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EU competition policy: cooperation between the European Commission and national courts
EU-Wettbewerbspolitik: Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den einzelstaatlichen Gerichten
EU-Wettbewerbspolitik: Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den einzelstaatlichen Gerichten
Spezifische Regeln gelten, wenn ein einzelstaatliches Gericht und die Kommission beide an demselben EU-Wettbewerbsverfahren beteiligt sind. Das einzelstaatliche Gericht kann nicht zu einer Entscheidung gelangen, die
Die Kommission und die einzelstaatlichen Gerichte sind zu einer gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet, wobei die Kommission die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung des EU-Rechts unterstützt und die Gerichte die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Kommission
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (siehe Zusammenfassung) enthält die häufigsten Arten der Zusammenarbeit. Die Kommission kann
Die einzelstaatlichen Gerichte müssen
Die Kommission veröffentlicht Details über ihre Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten in ihrem jährlichen Wettbewerbsbericht.
Die vorliegende Bekanntmachung ersetzte die Bekanntmachung von 1993 über die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der Kommission bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags.
Die Bekanntmachung wurde erlassen, um den einzelstaatlichen Gerichten bei der Anwendung der Artikel des Vertrags hinsichtlich des Kartellrechts zu helfen. Weder verpflichtet es die einzelstaatlichen Gerichte, noch beeinträchtigt es die Rechte und Pflichten der EU-Länder und der natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des EU-Rechts.
Weiterführende Informationen:
Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom , S. 54-64)
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 230 vom , S. 56)
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