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Document JOC_2002_103_E_0041_01
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the interoperability of the European Air Traffic Management network (COM(2001) 564 final/2 — 2001/0237(COD)) (Text with EEA relevance)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (KOM(2001) 564 endg./2 — 2001/0237(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (KOM(2001) 564 endg./2 — 2001/0237(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 103E vom 30.4.2002, p. 41–54
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen Europäischen Luftraum /* KOM/2001/0564 endg./2 - COD 2001/0235 */
Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0026 - 0034
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (von der Kommission vorgelegt) 2001/0235 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4], [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Flugsicherungsdienstleister in unterschied lichem Umfang umstrukturiert, indem sie deren Autonomie und Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen erhöht haben. Es erweist sich immer mehr als erforderlich sicherzustellen, dass ein Mindestmaß an Anforderungen des öffentlichen Interesses in diesem neuen Umfeld erfuellt wird. (2) In dem Bericht der hochrangigen Gruppe für den einheitlichen europäischen Luftraum wurde die Notwendigkeit von Regeln auf Gemeinschaftsebene, mit denen Regulierung und Diensterbringung voneinander getrennt werden, sowie die Notwendigkeit der Einführung eines Genehmigungssystems und eines Gebührenverfahrens zur Förderung der Kosteneffizienz bekräftigt. (3) Die Verordnung (EG) Nr. XXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [5] legt den Rahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums fest. [5] ABl. L [...] vom [...], S. [...]. (4) Zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sollten Maßnahmen erlassen werden, mit denen die sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten sichergestellt wird und die mit der Ordnung und Nutzung des Luftraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. XXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom ........... [über die Ordnung und die Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum] [6] vereinbar sind. Die aufeinander abgestimmte Erbringung dieser Dienste ist wichtig, um dem Bedarf der Luftraumnutzer angemessen Rechnung zu tragen und den Flugverkehr sicher und effizient abzuwickeln. [6] ABl. L [...] vom [...], S. [...]. (5) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Flugsicherungsdienstleister und andere Beteiligte, die von gemeinschaftlichen Anforderungen betroffen sind, ist im Wesentlichen Aufgabe der Mitgliedstaaten. Diese Kontrolle setzt eine ausreichende Unabhängigkeit der Behörden, die eine solche Kontrolle ausüben, von Flugsicherungs dienstleistern voraus. (6) Die Mitgliedstaaten sollten anerkannte Organisationen mit der Überprüfung und Zertifizierung der Vorschrifteneinhaltung durch Flugsicherungsdienstleister und andere Beteiligte betrauen können, die von gemeinschaftlichen Anforderungen betroffen sind. (7) Der reibungslose Betrieb des Luftverkehrssystems erfordert auch einheitliche, hohe Sicherheitsstandards der Flugsicherungsdienstleister. (8) Es müssen Regelungen dafür vorgeschlagen werden, dem Fluglotsenmangel durch verbesserte Verfahren für die Ausbildung und Zulassung und durch die Harmonisie rung solcher Verfahren auf Gemeinschaftsebene abzuhelfen. (9) Unter Gewährleistung der Kontinuität der Diensterbringung sollte ein gemeinsames System für die Genehmigung von Flugsicherungsdiensten eingerichtet werden, mit dem die Rechte und Pflichten von Flugsicherungsdienstleistern festgelegt werden. (10) Mit dem Genehmigungssystem sollte der Zugang zu der Tätigkeit kontrolliert werden können. Es sollte der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Einführung neuer Dienste sowie neuer Modalitäten der Diensterbringung zu erleichtern. Die Genehmigungen sollten daher die bestgeeignete Kontrolle, die mit der Erfuellung der geltenden Anforderungen vereinbar ist, vorsehen. Ebenso wichtig ist die Festlegung diskriminierungsfreier Anforderungen bezüglich des Niederlassungsorts und der Beaufsichtigung eines Dienstleisters, insbesondere bei Flugverkehrsdiensten, der eine Genehmigung beantragt. (11) Mit Genehmigungen verknüpfte Bedingungen sind notwendig, um Ziele des öffent lichen Interesses zugunsten von Luftraumnutzern und Fluggästen zu erreichen. Die Bedingungen sollten sachlich gerechtfertigt sowie diskriminierungsfrei, verhältnis mäßig und transparent sein. (12) Die Harmonisierung der mit Genehmigungen verknüpften Bedingungen und der Genehmigungsverfahren sollte