner ist zu bedenken, dass sich Europa durch europäische Studierende allein nicht die weltweite Anerkennung europäischer Qualität verschaffen kann, die das Programm anstrebt, und europäische Studierende können allein auch nicht dazu beitragen, dass Europa im Laufe der Zeit Verbindungen zu akademischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Kreisen in Drittländern aufbaut, die mit dem vorgeschlagenen Stipendienprogramm entstehen werden.

Der Vorschlag liefert einen effizienten Mechanismus mit europäischem Zusatznutzen, mit dessen Hilfe mehr internationale Studenten für ein Studium in der Gemeinschaft gewonnen werden und gleichzeitig eine ausgewogenere Verteilung dieser Studenten auf die Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Aufgrund des Stipendienprogramms, das an die EU-Masterstudiengänge gekoppelt ist, verkörpert das Programm einen kooperativen Ansatz, der es den Hochschulen in Mitgliedstaaten mit einem geringen Zustrom von Studierenden aus Drittländern ermöglicht, ihren Anteil an den mobilen internationalen Studierenden durch Vernetzung mit attraktiveren Hochschulen (oder Hochschulen in attraktiveren Mitgliedstaaten) zu erhöhen. Dieses Kernelement des Programms bietet die Gewähr dafür, dass das Stipendienprogramm nicht dazu führt, dass lediglich die traditionellen Ziele für ein Auslandsstudium in Europa noch attraktiver werden.

Im vierten Aktionsbereich des Vorschlagsentwurfs liegt der Schwerpunkt auf den Maßnahmen, die für die europäische Bildung im Allgemeinen werben und deren Attraktivität steigern sollen. Durch die Förderung von europäischen Vorzeigeprodukten und die Einführung eines europäischen Qualitätssiegels trägt das Programm zur Herausbildung einer europäischen Identität der Hochschulbildung bei und wirkt sich damit positiv auf das Ansehen der europäischen Hochschulbildung insgesamt aus.

7. Komplementarität und Synergien mit anderen Gemeinschaftsaktionen

Das Programm zielt in erster Linie auf die Verbesserung der Qualität der europäischen Hochschulbildung ab. Es soll daher andere Programme wie SOKRATES ergänzen und Synergien mit ihnen anstreben, insbesondere durch die Entwicklung der internationalen Dimension der Bildung in Europa mittels europäischer Masterstudiengänge in der oben beschriebenen Form. Es soll ferner Programme der Zusammenarbeit mit Drittländern wie ALFA, ALBAN, ASIA-LINK oder TEMPUS (der Programmschwerpunkt läge auf hochwertigen längerfristigen Auslandsaufenthalten im Rahmen eines offenen, globalen Stipendienprogramms) und das Sechste Rahmenprogramm für Forschung (im Hinblick auf Beiträge zum Europäischen Forschungsraum) in der in diesem Abschnitt beschriebenen Weise ergänzen, ohne sich mit diesen Programmen zu überschneiden oder mit ihnen zu konkurrieren. Sobald das Programm gut eingeführt ist (etwa ab dem Jahr 2005), wäre es auch angebracht, in Übereinstimmung mit den begünstigten Ländern zu überprüfen, ob es machbar wäre, Studenten, die im Rahmen von Programmen wie ALFA, ALBAN oder ASIA-LINK in die Europäische Union kommen, den EU-Masterstudiengängen zuzuleiten. Das würde sowohl die Komplementarität als auch die Unterstützung für solche Studiengänge fördern und gleichzeitig die Auswirkung von ERASMUS WELT global ausweiten.

7.1. Programme der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung

Wie die Mitteilung über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung verdeutlicht, hat die Gemeinschaft eine Reihe von Initiativen mit Drittländern eingeleitet, die auf der Erfahrung mit ERASMUS und ähnlichen Programmen aufbauen. Folgende Beispiele lassen sich hier anführen: die beiden Abkommen mit den USA und Kanada anführen, die gerade um weitere fünf Jahre verlängert wurden; das Programm TEMPUS, das ursprünglich 1990 im Rahmen der Tätigkeit von PHARE gestartet wurde und heute, da die wichtigsten Bildungsaktivitäten der Gemeinschaft den assoziierten Ländern offen stehen, auch Osteuropa, den Kaukasus, Mittelasien, den westlichen Balkan und die südliche und östliche Mittelmeerregion umfasst, ASIA-LINK, ein Programm zur Förderung und Verstärkung von regionalen und multilateralen Netzen zwischen Hochschuleinrichtungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Südasien, Südostasien und China, ALFA, ein Programm zur Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika, das zur Qualitätsverbesserung und zum Kapazitätenaufbau beitragen soll, ALBAN, ein Programm, das innerhalb der Europäischen Union Stipendien für Graduierte, Postgraduierte und Akademiker aus Lateinamerika gewährt und die Unterstützung für regionale Wissenschaftszentren in den AKP-Staaten.

In ihrer Mitteilung über die Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Armutsminderung in den Entwicklungsländern [11] weist die Kommission darauf hin, dass die Bildung maßgeblich zur Armutsbekämpfung und zur Entwicklung beiträgt, und stellt klar, dass die Unterstützung der Hochschulbildung eine wichtige Komponente der Zielsetzung der ,Bildung für alle" ist. Die Förderung der akademischen, technischen und beruflichen Hochschulbildung ist genauso wichtig wie die Unterstützung der Primarbildung. Die Förderung der Hochschulbildung ist auch für die institutionelle Entwicklung der Länder notwendig. Der Aufbau von Institutionen ist ein wesentlicher Programmteil in allen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit.

[11] KOM(2002) 116 endg. vom 6.3.2002

Die Kommission ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Kohärenz zwischen anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und den Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission am 22. November 2001 in einem internen Vermerk (,Gemeinsamer Rahmen für die Zusammenarbeit im Hochschulbereich") die Grundsätze und wesentlichen Ziele der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Entwicklungsländern sowie den Schwellen- und Reformländern im Bereich der Hochschulbildung einschließlich eines Bezugsrahmens festgelegt hat. [12] Mit diesem Gemeinsamen Rahmen sollen die Methoden zur Umsetzung der von der Kommission entwickelten Programme und Projekte mittels einer Strategie zur Bündelung der verschiedenen Bemühungen harmonisiert werden, um die Effizienz, die Sichtbarkeit und die Effektivität der derzeitigen Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu verbessern.

[12] Eine Zusammenfassung des Gemeinsamen Rahmens findet sich in KOM(2002) 116 endg. vom 6.3.2002, Anhang 7.

Sobald der vorliegende Vorschlag angenommen ist und die Durchführung des Programms anläuft, wird die Kommission den Grundsätzen des oben genannten gemeinsamen Rahmens Rechnung tragen, die notwendigen Schlussfolgerungen aus der im Jahr 2001 durchgeführten Bewertung der Programme der Europäischen Gemeinschaft für die Gewährung von Mobilitätsbeihilfen im Verband mit Drittländern [13] ziehen und geeignete interne Kooperationsmechanismen einführen, um die volle Komplementarität sicherzustellen und Wettbewerb und Überschneidungen zwischen diesem Programm und den Programmen der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung zu vermeiden.

[13] http://europa.eu.int/comm/europeaid/evaluation/evinfo/sector/951632_ev.htm

7.2. Sechstes Rahmenprogramm für Forschung

In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2001 stellt die Kommission fest, dass die Qualität der Hochschuleinrichtungen, gemessen (unter anderem) am Umfang und Ausmaß ihrer wissenschaftlichen und technischen Forschungstätigkeit entscheidend für ihre weltweite Anerkennung als Wissenszentren ist. Eine intensivere Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung sollte Hand in Hand mit der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie gehen, die wissenschaftliche Ressourcen an den Hochschulen sowohl in der Europäischen Gemeinschaft als auch in Drittländern mobilisiert.

In der Mitteilung der Kommission über die internationale Dimension des Europäischen Forschungsraums [14] wird festgestellt, dass die Europäische Union über ein bedeutendes wissenschaftliches und technisches Potenzial und eine hochwertige Wissensgrundlage verfügen muss, wenn sie die von ihr angestrebte Rolle in der globalen Gesellschaft von heute spielen will, und dass der Europäische Forschungsraum zu diesem Zweck weltoffen sein muss. [15] Ferner wird in der Mitteilung darauf verwiesen, dass diese Öffnung den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, von einer internationalen Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik zu profitieren, die den Weg für engere politische und wirtschaftliche Beziehungen ebnet, und dass die neue Strategie der internationalen Zusammenarbeit darüber hinaus eine Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Drittländern ermöglicht, zur Verbesserung des Dialogs zwischen Regionen und Ländern beiträgt und die europäische Wissenschaft und Technologie stärkt.

[14] KOM(2001) 346 endg.

[15] Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist in Vorbereitung.

Das Sechste Rahmenprogramm für Forschung [16] sieht eine internationale Beteiligung an Programmaktivitäten vor, die wissenschaftliche und gesellschaftliche Probleme auf bilateraler, biregionaler und weltweiter Ebene in Angriff nehmen.

