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Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften

Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften

WAS IST DER ZWECK DES VERTRAGS?

Der Vertrag ändert bestimmte Finanzvorschriften in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Mit den Änderungen

Diese Reformen waren nach der Einführung des Eigenmittelfinanzsystems notwendig, das die finanzielle Autonomie der Europäischen Gemeinschaften begründete.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dem Vertrag werden die folgenden Änderungen des Haushaltsverfahrens eingeführt:

Erste Lesung

  • Das Europäische Parlament schlägt Änderungen des vom Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Haushaltsvorentwurfs der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Haushaltsentwurfs vor.
  • Wenn die Gesamtausgaben nicht erhöht werden, kann der Rat die Änderungen mit einer qualifizierten Mehrheit ablehnen. Andernfalls werden die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert und der Haushaltsplan angenommen.
  • Wenn die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen die Gesamtausgaben erhöhen, kann der Rat diese Änderungen mit einer qualifizierten Mehrheit annehmen. Anschließend wird der Haushaltsplan angenommen. Ist keine Entscheidung ergangen, werden die vorgeschlagenen Änderungen abgelehnt.
  • Wenn der Rat in einer der vorgenannten Situationen die vorgeschlagenen Änderungen des Parlaments zurückweist, kann er den ursprünglichen Betrag mit einer qualifizierten Mehrheit beibehalten oder einen anderen festlegen.

Zweite Lesung

  • Sollte der Rat die Änderungen des Parlaments ablehnen oder bearbeiten, übermittelt er den Entwurf des Haushaltsplans an das Parlament. Das Parlament kann die vom Rat vorgenommenen Änderungen bearbeiten oder ablehnen und den Haushaltsplan verabschieden, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder dies befürwortet und drei Fünftel der Stimmen abgegeben wurden. Der Haushaltsplan wird auch angenommen, wenn das Parlament die Zahlen des Rates nicht ändert.
  • Das Parlament kann, wenn es wichtige Gründe gibt, den gesamten Haushaltsplan ablehnen und einen neuen Entwurf beantragen, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder dafür stimmt und zwei Drittel der Stimmen abgegeben wurden.

Der Rechnungshof

  • prüft die Rechnungsführung aller administrativen Einnahmen und Ausgaben der EU, einschließlich der Finanzen der Organe, die von der EU eingerichtet werden;
  • bewertet, ob alle Einnahmen eingegangen sind, ob alle Ausgaben rechtmäßig und regelmäßig getätigt wurden und ob die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gegeben ist;
  • stützt die Rechnungsprüfung auf Aufzeichnungen und Überprüfungen in den EU-Organen und den Mitgliedstaaten;
  • erstellt und übermittelt nach jedem Haushaltsjahr einen Jahresbericht an die EU-Organe (darunter ihre Antworten auf seine vorangegangenen Bemerkungen);
  • legt Bemerkungen zu bestimmten Themen vor und gibt auf Anfrage eines EU-Organs Stellungnahmen ab.

Mitglieder des Rechnungshofs

  • werden für sechs Jahre ernannt und stehen für eine zweite Amtszeit zur Verfügung;
  • verfügen über nationale externe Prüferfahrungen oder über eine Qualifikation für die Stelle;
  • müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben völlig unabhängig sein;
  • dürfen nicht an einer bezahlten oder unbezahlten externen Tätigkeit beteiligt sein;
  • können entfernt werden oder ihre Rentenansprüche verlieren, wenn sie die Bedingungen für ihre Ernennung nicht einhalten.

INKRAFTTRETEN

Der Vertrag ist am 1. Juni 1977 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften (ABl. L 359 vom 31.12.1977, S. 1-19).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 06.02.2023

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