die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Gemeinschaft wesentlich erleichtern. (13) Bereits tätigen Flugsicherungsdienstleistern sollte eine angemessene Frist zur Anpassung an die Anforderungen des neuen Genehmigungssystems eingeräumt werden. (14) Die Genehmigungen sollten von allen Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden, damit Flugsicherungsdienstleister Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Genehmigung erteilt wurde, im Rahmen der Sicherheitsanforderungen erbringen können. (15) Mit dem Ziel, die sichere Durchführung des grenzüberschreitenden Flugverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Interesse der Luftraumnutzer und ihrer Fluggäste zu erleichtern, sollte das Genehmigungssystem einen Rahmen schaffen, in dem die Mitgliedstaaten Dienstleister zur Erbringung von Flugverkehrsdiensten unabhängig davon benennen können, wo ihnen die Genehmigung erteilt wurde. (16) Die Erbringung von Zusatzdiensten, Wetterdiensten und Flugberatungsdiensten sollte bei Berücksichtigung der besonderen Merkmale solcher Dienste unter Marktbedin gungen organisiert werden. (17) Die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern, Luftraumnutzern und anderen Betrei bern sollte auf vertraglicher Basis verstärkt werden. (18) Flugsicherungsdienstleister sollten in geeigneter Weise eng mit militärischen Stellen zusammenarbeiten, die für Aktivitäten zuständig sind, die sich auf den Flugverkehr auswirken können. (19) Die Rechnungslegung aller Flugsicherungsdienstleister sollte eine größtmögliche Transparenz bieten; dazu muss die Buchführung für jeden Dienst und jedes Kontrollzentrum getrennt erfolgen. (20) Die Einführung harmonisierter Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu betrieblichen Daten sollte die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und den Betrieb der Luftraumnutzer und Flughäfen in einem neuen Umfeld erleichtern. (21) Die Gebührenbedingungen für die Luftraumnutzer sollten fair und transparent sein. (22) Die Nutzergebühren sollten die Einrichtungen und Dienste, die von Flugsicherungs dienstleistern bereitgestellt werden, abgelten. Solche Dienste und Einrichtungen können aufgrund ihrer Eigenart nur von Flugsicherungsdienstleistern selbst bereitgestellt werden. Angesichts dieser Monopolsituation sollte die Höhe der Nutzergebühren unter Berücksichtigung des Ziels der Wirtschaftlichkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen, die bei der Bereitstellung solcher Einrichtungen und Dienste anfallen. (23) Bei der Erbringung gleichwertiger Flugsicherungsdienste sollte nicht zwischen Luftraumnutzern diskriminiert werden. (24) Flugsicherungsdienstleister stellen eine Reihe von Einrichtungen und Diensten bereit, die unmittelbar mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen in Verbindung stehen und deren Kosten sie nach dem Verursacherprinzip decken können müssen, sodass die Luftraum nutzer die von ihnen verursachten Kosten am Punkt der Nutzung oder so nah wie möglich an diesem Punkt tragen sollten. (25) Es ist wichtig, die Transparenz der Kosten sicherzustellen, die bei solchen Diensten oder Einrichtungen anfallen. Daher sollte den Luftraumnutzern alle Änderungen des Gebührensystems oder der Gebührenhöhe erläutert werden. Von Flugsicherungs dienstleistern vorgeschlagene Änderungen oder Investitionen sollten im Rahmen eines Informationsaustauschs zwischen ihren Leitungsgremien und Luftraumnutzern erläutert werden. (26) Es sollte Raum zur Differenzierung der Gebühren geben, die zu einer Maximierung der Kapazität des Gesamtsystems beiträgt. Finanzielle Anreize stellen ein nützliches Instrument zur beschleunigten Einführung boden- oder bordgestützter Ausrüstung zur Kapazitätserhöhung, zur Belohnung guter Leistungen und zum Ausgleich von Nachteilen bei der Wahl weniger vorteilhafter Streckenführungen dar. (27) Die Kommission sollte die Durchführbarkeit einer vorübergehenden Finanzhilfe für Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität des europäischen Flugsicherungssystems insgesamt prüfen. (28) Die Festlegung und Auferlegung von Gebühren für die Luftraumnutzung sollte ständig von der Kommission überprüft werden, woran die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) in Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichts behörden und Luftraumnutzern zu beteiligen ist. (29) Die Leistungen des gesamten Systems der Flugsicherungsdienste auf europäischer Ebene müssen einer ständigen Überprüfung unterzogen werden, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen überprüfen und neue Maßnahmen vorschlagen zu können. (30) Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Informationen, die Dienstleister betreffen, sollten nationale