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Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)

Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für ökologische/biologische Erzeugnisse. Sie enthält die grundlegenden Ziele und allgemeinen Grundsätze für die ökologische/biologische landwirtschaftliche Produktion und erläutert die Vorschriften für die Produktion, die Kennzeichnung, die Kontrollen und den Handel mit Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören.

Durch Harmonisierung der Produktion, der Kennzeichnung und der Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gewährleistet sie:

  • einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern und
  • stärkt das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse.

Durch die Verordnung (EU) 2018/848 (siehe Zusammenfassung) wurde Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben und ersetzt. Sie bleibt jedoch bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft, um die Prüfung der aus Nicht-EU-Ländern anhängigen Anträge abzuschließen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Der Rechtsrahmen gilt für:

  • unverarbeitete Erzeugnisse der Landwirtschaft (einschließlich der Aquakultur) oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;
  • Futtermittel;
  • vegetatives Vermehrungsmaterial (z. B. Wurzeln und Reben) und Saatgut für den Anbau;
  • Hefen, die als Lebens- oder als Futtermittel verwandt werden.

Ziele und Grundsätze

Die Ziele bestehen in einer nachhaltigen Landwirtschaft und der Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse, die den Bedürfnissen der Verbraucher entsprechen müssen.

Bei den allgemeinen Grundsätzen handelt es sich zum Beispiel um die spezifischen Produktionsverfahren, die Nutzung natürlicher Ressourcen und die strenge Beschränkung der Verwendung chemisch-synthetischer Produktionsmittel.

Die Verordnung enthält außerdem spezifische Grundsätze für den Landbau, die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln und ökologischen/biologischen Futtermitteln.

Produktionsvorschriften

Nach den allgemeinen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion dürfen keine genetisch veränderten Organismen jeglicher Art verwendet werden. Die Vorschriften zur Kennzeichnung dieser Erzeugnisse ermöglichen es den Unternehmern, dieses Verbot einzuhalten. Ebenfalls verboten ist die Behandlung mit ionisierender Strahlung.

Unternehmer, die sowohl die ökologische/biologische als auch die nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Produktion betreiben wollen, müssen für eine angemessene Trennung der Anbauflächen und der Tiere für diese beiden Arten der Landwirtschaft sorgen.

Für die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung gelten bestimmte Vorschriften in Bezug auf:

  • die Bodenbearbeitung: sie muss auf eine Weise erfolgen, dass die organische Substanz und die natürliche Fruchtbarkeit des Bodens erhalten bleiben;
  • die Verhütung von Verlusten für Pflanzen: sie muss mit natürlichen Methoden erfolgen, es darf jedoch eine begrenzte Anzahl von Pflanzenschutzmitteln eingesetzt werden, die von der Europäischen Kommission (Artikel 16 der Verordnung) zugelassen sind;
  • Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial: es darf nur Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet werden, das nach biologischen Methoden erzeugt wurde;
  • Reinigungsmittel: es dürfen nur solche Reinigungsmittel eingesetzt werden, die von der Kommission für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

Wildpflanzen, die in bestimmten Gebieten gesammelt werden, gelten als ökologische/biologische Erzeugnisse, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die für die Ernte und das Herkunftsort der Wildpflanzen gelten (z. B. wenn der Ort, an dem sie gesammelt werden, seit mindestens drei Jahren nicht mit unzulässigen Produkten behandelt wurde). Meeresalgen können ebenfalls als ökologische/biologische Erzeugnisse gelten, sofern hinsichtlich des Produktionsgebiets und der Ernte bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Für die ökologische/biologische tierische Erzeugung gelten bestimmte Vorschriften in Bezug auf:

  • die Herkunft der Tiere: die Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein;
  • die Betriebs- und Pflegepraktiken, bei denen unter anderem bestimmte Anforderungen an die Unterbringung der Tiere zu erfüllen sind;
  • die Züchtung, d. h., die Fortpflanzung hat auf natürlichem Weg zu erfolgen;
  • die Futtermittel, die ökologischer/biologischer Herkunft sein müssen;
  • die Krankheitsvorsorge;
  • die Reinigung und Desinfektion, wobei nur Produkte verwandt werden, die von der Kommission zugelassen sind.

Für die Erzeugung von Aquakulturtieren gelten analoge Vorschriften.