[16] ABl. C 180 vom 26.6.2001, S. 156.

Die Kommission ist sich des großen Potenzials für Komplementarität und Synergien zwischen dem vorgeschlagenen Programm und den Maßnahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung bewusst, das die Herstellung eines Kontinuums zwischen den beiden Bereichen ermöglichen wird.

Die Zielgruppen des vorliegenden Vorschlags und die Zielgruppen einer Reihe von bestehenden oder geplanten Forschungsmaßnahmen sind in erheblichem Umfang identisch, auch wenn Art und Ziele der damit verbundenen Aktivitäten nicht übereinstimmen. Die Vermeidung von Überschneidungen ist daher ein vorrangiges Anliegen der Kommission.

Die Kommission arbeitet derzeit an Mechanismen zur Sicherstellung der Komplementarität und zur Schaffung von Verknüpfungen zwischen den Forschungs- und den Bildungs- und Ausbildungsprogrammen der Gemeinschaft. Dabei spielt die Komplementarität im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Drittländern eine herausragende Rolle. Nach der Verabschiedung des vorliegenden Programms wird die Kommission auf derartigen Mechanismen aufbauen und sie verstärken.

8. Problematik der Abwanderung

Bei der Vorbereitung des vorliegenden Vorschlags hat die Kommission sorgfältig die verschiedenen Argumente erwogen, die mit dem Problem des so genannten ,Braindrain" - der Abwanderung von hoch qualifizierten Arbeitskräften, insbesondere Wissenschaftlern, aus weniger entwickelten Ländern - verbunden sind. Die Gefahr des Braindrain darf nicht unterschätzt werden. Daher werden die Hochschuleinrichtungen, die am Programm teilnehmen, nachdrücklich aufgefordert, in ihren Bewerbungs- und Zulassungsverfahren Vorkehrungen zu treffen, die die Abwanderung von Wissenschaftlern aus weniger entwickelten Ländern verhindern oder eindämmen. Mit den Durchführungsmodalitäten des Programms will die Kommission sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung für Studierende aus Entwicklungsländern an ein Programm für die Rückkehr in das Heimatland gebunden ist.

Das Wissen um die Gefahr des Braindrain darf nicht dazu führen, dass Entwicklungsländer vom Programm ausgeschlossen werden. Eine derartige Ausgrenzung würde sich negativ auf das Ansehen und die Wahrnehmung Europas in diesen Ländern auswirken; mobile Studierende würden von der Europäischen Union ferngehalten und sähen sich veranlasst, in anderen Aufnahmeländern wie den Vereinigten Staaten zu studieren, die Studierende aus Entwicklungsländern im Rahmen des Fulbright-Programms weiterhin großzügig unterstützen; nicht zuletzt würde sich eine derartige Entscheidung negativ auf die langfristigen Interessen der Europäischen Union und der betroffenen Länder auswirken.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass das Europäische Parlament in seinem Bericht zur Mitteilung der Kommission über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung [17] ausdrücklich dazu auffordert, insbesondere die Entwicklungsländer in eine engere Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der Hochschulbildung einzubeziehen, Austausch- und Stipendienprogramme zu entwickeln und Beihilfen für diejenigen vorzusehen, die eine Rückkehr in ihr Herkunftsland beabsichtigen, um auf diese Weise den Braindrain zu verhindern.

[17] TA P5_TAPROV(2002)04-10 VORLÄUFIGE AUSGABE PE 316.566, 11.4.2002.

Die Kommission wird die Abwanderungsproblematik vor und während der Durchführung und Verwaltung des Programms in Angriff nehmen. Zu diesem Zweck wird die Kommission geeignete begleitenden Maßnahmen, Auswahlkriterien und Indikatoren festlegen und die erforderlichen spezifischen Beobachtungsmechanismen einführen.

9. Schlussfolgerung

Aufgrund der obigen Ausführungen ersucht die Kommission das Europäische Parlament und den Rat, den vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern (ERASMUS WELT) (2004-2008) anzunehmen.

2002/0165 (COD)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern (ERASMUS WELT) (2004-2008)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149,

auf Vorschlag der Kommission [18],

[18] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [19],

[19] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [20],

[20] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft trägt unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Drittländern zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung bei.

(2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (23. und 24. März 2000) wird hervorgehoben, dass Europa die Herausforderungen der Globalisierung nur bewältigen kann, wenn die Mitgliedstaaten ihre Bildungs- und Ausbildungssysteme an den Bedarf der Wissensgesellschaft anpassen.

(3) Die Bildungsminister der Mitgliedstaaten und vierzehn weiterer europäischer Länder wiesen in der Erklärung von Bologna (19. Juni 1999) darauf hin, dass die europäischen Hochschulen weltweit ebenso attraktiv werden müssen wie die bedeutenden kulturellen und wissenschaftlichen Traditionen Europas.

(4) Die europäischen Hochschulminister bekräftigten anlässlich ihres Treffens in Prag (19. Mai 2001), dass es wichtig ist, die Attraktivität der europäischen Hochschulen für Studierende aus Europa und anderen Teilen der Welt zu erhöhen.

(5) In ihrer Mitteilung über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung [21] wies die Kommission darauf hin, dass eine stärkere Internationalisierung der Hochschulbildung erforderlich ist, um den Herausforderungen des Globalisierungsprozesses zu begegnen; sie beschrieb die allgemeinen Ziele für eine Strategie der Zusammenarbeit mit Drittländern in diesem Bereich und schlug konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele vor.

[21] KOM(2001) 385 endg. vom 18.7.2001.

(6) Es ist notwendig, dass sich die Gemeinschaft verstärkt um die Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Kulturen auf der ganzen Welt bemüht, insbesondere da die Mobilität die Entdeckung neuer kultureller und sozialer Umfelder begünstigt und das Verständnis für diese Umfelder erleichtert.

(7) Die europäischen Hochschulen sind dafür bekannt, dass sie aufgrund der Kombination ihrer individuellen Stärken, der Vielfalt des Bildungsangebots und der umfassenden Erfahrung mit Kooperationsnetzen über ein großes Potenzial verfügen, das ihnen die Möglichkeit gibt, qualitativ hochwertige, nur in Europa vorhandene Studiengänge anzubieten, und es gestattet, die Vorteile der internationalen Mobilität auf breiterer Basis in der Gemeinschaft und ihren Partnerländern zu nutzen.

(8) Die europäischen Hochschuleinrichtungen müssen an der Spitze der Entwicklung bleiben; zu diesem Zweck sollten sie die Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in Drittländern anstreben, die einen Entwicklungsstand aufweisen, der mit den Hochschuleinrichtungen der Gemeinschaft vergleichbar ist.

(9) Die Einführung eines Gemeinschaftsprogramms ist notwendig.

(10) Zur Verstärkung des Mehrwerts der Gemeinschaftsmaßnahmen ist es notwendig, dass die Kohärenz und die Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen und den anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere dem Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und den externen Programmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich hergestellt werden.

(11) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EWR/EFTA-Staaten) andererseits in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend vor; die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme der genannten Länder an diesem Programm ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens festzulegen.

(12) Die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder ist gemäß den in den Europa-Abkommen, in deren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziierungsräte vorgesehenen Bedingungen festzulegen; für Zypern sind die einschlägigen Bedingungen und Modalitäten auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren festzulegen; für Malta und die Türkei sind die einschlägigen Bedingungen und Modalitäten auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den Bestimmungen des Vertrags festzulegen

(13) Kommission und Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit dafür sorgen, dass dieses Programm überwacht und regelmäßig bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können; zur Bewertung sollte eine von unabhängigen und unparteiischen Stellen durchgeführte externe Bewertung gehören.

(14) Da die Ziele der geplanten Aktion im Hinblick auf den Beitrag der europäischen Zusammenarbeit zu einer qualitativ hoch stehenden Bildung unter anderem wegen der Notwendigkeit der Förderung multilateraler Partnerschaften, der multilateralen Mobilität und des Informationsaustausches zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern nicht in ausreichendem Maß von den Mitgliedstaaten erreicht werden können und da sie daher aufgrund der transnationalen Dimension der Aktionen und Maßnahmen der Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden können, kann die Europäische Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem im genannten Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Inter institutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet.

(16) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [22] zu erlassen -

[22] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

1. Mit diesem Beschluss wird ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern festgelegt; das Programm erhält die Bezeichnung ERASMUS WELT - nachfolgend ,Programm" genannt.

2. Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2008.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ,Hochschuleinrichtung": jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;

2. ,Graduierter Studierender aus einem Drittland": ein Staatsangehöriger eines Drittlandes mit Ausnahme der EWR/EFTA-Staaten und der den Beitritt zur Europäischen Union anstrebenden Bewerberländer, der bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben hat, seinen Wohnsitz nicht in einem der Mitgliedstaaten oder der Teilnehmerländer gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 hat, seine Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) während der letzten fünf Jahre nicht länger als insgesamt 12 Monate in einem der Mitgliedstaaten oder Teilnehmerländer ausgeübt haben darf und zur Einschreibung für einen EU-Masterstudiengang im Sinne des Anhangs zugelassen ist oder für einen EU-Masterstudiengang im Sinne des Anhangs eingeschrieben ist;

3. ,Gastwissenschaftler aus einem Drittland": ein Staatsangehöriger eines Drittlandes mit Ausnahme der EWR/EFTA-Staaten und der den Beitritt zur Europäischen Union anstrebenden Bewerberländer, der seinen Wohnsitz nicht in einem der Mitgliedstaaten oder der Teilnehmerländer gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 hat, seine Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) während der letzten fünf Jahre nicht länger als insgesamt 12 Monaten in einem der Mitgliedstaaten oder Teilnehmerländer ausgeübt haben darf und über herausragende akademische und/oder berufliche Erfahrung verfügt.

4. ,Graduierten- oder Postgraduiertenstudiengang": ein Studiengang, der auf einen ersten Hochschulabschluss folgt und zu einem zweiten Hochschulabschluss hinführt.

Artikel 3

Programmziele

1. Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung einer qualitativ hoch stehenden Bildung durch Verbesserung der Wahrnehmung der europäischen Hochschulbildung in der ganzen Welt und Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern zur Verbesserung der Entwicklung der Humanressourcen und Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Völkern und Kulturen.

2. Die spezifischen Ziele des Programms umfassen

a) die Förderung der Entwicklung eines ausgeprägt europäischen Bildungsangebots im Hochschulbereich, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Europäischen Union attraktiv ist;

b) die Stimulierung eines größeren weltweiten Interesses hoch qualifizierter Hochschulabsolventen und Wissenschaftler aus der ganzen Welt am Erwerb von europäischen Qualifikationen und/oder Erfahrungen und die Gewährleistung von Möglichkeiten zum Erwerb derartiger Qualifikationen und/oder Erfahrungen;

c) den Ausbau einer stärker strukturierten Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen der Europäischen Union und der Drittländer und die Gewährleistung einer größeren, von der EU ausgehenden Mobilität in den europäischen Studienprogrammen;

d) die Verbesserung des Profils, des Bekanntheitsgrads und der Zugänglichkeit des europäischen Bildungswesens.

3. Bei der Verwirklichung der Programmziele beachtet die Kommission die allgemeine Politik der Gemeinschaft im Bereich der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die Kommission stellt ferner sicher, dass keine Gruppe von Bürgern oder Staatsangehörigen von Drittländern ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

Artikel 4

Aktionen des Programms

1. Die in Artikel 2 festgelegten Programmziele werden im Rahmen der folgenden Aktionen verwirklicht:

a) EU-Masterstudiengänge;

b) Stipendienprogramm;

c) Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittländern;

d) Förderung der Attraktivität Europas als einem Ziel für die Durchführung eines Studiums;

e) Technische Unterstützungsmaßnahmen.

2. Diese Aktionen werden mittels der im Anhang beschriebenen Verfahren und folgender Arten von Ansätzen durchgeführt, die gegebenenfalls miteinander kombiniert werden können:

a) Unterstützung der Entwicklung von gemeinsamen Bildungsprogrammen und Kooperationsnetzen zur Erleichterung des gegenseitigen Austauschs von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren;

b) Unterstützung der Mobilität von Personen im Bereich der Hochschulbildung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Drittländern;

c) Förderung der Sprachkenntnisse und des Verständnisses für andere Kulturen;

d) Unterstützung von Pilotprojekten auf der Basis transnationaler Partnerschaften mit dem Ziel der Innovations- und Qualitätssteigerung im Bereich der internationalen Hochschulbildung;

e) Unterstützung der Entwicklung von Methoden zur Analyse und Beobachtung von Trends und Entwicklungen im Bereich der internationalen Hochschulbildung.

Artikel 5

Zugang zum Programm

Unter den Bedingungen und gemäß den Durchführungsbestimmungen des Anhangs richtet sich das Programm insbesondere an

a) Hochschuleinrichtungen;

b) Studierende, die einen ersten Hochschulabschluss erworben haben;

c) Wissenschaftler und andere Akademiker, die eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben;

d) unmittelbar an der Hochschulbildung beteiligtes Personal;

e) an der Hochschulbildung beteiligte öffentliche oder private Organisationen.

Artikel 6

Programmdurchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

1. Die Kommission:

a) gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsaktionen des Programms gemäß den Bestimmungen des Anhangs;

b) trägt den von den Mitgliedstaaten durchgeführten bilateralen Kooperationen mit Drittländern Rechnung;

c) konsultiert die einschlägigen Vereinigungen und Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich der Hochschulbildung tätig sind, und unterrichtet den in Artikel 8 genannten Ausschuss über ihre Stellungnahmen;

d) strebt Synergien mit anderen innergemeinschaftlichen Programmen und Aktionen im Bereich der Hochschulbildung und der Forschung an.

2. Die Mitgliedstaaten

a) ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für den effizienten Ablauf des Programms auf der Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle am Bildungsbereich Beteiligten gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein;

b) benennen geeignete Strukturen, die eng mit der Kommission zusammenarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung von Informationen über Programm;

c) sind bestrebt, als geeignet anzusehende Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und administrativen Hindernissen bezüglich der effizienten Durchführung des Programms zu ergreifen;

d) ergreifen Maßnahmen zur Verwirklichung möglicher Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen auf der Ebene der Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

1. Die folgenden zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 8 Absatz 2 zu erlassen:

a) jährlicher Arbeitsplan einschließlich der Prioritäten sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;

b) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms;

c) Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen;

d) Modalitäten für die Überwachung und Bewertung des Programms sowie für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.

2. Die sonstigen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 3 zu erlassen.

Artikel 8

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit anderen Programmausschüssen und Unterrichtung über andere Gemeinschaftsinitiativen

Zur Gewährleistung der Kohärenz des Programms mit anderen Maßnahmen nach Artikel 11 hält die Kommission den Ausschuss regelmäßig über Gemeinschaftsinitiativen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend - einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen - auf dem Laufenden.

Artikel 10

Finanzierung

1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 200 Millionen Euro festgelegt.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 11

Kohärenz und Komplementarität

1. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Kommission die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und den Programmen der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung.

2. Die Kommission gewährleistet eine effektive Verknüpfung und gegebenenfalls gemeinsame Aktionen zwischen diesem Programm und den Programmen und Aktionen im Bildungsbereich, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern - einschließlich bilateraler Übereinkommen - und einschlägigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 12

Teilnahme der EWR/EFTA-Staaten und der Bewerberländer, die den Beitritt zur Europäischen Union anstreben

Die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme der EWR/EFTA-Staaten und der Bewerberländer, die den Beitritt zur Europäischen Union anstreben, an diesem Programm sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte festzulegen, die die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern regeln.

Artikel 13

Überwachung und Evaluierung

1. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwacht die Kommission regelmäßig die Durchführung des Programms. Die Ergebnisse des Überwachungs- und Evaluierungsprozesses sind bei der Durchführung des Programms zu verwenden.

Die Überwachung umfasst die Berichte gemäß Absatz 3 und besondere Maßnahmen.

2. Das Programm unterliegt einer regelmäßigen Evaluierung durch die Kommission. Ziel ist die Evaluierung der Relevanz, der Effektivität und der Auswirkungen der durchgeführten Aktionen im Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 3. Dabei werden auch die Auswirkungen des Programms insgesamt geprüft. Besondere Aufmerksamkeit wird den geschlechtsspezifischen Aspekten sowie der Gleichbehandlung und der Verhinderung des ,Braindrain" gewidmet.

Diese Evaluierung erstreckt sich auch auf die Komplementarität der Aktionen im Rahmen des Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft.

3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen

a) beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen dieser Beitritte für das Programm, gegebenenfalls gefolgt von Finanzierungsvorschlägen zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen dieser Beitritte für das Programm, entsprechend den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 1999 in Berlin. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen baldmöglichst über derartige Vorschläge;

b) bis zum 30. Juni 2007 einen Zwischenbewertungsbericht über die mit dem Programm erzielten Ergebnisse und die qualitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

c) bis zum 31. Dezember 2007 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms;

d) bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

1. GEMEINSCHAFTSAKTIONEN

Dieser Anhang beschreibt fünf Aktionen:

AKTION 1: EU-MASTERSTUDIENGÄNGE

AKTION 2: STIPENDIENPROGRAMM

Aktion 2.1: Globales Stipendienprogramm für Studierende

Aktion 2.2: Stipendienprogramm für Gastwissenschaftler

AKTION 3: PARTNERSCHAFTEN MIT HOCHSCHULEINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN

AKTION 4: VERBESSERUNG DER ATTRAKTIVITÄT

AKTION 5: UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

AKTION 1: EU-MASTERSTUDIENGÄNGE

1. Die Gemeinschaft sucht im Rahmen eines strengen Auswahlverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 1 und gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Verfahren europäische Postgraduierten studiengänge aus und verleiht ihnen das Qualitätssiegel ,EU-Masterstudiengang".