Aufsichtsbehörden, unbeschadet der Einrichtung eines Systems zur Überwachung und Veröffentlichung der Leistung von Dienstleistern, keine Informationen weitergeben, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. (31) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Förderung der sicheren und effizienten Erbringung von Flugsicherungsdiensten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des länderübergreifenden Ausmaßes dieser Maßnahme unter Gewährleistung von Durchführungsmodalitäten, die den örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen, besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über dass für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (32) Da die meisten der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Be schlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden. Jedoch sollten gemäß Artikel 2 Buchstabe c) des Beschlusses bestimmte Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses erlassen werden - [7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Allgemeines Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten für die Zivilluftfahrt, einschließlich Flugverkehrsdiensten, Wetterdiensten, Such- und Rettungsdiensten sowie von Zusatzdiensten zur Bereitstellung von Infrastruktur für die Kommunikation, Navigation und Überwachung und von Flugberatungsdiensten nach Anhang I der vorliegenden Verordnung gemäß und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. XXX/XX [zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen Luftraums [Rahmenverordnung]]. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung finden die [Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. XXX/XX [Rahmenverordnung]] Anwendung. Darüber hinaus bedeutet der Ausdruck: a) "nationale Aufsichtsbehörde" die Stelle oder Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit der Beaufsichtigung von Flugsicherungsdienstleistern beauftragt sind; b) "anerkannte Organisation" eine private oder öffentliche Stelle, die gemäß Artikel 4 anerkannt ist und Bewertungen für eine nationale Aufsichtsbehörde durchführt; c) "Genehmigung" eine von einem Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis, die bestätigt, dass ein Flugsicherungsdienstleister zur Erbringung eines bestimmten Dienstes geeignet ist; d) "Dienstebündel" zwei oder mehr Flugsicherungsdienste gemäß Anhang I; e) "Flugverkehrsdienste" alle Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrs beratungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste, einschließlich Bezirkskontroll diensten, Anflugkontrolldiensten und Flugplatzkontrolldiensten gemäß Anhang I; f) "Benennung" eine von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung erteilte Erlaubnis, die einem Dienstleister die Zuständigkeit für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf ausschließlicher Grundlage überträgt; g) "Zusatzdienste" Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste gemäß Anhang I; h) "Luftraumblock" einen Luftraum mit bestimmten Abmessungen über Land oder Wasser, in dem Flugsicherungsdienste erbracht werden; i) "funktionaler Luftraumblock" einen Luftraumblock mit optimal bestimmten Ab messungen; j) "Betriebsdaten" von Flugsicherungsdienstleistern und Luftraumnutzern bei der Durchführung ihres Betriebs verwendete Informationen und/oder Daten; k) "Gebühren" die mit den Betriebs- und Investitionskosten von Flugsicherungsdiensten und damit zusammenhängenden Einrichtungen im Zusammenhang stehenden Entgelte. Artikel 3 Nationale Aufsichtsbehörden (1) Die Mitgliedstaaten richten nationale Aufsichtsbehörden ein, die die sich aus den Anforderungen dieser Verordnung ergebenden einschlägigen Zuständigkeiten und Pflichten wahrnehmen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind unabhängig von den Flugsicherungsdienstleistern. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung, zumindest auf funktionaler Ebene, von nationalen Aufsichtsbehörden und solchen Dienstleistern sicherzustellen. (2) Die nationalen Aufsichtsbehörden gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsdienstleistern. Zu diesem Zweck führen die nationalen Aufsichtsbehörden ausreichende Inspektionen und Erhebungen durch, um die Erfuellung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der nationalen Aufsichtsbehörden und die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen. Die betreffenden Mitgliedstaaten können bezüglich regionaler Dienstleister eine Vereinbarung über die nach diesem Artikel auszuübende Aufsichtsfunktion schließen. (4) Die Mitgliedstaaten teilen alle Änderungen der nach Absatz 3 gemachten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Einführung mit. Artikel 4 Anerkannte Organisationen (1) Nationale Aufsichtsbehörden