Die Kommission lässt im ökologischen/biologischen Landbau die Verwendung einer begrenzten Anzahl von Erzeugnissen und Stoffen zu. Diese Erzeugnisse können als Pflanzenschutzmittel, als Futtermittel und für die Reinigung der Einrichtungen eingesetzt werden, die für die tierische und pflanzliche Erzeugung genutzt werden. Die Kommission kann auch bestimmte Einschränkungen und Bedingungen für die Anwendung dieser Erzeugnisse festlegen.

Für Betriebe, die mit dem ökologischen/biologischen Landbau beginnen, wird ein Umstellungszeitraum festgelegt – eine Übergangsphase, in der ökologische/biologische Praktiken eingehalten werden müssen. In der Verordnung sind Vorschriften festgelegt, die für diesen Umstellungszeitraum gelten.

Verarbeitete ökologische/biologische Futtermittel müssen aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen bestehen und dürfen nicht unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln hergestellt werden. Verarbeitete Lebensmittel müssen überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werden. Andere Zutaten dürfen nur dann verwandt werden, wenn sie von der Kommission für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. Für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefen dürfen nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate und andere zugelassene Zutaten verwendet werden.

Die Kommission kann in Bezug auf die Ziele, die Produktionsvorschriften und die Kennzeichnung Ausnahmen gewähren. Diese Ausnahmen sind jedoch auf bestimmte Fälle zu beschränken und zeitlich zu begrenzen.

Kennzeichnung

In der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren können Bezeichnungen wie „Öko“ oder „Bio“ verwendet werden, um ein ökologisches/biologisches Erzeugnis, seine Zutaten oder die Rohstoffe zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses muss an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung angebracht sein und Angaben über die Kontrollstelle enthalten, die für die Zertifizierung des betreffenden Produkts zuständig ist.

Seit dem 1. Juli 2010 ist die Verwendung des EU-Logos auf den Lebensmitteln aus ökologischem/biologischem Landbau sowie Angaben über die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus dem das Produkt besteht, vorgeschrieben. Diese Angaben müssen im selben Sichtfeld wie das EU-Logo ausgewiesen werden.

Kontrollen

Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird durch ein System von Kontrollen gewährleistet, das entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 organisiert ist, sowie durch die Anwendung von Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die von der Kommission ausarbeitet wurden. Dieses Kontrollsystem gewährleistet die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Art und Häufigkeit dieser Kontrollen werden durch eine Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten und Verstößen festgelegt. Die Kontrollen werden von den Behörden durchgeführt, die von den Mitgliedstaaten der EU benannt werden. Unter bestimmten Bedingungen können diese Behörden die Kontrollaufgaben an akkreditierte Kontrollstellen übertragen. Sie bleiben jedoch für die Überwachung der Kontrollen und die Aufgabenübertragung verantwortlich. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig die Liste der Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

Die Kontrollbehörden müssen auch die Tätigkeit aller Unternehmer kontrollieren, die ökologische/biologische Erzeugnisse vermarkten, und zwar bevor diese in den Verkehr gebracht werden.

Im Anschluss an diese Kontrolle wird dem Unternehmer eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen der Verordnung eingehalten wurden. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, stellt die Behörde sicher, dass in der Kennzeichnung der betroffenen Erzeugnisse kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten ist.

Handel mit Drittländern

Aus Nicht-EU-Ländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der EU als ökologische/biologische Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und den vorgeschriebenen Kontrollen unterzogen wurden. Diese Kontrollen können von einer von der EU anerkannten Stelle bzw. von einer akkreditierten Kontrollstelle durchgeführt worden sein.

Vermarktung und statistische Überwachung

Die zuständigen Behörden dürfen die Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und von einer Kontrollbehörde eines anderen Mitgliedstaats kontrolliert wurden, nicht verbieten oder einschränken.

Die Kommission erstellt Statistiken anhand der Angaben, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Der Regelungsausschuss für ökologische/biologische Produktion unterstützt die Kommission bei der Erarbeitung der politischen Maßnahmen in Bezug auf den ökologischen/biologischen Landbau.

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2018/848 hebt die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 auf und ersetzt sie. Diese Verordnung bleibt jedoch bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft, um die Prüfung anhängiger Anträge von Nicht-EU-Ländern abzuschließen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1-23).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1-92).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1-84).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2022

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