2. EU-Masterstudiengänge im Sinne dieses Programms

a) schließen mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten ein;

b) führen ein Studienprogramm durch, das einen Studienabschnitt in mindestens zwei der unter Buchstabe a genannten drei Hochschuleinrichtungen einschließt;

c) beinhalten integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienabschnitte, beispielsweise gemäß dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS);

d) führen zur Verleihung von anerkannten oder akkreditierten Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen;

e) halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus Drittländern bereit, die im Rahmen des Programms eine finanzielle Unterstützung erhalten, und gewährleisten die Aufnahme dieser Studierenden;

f) legen transparente Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung angemessen berücksichtigen;

g) schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende und Wissenschaftler) ein;

h) sehen angemessene Modalitäten vor, die den Zugang für Studierende aus Drittländern und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung usw.);

i) gewährleisten gegebenenfalls die sprachliche Vorbereitung und Betreuung der Studierenden.

3. Vorbehaltlich eines unbürokratischen jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die EU-Masterstudiengänge für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt; dieser Zeitraum kann eine einjährige Vorbereitungszeit einschließen, die dem Start des Studiengangs vorausgeht. Die Gewährung der finanziellen Unterstützung unterliegt dem jährlichen Verlängerungsverfahren.

AKTION 2: STIPENDIENPROGRAMM

1. Die Gemeinschaft führt ein einheitliches globales Stipendienprogramm ein, das sich an hoch qualifizierte Studierende mit Hochschulabschluss und Wissenschaftler aus Drittländern richtet.

2. Die Stipendien stehen Studierenden und Wissenschaftlern aus Drittländern gemäß Artikel 2 unter der alleinigen weiteren Voraussetzung offen, dass die Europäische Union Beziehungen zum Herkunftsland der betreffenden Studierenden und Wissenschaftler unterhält. Die Teilnahme von Frauen und benachteiligten Studierenden aus diesen Ländern wird gefördert.

3. Die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen werden gebeten, Akteure aus dem Bereich der Hochschulbildung in Drittländern einzubeziehen, und sind verpflichtet, in ihre Bewerbungs- und Auswahlverfahren Bestimmungen zur Verhinderung oder Eindämmung der Abwanderung von Wissenschaftlern aus weniger entwickelten Ländern (Braindrain) aufzunehmen.

4. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für Stipendiaten sowie gegebenenfalls die Anerkennung der Äquivalenz von Studienabschlüssen zu beschleunigen.

5. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird eine ausgewogene Beteiligung der Studienfächer, der Herkunftsregionen von Studierenden und Wissenschaftlern sowie der Aufnahmeländer (d. h. Mitgliedstaaten) sichergestellt und die Teilnahme von Frauen und benachteiligten Studierenden aus Drittländern gefördert.

6. Die Kommission stellt sicher, dass kein Studierender oder Wissenschaftler eine finanzielle Unterstützung zu demselben Zweck im Rahmen von mehr als einem Gemeinschaftsprogramm erhält.

Aktion 2.1: Globales Stipendienprogramm für Studierende

Die Gemeinschaft kann Studierenden aus Drittländern, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens zu EU-Masterstudiengängen zugelassen wurden, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

Aktion 2.2: Stipendienprogramm für Gastwissenschaftler

Die Gemeinschaft gewährt Gastwissenschaftlern aus Drittländern eine finanzielle Unterstützung, die im Rahmen von EU-Masterstudiengängen an den daran beteiligten Hochschuleinrichtungen eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchführen.

AKTION 3: PARTNERSCHAFTEN MIT HOCHSCHULEINRICHTUNGEN IN DRITT LÄNDERN

1. Die Gemeinschaft unterstützt strukturierte Beziehungen zwischen EU-Masterstudiengängen und Hochschuleinrichtungen in Drittländern. Vorrang wird den Hochschuleinrichtungen eingeräumt, die ausreichend entwickelt sind, um gleichberechtigt an der Zusammenarbeit teilnehmen zu können.

2. Die Partnerschaften bieten einen Rahmen für die von der EU ausgehende Mobilität von Studierenden und Wissenschaftlern in der Europäischen Union, die an den EU-Masterstudiengängen teilnehmen.

3. Soweit möglich dienen die Partnerschaften der Entwicklung institutionalisierter Netze auf der Grundlage einer strukturierten und dauerhaften Zusammenarbeit, die durch den Transfer von Wissen zur Entwicklung lokaler Kapazitäten beiträgt.

4. Die Partnerschaften

- schließen einen EU-Masterstudiengang und mindestens eine Hochschuleinrichtung in einem Drittland ein;

- werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gebildet;

- bieten einen Rahmen für die Auslandsmobilität der an einem EU-Masterstudiengang beteiligten Studierenden und Lehrenden; teilnahmeberechtigt sind Studierende und Wissenschaftler, die Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die sich seit mindestens drei Jahren vor Beginn der Austauschmaßnahme rechtmäßig (und aus anderen Gründen als zu Studienzwecken) in der Europäischen Union aufhalten;

- stellen die Anerkennung von Studienleistungen an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung (d. h. im Drittland) sicher.

5. Die Aktivitäten im Rahmen von Partnerschaftsprojekten können ferner einschließen

- eine Lehrtätigkeit an einer Partnereinrichtung zur Unterstützung der Lehrplanentwicklung des Projekts;

- den Austausch von Lehrkräften, Ausbildern, Verwaltungsfachleuten und anderen einschlägigen Spezialisten;

- die Entwicklung und Verbreitung von neuen Methoden im Bereich der Hochschulbildung einschließlich des Einsatzes von Informations- und Kommunikations technologien, E-Learning, offenem Unterricht und Fernlehre;

- Entwicklung von Kooperationsprogrammen mit Hochschuleinrichtungen in Drittländern zur Einführung von Studienkursen im betreffenden Land.

AKTION 4: VERBESSERUNG DER ATTRAKTIVITÄT

1. In diesem Aktionsbereich unterstützt die Gemeinschaft Aktivitäten zur Förderung des Profils, des Bekanntheitsgrads und der Zugänglichkeit der europäischen Bildung. Die Gemeinschaft unterstützt ferner ergänzende Aktivitäten, die zu den Zielen des Programms beitragen.

2. Zu den förderfähigen Einrichtungen zählen öffentliche und private Organisationen, die sich mit Fragen des Studienangebots im Inland oder auf internationaler Ebene befassen. Die Aktivitäten werden im Rahmen von Netzen durchgeführt, die mindestens drei Organisationen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten einschließen und denen auch Organisationen aus Drittländern angehören können. Die Aktivitäten, zu denen beispielsweise Seminare, Konferenzen, Workshops oder die Entwicklung von IKT-Werkzeugen und die Herstellung von Publikationsmaterial zählen, können in den Mitgliedstaaten oder in den Drittländern stattfinden.

4.1. Unterstützung von gemeinsamen Werbemaßnahmen

1. Die Gemeinschaft unterstützt Hochschuleinrichtungen und öffentliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die im Ausland Werbemaßnahmen zugunsten der europäischen Hochschulbildung durchführen.

2. Zu den förderfähigen Aktivitäten zählen

- die Entwicklung allgemeiner und einheitlicher schriftlicher oder visueller Informationen und Methoden zu ihrer Verbreitung, die zu einem besseren Verständnis des Werts eines Studiums in Europa beitragen;

- gemeinsame Präsentation der europäischen Hochschulbildung und der EU-Masterstudiengänge auf internationalen Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen;

- Seminare, Workshops und sonstige Methoden zur Koordinierung von Informations- und Verbreitungsmaßnahmen;

- gezielte Maßnahmen in geografischen Regionen mit einem hohen Potenzial an internationaler Studentenmobilität.

3. Die Werbemaßnahmen sollen Verbindungen zwischen dem Hochschul- und dem Forschungsbereich herstellen und nach Möglichkeit potenzielle Synergien nutzen.

4.2. Unterstützung der Dienste, die den Zugang von Studierenden aus Drittländern zur europäischen Bildung erleichtern

1. Die Gemeinschaft fördert kooperative Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Hochschulstudium in Europa und zur Stimulierung der Aufnahme eines derartigen Studiums.

2. Zu den förderfähigen Aktivitäten zählen

- die gemeinsame Entwicklung von Lehrmaterialien für den Sprachunterricht und die kulturelle Vorbereitung;

- die gemeinsame Entwicklung effizienterer Methoden für die Aufnahme und Integration von Studierenden aus Drittländern;

- die Entwicklung gemeinsamer Fernlehremodule für Studierende aus Drittländern;

- Dienste zur Erleichterung des Austauschs zwischen Hochschulpartnerschaften innerhalb und außerhalb von EU-Masterstudiengängen im oben angegebenen Sinn;

- Dienste zur Erleichterung der Mobilität von Studierenden mit Kindern und sonstigen unterhaltsberechtigten Personen;

- Weiterentwicklung eines Internet-Gateway zur Erleichterung des Zugangs zu EU-Masterstudiengängen sowie anderen europäischen Studiengängen, die für Studierende aus Drittländern geeignet sind.