können in Bezug auf Flugsicherungsdienstleister, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, entscheiden, anerkannte Organisationen mit der Durchführung der Inspektionen und Erhebungen oder von Teilen davon zu beauftragen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen nur diejenigen Organisationen anerkennen, die die Kriterien des Absatzes 4 erfuellen, und die einen Antrag auf Anerkennung bei den nationalen Aufsichtsbehörden gestellt haben. (3) Eine von einer nationalen Aufsichtsbehörde erteilte Anerkennung gilt gemeinschafts weit. Nationale Aufsichtsbehörden können eine beliebige anerkannte Organisation mit Sitz in der Gemeinschaft mit der Durchführung von Inspektionen und Erhebungen nach Artikel 3 Absatz 2 beauftragen. (4) Anerkannte Organisationen haben die Mindestanforderungen von Anhang II sowie weitere Bestimmungen einzuhalten, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wurden, einschließlich der Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und zu ihrer Überwachung sowie einschließlich der Bestimmungen über die Arbeitsbeziehungen und die Haftung im Verhältnis zwischen anerkannten Organisationen und den nationalen Aufsichtsbehörden. Artikel 5 Sicherheitsanforderungen (1) Die Eurocontrol-Anforderungen im Bereich Sicherheitsregelung (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) und nachfolgende Änderungen dieser Anforderungen werden im Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren ermittelt und angenommen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften geschieht durch die Verweisung auf solche ESARR-Anforderungen. (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 lassen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. XXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [8] [über die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit] unberührt. [8] ABl. L [...] vom [...], S. [...]. Artikel 6 Zulassung und Ausbildung von Fluglotsen Die Mobilität von Fluglotsen sowie die Ausbildungsbedingungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission verbessert. Kapitel II Regeln für die Erbringung von Diensten Artikel 7 Genehmigungssystem (1) Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten unterliegt einem System von Genehmigungen, mit denen die Eignung der Dienstleister zur Erbringung solcher Dienste bescheinigt wird. (2) Die Mitgliedstaaten erteilen und überwachen Genehmigungen für Flugsicherungs dienste. Genehmigungen können für jeden Flugsicherungsdienst gemäß Anhang I getrennt oder für ein Dienstebündel erteilt werden. (3) Die Mitgliedstaaten erkennen Genehmigungen an, die gemäß den Anforderungen dieses Artikels in der Gemeinschaft erteilt wurden. Unbeschadet völkerrechtlicher Vereinbarungen und Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist, müssen Erbringer von Flugverkehrsdiensten im unmittelbaren Eigentum oder Mehrheitseigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitglied staaten stehen und bleiben. Sie müssen jederzeit dem beherrschenden Einfluss solcher Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen unterliegen. (4) Flugsicherungsdienstleistern, die die Anforderungen des Genehmigungssystems erfuellen, ist eine Genehmigung zum Zweck der Erbringung von Flugsicherungs diensten zu erteilen. Dazu stellen die Flugsicherungsdienstleister einen Antrag bei der nationalen Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem ihre Hauptbetriebsstätte und gegebenenfalls ihr eingetragener Sitz liegen. (5) In den Genehmigungen sind die Bedingungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Flugsicherungsdienstleistern angegeben, die zur Erfuellung der Ziele dieser Verordnung sachlich gerechtfertigt sind. Die an Genehmigungen geknüpften Bedingungen und die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen müssen a) dem allgemeinen Ansatz des Anhangs III entsprechen; b) diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein; c) Interessenkonflikte bei der Verwaltung oder beim Betrieb von Flugsicherungs dienstleistern vermeiden und einen gerechten Zugang aller Luftraumnutzer gewährleisten; d) den Eigenarten der Flugsicherungsdienste als im öffentlichen Interesse liegend entsprechen. (6) Das Genehmigungssystem, einschließlich der harmonisierten Bedingungen bezüglich der verschiedenen Flugsicherungsdienste und der anwendbaren Bedingungen und Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. (7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tätige Erbringer von Flugsicherungsdiensten sind weiterhin berechtigt, die Tätigkeit auszuüben, sofern sie die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erlass der Durchführungsvorschriften für Genehmigungen gemäß Absatz 5 