Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 360/2012 – Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Artikel 107 AEUV – staatliche Beihilfen

Artikel 108 AEUV – staatliche Beihilfen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Der Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt fest, welche Maßnahmen als staatliche Beihilfen gelten.
  • Nach Artikel 108 Absatz 3 wird die Europäische Kommission als allgemeiner Grundsatz über staatliche Beihilfen unterrichtet, sodass sie die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt überprüfen kann.
  • Verordnung (EU) Nr. 360/2012 ergänzt die allgemeine Verordnung zu De-minimis-Beihilfen, also staatlichen Beihilfen in kleiner Höhe* (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 – siehe Zusammenfassung). Beide Verordnungen besagen, dass Beihilfen unter einem bestimmten Schwellenwert von der Anmeldepflicht befreit sind.
  • Diese Verordnung bezieht sich jedoch spezifisch auf Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Dies sind Dienstleistungen im Bereich sozialer Bedürfnisse wie Gesundheit und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum und Reintegration in den Arbeitsmarkt, Sozialwohnungen und die Pflege und soziale Eingliederung gefährdeter Gruppen. Die Verordnung untermauert die rechtliche Grundlage und verringert den Verwaltungsaufwand für Ausgleichsleistungen für kleine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (siehe Zusammenfassung) ermöglicht der Kommission die Einführung einer De-minimis-Regelung*in jeglichen beschlossenen Verordnungen. Gemäß dieser Regelung werden Beihilfen in kleiner Höhe nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, da sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und/oder den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten haben; daher fallen sie nicht unter die Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV.
  • Verordnung (EU) Nr. 360/2012 ergänzt die allgemeine De-minimis-Verordnung und gilt für Beihilfen für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Solche Beihilfen müssen nicht gemeldet werden, sofern der Betrag der De-minimis-Beihilfen für das Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, über einen Zeitraum von drei Steuerjahren insgesamt 500 000 EUR nicht übersteigt und die Bedingungen der Kumulierung eingehalten werden. Der Schwellenwert für ausgenommene Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 liegt dahingegen bei 200 000 EUR.

Überwachung

  • Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, so teilt er dem Unternehmen schriftlich Folgendes mit:
    • die voraussichtliche Höhe der Beihilfe;
    • die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die sie gewährt wird;
    • dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
  • Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er eine Erklärung des entsprechenden Unternehmens in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden. Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass der neue Betrag der dem Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Höchstbetrag von 500 000 EUR überschreitet.
  • Alternativ können Mitgliedstaaten ein Zentralregister für in ihrem Gebiet gewährte De-minimis-Beihilfen einrichten.

Befristete Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Verordnung (EU) 2020/1474 ändert die Verordnung (EU) Nr. 360/2012, sodass Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 infolge der COVID-19-Pandemie jedoch in Schwierigkeiten geraten sind, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für einen begrenzten Zeitraum beihilfefähig bleiben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Geltungsdauer der Verordnung sollte zunächst am 31. Dezember 2018 auslaufen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die der Verordnung zugrunde liegenden Umstände sich nicht wesentlich geändert haben und beschloss daher Verordnung (EU) 2018/1923, welche die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2020 um weitere zwei Jahre verlängert. Die Verordnung (EU) 2020/1474 zur Änderung hat die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 bis 31. Dezember 2023 weiter verlängert.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

De-minimis-Regelung. Durch die Regelung müssen Zuschüsse von geringer Höhe nicht im Vorhinein der Kommission für die Freigabe gemäß der EU-Beihilfevorschriften gemeldet werden.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8-13)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 92-93)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (Kodifizierung) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.10.2021

Top