4.3. Ergänzende Aktivitäten

1. Die Gemeinschaft unterstützt ergänzende Aktivitäten, die sich mit wesentlichen Aspekten der Internationalisierung der Hochschulbildung befassen, z. B. die internationale Dimension der folgenden Bereiche:

- Qualitätssicherung einschließlich Akkreditierung oder andere Arten von Qualitätssiegeln oder -spezifikationen;

- Anerkennung von Studienleistungen;

- Anerkennung europäischer Qualifikationen im Ausland und gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen in Zusammenarbeit mit Drittländern;

- neu entstehende Erfordernisse im Bereich der Lehrplanentwicklung;

- gesellschaftlicher Wandel und Veränderung der Bildungssysteme;

- Sicherheit und Gesundheitsschutz für Austauschstudenten;

- Verbraucherschutzfragen im Bildungsbereich;

- Erhebungen und Studien (z. B. zur Entscheidungsfindung von Studierenden aus Drittländern, die im Ausland studieren wollen, oder zu den Hindernissen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums in Europa).

2. In diesem Aktionsbereich kann die Gemeinschaft internationale thematische Netze unterstützen, die sich mit den genannten Aspekten befassen.

3. Die Gemeinschaft kann Pilotprojekte mit Drittländern zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit diesen Ländern im Bereich der Hochschulbildung unterstützen.

4. Die Gemeinschaft kann auf Pilotbasis Stipendien für Studierende aus Drittländern gewähren, die einen Postgraduiertenabschluss an einer europäischen Hochschule oder einem Hochschulzusammenschluss anstreben, soweit eine derartige finanzielle Unterstützung nicht im Rahmen einer anderen Gemeinschaftsmaßnahme gewährt wird und die Komplementarität mit bilateralen Programmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

5. Die Gemeinschaft unterstützt eine Vereinigung ehemaliger Stipendiaten (aus den Drittländern und aus Europa), die ein EU-Masterstudium absolviert haben.

AKTION 5: TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission auf Experten, auf eine Exekutivagentur, auf bestehende zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auf sonstige Formen der technischen Unterstützung zurückgreifen, die aus dem Gesamtbudget des Programms finanziert werden können.

FINANZBOGEN

Politikbereich(e): Bildung und Kultur

Tätigkeit(en): Bildung

Bezeichnung der Maßnahme: Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern

1. HAUSHALTSLINIE(N) (Nummer und Bezeichnung)

Neue Haushaltslinie

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 200 Mio. EUR für Verpflichtungsermächtigungen

2.2. Geltungsdauer: 2004-2008

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Angaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen (finanzielle Maßnahme)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2.)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die für die Jahre 2007 and 2008 vorgesehenen Zuwächse, welche über die nominelle Zuteilung des Jahres 2006 hinausgeht, werden gleiche Kürzungen bei anderen Maßnahmen im Bereich der Bildung und Kultur vorgenommen werden.

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2. und 7.3.)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

| | Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

|X| Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

| | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen:

|X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 149 EG-Vertrag.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, durch die Zusammenarbeit mit Drittländern zu einer qualitativ hoch stehenden Bildung beizutragen. Langfristig soll das Programm erstens dazu führen, dass die Menschen in Europa und auch in den Partnerländern besser auf das Leben und Arbeiten in einer modernen globalen wissensbasierten Gesellschaft vorbereitet werden. Das Programm soll zweitens die Position Europas als einem herausragenden Hochschulstandort gewährleisten und daher sicherstellen, dass die europäische Hochschulbildung weltweit ein immer attraktiveres Ziel wird. Drittens zielt das Vorschlag darauf ab, das gegenseitige Verständnis zwischen den Völkern und Kulturen durch partnerschaftlichen Austausch und strukturelle Zusammenarbeit zu verbessern, um auf diese Weise zu Frieden und Stabilität in der Welt beizutragen und den legitimen Anspruch Europas auf eine führende Rolle auf der internationalen Bühne zu untermauern.

Die vom Programm angestrebten direkten kurzfristigen Ergebnisse (spezifische Ziele) lassen sich im Lichte der obigen Ausführungen wie folgt zusammenfassen:

- die Entwicklung eines ausgeprägt europäischen Bildungsangebots im Hochschulbereich, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Europäischen Union attraktiv ist;

- ein größeres weltweites Interesse von hoch qualifizierten Hochschulabsolventen und Wissenschaftlern aus der ganzen Welt am Erwerb von europäischen Qualifikationen und/oder Erfahrungen;

- eine stärker strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen der Europäischen Union und der Drittländer und eine größere, von der EU ausgehende Mobilität als Bestandteil der europäischen Studienprogramme;

- ein schärferes Profil, ein größerer Bekanntheitsgrad und eine bessere Zugänglichkeit der europäischen Bildung.

Zur Verwirklichung dieser Ziele schlägt die Gemeinschaft die Einführung eines Aktionsprogramms vor, das sich nicht mit anderen Programmen auf Gemeinschaftsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten überschneidet, sondern sie vielmehr ergänzt. Auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt das Programm finanzielle Unterstützung für

- EU-Masterstudiengänge (mit fünfjähriger Förderzeit), die mindestens drei Hochschulen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten einschließen und zu Doppel-/Mehrfachabschlüssen führen;

- Stipendien für Studierende aus Drittländern, die über einen ersten Hochschulabschluss verfügen;

- Stipendien für Gastwissenschaftler aus Drittländern zur Durchführung von Lehraufträgen und wissenschaftlichen Aufträgen (von durchschnittlich dreimonatiger Dauer) in Verbindung mit EU-Masterstudiengängen;

- Partnerschaften (von höchstens dreijähriger Dauer) zwischen EU-Masterstudiengängen und Hochschuleinrichtungen in Drittländern unter Einschluss der Auslandsmobilität von Studierenden und Lehrenden aus der EU;

- Studien, Konferenzen, Seminare, Veröffentlichungen, gemeinsame Entwicklung von Marketingmaßnahmen, gemeinsame Entwicklung von internetgestützten Werkzeugen und sonstigen Methoden zur Unterstützung der internationalen Hochschulausbildung und der studentischen Mobilität.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Der vorliegende Vorschlag schließt sich an die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 18. Juli 2001 über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung (KOM(2001) 385) an - nachstehend ,Mitteilung" genannt.

Die Mitteilung stützte sich unter anderem auf die Ergebnisse einer Untersuchung mit dem Titel ,Die Globalisierung von Bildung und Ausbildung: Empfehlungen für eine kohärente Strategie der Europäischen Union" [23], die in der Zeit von Februar bis Mai 2000 von der Academic Cooperation Association durchgeführt wurde.

[23] Dr. Sybille Reicherts, Bernd Wächter, http://europa.eu.int/comm/education/ec-usa/usa.html.

Die Studie lieferte insbesondere einen erschöpfenden Überblick über den neusten Stand der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung. In diesem Überblick wurde die aktuelle Fachliteratur zum Phänomen der Internationalisierung der Hochschulbildung und -ausbildung untersucht. Die Studie gab eine Reihe von aus der Praxis herrührenden Empfehlungen zu Maßnahmen ab, die die Europäische Gemeinschaft ergreifen könnte, um den durch den Globalisierungsprozess hervorgerufenen Herausforderungen in kohärenter Weise zu begegnen.

Bei der Abfassung der Mitteilung wurde den eingehenden Erörterungen Rechnung getragen, an denen die für Außenbeziehungen, Entwicklung und Handel zuständigen Dienste der Kommission zusammen mit der Generaldirektion Bildung und Kultur teilnahmen. Die Mitteilung berücksichtigte die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 24. März 2000 sowie politische Entwicklungen auf internationaler Ebene - insbesondere das G8-Gipfeltreffen der Bildungsminister in Tokio im März 2000 - und trug den politischen Maßnahmen Rechnung, die von anderen führenden Nationen im Bereich der Hochschulbildung wie den Vereinigten Staaten von Amerika und Australien entwickelt werden.

Mit der Mitteilung sollte die Debatte im Europäischen Parlament und im Rat über die Frage der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung angeregt werden. Im Rahmen der sich anschließenden Erörterung stimmten das Europäische Parlament und der Rat der in der Mitteilung vorgestellten Analyse weitgehend zu und forderten die Kommission auf, darauf aufbauende konkrete Vorschläge zu entwickeln.