erfuellen. (8) Keinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Flugsicherungsdienstleister ist der Betrieb innerhalb der Gemeinschaft ohne entsprechende Genehmigung zu gestatten. Artikel 8 Benennung von Dienstleistern (1) Die Erbringung von Flugverkehrsdiensten unterliegt einem System von Benennun gen, mit dem dem Dienstleister der Betrieb innerhalb bestimmter Luftraumblöcke auf ausschließlicher Grundlage erlaubt wird und die Pflichten und Anforderungen des Betriebs festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten benennen genehmigte Dienstleister, Flugverkehrsdienste im Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet zu erbringen. Dazu können die Mitgliedstaaten einen beliebigen Dienstleister innerhalb der Gemein schaft benennen, der im Besitz einer gültigen Genehmigung ist. (2) Flugverkehrsdienste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von einem Flugsicherungsdienstleister in bestimmten Luftraumblöcken erbracht werden, verleihen diesem Dienstleister unbeschadet Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. XXX/XX [Ordnung und Nutzung des Luftraums] für eine Hoechstdauer von drei Jahren das Anrecht darauf, für dieselben Dienste in denselben Luftraumblöcken benannt zu werden. (3) Hinsichtlich der Zusatzdienste, Wetterdienste und Flugberatungsdienste gibt die Erteilung einer Genehmigung den Dienstleistern das Recht, solche Dienste in der Gemeinschaft zu erbringen, sofern sie den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission anzeigen, für welche Luftraumblöcke solche Dienste erbracht werden sollen. (4) Flugsicherungsdienstleister erbringen ihre Dienste auf offene, diskriminierungsfreie und transparente Weise. Die Dienste sind gemäß den Bedingungen der ent sprechenden Genehmigungen und gegebenenfalls der entsprechenden Benennungen zu erbringen. (5) Bezüglich funktionaler Luftraumblöcke, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. XXX/XX [Ordnung und Nutzung des Luftraums] festgelegt wurden, benennen die Mitgliedstaaten im Fall, dass die Konfiguration dieser funktionalen Luftraum blöcke von der Konfiguration der auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zugewiesenen Luftraumblöcke abweicht, Dienstleister zur Erbringung von Flugverkehrsdiensten in funktionalen Luftraumblöcken. Erstreckt sich ein funktionaler Luftraumblock über das Hoheitsgebiet mehr als eines Mitgliedstaats, benennen die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Einrichtung des funktionalen Luftraumblocks die Dienstleister gemeinsam. Diese Dienstleister sind der Kommission unverzüglich zu melden. Artikel 9 Beziehungen zwischen Dienstleistern Flugsicherungsdienstleister können, insbesondere bei Zusatzdiensten, Wetterdiensten und Flugberatungsdiensten, die Dienste anderer Dienstleister in Anspruch nehmen. In solchen Fällen formalisieren die Flugsicherungsdienstleister ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen, in denen die besonderen Aufgaben und Funktionen festgelegt sind, die die Dienstleister übernehmen. Die Vereinbarungen oder Abmachungen müssen den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Artikel 10 Beziehungen zu militärischen Stellen (1) Flugsicherungsdienstleister ergreifen die notwendigen Schritte zum Abschluss schriftlicher Vereinbarungen oder gleichwertiger rechtlicher Abmachungen mit militärischen Stellen für die Luftraumblöcke, für die sie benannt sind. Die Vereinbarungen oder Abmachungen legen die besonderen Verpflichtungen jeder Partei fest, einschließlich des Umfangs des Datenaustauschs und der Verfahren dafür sowie für die Übertragung der Kontrolle nach Erlass der Maßnahmen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. XXX/XX [Rahmenverordnung]. Die Vereinbarungen oder Abmachungen müssen den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (2) Solange die Mitgliedstaaten getrennte Stellen für die Erbringung von Flugverkehrs diensten für den zivilen und den militärischen Flugverkehr haben, informieren sie die Kommission, wie die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen organisiert wird. Artikel 11 Getrennte Buchführung (1) Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform wenden Flugsicherungs dienstleister für die Erstellung, die Prüfung und die Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses von der Gemeinschaft angenommene internationale Rechnungs legungsnormen (International Accounting Standards) an. (2) Erbringen Flugsicherungsdienstleister Dienstebündel, führen sie intern getrennte Bücher für jeden der in Anhang I aufgeführten Dienste sowie gegebenenfalls konsolidierte Bücher für andere, nicht flugsicherungsbezogene Dienste, wie dies erforderlich wäre, wenn die betreffenden Dienste von verschiedenen Unternehmen