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Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt gemeinsame Vorschriften zum Schutz der Ansprüche der sozialen Sicherheit für Personen vor, die sich innerhalb der Europäischen Union EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bewegen.
  • Sie erkennt an, dass die Mitgliedstaaten der EU unter anderem darüber entscheiden, wer die Berechtigten ihres Systems der sozialen Sicherheit sind, wie hoch der jeweilige Leistungsanspruch ist und welche Leistungsvoraussetzungen bestehen.
  • Diese Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt nicht die nationalen Systeme durch ein einheitliches System.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Verordnung gilt für alle klassischen Zweige der sozialen Sicherheit:
    • Krankheit,
    • Mutterschaft und Vaterschaft,
    • Altersrenten,
    • Vorruhestandsleistungen und Leistungen bei Invalidität,
    • Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld,
    • Arbeitslosigkeit,
    • Familienleistungen,
    • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
  • Den Berechtigten wird garantiert, dass ihre Leistungen gezahlt werden, dass sie hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit abgesichert sind und dass sie Familienleistungen erhalten, selbst wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen.

Empfänger

  • Die Vorschriften zur Koordinierung kommen allen EU-Bürgern (sowie ihren Familien) zugute, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats gelten. Sie finden Anwendung auf Arbeitnehmer und Selbstständige, Beamte, Studierende und Rentner, aber auch auf Arbeitslose und noch nicht oder nicht mehr Erwerbstätige.
  • Die Vorschriften gelten ebenso für Drittstaatsangehörige und deren Familienmitglieder, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten.

Grundprinzipien

Die Berechtigten

  • unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats und zahlen in diesem Land Beiträge – die die Systeme der sozialen Sicherheit verwaltenden Einrichtungen legen die rechtliche Zuständigkeit fest, unter die die Berechtigten fallen (Grundsatz des einzig anwendbaren Rechts);
  • haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Landes, dessen Rechtsvorschriften sie unterliegen (Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung);
  • haben die Garantie, dass frühere Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in anderen Mitgliedstaaten bei der Berechnung ihrer Leistungen berücksichtigt werden (Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten);
  • können, wenn sie in einem Mitgliedstaat Anspruch auf Geldleistungen haben, diese Leistungen einfordern, wenn sie nicht in diesem Mitgliedstaat leben (Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen in alle Mitgliedstaaten, in denen der Berechtigte oder dessen Familienmitglieder sich aufhalten).

Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

  • Die (kostenlose) EHIC ermöglicht Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland aufhalten (einschließlich im Urlaub), den Zugang zu medizinischen Leistungen während ihres Aufenthalts zu denselben Bedingungen und Kosten wie für die in diesem Land Versicherten.
  • Die medizinischen Kosten werden anschließend durch das System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftslandes gezahlt bzw. erstattet. Die EHIC wird von den Anbietern von Krankenversicherungsleistungen im Land der versicherten Person ausgestellt.

Instrumente zur Koordinierung der sozialen Sicherheit

  • Die Träger müssen alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist beantworten und alle erforderlichen Angaben übermitteln, die die Betroffenen zur Ausübung der durch die Verordnung eingeräumten Rechte benötigen.
  • Sie müssen zudem eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig zum Vorteil der Bürger unterstützen.

Verwaltungskommission und Europäische Arbeitsbehörde

  • Der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen bezüglich der Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Sie hält auch die Mitgliedstaaten an, bei Koordinierungsproblemen im Bereich der sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten.
  • Ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Arbeitsbehörde, eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Änderung, und der Verwaltungskommission legt die Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Einrichtungen fest, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren und Überschneidungen in Fällen von Mediation zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, die sowohl Fragen der sozialen Sicherheit als auch des Arbeitsrechts betreffen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. An diesem Tag trat die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung des Verfahrens für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1-123). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1-49).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2009 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.12.2022

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