Parallel zu den Erörterungen in den europäischen Institutionen führte die Kommission eine Reihe von bilateralen Diskussionstagungen unter Mitwirkung von ausgewählten führenden Organisationen der Mitgliedstaaten durch, die sich mit internationalen akademischen Austauschprogrammen befassen (British Council, DAAD, EduFrance und ACA). Der Zweck dieser Tagungen bestand darin, die Brauchbarkeit der in der Mitteilung vorgeschlagenen konkreten Aktionslinien zu erörtern und zu prüfen (z. B. mögliche Formen eines europäischen Bildungsangebots im Hochschulbereich und Methoden zur weltweiten Werbung für die europäische Hochschulbildung). Diese Diskussionen lieferten eine wertvolle Entscheidungshilfe für die Auswahl der zu übernehmenden neuen Maßnahmen.

Dieser gesamte Prozess fand vor dem Hintergrund der tragischen Ereignisse des 11. Septembers statt, die den europäischen Institutionen ins Bewusstsein riefen, dass der Dialog zwischen den Völkern und Kulturen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln ausgebaut werden muss und die Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung das Potenzial zur Förderung von Verständnis und Toleranz besitzt.

Aus den oben beschriebenen Überlegungen ergaben sich zwei konkrete Schlussfolgerungen:

a) Es besteht ein Konsens über die allgemeinen Ziele, die die Europäische Gemeinschaft mit der Durchführung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung verfolgen sollte;

b) Es besteht ein Konsens über die Notwendigkeit für ein neues Gemeinschafts instrument, das bestimmte spezifische Bedürfnisse decken kann, die im Konsultationsverfahren identifiziert wurden.

Die Kommission erstellte anschließend ein Dokument über die praktische Durchführung der Maßnahmen, das auf der Grundlage der bereits identifizierten Ziele die Durchführungs mechanismen und Outputs im Einzelnen beschreibt, mit deren Hilfe diese Ziele verwirklicht werden können. Das Dokument wurde einer Gruppe von externen Sachverständigen vorgelegt, die die Brauchbarkeit des Ansatzes und mögliche Alternativen prüften und die potenziellen Risiken bewerteten. Die Sachverständigengruppe bestätigte die Brauchbarkeit des Ansatzes und steuerte wertvolle Ratschläge zu konkreten Aspekten des vorgeschlagenen Durchführungsmechanismus bei.

Die Kommission hat ferner den einschlägigen Empfehlungen der im Jahr 2001 durchgeführten Bewertung der Programme der Europäischen Gemeinschaft für die Gewährung von Mobilitätsbeihilfen im Verband mit Drittländern angemessen Rechnung getragen [24].

[24] http://europa.eu.int/comm/europeaid/evaluation/evinfo/sector/951632_ev.htm

Auf der Grundlage dieser Ergebnisse und unter Berücksichtung der Erfahrungen, die im Rahmen der anderen Gemeinschaftsprogramme und des amerikanischen Fulbright-Programms gewonnen wurden, erstellten die Kommissionsdienste einen Ex-ante-Bewertungsbericht, der sich auf den von der GD Haushalt im Dezember 2001 veröffentlichten Leitfaden für die Ex-ante-Evaluierung [25] stützte. Der Inhalt dieses Berichts wurde vollständig in die Begründung und in den Finanzbogen eingearbeitet.

[25] Die hervorragende MEANS-Sammlung ,Evaluating socio-economic programmes" (Europäische Gemeinschaften, 1999) wurde ebenfalls als Referenzdokument für die Methodik und die Terminologie herangezogen.

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Gegenwärtig gibt es kein Gemeinschaftsprogramm, das eine spezifische innergemeinschaftliche Initiative mit einem groß angelegten Stipendienprogramm kombiniert. Der Vorschlag stützt sich jedoch auf die Erfahrungen und Erkenntnisse, die durch Programme wie SOKRATES/ERASMUS und die Programme der Zusammenarbeit zwischen der EG und den USA und Kanada gesammelt wurden.

Diese Erfahrungen und Erkenntnisse wurden in Bewertungsberichten und Studien verschiedener Art zusammengetragen. Eine erhebliche Zahl dieser Studien wurde in der oben genannten Untersuchung zur Globalisierung von Bildung und Ausbildung ausgewertet [26]. Im Jahr 2000 wurde eine umfassende Evaluierung der ersten Phase des Programms SOKRATES durchgeführt. [27] Die Programme der Zusammenarbeit mit den USA und Kanada wurden 1999 bewertet. [28]

[26] http://europa.eu.int/comm/education/global.pdf.

[27] http://europa.eu.int/comm/education/evaluation/socrates_de.html.

[28] http://europa.eu.int/comm/education/ec-usa/eval_us.pdf.

Eine weitere Quelle der Inspiration für den gegenwärtigen Vorschlag ist das Fulbright-Programm, das weithin bekannte amerikanische Paradeprogramm für die internationale Bildung. Das Fulbright-Programm hat seit seiner Einführung im Jahr 1946 mehr als 250 000 Stipendiaten unterstützt und erfreut sich weltweiter Anerkennung. Gegenwärtig wird eine Evaluierung verschiedener Teilbereiche des Fulbright-Programms durchgeführt, deren Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr und im Jahr 2003 vorliegen werden. [29] Die Kommission hat bereits umfassende Erkenntnisse über die Verwaltung des Fulbright-Programms gesammelt, insbesondere im Rahmen ihrer seit 1995 bestehenden Mitwirkung am EU/Fulbright-Teilbereich des Programms der Zusammenarbeit zwischen der EG und den USA.

[29] http://exchanges.state.gov/education/evaluations/inprogress.htm.

Die in der Vergangenheit gewonnenen Erkenntnisse können unter zwei verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden:

a) auf die Konzeption des Programms anwendbare Erkenntnisse;

b) auf die Verwaltung des Programms anwendbare Erkenntnisse.

In Bezug auf die Konzeption des Programms stützt sich der Vorschlag auf den bewährten Nutzen der innergemeinschaftlichen Netze, zu dem die Evaluierung von Programmen wie SOKRATES und auch der Programme der Zusammenarbeit mit den USA und Kanada zahlreiche Beispiele lieferte. Der Vorschlag beruht ferner auf dem Konzept der Bildung von Partnerschaften mit Ländern, die im Hochschulbereich einen Entwicklungsstand erlangt haben, der mit demjenigen der europäischen Hochschulen vergleichbar ist, um die Programmziele zu verwirklichen. Die Programme der Zusammenarbeit mit den USA und Kanada dienten zur Erprobung dieses Konzepts und lieferten wertvolle Erkenntnisse, die die Grundlage für die Auswahl einer Reihe von Maßnahmen bildeten.

Der Vorschlag wurde ferner durch den unumstrittenen Erfolg des hervorragenden amerikanischen Fulbright-Programms inspiriert, das jährlich mehr als 900 Stipendien an graduierte Studierende aus Drittländern vergibt und ein Symbol für die Anziehungskraft ist, die die Vereinigten Staaten auf Studierende und Wissenschaftler aus der ganzen Welt ausüben.

Hinsichtlich der Programmverwaltung hat die Kommission die Kritik beherzigt, die im Rahmen der Evaluierung anderer Gemeinschaftsprogramme vorgebracht wurde; sie hat insbesondere Durchführungsmechanismen entworfen, die zu einer einfacheren und strafferen Programmverwaltung führen. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission die Kritik an der Verwaltung der ersten Phase des Programms SOKRATES besonders berücksichtigt, die sie in ihrem Bericht über die Anfangsphase des Programms SOKRATES (1995-1999) [30] anerkannte; diesbezügliche Verbesserungsmaßnahmen sind ergriffen worden.

[30] http://europa.eu.int/comm/education/evaluation/socrates_de.html.

Mit dem Vorschlag soll insbesondere eine Reihe von Problemen weitgehend ausgeschaltet werden:

- Komplizierte Finanzverfahren sollen aufgrund der vorgesehenen Verwendung von pauschalen Finanzzuweisungen entfallen.

- Umständliche Verwaltungsverfahren sollen aufgrund der vorgesehenen langfristigen Vereinbarungen hinsichtlich der bezuschussten EU-Masterstudiengänge unterbunden werden.

- Späte Entscheidungen bei der Auswahl der Stipendiaten sollen durch die Begrenzung der zentralen Intervention auf eine einzige Stufe der Auswahlprozesses vermieden werden.

Bei der Umsetzung des Programms will die Kommission sicherstellen, dass das Programm möglichst einfach und benutzerfreundlich bleibt, da dies für die Verwirklichung des zugrunde liegenden Ziels der Verbesserung des Ansehens und der Wahrnehmung der europäischen Hochschulbildung in der ganzen Welt ausschlaggebend ist.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Die folgenden Maßnahmen sind vorgesehen:

1. EU-Masterstudiengänge

2. Stipendien

3. Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittländern

4. Verbesserung der Attraktivität

5. Technische Unterstützungsmaßnahmen

Die Maßnahmen werden folgendermaßen finanziert:

- pauschale Finanzzuweisungen für EU-Masterstudiengänge;

- Beihilfen für Studierende und Wissenschaftler aus Drittländern (100 %ige Bezuschussung durch die Gemeinschaft);

- Zuschüsse zwecks Kofinanzierung von Projekten im Rahmen der Aktionen 3 und 4 zusammen mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern; 100 %ige Bezuschussung durch die Gemeinschaft nur in Ausnahmefällen;

- 100 %ige Finanzierung von Dienstleistungsaufträgen (z. B. Studien, Veröffentlichungen oder Sachverständige).