erbracht würden. Sind Flugsicherungsdienstleister in funktionalen Luftraumblöcken tätig, führen sie intern getrennte Bücher für jede Kontrollstelle, die für den betreffenden Luftraumblock verantwortlich ist. (3) Die Dienstleister teilen der Kommission mit, welche Regeln sie für die Zuordnung von Aktiva und Passiva sowie von Aufwendungen und Erträgen bei der Führung der getrennten Bücher nach Absatz 2 befolgen. (4) Die Mitgliedstaaten und jede von ihnen bestimmte zuständige Behörde sowie die Kommission sind berechtigt, Einsicht in die Bücher von Dienstleistern zu nehmen. Artikel 12 Zugang zu Daten und Datenschutz (1) Betriebsdaten sind zur Erfuellung der betrieblichen Erfordernisse der Beteiligten in Echtzeit zwischen Dienstleistern sowie zwischen Dienstleistern und Luftraumnutzern auszutauschen. (2) Der Zugang zu Betriebsdaten wird allen beteiligten genehmigten Flugsicherungs dienstleistern, Luftraumnutzern und anderen Betreibern diskriminierungsfrei eingeräumt. (3) Jeder Dienstleister legt Standardbedingungen für den Zugang zu seinen Betriebsdaten durch andere Dienstleister und Luftraumnutzer fest. Die Standardbedingungen sind von den nationalen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Durchführungsbestimmungen für derartige Bedingungen werden gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Kapitel III Gebührenregelungen Artikel 13 Allgemeines Es wird eine Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 und 15 eingeführt, die zu größerer Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer beiträgt. Die Gebühren regelung steht mit Artikel 15 des Chicagoer Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944 in Einklang. Artikel 14 Grundsätze (1) Die Gebührenregelung beinhaltet die Erfassung der Kosten von Flugsicherungs diensten, die Dienstleistern bei ihrer Tätigkeit für Luftraumnutzer entstehen. Sie ordnet die Kosten von Flugsicherungsdiensten den Nutzerkategorien zu und arbeitet Gebührenrichtlinien aus. (2) Bei der Festlegung der Erhebungsgrundlage für Gebühren sind die folgenden Grundsätze anzuwenden: a) Die auf die Luftraumnutzer aufzuteilenden Kosten sind die gesamten Kosten der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung von Anlageinvestitionen und Abschreibung von Vermögensgegen ständen, sowie die Kosten der Instandhaltung, des Betriebs, der Leitung und der Verwaltung. b) Die zu berücksichtigenden Kosten sind die anfallenden Kosten bezüglich der Einrichtungen und Dienste, die gemäß der 24. Ausgabe 1998 des regionalen ICAO-Flugsicherungsplans (ICAO Regional Air Navigation Plan), Europäische Region, Dokument Nr. 7754, bereitgestellt und betrieben werden. c) Die Kosten verschiedener Flugsicherungsdienste sind gemäß Artikel 11 getrennt anzugeben. d) Eine Quersubventionierung verschiedener Flugsicherungsdienste ist eindeutig auszuweisen. e) Kosten, die nicht dem Betrieb von Einrichtungen und Diensten für Luftraumnutzer zuzurechnen sind, beispielsweise Umweltkosten, werden in geeigneter Weise ein Bestandteil von Nutzergebühren. f) Flugsicherungsdienste können Erträge erwirtschaften, mit denen eine Über deckung aller direkten und indirekten Betriebskosten erzielt wird und die eine angemessene Kapitalverzinsung ergeben, die zu notwendigen Anlageinvesti tionen beitragen kann. (3) Für Gebühren gelten insbesondere die folgenden Grundsätze: a) Gebühren für die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten sind zu diskriminierungsfreien Bedingungen festzulegen. Bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden. b) Die Gebühren müssen die Kosten der Flugsicherungsdienste und -einrich tungen, die von den die Kosten verursachenden Luftraumnutzern genutzt werden, widerspiegeln. c) Die Transparenz der Erhebungsgrundlage von Gebühren ist zu gewährleisten. Es sind Standards für die Bereitstellung von Informationen durch die Dienstleister festzulegen, damit die Planungen, Istkosten und Erträge der Dienstleister geprüft werden können. Informationen sind regelmäßig zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, Dienstleistern, Luftraumnutzern, der Kommission und Eurocontrol auszutauschen. d) Die Gebühren haben eine sichere, effiziente und wirksame Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu den geringstmöglichen Kosten und eine integrierte Erbringung von Diensten zu fördern. Sie können Anreize anbieten, die als finanzielle Vor- und Nachteile ausgestaltet sind und für Flugsicherungsdienst leister und/oder Luftraumnutzer gelten. Sie können auch Einnahmen zugunsten von Vorhaben umfassen, mit denen bestimmte Kategorien von Nutzern und/oder Flugsicherungsdienstleister bei der Verbesserung der kollektiven Infrastruktur für die Flugsicherung, der Erbringung von Flugsicherungs