Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Die Wirtschafts- und Währungsunion der EU

Die Wirtschafts- und Währungsunion der EU

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 119 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER ARTIKEL?

  • Artikel 3 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Europäische Union (EU) eine Wirtschafts- und Währungsunion errichtet, deren Währung der Euro ist.
  • Zu diesem Zweck heißt es in Artikel 119 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dass die EU und die EU-Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik eng aufeinander abstimmen und eine einheitliche Geldpolitik und Wechselkurspolitik festlegen und durchführen werden. Sie sieht auch die Einführung einer einheitlichen Währung, des Euro, vor. Diese Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der EU erfordern die Einhaltung der folgenden Leitprinzipien: stabile Preise, solide öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.
  • Nach Artikel 140 AEUV müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen Unionsrecht in Einklang bringen und bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen, um Mitglied des Euro-Währungsgebiets zu werden. Diese Bedingungen sind als die Konvergenzkriterien oder Maastricht-Kriterien bekannt: Preisstabilität, solide und tragfähige öffentliche Finanzen, Dauerhaftigkeit der Konvergenz und Wechselkursstabilität. Die wirtschaftlichen Konvergenzkriterien werden in Protokoll Nr. 13 zu den Verträgen näher ausgeführt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Wirtschafts- und Währungsunion der EU

Diese ist ein Prozess zur Harmonisierung der Wirtschafts- und Währungspolitik der Mitgliedstaaten. Sie umfasst drei Stufen.

  • Erste Stufe (1990-1993). Beseitigung von Hindernissen für den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, Verbesserung der wirtschaftlichen Konvergenz, engere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken.
  • Zweite Stufe (1994-1998). Gründung des Europäischen Währungsinstituts (des Vorgängers der Europäischen Zentralbank (EZB)), Vorbereitungen für die Einführung des Euro, Vermeidung übermäßiger Defizite und stärkere Konvergenz der Politik (zur Gewährleistung stabiler Preise und solider öffentlicher Finanzen).
  • Dritte Stufe (ab ). Unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse, schrittweise Einführung des Euro durch die Mitgliedstaaten als ihre Währung, Umsetzung einer einheitlichen Geldpolitik unter der Verantwortung der EZB, Inkrafttreten des EU-internen Wechselkursmechanismus (WKM II) und Inkrafttreten des Stabilitäts- und Wachstumspakts.

Während die ersten zwei Stufen der WWU bereits für alle Mitgliedstaaten abgeschlossen sind, befindet sich die Endstufe noch in der Umsetzung. Bislang haben 21 Mitgliedstaaten den Euro als amtliche Währung eingeführt (zusammen als das Euro-Währungsgebiet bezeichnet).

Der Übergang zum Euro

Bevor ein Mitgliedstaat den Euro einführen kann, muss es zunächst mehrere wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen – die in Artikel 140 AEUV beschriebenen Konvergenzkriterien – erfüllen:

  • Die wirtschaftlichen Konvergenzkriterien sollen sicherstellen, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage der EU stabil ist;
  • rechtliche Konvergenz bedeutet, dass das nationale Recht der Mitgliedstaaten, u. a. betreffend die nationale Zentralbank, mit den EU-Verträgen übereinstimmt.

Erfüllt ein Mitgliedstaat alle diese Voraussetzungen, entscheidet der Rat der Europäischen Union, dass es den Euro als seine Währung einführen kann. Von diesem Zeitpunkt an ersetzt der Euro die Landeswährung und wird zur amtlichen Währung des Mitgliedstaats.

Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Euro-Währungsgebiet, in dem eine einheitliche Geldpolitik unter der Verantwortung des EZB-Rates der EZB durchgeführt wird.

Die Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht als Währung eingeführt haben, sind Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 139 AEUV eine Ausnahmeregelung gilt. Die Europäische Kommission und die EZB erstatten dem Rat mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, Bericht über deren Fortschritte bei der Erfüllung der Konvergenzkriterien. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach einer Aussprache im Europäischen Rat beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und den Euro als Währung einführen kann, und hebt die Ausnahmeregelung für den betreffenden Mitgliedstaat auf.

Europäische Zentralbank

Die EZB spielt eine zentrale Rolle in der WWU. Über ihr Beschlussorgan, den EZB-Rat, legt sie die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet fest. Zudem hat sie als einzige Institution das Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten in der EU zu genehmigen. Die Mitgliedstaaten können zwar Euro-Münzen ausgeben, aber die jährliche Ausgabemenge muss zuvor von der EZB genehmigt werden.

Die ersten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

  • Am , einem historisches Datum für den Start der dritten Stufe der WWU, nahm der Rat eine Entscheidung an, in der er anerkannte, dass elf Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung am erfüllten (Belgien, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland).
  • Im Jahr 2000 erfolgte eine ähnliche Entscheidung in Bezug auf Griechenland, das im Januar 2001 die 3. Stufe der WWU erklomm.
  • Die Einführung des Euro lief in zwei Schritten ab.
    • . Der Euro wurde als Buchgeld1 eingeführt, und die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten wurden festgelegt.
    • . Euro-Banknoten und Münzen kamen in den entsprechenden Mitgliedstaaten in Umlauf. Personen und Unternehmen konnten von nun an ihre Barzahlungen in Euro leisten.

Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets

  • Grundsätzlich müssen alle Mitgliedstaaten an der dritten Stufe der WWU teilnehmen und folglich den Euro einführen. Einige haben jedoch die wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen noch nicht erfüllt, und Dänemark hat darauf verzichtet, an der dritten Stufe der WWU teilzunehmen; die Einzelheiten dazu sind in Protokoll Nr. 16 zu den Verträgen festgelegt. Dänemark hat weiterhin die Möglichkeit, seine Sonderregelung zu beenden und die Teilnahme am Euro zu beantragen, hat aber bisher keine dahingehende Absicht erkennen lassen.
  • Mitgliedstaaten, die den Euro nach 2002 eingeführt haben:

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Buchgeld. Geld in bargeldloser Form, das somit nicht in Gestalt von Banknoten und Münzen zirkuliert.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (ABl. C 326, , S. 17).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union - Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik - Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV) (ABl. C 202, , S. 96-97).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union - Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik - Kapitel 5 - Übergangsbestimmungen - Artikel 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, ex-Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 und ex-Artikel 123 Absatz 5 EGV) (ABl. C 202, , S. 108-110).

Letzte Aktualisierung:

Top