5.3. Durchführungsmodalitäten

Die im Vorschlag vorgesehenen Durchführungsmechanismen entsprechen zum Teil dem klassischen Gemeinschaftsansatz der Bezuschussung und Kofinanzierung auf der Grundlage eines detaillierten Zuschussantrags. Dieses Vorgehen wird bei Partnerschaften zwischen EU-Masterstudiengängen und Hochschulen in Drittländern sowie bei Kooperationsmaßnahmen zur Förderung der Attraktivität der Hochschulbildung in Europa (Seminare, Workshops, Web-Entwicklungen usw.) angewendet.

Allerdings sieht der Vorschlag unterschiedliche Vorgehensweisen für die Vergabe des Qualitätssiegels für EU-Masterstudiengänge und für die Vergabe von Stipendien vor. Bei der Vergabe des Qualitätssiegels soll ein symbolischer Pauschalbetrag ausgezahlt werden. Die EU-Masterstudiengänge erhalten nur insoweit einen bedeutenden Zuschuss, als die an diesen Studiengängen interessierten Bewerber auch tatsächlich zugelassen werden. Dieser Mechanismus wurde dem alternativen herkömmlicheren Zuschussverfahren vorgezogen, denn auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich die finanzielle Unterstützung und das Interesse der Studierenden aus den Drittländern an den Studiengängen entsprechen; zugleich fördert dieser Ansatz die proaktive Teilnahme der vom Programm geförderten EU-Masterstudiengänge.

Im Rahmen der Stipendienprogramme für Studierende und Wissenschaftler aus Drittländern werden Festbeträge für Unterkunft und Unterhalt gezahlt. Sie werden auf der Grundlage erbrachter Leistungen und unter der Bedingung gewährt, dass sich die Studierenden bzw. die Wissenschaftler tatsächlich am EU-Masterstudiengang beteiligen.

Die Zuschüsse werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vergeben. Das Programm wird auf zentraler Ebene von der Kommission verwaltet, die von einer Exekutivagentur unterstützt wird. Die Kommission wird bei der Durchführung von Informations- und Beratungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Programmzielen die Hilfe der nationalen Stellen in Anspruch nehmen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts - (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1. Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.1.2 Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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* Vorgesehene jährliche Ergebnisse/Outputs

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** Die Durchschnittskosten pro Einheit wurden wie folgt ermittelt:

1. Ein einjähriger EU-Masterstudiengang kostet 15 000 Euro (dieser Betrag setzt sich aus drei pauschalen Finanzzuweisungen von 5 000 Euro an drei teilnehmende Hochschuleinrichtungen zusammen).

2. Ein zweijähriger EU-Masterstudiengang kostet dementsprechend 30 000 Euro.

3. Einige EU-Masterstudiengänge werden im ersten Jahr keine Studierenden aufnehmen. Sie erhalten eine Startbeihilfe von 15 000 Euro.

4. Ein EU-Masterstudiengang wird 12 Studierende in den Jahren 2004 und 2005, 15 Studierende im Jahr 2006, 20 in 2007 und 27 in 2008 aufnehmen.

5. Ein graduierter Studierender aus einem Drittland, der ein einjähriges EU-Masterstudium absolviert, kostet durchschnittlich 21 000 Euro (dieser Betrag setzt sich zusammen aus zehn Monatsbeihilfen zu 1 600 Euro, einem Reisekostenzuschuss in Höhe von 1 000 Euro und einer pauschalen Zuweisung von 4 000 Euro an den EU-Masterstudiengang). Die Monatsbeihilfe deckt die Krankenversicherung ab. [31]

[31] Hierzu ist festzustellen, dass diese Stipendien die durchschnittliche Beihilfe für Studierende im Rahmen von ERASMUS erheblich übersteigen. Letztere ist jedoch nur zur Deckung eines Teils der Kosten für die Mobilität der Studierenden gedacht (siehe Anhang zum SOKRATES-Beschluss, Aktion 2.2, dritter Absatz), während das globale Stipendienprogramm ein volles Unterhaltsstipendium gewähren soll, dessen Beihilfesätze mit den Besten der Welt vergleichbar sind.

6. Ein graduierter Studierender aus einem Drittland, der ein zweijähriges EU-Masterstudium absolviert, kostet durchschnittlich 42 000 Euro (dieser Betrag errechnet sich aus der Verdopplung der Kosten für ein einjähriges EU-Masterstudium).

7. Ein Gastwissenschaftler aus einem Drittland kostet durchschnittlich 13 000 Euro (dieser Betrag setzt sich zusammen aus drei Monatsbeihilfen zu 4 000 Euro und einem Reisekostenzuschuss in Höhe von 1 000 Euro).

8. Die im Rahmen von EU-Masterstudiengängen durchgeführten Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittländern werden auf 45 000 Euro je Partnerschaft veranschlagt (bei der Berechnung des Betrags wird davon ausgegangen, dass drei Hochschuleinrichtungen in Drittländern für die Hoechstdauer von drei Jahre teilnehmen, so dass drei Tranchen einer pauschalen Zuweisung von 5 000 Euro jährlich anfallen).

9. Studierende, die im Rahmen von Partnerschaften bezuschusst werden, kosten durchschnittlich 3 100 Euro (dieser Betrag setzt sich zusammen aus drei Monatsbeihilfen zu 700 Euro und einem Reisekostenzuschuss in Höhe von 1 000 Euro). Es wird davon ausgegangen, dass eine Hochschuleinrichtung in der Europäischen Union, die sich an EU-Masterstudiengängen beteiligt, pro Jahr fünf Studierende aussendet.

10. Wissenschaftler, die im Rahmen von Partnerschaften bezuschusst werden, kosten 13 000 Euro (dieser Betrag setzt sich zusammen aus drei Monatsbeihilfen zu 4 000 Euro und einem Reisekostenzuschuss in Höhe von 1 000 Euro). Es wird davon ausgegangen, dass jährlich drei Wissenschaftler pro Europäischem Masterstudiengang ausgesendet werden.

11. Attraktivität: Die durchschnittlichen Kosten eines Projekts werden mit 40 000 Euro veranschlagt. Für Pilotbeihilfen wurde ein Durchschnittswert von 24 000 Euro zu Berechnungszwecken zugrunde gelegt.

12 Unterstützungsmaßnahmen: 7 % der Gesamtkosten für die Maßnahmen.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

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7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch Humanressourcen

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7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

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* Kosten je Einheit

Bei den Beträgen handelt es sich um Gesamtausgaben für zwölf Monate. Die genannten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2008. In den ersten drei Jahren würden die Personal- und Verwaltungsausgaben vergleichsweise schneller steigen als die Programmmittel.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) // EUR 2 278 000

II. Dauer der Maßnahme // 5 Jahre

III. Gesamtkosten der Maßnahme (unter Berücksichtigung der Progression) // EUR 11 390 000

Die Auswirkungen auf Personal- und Verwaltungsausgaben werden aus den Mitteln gedeckt, die der GD EAC im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden.

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

Die Durchführung des Programms einschließlich der Überwachung soll weitgehend in die Verantwortung einer Exekutivagentur fallen, die ihre Arbeit mit Programmbeginn aufnimmt. Gemäß den Bestimmungen zur Aktion 5 im Anhang des Beschlusses würde die Kommission jedoch auch auf Experten, bestehende zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auf andere Formen der technischen Unterstützung zurückgreifen.

Es wird davon ausgegangen, dass die meisten akademischen Maßnahmen erst rund zwölf Monate nach dem Start des Programms beginnen. Dieser Zeitraum dient der Vorbereitung der Verfahren der Datenerhebung und -verarbeitung, der Konzeption von Informationstätigkeiten, der Vorbereitung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Stipendien und der Einleitung des Verfahrens für die Auszeichnung der ersten EU-Masterstudiengänge.

Zur fortlaufenden Überwachung des Programms werden Informationen ausgewertet, die direkt bei den Zuschussempfängern eingeholt werden: die Zuschussempfänger haben Zwischen- und Abschlussberichte und Angaben zu den im Auswahlverfahren festgelegten Leistungsindikatoren vorzulegen.

Zur Sicherstellung der Qualität der EU-Masterstudiengänge werden regelmäßig Stichprobenkontrollen vor Ort durchgeführt. Die Verleihung des Qualitätssiegels an EU-Masterstudiengänge setzt voraus, dass sich die Hochschulen zur Mitwirkung an der fortlaufenden Überwachung verpflichten. Die an den EU-Masterstudiengängen teilnehmenden Hochschulen sind für das Unterrichten und die Lieferung von Rückmeldungen über die Studierenden verantwortlich. Auch zur Tätigkeit der Gastwissenschaftler sind regelmäßige Rückmeldungen zu liefern.

