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Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen – technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren

Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen – technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung betrifft Lizenzen und medizinische Tauglichkeitszeugnisse für Fluglotsen.

Mit ihr wird ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau gesichert und gewahrt und die Mobilität von Fluglotsen über gemeinsame Schulungsstandards, darunter annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen, sowie die Anerkennung von Lizenzen auf EU-Ebene erleichtert. Außerdem wird ein klarer Rahmen für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und die Anerkennung ihrer Lizenzen eingerichtet, gemeinsam mit den notwendigen Synergien für flugmedizinische Sachverständige und Zentren, die an der flugmedizinischen Zertifizierung von Piloten und Fluglotsen beteiligt sind.

Mit regelmäßigen Aktualisierungen wird durchgehend sichergestellt, dass das Qualifikationsprogramm für Fluglotsen den anerkannt besten Praktiken in der Luftfahrt entspricht, und es wird neuen technologischen Fortschritten und betrieblichen Veränderungen Rechnung getragen.

In einer Reihe von Anhängen werden umfassende Vorschriften und Verfahren festgelegt für:

  • die Lizenzen und medizinische Tauglichkeitszeugnisse für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung;
  • die Zertifizierung von flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren;
  • die Zertifizierung von Organisationen für die Ausbildung von Fluglotsen;
  • die Bedingungen für die Erteilung, die Aussetzung, den Widerruf, die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen;
  • die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Lizenzen und Bescheinigungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendung

  • Nur Fluglotsen, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind, dürfen ihre Dienstleistungen anbieten;
  • Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt.

Einhaltung

  • Fluglotsen, Einzelpersonen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz einer zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV der Verordnung verfügen;
  • Die medizinische Zertifizierung muss den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge III und IV entsprechen.

Fluglotsen, Ausbilder und Prüfer, die Dienstleistungen in der EU erbringen, aber in den Diensten von Organisationen außerhalb der EU stehen, gelten als lizenziert, sofern:

  • sie Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellten Lizenz sind;
  • sie nachgewiesen haben, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen bestanden haben, die denjenigen in Anhang I gleichwertig sind (mit den entsprechenden Berechtigungen und Berechtigungsvermerken für Ausbilder und Prüfer).

Die Aufgaben und Funktionen von Nicht-EU-Fluglotsen dürfen nicht über die Rechte der von dem Nicht-EU-Land ausgestellten Lizenz hinausgehen.

Die Rechte von Nicht-EU-Ausbildern und Prüfern müssen in einem von einem Nicht-EU-Land ausgestellten Zeugnis angegeben sein und sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen für Ausbildungsorganisationen außerhalb der EU beschränkt.

Zuständige Behörden

Jeder Mitgliedstaat benennt oder schafft mindestens eine zuständige Behörde, die für die Zertifizierung und Aufsicht zuständig ist. Diese Behörden müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • unabhängig von Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen sein;
  • frei von mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikten sein, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.

Aufhebung

Mit der Verordnung wird Verordnung (EU) Nr. 805/2011 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 30. Juni 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1-122).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/340 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1-66).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.06.2024

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