Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Sicherheitsanforderungen für Maschinen (2023)

Sicherheitsanforderungen für Maschinen (2023)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • In dieser Verordnung werden auf Ebene der Europäischen Union (EU) Vorschriften für Maschinen, dazugehörige Produkte* und unvollständige Maschinen festgelegt, um ein hohes Maß an Schutz für Arbeitnehmer und Bürger in der EU zu gewährleisten.
  • Außerdem gewährleistet sie den freien Verkehr konformer Maschinen, dazugehöriger Produkte und unvollständiger Maschinen im Binnenmarkt in den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Aspekte.
  • Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie2006/42/EG mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben und ersetzt.
  • Es handelt sich um eine Verordnung, um eine einheitlichere Auslegung wichtiger Begriffe zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Maschinen und die folgenden dazugehörigen Produkte:

  • auswechselbare Ausrüstungen;
  • Sicherheitsbauteile;
  • Lastaufnahmemittel;
  • Ketten, Seile und Gurte;
  • abnehmbare Gelenkwellen.

Die oben genannten Begriffe werden nachfolgend als „Maschinen oder dazugehörige Produkte“ bezeichnet.

Sie gilt auch für unvollständige Maschinen.

Einige Produkte sind ausdrücklich ausgeschlossen, wie z. B. die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen, obwohl die Verordnung weiterhin für die auf diesen Beförderungsmitteln montierten Maschinen gilt.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Die Verordnung enthält Listen der Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und Vermutung der Konformität

  • Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, dass diese gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.
  • Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende unvollständige Maschine in Verkehr bringen, dass diese gemäß den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.
  • Freiwillige harmonisierte Normen (im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht) oder gemeinsame Spezifikationen (im Amtsblatt veröffentlicht) sehen gegebenenfalls die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen vor.
  • Gemeinsame Spezifikationen können von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Konformitätsbewertungsverfahren

  • Die Verordnung sieht die Anwendung eines Verfahrens zur internen Fertigungskontrolle („Selbstbewertung“) vor, um die Konformität der meisten Produkte mit den anwendbaren grundlegenden Anforderungen nachzuweisen (mit Ausnahme der in Anhang I Teil A aufgeführten).
  • Bei Produkten, die in Anhang I aufgeführt sind, ist insbesondere ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, an dem eine notifizierte Stelle beteiligt ist; bei Produkten, die in Teil B dieses Anhangs aufgeführt sind, kann jedoch das Verfahren zur internen Fertigungskontrolle („Selbstbewertung“) angewandt werden, wenn die Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen (angeführt im Amtsblatt) oder den einschlägigen gemeinsamen Spezifikationen (im Amtsblatt veröffentlicht) konstruiert und gebaut werden, sofern sie spezifisch für diese Produktkategorie sind und alle relevanten grundlegenden Anforderungen abdecken.
  • Die Kommission kann die Liste der Kategorien in Anhang I nach der Bewertung der relevanten Daten und Informationen durch die Annahme delegierter Rechtsakte ändern.

CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Sicherheitsinformationen und Betriebsanleitung: Maschinen und dazugehörige Produkte

  • Wenn die Konformität von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Maschinen oder dazugehörigen Produkten mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen wurde, müssen die Hersteller daraufhin eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.
  • Die EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung (die auch die Sicherheitsinformationen enthalten) müssen für alle Maschinen oder dazugehörigen Produkte bereitgestellt werden. Die EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung (die auch die Sicherheitsinformationen enthalten) können in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Werden sie in digitaler Form zur Verfügung gestellt, muss der Hersteller bestimmte Pflichten erfüllen. Für Maschinen und dazugehörige Produkte, die für die nichtprofessionelle Nutzung bestimmt sind, müssen jedoch die Sicherheitsinformationen, die für die Inbetriebnahme und sichere Verwendung in Papierform erforderlich sind, in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Kunden können die Anweisungen weiterhin kostenlos zur Verwendung in Papierform anfordern.

EU-Einbauerklärung und Montageanleitung: unvollständige Maschinen

  • Wenn nachgewiesen wurde, dass die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden unvollständigen Maschinen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, müssen die Hersteller die EU-Einbauerklärung erstellen.
  • Die EU-Einbauerklärung und die Montageanleitung, die in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können, müssen jeder Art von unvollständigen Maschinen beigelegt werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Werden sie in digitaler Form zur Verfügung gestellt, muss der Hersteller bestimmte Pflichten erfüllen. Auf Verlangen der Person, die die unvollständige Maschine einbaut, wird die Montageanleitung jedoch kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am 20. Januar 2027 in Kraft. Die folgenden Artikel gelten jedoch ab den folgenden Zeitpunkten:

  • Die Artikel 26 bis 42 ab dem 20. Januar 2024;
  • Artikel 50 Absatz 1 ab dem 20. Oktober 2023;
  • Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 48 sowie 52 ab dem 19. Juli 2023;
  • Artikel 6 Absatz 2 bis 6, 8 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 ab dem 20. Juli 2024;

HINTERGRUND

Erklärung der Kommission anlässlich der Annahme der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates 2023/C 227/08 PUB/2023/477 (ABl. C 227 vom 29.6.2023, S. 11).

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Dazugehörige Produkte. Unter diesem Begriff sind auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen zu verstehen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1-102).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2023/1230 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Erklärung der Kommission anlässlich der Annahme der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates (2023/C 227/08) (ABl. C 227 vom 29.6.2023, S. 11).

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44).

Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70-115).

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82-128).

Letzte Aktualisierung: 28.02.2024

Top