Alle Projekte müssen eine integrierte Bewertung bzw. eine Bewertung durch externe Sachverständige oder interne Stellen vorsehen und Angaben zu Folgemaßnahmen enthalten.

Bei Einzelprojekten wie Seminaren und Konferenzen werden Kontrollen vor Ort auf der Grundlage von Zufallsstichproben und/oder auf der Grundlage von Risikofaktoren durchgeführt.

Rechnungsprüfungen vor Ort werden durchgeführt, soweit dies erforderlich erscheint.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Eine Zwischenbewertung ist nach den ersten drei Jahren der Projektlaufzeit vorzunehmen. Eine Ex-post-Bewertung, die die Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme untersuchen soll, ist nach Abschluss des Programms vorzunehmen.

Zu Bewertungszwecken wurden die folgenden Indikatoren festgelegt [32]:

[32] Gegebenenfalls werden die Indikatoren nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

Allgemeine Ziele // Indikatoren

- Verbesserung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Völkern und Kulturen. // - Quantitative/qualitative Daten über die Wahrnehmung der Auswirkungen des Programms durch die Teilnehmer;

- Quantitative/qualitative Daten über die Wahrnehmung in den Sektoren des Hochschul bereichs;

- Sekundäre Daten über die Trends im Bereich Dialog und Verständnis.

- Entwicklung der Humanressourcen in der Europäischen Union und in den Partnerländern. // - Quantitative/qualitative Daten über den beruflichen Werdegang der Teilnehmer (Arbeits platz, Bezahlung usw.);

- Quantitative/qualitative Daten über Studierende aus Drittländern, die nach der Teilnahme am Programm in ihr Herkunftsland zurückkehren;

- Qualitative Daten über die Wahrnehmung der Folgen ihrer Teilnahme am Programm durch die Teilnehmer;

- Sekundäre Daten über den beruflichen Werde gang von Studierenden und Wissen schaftlern, die an ähnlichen, nicht vom Programm unterstützten Maßnahmen teilnehmen.

- Verbesserung der Wahrnehmung Europas als einem herausragenden Hochschul- und Forschungsstandort. // - Quantitative Daten über den Zustrom von Studierenden und Wissen schaftlern aus Drittländern in den geförderten Hochschul einrichtungen;

- Sekundäre Daten über globale Austausch ströme von Studierenden und Wissenschaftlern aus Dritt ländern.

Spezifische Ziele // Indikatoren

- Entwicklung eines ausgeprägt europäischen Bildungsangebots im Hochschulbereich, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Europäischen Union attraktiv ist. // i. Quantitative Daten über die Studiengänge, die von den am Programm teilnehmenden Hochschulen entwickelt wurden;

ii. Quantitative Daten über Entwicklungen im Bereich der europäischen Hochschulbildung außerhalb des Programms;

iii. Sekundäre Daten über Informationsanfragen, Bewerbungen und konkrete Zahl der Studierenden aus Drittländern, die am europäischen Bildungsangebot interessiert sind.

- Größeres weltweites Interesse von hoch qualifizierten Hochschulabsolventen und Wissenschaftlern aus der ganzen Welt am Erwerb von europäischen Qualifikationen und/oder Erfahrungen und bessere Möglichkeiten für den Erwerb derartiger Qualifikationen und/oder Erfahrungen. // i. Quantitative Daten über Studierende aus Drittländern, die europäische Qualifikationen erwerben;

ii. Zahl der Studierenden, die einen Studien abschluss im Rahmen eines EU-Masterstudiums erworben haben;

iii. Sekundäre Daten über Trends im Hinblick auf die Anwesenheit von Wissenschaftlern aus Drittländern in Europa.

- Intensivere, stärker strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in der Europäischen Union und in Drittländern und größere, von der EU ausgehende Mobilität als Bestandteil eines europäischen Studien programms. // i. Sekundäre Daten über Trends bei der Bildung von Netzen zwischen der EU und den Hochschulen in Drittländern;

ii. Sekundäre Daten über Trends im Bereich der europäischen Studienprogramme, die einen Studienabschnitt im Ausland einschließen;

iii. Sekundäre Daten über Trends in Bezug auf Studierende in der EU, die einen Studienabschnitt in einem Drittland absolvieren.

- Schärferes Profil, höherer Bekanntheitsgrad und bessere Zugänglichkeit der europäischen Bildung. // i. Trends in Bezug auf Informationsanfragen zum Studium in der EU, die von den am Programm teilnehmenden Hochschulen registriert wurden;

ii. Statistiken über die Zahl der in Europa eingegangenen Informationsanfragen aus Drittländern;

iii. Statistiken über die Entwicklung der Zufriedenheit von Studierenden aus Dritt ländern, die nach Europa kommen wollen, und der Zufriedenheit derjenigen, die tatsächlich in Europa studieren;

iv. Informationen über die Wahrnehmung der Fortschritte, die im Zusammenhang mit Fragen der internationalen Bildung in Europa erzielt wurden;

v. Statistische Angaben über Veränderungen der Politiken und der Maßnahmen, die auf die internationale studentische Mobilität abzielen.

Operationelle Ziele // Indikatoren

- EU-Masterstudiengänge (mit einer Förderzeit von fünf Jahren), die mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus drei verschie denen Mitgliedstaaten einschließen und zu Doppel-/Mehrfachabschlüssen führen. // i. Zahl der mit dem Qualitätssiegel ausgezeich neten Studiengänge;

ii. Zahl der eingegangenen Bewerbungen für diese Studiengänge;

iii. Qualitative Daten über die Wahrnehmung der Qualität dieser Studiengänge in der akademischen Fachwelt;

iv. Qualitative Daten über die Wahrnehmung der Qualität dieser Studiengänge durch die teilnehmenden Studierenden und Wissen schaft ler.

v. Quantitative/qualitative Daten zu den Vorkehrungen zur Verhinderung des ,Braindrain"

- Stipendien für Studierende mit erstem Hochschulabschluss aus Drittländern.

- Stipendien für Gastwissenschaftler aus Dritt ländern für die Durchführung von Lehraufträgen und wissen schaftliche Aufträgen (von durch schnittlich dreimonatiger Dauer) in Verbindung mit EU-Masterstudien gängen. // i. Zahl der eingegangenen Bewerbungen;

ii. Zahl der Stipendiaten, die für EU-Masterstudiengänge eingeschrieben sind;

iii. Zahl der Stipendiaten, die für andere Studiengänge eingeschrieben sind;

iv. Zahl der Wissenschaftler, die sich für das Stipendienprogramm beworben haben und bezuschusst werden;

v. Quantitative/qualitative Daten zu den Vorkehrungen zur Verhinderung des ,Braindrain"

- Partnerschaften (von höchstens dreijähriger Dauer) zwischen EU-Masterstudien gängen und Hochschuleinrichtungen in Drittländern unter Einschluss der von der EU ausgehenden Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal. // i. Zahl der unterstützten Partnerschaften;

ii. Zahl der unterstützten Studierenden; Erfolgs quote der Studierenden;

iii. Zahl der unterstützten Wissenschaftler aus der EU;

- Unterstützung für Studien, Konferenzen, Seminare, Veröffentlichungen, gemeinsame Entwick lung von Marketingmaßnahmen, gemeinsame Entwicklung von internetgestützten Werkzeugen und sonstigen Methoden zur Unterstützung der studentischen Mobilität. // i. Zahl der unterstützten Projekte;

ii. Klassifizierung der unterstützten Dienste;

iii. Quantitative Angaben zu den mit Unterstützung des Programms entwickelten Diensten;

iv. Zahl und Status der Teilnehmer an den Projekten.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Bei Finanzierungsentscheidungen und Verträgen zwischen der Kommission und den Zuschuss empfängern sind Kontrollen vor Ort in den Geschäfträumen der Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen durch die Kommission und den Rechnungshof vorgesehen; außerdem wird ihnen die Befugnis erteilt, Nachweise über Ausgaben im Rahmen derartiger Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit zu verlangen.

Zuschussempfänger müssen Berichts- und Buchhaltungsverpflichtungen nachkommen. Berichte und Unterlagen werden im Hinblick auf Gegenstand und Zuschussfähigkeit von Ausgaben analysiert; dabei wird der Zweck der Gemeinschaftsfinanzierung zugrunde gelegt und es werden vertragliche Verpflichtungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung berücksichtigt.

Den Finanzvereinbarungen sind Verwaltungs- und Finanzinformationen beigefügt, die vor allem die darin genannten förderfähigen Ausgaben präzisieren sollen. Eine Begrenzung des gemeinschaftlichen Beitrags auf die Deckung bestimmter reeller Kostenelemente, die in der Buchhaltung des Zuschussempfängers identifizierbar und nachprüfbar sind, kann gegebenenfalls die Kontrolle und Rechnungsprüfung (sowie die Bewertung bei der Auswahl) der bezuschussten Projekte erleichtern.

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