diensten und der Luftraumnutzung unterstützt werden sollen. (4) Die Durchführungsvorschriften für die unter die Absätze 1, 2 und 3 fallenden Bereiche werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Artikel 15 Überprüfung der Gebühren (1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Einhaltung der in Artikel 13 und 14 genannten Grundsätze und Regeln, insbesondere unter Beteiligung der nationalen Aufsichtsbehörden, fortlaufend überprüft wird. Die Kommission kann auch die notwendigen Verfahren einrichten, um auf die Fachkompetenz von Eurocontrol zurückzugreifen. (2) Auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die der Auffassung sind, dass die Grundsätze und Regeln nicht ordnungsgemäß angewendet wurden, oder von Amts wegen führt die Kommission eine Überprüfung bezüglich der Nichteinhaltung oder Nichtanwendung der Grundsätze durch Dienstleister durch. Innerhalb zweier Monat nach Erhalt eines Antrags und nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 3 trifft die Kommission eine Entscheidung über die Anwendung der Artikel 13 und 14 und entscheidet, ob der Dienstleister den betreffenden Grundsatz oder die betreffende Regel weiterhin anwenden darf. (3) Die Kommission teilt ihre Entscheidung den betreffenden Mitgliedstaaten und Dienstleistern mit. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit eine abweichende Entscheidung treffen. Kapitel IV Schlussbestimmungen Artikel 16 Leistungserfassung Durchführungsbestimmungen für die Vorlage der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. XXX/XX [Rahmenverordnung] erforderlichen Informationen im Hinblick darauf, den Vergleich und eine verbesserte Erbringung von Flugsicherungsdiensten innerhalb des einheit lichen Luftraums zu ermöglichen, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegt. Die Vorlage dieser Informationen muss a) die systemweite Leistung eines Netzes von Flugsicherungsdienstleistern innerhalb der Gemeinschaft fördern; b) die Fähigkeit der Flugsicherungsdienstleister zur Erbringung der benötigten Dienst leistungen darlegen; c) das Konsultationsverfahren zwischen Luftraumnutzern und Flugsicherungsdienst leistern verbessern; d) die Ermittlung und Förderung vorbildlicher Praktiken ermöglichen. Artikel 17 Anpassung an den technischen Fortschritt (1) Um die Verordnung an technische Entwicklungen anzupassen, können gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren folgende Änderungen vorgenommen werden: a) der Anhänge, b) der Bezugnahme auf den regionalen ICAO-Flugsicherungsplan (ICAO Regional Air Navigation Plan) nach Artikel 14 Absatz 2. (2) Die Kommission veröffentlicht die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 18 Vertraulichkeit Nationale Aufsichtsbehörden geben keine Informationen weiter, die unter das Geschäfts geheimnis fallen, insbesondere keine Informationen über Dienstleister, deren Geschäftsbe ziehungen oder Kostenelemente. Absatz 1 berührt nicht das Recht der nationalen Aufsichtsbehörden, die Offenlegung in Fällen anzuordnen, in denen dies für die Erfuellung ihrer Aufgaben wesentlich ist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den legitimen Interessen von Dienstleistern hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Rechnung zu tragen hat. Absatz 1 steht darüber hinaus der Veröffentlichung von Informationen über die Bedingungen und Leistungsniveaus der Diensterbringung nach Artikel 16 nicht entgegen, die keine Informationen vertraulicher Art umfassen. Artikel 19 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. XXX/XX [Rahmenverordnung] eingerichteten Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden. Artikel 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG I FLUGSICHERUNGSDIENSTE Flugverkehrsdienste (1) Bezirkskontrolldienst bedeutet die Durchführung der Flugverkehrskontrolle von kontrollierten Flügen in Kontrollbezirken. Die Flugverkehrskontrolle ist ein Dienst, der durchgeführt wird, um Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf Bewegungsflächen zu verhindern und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten. (2) Anflugkontrolldienst bedeutet Flugverkehrskontrolldienst für ankommende oder abgehende kontrollierte Flüge. (3) Flugplatzkontrolldienst bedeutet Flugverkehrskontrolldienst für Flugplatzverkehr. Andere Dienste (4) Such- und Rettungsdienst bedeutet die Hilfeleistung für Luftfahrzeuge in Not und für Überlebende von Luftfahrzeugunfällen. (5) Wetterdienst bedeutet einen Dienst zur Versorgung von Betreibern, Flugbesatzun gen, Flugverkehrsdienststellen, Such- und Rettungsdienststellen, Flughäfen und anderen mit der Durchführung des Flugverkehrs befassten Stellen mit den Wetterinformationen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. (6) Flugberatungsdienst