De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 360/2012 – Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Artikel 107 AEUV – staatliche Beihilfen

Artikel 108 AEUV – staatliche Beihilfen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Überwachung

Befristete Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Verordnung (EU) 2020/1474 ändert die Verordnung (EU) Nr. 360/2012, sodass Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 infolge der COVID-19-Pandemie jedoch in Schwierigkeiten geraten sind, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für einen begrenzten Zeitraum beihilfefähig bleiben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Geltungsdauer der Verordnung sollte zunächst am 31. Dezember 2018 auslaufen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die der Verordnung zugrunde liegenden Umstände sich nicht wesentlich geändert haben und beschloss daher Verordnung (EU) 2018/1923, welche die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2020 um weitere zwei Jahre verlängert. Die Verordnung (EU) 2020/1474 zur Änderung hat die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 bis 31. Dezember 2023 weiter verlängert.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

De-minimis-Regelung. Durch die Regelung müssen Zuschüsse von geringer Höhe nicht im Vorhinein der Kommission für die Freigabe gemäß der EU-Beihilfevorschriften gemeldet werden.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8-13)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 92-93)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (Kodifizierung) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.10.2021