bedeutet einen Dienst zur Sicherstellung des Informationsflusses, der für einen sicheren, geordneten und fluessigen internationalen Flugverkehr erforderlich ist. Zusatzdienste (7) Kommunikationsdienst bedeutet einen Kommunikationsdienst für Zwecke der Luftfahrt. (8) Navigationsdienst bedeutet einen Navigationsdienst für Zwecke der Luftfahrt. (9) Überwachungsdienst bedeutet einen Überwachungsdienst für Zwecke der Luftfahrt. ANHANG II MINDESTANFORDERUNGEN AN ANERKANNTE ORGANISATIONEN Die anerkannte Organisation - muss umfangreiche Erfahrung bei der Bewertung öffentlicher und privater Stellen im Luftverkehrsbereich, insbesondere von Flugsicherungsdienstleistern, und anderen ähnlichen Bereichen auf einem oder mehreren dieser Verordnung unterfallenden Gebieten nachweisen können; - muss über umfassende Regeln und Vorschriften für die regelmäßige Prüfung der vorgenannten Stellen verfügen, die veröffentlicht und durch Forschungs- und Entwicklungsprogramme ständig aktualisiert und verbessert werden; - darf nicht von einem Flugsicherungsdienstleister oder anderen, die gewerblich an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder im Luftverkehr tätig sind, beherrscht werden; - muss mit dem für die Aufgabenerfuellung ausreichenden Personal für Technik, Leitung, verwaltungstechnische Unterstützung und Forschung ausgestattet sein; - muss auf eine solche Weise geleitet und verwaltet werden, dass die Vertraulichkeit der für die Verwaltung erforderlichen Informationen sichergestellt wird; - muss bereit sein, der nationalen Aufsichtsbehörde und der Kommission die einschlägigen Informationen vorzulegen; - muss seine Politik und Ziele sowie sein Engagement bezüglich der Qualität festgelegt und dokumentiert sowie sichergestellt haben, dass diese Politik auf allen Ebenen der Organisation verstanden, umgesetzt und aufrechterhalten wird; - muss ein wirksames internes Qualitätssystem auf der Grundlage geeigneter Teile international anerkannter Qualitätsnormen ausgearbeitet und umgesetzt haben und aufrechterhalten, das die EN 45004 (Stellen, die Inspektionen durchführen) und die EN 29001 gemäß den Anforderungen des IACS-Programms zur Zertifizierung von Qualitätssystemen erfuellt; - muss der Zertifizierung seines Qualitätssystems durch eine unabhängige Stelle von Auditoren unterliegen, die von den Behörden des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig ist, anerkannt ist. ANHANG III AUFERLEGBARE GENEHMIGUNGSBEDINGUNGEN 1. Allgemeine Informationen bezüglich - des Empfängers der Genehmigung; - einer allgemeinen Beschreibung des Zwecks der Genehmigung; - der Bestätigung der Befugnis der erteilenden Stelle, die Genehmigung zu erteilen; - umfassender Bezugnahmen auf die Rechtsgrundlagen der Erteilung der Genehmigung und ihrer Geltung; - einer eindeutigen Angabe der Geltungsdauer der Genehmigung; - der Fristen für eine Rückgabe der Genehmigung durch den genehmigten Dienstleister oder der Aufhebung durch die nationale Aufsichtsbehörde; - einer Begriffsbestimmung der in der Genehmigung verwendeten Begriffe. 2. Bedingungen bezüglich - der Organisationsstruktur und der Eigentumsverhältnisse des Dienstleisters, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten; - der Finanzkraft des Dienstleisters sowie der Versicherung von Haftpflichtrisiken; - der Eignung des Genehmigungsinhabers, insbesondere hinsichtlich der bisherigen Erfahrung und Glaubwürdigkeit, der Systeme und Verfahren für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement sowie der Personalpolitik; - der Bereitstellung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung geltender Bedingungen erforderlich sind, einschließlich der regelmäßigen Vorlage von Geschäftsplänen, Finanz- und Betriebsdaten sowie der Meldung von Sicherheitsvorkommnissen durch die Dienstleister; - der Verwaltung von Ressourcen, die für die Erbringung des genehmigten Dienstes von Belang sind, einschließlich finanzieller und personeller Mittel; - des diskriminierungsfreien Zugangs zu Diensten durch Luftraumnutzer und des erforderlichen Leistungsniveaus solcher Dienste, einschließlich des Sicherheits- und Interoperabilitätsniveaus; - Bedingungen zur Trennung oder Beschränkung anderer Geschäftstätigkeiten als der mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten zusammenhängenden Tätigkeiten; - etwaiger anderer rechtlicher Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten; und - Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten gemäß vom EG-Vertrag anerkannten Erfordernissen des öffentlichen Interesses getroffen werden, insbesondere bezüglich der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verbrechensaufklärung, und der öffentlichen Ordnung.